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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____ AG
Rechtsabteilung, [...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2019.5
Versicherter Verdienst
Überprüfung der Lohnangaben bei
der Ermittlung des versicherten Verdienstes
Tatsachen
I.
Der Kläger arbeitete seit 2008 als Geschäftsführer bei der D____
AG in [...] (Klagantwortbeilage [KAB] 8). Über seine Arbeitgeberin war er bei
der Beklagten krankentaggeldversichert (Police Lohnausfallversicherung vom 30.
August 2017, Klagbeilage KB 6).
Der Kläger ist seit dem 5. Oktober 2018 krankgeschrieben. Der
Arbeitgeber meldete dies der Versicherung per Formular Krankheitsanzeige am 5.
Dezember 2018 (KAB 8).
Am 21. Dezember 2018 (KB 15) bat die Beklagte den Kläger um
weitere Unterlagen (definitive Steuerveranlagung für die letzten drei Jahre, Lohnabrechnungen
der Monate Oktober 2017 bis September 2018 und den IK-Auszug) für die Prüfung
des Leistungsfalles. Der Kläger reichte diese der Beklagten am 15. Januar 2019
(KB 16) ein.
II.
In der Klage vom 12. Februar 2019 beantragt der Kläger, die
Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 56’404.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
21. Dezember 2018 zu bezahlen, wobei eine Mehrforderung vorbehalten bleibe.
Mit Klageantwort vom 3. Mai 2019 beantragt die Beklagte, den
Kläger aufzufordern, die Höhe des versicherten Verdienstes nachvollziehbar zu
belegen. Eventualiter sei eine forensische Buchprüfung der Geschäftsbücher auf
der Grundlage von Punkt 8.2. lit. g AVB zu veranlassen; unter Kostenfolge zu
Lasten des Klägers.
In der Replik und Klagänderung vom 11. Juli 2019 beantragt der
Kläger, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Fr. 83’055.45 zuzüglich Zins zu
5% seit dem 5. März 2019 unter Vorbehalt einer Mehrforderung zu bezahlen. Es
sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte lite pendente Taggelder in der
Höhe von Fr. 61’291.55 bezahlt und insoweit die Klage anerkannt habe.
Die Beklagte hält in ihrer Duplik vom 17. September 2019 an
ihren Begehren fest.
III.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 reicht der Kläger weitere
Dokumente ein.
IV.
Am 27. Januar 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Klägers, seines
Rechtsvertreters und einer Vertreterin der Beklagten statt. Der Kläger wird
insbesondere zu seinem Lohn befragt, anschliessend plädieren die
Verfahrensbeteiligten. Danach findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und
unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen,
das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton
Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82
Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Einig sind sich die Parteien, dass der Kläger aufgrund der
Erkrankung an einem Pankreaskarzinom seit dem 5. Oktober 2018 arbeitsunfähig ist
(Klageantwort S. 5). Einig sind sich die Parteien auch darin, dass die
verspätete Krankmeldung keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch hat. Strittig
ist jedoch die Höhe des versicherten Verdienstes, der Bemessungsgrundlage für
das Taggeld ist. In der Duplik vom 17. September 2019 geht die Beklagte
schliesslich von einem versicherten Verdienst von Fr. 122’249.00 aus (Duplik S.
5), während der Kläger einen solchen von Fr. 245’972.00 behauptet (Klage S.
11).
2.2.
Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt,
die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder
Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende
gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu
konkretisieren (BGE 128 III 273 E. 2a/aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im
Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 323 E. 3.1). Nach dieser
Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer,
der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des
Versicherungsvertrags zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines
Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des
Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu
einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegenüber dem
Anspruchsberechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber
dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 323
E. 3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt ist, wird die
Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 118 II 147 E. 3a unten und 114 II 291
E. 2a Mitte).
2.3.
Es ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden
müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu
halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers
damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so
konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung
sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst
insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je
detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden,
desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen
Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto
höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind
zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale
Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare
Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen
Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit zahlreichen
Nachweisen).
2.4.
Der Kläger bringt vor, der AHV-pflichtige Lohn habe im Jahr 2017 Fr.
169’000.00 und im Jahr 2018 Fr. 205’690.00 betragen (Klage S. 6). Dies ergebe
sich aus dem IK-Auszug, der definitiven Veranlagung für die Staatssteuer, der
Bestätigung der Arbeitgeberin, der Lohnsummendeklaration, den Lohnausweisen für
die Jahre 2017 und 2018, der Deklaration gegenüber der AHV für das Jahr 2017
und 2018 und Jahresabrechnungen der SVA Basel-Landschaft. Im Verlauf des Jahres
2018 habe ausserdem einmalig ein wichtiges Projekt abgerechnet werden können,
an dem der Kläger finanziell partizipiert habe (Klage S. 7).
2.5.
Die Beklagte wendet dagegen ein, dass der Kläger aus
wirtschaftlicher Sicht erheblichen Einfluss auf die Firma habe und auch seine
Ehefrau Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift sei. Im Jahr 2018 habe der
Kläger einen monatlichen Lohn von Fr. 8’000.00 vom Januar bis September 2018
bezogen. Im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses sei ein
erheblicher Teil seines gegenüber der AHV deklarierten Einkommens noch nicht ausbezahlt
worden. Die Ausgleichskasse überprüfe die gemeldeten Löhne nicht auf ihre
Richtigkeit, sondern berechne lediglich die darauf entfallenden Lohnbeiträge.
Auch aus dem Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle, die Mitte 2017 stattgefunden
habe, könne hinsichtlich des versicherten Verdienstes im Oktober 2018 nichts
zugunsten des Klägers abgeleitet werden. Es könne auch nicht ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass es sich bei den fraglichen Beträgen nicht um
eine freiwillige Gratifikation im Sinn von Art. 322d OR handle (Duplik S. 3).
Das Entschädigungssystem der D____ AG sehe offensichtlich vor, dass die
Verwaltungsräte gegen Ende des Geschäftsjahres das Jahressalär des Klägers
aufgrund des Geschäftsverlaufes festlegen, die Parameter dieser Festsetzung seien
jedoch unklar (Duplik S. 4). Für das Jahr 2017 anerkannte die Beklagte einen
AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 169’000.00 (Duplik S. 4).
3.
3.1.
Gemäss Police vom 30. August 2017 (KB 6) ist der Kläger als Kader
bei einem maximal versicherten Lohn von Fr. 300’000.00 und einer provisorischen
Jahreslohnsumme von Fr. 120’000.00 bei Krankheit 730 Tage abzüglich einer
Wartefrist von 30 Tagen in einer Höhe von 90% des AHV-pflichtigen Lohnes
versichert.
3.2.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Lohnausfallversicherung
VVG, Ausgabe 2018 (KB 7), sehen vor, dass die versicherte Person bei einer
Schadenversicherung auf Verlangen der Versicherung den entstandenen Lohnausfall
(Schaden) nachzuweisen habe. Ein Anspruch auf Taggelder bestehe nur in der Höhe
des tatsächlich entstandenen Schadens, bis zur maximal vereinbarten festen
Lohnsumme (Punkt 6.5 AVB). Punkt 6.11 AVB widmet sich dem versicherten
Verdienst. Die Taggeldhöhe wird ermittelt, indem der versicherte Verdienst
durch 365 geteilt wird. Das ermittelte Taggeld wird pro Kalendertag
ausgerichtet. Der versicherte Verdienst pro Person und Jahr ist auf Fr. 300’000.00
begrenzt (Punkt 6.11.1). Bemessungsgrundlage für das Taggeld ist der letzte vor
dem Leistungsfall bei dem Versicherungsnehmer bezogene AHV-pflichtige Lohn
einschliesslich noch nicht bezahlter Lohnbestandteile, auf die ein
Rechtsanspruch besteht. Für Nicht-AHV-Pflichtige gilt anstelle des AHV-Lohnes
der vereinbarte Bruttolohn. Unterliegt der Verdienst starken Schwankungen (z.B.
Provisionen, Umsatzbeteiligungen, unregelmässige Aushilfstätigkeiten usw.),
wird für die Berechnung des Taggeldes der in den letzten zwölf Monaten vor
Arbeitsunfähigkeit erzielte Lohn durch 365 geteilt. Lohnanpassungen infolge
Änderung des Beschäftigungsgrades oder genereller Lohnerhöhungen werden nur
berücksichtigt, wenn diese vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits
vertraglich vereinbart worden sind (Punkt 6.11.2).
3.3.
Die AVB verweisen somit auf den AHV-pflichtigen Lohn. Nach Art. 5
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit als massgebender Lohn. Der massgebende
Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen,
Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und
ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen
Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3.4.
Die Beklagte befürchtet missbräuchliche Angaben bezüglich der
Lohnsumme des Klägers. Im Arbeitslosenversicherungsrecht hatte sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) verschiedentlich mit
der Missbrauchsgefahr auseinandergesetzt und eine strenge Rechtsprechung
entwickelt, die auch im Recht der beruflichen Vorsorge zur Bestimmung des
versicherten Verdienstes zur Anwendung kommt. Diese Rechtsprechung zum
versicherten Verdienst kann auch bei vorliegendem Fall als Richtschnur
herangezogen werden, da diese die Bestimmung des versicherten Verdienstes und
die Vermeidung von Missbrauch zum Ziel hat. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Ermittlung des versicherten
Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG (ebenfalls)
auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, kann nicht
unbesehen auf die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne abgestellt werden. Dies
brächte die Gefahr missbräuchlicher Absprachen mit sich, indem fiktive Löhne
als vereinbart attestiert werden könnten, welche in Wirklichkeit nicht zur
Auszahlung gelangt sind. Es ist daher für die Ermittlung des versicherten
Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen, nicht von
(höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, 123 V
70 E. 3 mit Hinweisen). Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür,
dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 5/06 vom 28. März 2006, E. 2 und 3). Von dieser
Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein
Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit
nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE
128 V 189 E. 3a/aa). So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn
abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie
bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder
zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung.
Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende
Missbrauchsgefahr (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/04
vom 29. Juli 2005, E. 3.1). Diese Grundsätze können analog auch für die
Bestimmung des versicherten Lohnes im Rahmen der beruflichen Vorsorge herangezogen
werden, insoweit es auch dort nicht angehen kann, dass fiktive Löhne versichert
werden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2007, B 67/06, E. 3 und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 11/01 vom 4.
April 2002, E. 4).
3.5.
Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über
entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung
fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in
Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche
Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie
Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
3.6.
Der Verhinderung von Missbräuchen dient das im
Arbeitslosenversicherungsgesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach
ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden
Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung. Fehlt es am Nachweis
einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, ist das
Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art.
13 AVIG nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn bezeichnete oder
auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers
bestehen. Dieser Umstand bildet nur, aber immerhin ein bedeutsames Indiz für
eine beitragspflichtige Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 mit weiteren
Hinweisen). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter
dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf
Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis
tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer
selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines
bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes
für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E.
3.3).
3.7.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gar keine beitragspflichtige
Tätigkeit ausgeübt hätte, finden sich in den Akten keine. Auch wurde dies nicht
geltend gemacht. Entscheidende Bedeutung kommt also den tatsächlichen
Lohnbezügen zu.
3.8.
Für das Jahr 2017 sind den Lohnabrechnungen (Replikbeilage [RB] 21 -
23 und 25) folgende Brutto- und Nettolöhne und mit Kontoauszug des Klägers
belegte Lohneingänge (KB 32 und 33 und RB 24 und 26) zu entnehmen:
|
Zeitpunkt
|
Bruttolohn
|
Nettolohn
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Kontoeingang mit Datum der Gutschrift
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Januar 2017
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4’000.00 (à conto)
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3’194.90
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3’194.90 (20. Januar 2017)
|
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Februar 2017
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4’000.00 (à conto)
|
3’194.90
|
3’194.90 (22. Februar 2017)
|
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März 2017
|
4’000.00 (à conto)
|
3’194.90
|
3’194.90 (22. März 2017)
|
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April 2017
|
4’000.00 (à conto)
|
3’194.90
|
3’194.90 (21. April 2017)
|
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Mai 2017
|
4’000.00 (à conto)
|
3’194.90
|
3’194.90 (22. Mai 2017)
|
|
Juni 2017
|
4’000.00 (à conto)
|
3’194.90
|
3’194.90 (22. Juni 2017)
|
|
Juli 2017
|
4’000.00 (à conto)
|
3’194.90
|
3’194.90 (21. Juli 2017)
|
|
August 2017
|
4’000.00 (à conto)
|
3’194.90
|
3’194.90 (22. August 2017)
|
|
September 2017
|
4’000.00 (à conto)
|
3’194.90
|
3’194.90 (22. September 2017)
|
|
Oktober 2017
|
4’000.00 (à conto)
|
3’194.90
|
3’194.90 (20. Oktober 2017)
|
|
Nachzahlung Januar – Oktober
|
90’000.00
|
84’397.50
|
84’397.50 (6. Dezember 2017)
|
|
November 2017
|
13’000.00
|
11’634.65
|
11’634.00 (6. Dezember 2017)
|
|
Dezember 2017
|
13’000.00
|
11’595.65
|
11’595.65 (6. Dezember 2017)
|
|
Bonus 2017
|
13’000.00
|
12’125.75
|
12’125.75 (28. Dezember 2017)
|
Gesamthaft ergibt die Bruttolohnsumme für das Jahr 2017 einen
Betrag von Fr. 169’000.00. Die den Lohnabrechnungen entsprechenden
Nettolohnbeträge wurden jeweils zeitnah und regelmässig überwiesen. Die
zeitnahe und regelmässige Überweisung spricht gegen eine Missbrauchsgefahr
(vgl. oben Erw. 3.4.) Der Betrag von Fr. 169’000.00 ist auf dem Lohnausweis für
das Jahr 2017 (KB 21) ausgewiesen sowie auf der Lohnbescheinigung für das Jahr
2017 zu Handen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (KB 22). Auch stimmt der
Betrag mit dem IK-Auszug überein (RB 18). Dem Kläger ist es gelungen, die
tatsächlichen Lohnauszahlungen in der Höhe der Beträge der Lohnabrechnungen
nachzuweisen. Zudem stimmen die Auszahlungen mit den weiteren Angaben überein.
Es ist daher für das Jahr 2017 eine Lohnsumme von Fr. 169’000.00 erstellt.
3.9.
Für das Jahr 2018 sind den Lohnabrechnungen (Replikbeilage [RB] 28)
folgende Brutto- und Nettolöhne und mit Kontoauszug des Klägers belegte
Lohneingänge (KB 34 und 35 und RB 29) zu entnehmen:
|
Zeitpunkt
|
Bruttolohn
|
Nettolohn
|
Kontoeingang mit Datum der Gutschrift
|
|
Januar 2018
|
8’000.00 (à conto)
|
6’945.90
|
6’945.90 (22. Januar 2018)
|
|
Februar 2018
|
8’000.00 (à conto)
|
6’945.90
|
6’945.90 (22. Februar 2018)
|
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März 2018
|
8’000.00 (à conto)
|
6’945.90
|
6’945.90 (22. März 2018)
|
|
April 2018
|
8’000.00 (à conto)
|
6’945.90
|
6’945.90 (20. April 2018)
|
|
Mai 2018
|
8’000.00 (à conto)
|
6’945.90
|
6’945.90 (22. Mai 2018)
|
|
Bonuszahlung für das Jahr 2017 vom 21. Mai 2018
|
8’000.00
|
7’502.00
|
7’502 (1. Juni 2018)
|
|
Juni 2018
|
8’000.00 (à conto)
|
6’945.90
|
6’945.90 (22. Juni 2018)
|
|
Juli 2018
|
8’000.00 (à conto)
|
6’945.90
|
6’945.90 (20. Juli 2018)
|
|
August 2018
|
8’000.00 (à conto)
|
6’945.90
|
6’945.90 (22. August 2018)
|
|
September 2018
|
8’000.00 (à conto)
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6’945.90
|
6’945.90 (21. September 2018)
|
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à conto Lohnzahlung 15. Oktober 2018
|
81’000.00
|
75.957.75
|
75’957.75 (15. Oktober 2018)
|
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Oktober 2018
|
17’000.00
|
15’385.65
|
15’385.65 (22. Oktober 2018)
|
|
November 2018
|
1’655.20
|
439.95
|
439.95 (7. Dezember 2018)
|
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Lohnausgleichszahlung Januar – Oktober 2018
|
10’000.00
|
9’377.50
|
9’377.50 (7. Dezember 2018)
|
|
Lohnschlussabrechnung 2018
|
16’034.80
|
14’749.15
|
14’749.15 (19. Dezember 2018)
|
Gesamthaft ergibt die Bruttolohnsumme für das Jahr 2018 einen
Betrag von Fr. 205’690.00. Auch im Jahr 2018 wurden die den Lohnabrechnungen
entsprechenden Nettolohnbeträge jeweils zeitnah und regelmässig überwiesen. Der
Betrag von Fr. 205’690.00 ist auf dem Lohnausweis für das Jahr 2018 (KB 24)
ausgewiesen sowie auf der Lohnbescheinigung für das Jahr 2018 zu Handen der
Ausgleichskasse Basel-Landschaft (KB 25). Auch stimmt der Betrag mit dem
IK-Auszug überein (RB 18). Dem Kläger ist es gelungen, die tatsächlichen Lohnauszahlungen
in der Höhe der Beträge der Lohnabrechnungen nachzuweisen. Zudem stimmen die
Auszahlungen mit den weiteren Angaben überein. Es ist daher für das Jahr 2018
eine Lohnsumme von Fr. 205’690.00 erstellt. Der in der Krankheitsanzeige (KB 8)
angegebene Betrag von Fr. 234’000.00 ist jedoch nicht nachgewiesen.
3.10.
Was das Vorbringen der Beklagten betrifft, dass der Kläger aus
wirtschaftlicher Sicht erheblichen Einfluss auf die Firma habe und auch seine
Ehefrau Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift sei, so kann allein daraus noch
nicht auf einen Missbrauch geschlossen werden. Der Verwaltungsrat besteht aus
vier Mitgliedern, eines davon ist seine Frau (Handelsregisterauszug, KB 30).
Ein Missbrauchspotential kann in dieser Konstellation nicht erblickt werden.
Bezüglich des Vorbringens der Beklagten, im Zeitpunkt des Eintritts des
versicherten Ereignisses sei ein erheblicher Teil des gegenüber der AHV
deklarierten Einkommens noch nicht ausbezahlt worden, ist die Beklagte auf
Punkt 6.11.2 AVB hinzuweisen, wonach Bemessungsgrundlage für das Taggeld der
letzte vor dem Leistungsfall bei dem Versicherungsnehmer bezogene
AHV-pflichtige Lohn ist einschliesslich noch nicht bezahlter Lohnbestandteile,
auf die ein Rechtsanspruch besteht. Aus den Lohnabrechnungen wird das Lohnverrechnungssystem
der D____ AG ersichtlich, dass eine definitive Abrechnung erst per Ende Jahr
erfolgt, dieser Lohn sich aber auf das gesamte Geschäftsjahr bezieht. Der
Kläger hat anlässlich der Hauptverhandlung das Abrechnungssystem auch
entsprechend erklärt. Da es sich um ein sehr kleines Unternehmen handelt, ist
dieser Abrechnungsmodus auch nachvollziehbar, da auf diese Weise die Liquidität
der Gesellschaft sichergestellt und die Geschäftsentwicklung über das Jahr
gesehen berücksichtigt werden kann. Auch aus Art. 5 Abs. 2 AHVG ist zu ersehen,
dass beispielsweise Provisionen und Gratifikationen zum massgebenden Lohn
zählen, bei diesen Lohnformen kann aber die Entstehung des Rechtsanspruchs und
der Zeitpunkt der Auszahlung erheblich auseinanderfallen. Schliesslich stimmt
die Vorgehensweise der D____ AG in Bezug auf die Lohnzahlungen im Jahr 2018 mit
dem Jahr 2017 überein.
3.11.
Mit dem Begehren um eine forensische
Buchprüfung beantragt die Beklagte sinngemäss die Abnahme eines Gutachtens nach
Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO als Beweismittel. Aufgrund der regelmässigen
und zeitnahen Lohnzahlungen kann in antizipierter Beweiswürdigung von der
eventualiter beantragten forensischen Buchprüfung abgesehen werden. Die tatsächlichen
Lohnzahlungen sind belegt und stimmen mit den weiteren Dokumenten überein. Es
ist daher mangels weiterer Anhaltspunkte nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse
eine solche bringen sollte. Zudem sieht Punkt 8.2. lit. g AVB vor, wenn für die Abklärung des Leistungsanspruchs die
Prüfung des Geschäftsgangs notwendig ist, der Versicherungsnehmer dem
Versicherer Einsicht in die Geschäftsbücher und in diesem Zusammenhang stehende
Belege zu gewähren hat. Auf dieser Grundlage hätte die Beklagte Einsicht in die
Geschäftsbücher verlangen können, um zu sehen, ob Anhaltspunkte für eine
Buchprüfung gegeben sind. Eine solche Einsicht in die Geschäftsbücher hat die
Beklagte beim Kläger jedoch nicht verlangt. Sie verlangte lediglich Belege über
die Lohnzahlungen, dieser Aufforderung kam der Kläger nach.
3.12.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Kläger der Nachweis der
tatsächlichen Lohnzahlungen gelungen ist. Zu berechnen ist nun die Taggeldhöhe.
3.13.
Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist der Beklagten auf den 5.
Oktober 2018 gemeldet worden (KB 8). Nach Punkt 6.11.2 AVB ist der Verdienst
bei starken Schwankungen (z.B. Provisionen, Umsatzbeteiligungen, unregelmässige
Aushilfstätigkeiten usw.) für die Berechnung des Taggeldes der in den letzten
zwölf Monaten vor Arbeitsunfähigkeit erzielte Lohn durch 365 zu teilen. Der
Lohn für das Jahr 2017 beträgt Fr. 169’000.00. Für die Zeit vom 5. Oktober 2017
bis zum 31. Dezember 2017 entspricht dies einem Lohn von Fr. 40’745.20 (169’000.00
: 365 x 88 Tage). Der Lohn für das Jahr 2018 beträgt Fr. 205’690.00. Für die
Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 4. Oktober 2018 entspricht dies einem Lohn von
Fr. 156’098.98 (205’690.00 : 365 x 277 Tage). Das Taggeld beträgt gemäss Police
90% von Fr. 539.30 ([40’745.20 + 156’098.98] : 365), mithin Fr. 485.37.
3.14.
Anzumerken bleibt, dass auf der einen Seite die Beklagte in ihrer
Prämienrechnung vom 20. Dezember 2019 selbst nunmehr von einem Jahreslohn von
Fr. 205’690.00 ausgeht. Auf der anderen Seite ist angesichts der massiven
Lohnsteigerungen in den Jahren 2017 und 2018 gegenüber den vorangehenden Jahren
(vgl. IK-Auszug, RB 18) und der AVB (vgl. Punkt 8.2 f) das Interesse der
Beklagten, den versicherten Verdienst zu überprüfen, berechtigt gewesen.
4.
4.1.
Der Kläger beantragt einen Zins von 5% seit dem 21. Dezember 2018.
4.2.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag
mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem
der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des
Anspruchs überzeugen kann. Dabei fällt der Versicherer nicht automatisch mit
Ablauf der Frist in Verzug, sondern grundsätzlich erst nach Mahnung durch den
Versicherungsnehmer (vgl. Basler Kommentar VVG, Nachführungsband
Grolimund/Villard, Art. 41 ad N 20).
4.3.
Nach der Rechtsprechung ist eine Mahnung für die Fälligkeit der Versicherungsleistungen
(Art. 41 Abs. 1 VVG) in analoger Anwendung von Art. 108 OR nicht erforderlich,
wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv verneint (Urteil
4A_206/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 6.3 mit Verweisen).
4.4.
Der Arbeitgeber meldete die Krankheit des Klägers der Beklagten per Formular
Krankheitsanzeige erst am 5. Dezember 2018 (KAB 8). Am 21. Dezember 2018 sind
daher vier Wochen noch nicht verstrichen, die Leistung war zu diesem Zeitpunkt
noch nicht fällig. Am 21. Dezember 2018 (KB 15) bat die Beklagte den Kläger um
weitere Unterlagen (definitive Steuerveranlagung für die letzten drei Jahre,
Lohnabrechnungen der Monate Oktober 2017 bis September 2018 und den IK-Auszug)
für die Prüfung des Leistungsfalles. Der Kläger reichte diese der Beklagten am
15. Januar 2019 (KB 16) ein. Danach klagte er die Forderung mit Klage vom 12.
Februar 2019 ein. Die Beklagte verneinte daher am 21. Dezember 2018 nicht ihre
definitive Leistungspflicht, sondern forderte weitere Unterlagen an, was
angesichts der erst am 5. Dezember 2018 erfolgten Krankheitsanzeige, Punkt 8.2
f (Einholung zusätzlicher Informationen wie Lohnabrechnungen) und der massiven
Lohnsteigerungen in den Jahren 2017 und 2018 gegenüber den vorangehenden Jahren
gerechtfertigt war. Eine definitive Verneinung der Leistungspflicht seitens der
Beklagten liegt nicht vor. Die Frist von Art. 41 Abs. 1 VVG beginnt damit erst
am 16. Januar 2019 zu laufen, da die Beklagte erst in diesem Zeitpunkt alle
notwendigen Angaben erhalten hat. Folglich ist die Forderung mit
Klageinreichung ab dem 12. Februar 2019 mit 5% zu verzinsen bzw. ab Fälligkeit
der einzelnen Taggeldzahlungen.
5.
5.1.
Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten,
dem Kläger ab dem 5. Oktober 2018 (abzüglich der vereinbarten Wartefrist) auf
der Basis der dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten Taggelder in der Höhe von Fr.
485.37 auszurichten, zuzüglich 5% Zins ab 12. Februar 2019 bzw. ab Fälligkeit
der einzelnen Taggeldzahlungen. Dabei sind die von der Beklagten bereits geleisteten
Taggeldzahlungen in Abzug zu bringen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
5.3.
Praxisgemäss spricht das Sozialversicherungsgericht in
durchschnittlichen IV-Rentenfällen dem obsiegenden Versicherten eine
Parteientschädigung von Fr. 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Es entspricht ständiger Praxis des Sozialversicherungsgerichts, auch in
Verfahren betreffend Zusatzversicherungen die Parteientschädigung nach der
Bedeutung und Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Vorliegender Fall ist vom
Aufwand her mit durchschnittlichen IV-Rentenfällen zu vergleichen. Angesichts
der Durchführung einer Hauptverhandlung ist eine Parteientschädigung von Fr. 3’700.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger ab dem 5. Oktober 2018 (abzüglich der vereinbarten
Wartefrist) auf der Basis der dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten Taggelder in
der Höhe von Fr. 485.37 auszurichten, zuzüglich 5% Zins ab 12. Februar 2019
bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen. Dabei sind die von der
Beklagten bereits geleisteten Taggeldzahlungen in Abzug zu bringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung
von Fr. 3’700.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 284.90 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: