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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
November 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.13
Klage vom 2. Juli 2020
Einstellung der Leistung von
Krankentaggeld gestützt auf ein medizinisches Parteigutachten bestätigt.
Tatsachen
I.
Der Kläger war zuletzt bei der E____ als Kaminbauer angestellt
und über diese Funktion bei der Beklagten krankentaggeldversichert (Klagbeilage
[KB] 4). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wurde ihm das Arbeitsverhältnis unter
Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. Dezember 2018 gekündigt (KB 6). Mit
Krankmeldung vom 30. November 2018 zeigte der (ehemalige) Arbeitgeber der
Beklagten eine Krankheit an (KB 4). In der Folge richtete die Beklagte dem
Kläger die vertraglich geschuldeten Leistungen aus. Zur Abklärung der
Arbeitsfähigkeit des Klägers veranlasste die Beklagte beim F____ eine
funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA). Im Wesentlichen gestützt
auf die medizinische Abklärung der F____ vom 18. März 2019 (KB 7) teilte die
Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 2019 mit, er sei in einer knapp
schweren beruflichen Tätigkeit mit speziellen Einschränkungen zu 100%
arbeitsfähig. Sie würden daher die Zahlungen des Krankentaggeldes nach der
Gewährung einer Übergangsfrist per 30. Juni 2019 einstellen (KB 8). Mit
Schreiben vom 26. Juli, 6. August, 28. August, 27. September, 22. November, 6.
Dezember 2019, 10. Januar und 6. Februar 2020 forderte der Kläger die Beklagte
auf, die Taggeldleistungen weiterhin auszurichten. Den Schreiben waren jeweils
Atteste, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 100% bescheinigten, sowie
weitere medizinische Unterlagen beigelegt (KB 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und
18). Nach Einholung einer «Second Medical Opinion» vom 18. Dezember 2019 beim beratenden
Arzt der Beklagten (KB 9), kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar
2020 an, es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, weshalb sie keine
weiteren Taggelder leisten werde (KB 19). In der Folge kam es zu einem weiteren
Briefverkehr zwischen den Parteien, wobei diese an ihren Standpunkten
festhielten (KB 20 und 21).
II.
Mit Klage vom 2. Juli 2020 wird beantragt, die Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger das Taggeld in der Höhe von Fr. 178.10 über das Datum
vom 30. Juni 2019 hinaus, nämlich für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 10. Juni
2020 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, somit total Fr. 61'622.60
zu bezahlen, wobei vom Nachklagerecht Vormerk zu nehmen sei.
Mit Klagantwort vom 14. September 2020 schliesst die Beklagte
auf Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es
seien durch das Gericht die IV-Akten zum Rentenverfahren des Klägers bei der
IV-Stelle des Sozialversicherungszentrums [...] beizuziehen.
Mit Replik vom 21. Oktober 2020 hält der Kläger an den in der
Klage gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung
verzichtet haben, findet am 25. November 2020 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Das Bundesgericht
subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren
Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts
vom 12. März 2012 [4A_47/2012], E. 2). Derartige Streitigkeiten sind
privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können
die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für
die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf
§ 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen der Klage erfüllt
sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger bestreitet, dass er gemäss den Feststellungen der
Gutachter der F____ in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig
sein soll. Beim F____-Gutachten handle es sich um ein reines Parteigutachten,
welches den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entspreche. Einerseits sei
der Kläger mit einem frisch mit Cortison behandeltem Rücken begutachtet worden
und habe starke Schmerzmittel eingenommen. Andererseits sei er trotz starken
Schmerzen über seine Belastungsgrenze hinausgegangen. Dies, da die
Physiotherapeutin und die Ärztin, die nur kurz anwesend gewesen sei, Druck auf
ihn ausgeübt hätten. Unter diesen Umständen würden sich die gezeigten
Ergebnisse anlässlich der Begutachtung nicht als aussagekräftig erweisen. Das
Gutachten sei unter Extrembedingungen unter Einfluss von starken Medikamenten
und innert zwei Tagen erstellt worden. Die Feststellungen der Gutachter
widerspiegelten sich sodann nicht im weiteren Verlauf der Behandlung und
widersprächen den nachfolgend erstellten Berichten. Es sei deshalb auf den
behandelnden Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, abzustellen, welcher den Kläger seit
Jahren behandle. Dessen Beurteilung sei aussagekräftiger als eine kurze
Momentaufnahme anlässlich einer Begutachtung. Unter Berücksichtigung der
behandelnden Ärzte sei somit auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100% bis 10. Juni
2020 zu schliessen (Klage vom 2. Juli 2020 und Replik vom 21. Oktober 2020).
2.2.
Die Beklagte bringt dagegen vor, es könne auf das F____-Gutachten
sowie auf den Entscheid, es liege nach dem 25. März 2019 bis aktuell keine
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% vor, abgestellt werden. Der Kläger hätte
seine Beanstandungen am Vorgehen der F____ anlässlich der Begutachtung mit den
Gutachtern besprechen oder diese zeitnah der Beklagten melden können, was er
indes unterlassen habe. Des Weiteren würden seine Schilderungen als auch die
Darlegungen im Gutachten nicht darauf hindeuten, dass das Gutachten unter
Extrembedingungen erstellt worden sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass bei
der F____ eine funktionsorientierte medizinische Abklärung stattgefunden habe.
Infolgedessen treffe es gerade nicht zu, dass das Gutachten wenig
aussagekräftig sei, seien die Tests doch unter realistischen Bedingungen
durchgeführt worden. Sodann habe die Untersuchung über einen Zeitraum von zwei
Tagen stattgefunden, was eine verlässliche Grundlage zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Klägers darstelle. Schliesslich könne auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte nicht auf eine
Erwerbsunfähigkeit, die den Mindestgrad von 50% erreiche, geschlossen werden.
Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch auf Taggeldleistungen über den 30.
Juni 2019 hinaus (Klagantwort vom 14. September 2020).
2.3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger bei der
Beklagten krankentaggeldversichert ist und dass beim Kläger ein Krankheitsfall
eingetreten ist, der einen Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten
begründet. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Leistungseinstellung
der Beklagten zu Recht erfolgte und ob der Kläger über das Einstelldatum hinaus
Anspruch auf Taggeldleistungen hat.
3.
3.1.
Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
3.2.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Parteigutachten in
einem Zivilprozess, wie dem vorliegenden, nicht die Qualität von Beweismitteln,
sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S.
437 m.w.H.). Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen
bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so
konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der
klagenden Partei damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2 S. 113). Der Grad
der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen
Grad an Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen
eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die
Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je
detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen
an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die
Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen
reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der
Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage
gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 mit Hinweisen). Ferner
erwog das Bundesgericht, dass Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten
zugrunde liegt, meist besonders substanziiert sein werden. Entsprechend genügt
eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu
substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch
eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so
vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu
beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit – durch
Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber
nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht
als erwiesen erachtet werden (vgl. a.a.O.).
3.3.
Weiter ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass mangels
spezifischer Bestimmungen zum Krankentaggeld im VVG die AVB der Beklagten (KB 3)
Anwendung finden. Darin wird in den Schranken des Gesetzes definiert, welche
Risiken versichert sind, und so die Anspruchsvoraussetzungen festgelegt. Die
wichtigsten AVB werden nachfolgend dargelegt:
Gemäss der Bestimmung D2 der AVB ist eine krankheitsbedingte
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% vorausgesetzt, damit die Beklagte
Krankentaggeld ausrichtet. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, insoweit eine
versicherte Person infolge Krankheit ihren Beruf oder eine andere zumutbare
Tätigkeit nicht ausüben kann. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte
oder der Arbeitgeber durch diese Krankheit eine finanzielle Einbusse erleidet.
Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG) richtet sich die Erwerbsunfähigkeit nach Massgabe des
von der Eidgenössischen Invalidenversicherung festzulegenden Invaliditätsgrads
(Bestimmung G 20 AVB).
Als zumutbar gelten Tätigkeiten, die dem Versicherten
angesichts seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner physischen und
intellektuellen Eignung, auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt, erfahrungsgemäss
wirklich zugänglich sind (Bestimmung G 21 AVB).
Ist die versicherte Person imstande eine andere zumutbare
Tätigkeit auszuüben, wird sie von der Beklagten unter Ansetzung einer
angemessenen Frist aufgefordert, ihre bisherige Tätigkeit anzupassen oder eine
andere entsprechende Tätigkeit anzunehmen (Bestimmung Schadenminderung G 10
AVB).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist in der Hauptsache umstritten, ob die
Beklagte zu Recht die Taggeldleistungen per Ende Juni 2019 eingestellt hat.
4.2.
Wie bereits erwähnt, stellte die Beklagte ihre Taggeldleistungen an
den Kläger gestützt auf das F____-Gutachten vom 18. März 2019 (KB 7) ein.
Dieses wird deshalb im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Die Gutachter stellen eine chronische Lumbalgie bei
sakralisiertem LWK5 rechtsbetont, Nearthrose rechts und leichtgradigen
Spondylarthrosen LWK 3/4 bis LWK5/SWK 1 als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein
Knieschmerz links, am ehesten durch Überlastung sowie Senk- und Spreizfuss
beidseits. Zusammengefasst bestünden strukturell-organische Veränderungen im
unteren Segment des Lendenwirbelsäulenbereiches mit chronischen Lumbalgien, vor
allem bei schweren körperlichen Tätigkeiten. Das Ausmass der Beschwerden sei
aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht nicht erklärbar. Unabhängig von der
teilweisen Selbstlimitierung liege die gezeigte Leistung teilweise weit unter
den Anforderungen der beruflichen Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit als
Kaminbauer sei als schwer bis sehr schwer zu taxieren. Rein
medizinisch-theoretisch sei diese Tätigkeit dem Kläger zwar teilweise zumutbar.
Da der Ablauf des Arbeitsprozesses nicht geteilt werden könne und prognostisch
gesehen auf Dauer nicht günstig für den Versicherten unter Berücksichtigung der
degenerativen Veränderungen im Lendenbereich und dem jungen Alter sei, bestehe
für diese Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine knapp schwere
berufliche Tätigkeit mit speziellen Einschränkungen seien dem Versicherten
ganztags zumutbar (KB 7).
4.3.
Der Kläger bestreitet die Beweistauglichkeit des F____-Gutachtens und
verweist auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Im Lichte der
vorerwähnten Rechtsprechung (E. 3) stellt das Gutachten der F____ eine Parteibehauptung
dar. Das F____-Gutachten vermag daher nur zusammen mit weiteren Indizien den
Beweis für die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu erbringen. Dies ist nachfolgend
anhand der verschiedenen vorliegenden Berichte zu prüfen.
4.4.
In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das Gutachten der F____
abgestellt werden. Das Gutachten ist umfassend, setzt sich differenziert mit
den subjektiven Beschwerden des Klägers auseinander, beruht auf eigenen
Untersuchungen und ist in der Darlegung der medizinischen Situation
nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine
Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
durchgeführt wurde. Diese dient in erster Linie dazu, dass arbeitsbezogene
Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte Tätigkeit konkret
zu beurteilen, wobei auch relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur
Konsistenz der versicherten Person gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts
vom 8. Mai 2018 [9C_168/2018], E. 4.2.2). Hierzu wurde der Kläger während zwei
Tagen getestet, so dass eine aussagekräftige und umfassende Beurteilungsgrundlage
hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit des Klägers gewonnen werden
konnte. Schliesslich liegen mit Blick auf die Aktenlage auch weitere Indizien
vor, welche für die Beurteilung der Gutachter, der Kläger sei in einer
leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, sprechen. So attestiert der
behandelnde Facharzt Dr. med. H____, Facharzt für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, dem Kläger bereits mit Bericht vom 1. Dezember 2018 in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Er hält diesbezüglich
fest, dass aufgrund des objektivierbaren Befundes dem Kläger eine adaptierte
Tätigkeit zu 100% zumutbar sei (Klagantwortbeilage 1). Auch der Hausarzt Dr. med.
I____ kommt mit Bericht vom 16. Januar 2019 zu einem ähnlichen Schluss. Er
schildert, dass ein Wechsel des Arbeitsfeldes sowie mittelfristig eine
Umschulung die Berufstätigkeit erhalten werde. Eine Berentung solle nicht
erfolgen (KB 4). Schliesslich weisen auch die Äusserungen des behandelnden
Facharztes Dr. G____ in dieselbe Richtung. Er gibt mit Bericht vom 24. Oktober
2019 an, aus seiner Sicht sei eine Umschulung auf eine körperlich weniger
belastende Tätigkeit sinnvoll. Als Dachdecker [recte: Kaminbauer] sei
der Kläger voraussichtlich kaum mehr arbeitsfähig (KB 25). Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass auch die behandelnden Fachärzte in
Übereinstimmung mit den Gutachtern der F____ davon ausgehen, der Kläger sei in
der angestammten Tätigkeit als Kaminbauer nicht mehr arbeitsfähig. Indessen empfehlen
sie eine Umschulung, was gegen die vom Kläger geltend gemachte vollständige
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spricht, setzt doch eine Umschulung
gerade eine höhergradige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
voraus. Nach dem Vorerwähnten liegen damit Indizien vor, welche die
Einschätzung der Gutachter der F____ stützen. Was der Kläger dagegen vorbringt,
führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Sofern der Kläger geltend macht, die Begutachtung habe unter
Einfluss von starken Medikamenten und unter Extrembedingungen stattgefunden,
weshalb die Ergebnisse nicht aussagekräftig seien, kann ihm nicht gefolgt
werden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Experten Kenntnis von der
Einnahme der Medikamente hatten (Gutachten, S. 6 und 7). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass sie diesen Umstand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt haben. Hinzu kommt, dass der Kläger anlässlich der Begutachtung
selbst angegeben hat, dass die letzte Cortison-Infiltration nicht zu einer
Verbesserung der Schmerzen, sondern zu einer Schmerzexazerbation geführt habe
(Gutachten, S. 6). Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des Klägers,
die von ihm gezeigten Ergebnisse anlässlich der Begutachtung seien nicht
aussagekräftig, da er mit einem frisch gespritzten Rücken die Tests absolviert habe,
nicht zu überzeugen.
Weiter bringt der Kläger vor, er sei von der Fachärztin und der
Physiotherapeutin unter Druck gesetzt worden, weshalb er bei den Tests über
seine Belastungsgrenze hinausgegangen sei. Dem Gutachten lässt sich nichts dergleichen
entnehmen. Im Gegenteil wird beschrieben, der Kläger habe sich teilweise selbst
– unter Angaben von Schmerzen – limitiert, bevor die beobachtbare funktionelle
Leistungsgrenze erreicht worden sei (Gutachten, S. 10). Sodann haben die
Experten auch den Schmerzen des Klägers Rechnung getragen, indem sie bemerkten,
der Kläger habe gemäss seinen Angaben nach dem 1. Testtag starke Beschwerden
(Skala 9) in der Lendenwirbelsäule rechts mit Ausstrahlung verspürt (Gutachten,
S. 9). Nach dem Vorerwähnten ist jedenfalls nicht substantiiert belegt, dass
der Kläger unter Druck über seine Belastungsgrenze hinausgegangen ist.
Dass der Kläger in der Hauptsache von der Physiotherapeutin
begutachtet wurde, stellt die F____-Expertise ebenfalls nicht in Frage. Denn in
der Regel wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer
physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 [8C_547/2008], E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem
geht aus dem F____-Gutachten hervor, dass die Fachärzte eine rheumatologische
Untersuchung vorgenommen und die aktuellen Beschwerden des Klägers
berücksichtigt haben (Gutachten, S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen
keine Zweifel, dass die Gutachter in Kenntnis des Beschwerdebildes sowie der
Testergebnisse eine umfassende Beurteilung abgeben konnten.
Bezüglich der Vorbringen des Klägers den beratenden Arzt der
Beklagten Dr. med. J____, Facharzt FMH orthopädische Chirurgie, betreffend, ist
auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zu verweisen (vgl. Klagantwort
vom 14. September 2020, S. 11). Zu betonen ist, dass Dr. J____ mit der «Second
Medical Opinion» vom 18. Dezember 2019 festhält, unter Berücksichtigung der
Untersuchungen am K____ und der neuen Bildgebung könne weiterhin von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen
werden. Gegenüber der Begutachtung vom 18. März 2019 habe sich keine Änderung
des Zustandbildes ergeben (KB 9).
Entgegen der Ansicht des Klägers vermögen auch die Arztberichte
und Atteste, welche im Nachgang zum Gutachten erstellt worden sind, nichts anderes
darzutun. Denn die behandelnden Ärzte äussern sich nicht zu einer
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (KB 14 und 26). Sie geben
einzig an, dass eine Umschulung sinnvoll sei (KB 25). Dies widerspricht jedoch
– nach dem Vorerwähnten – nicht der Beurteilung der Gutachter der F____ und
vermag den Beweiswert der Expertise nicht zu mindern.
4.5.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werde, dass die Beklagte
gestützt auf das F____-Gutachten vom 18. März 2019 zu Recht davon ausgegangen
ist, der Kläger sei ab Gutachtenszeitpunkt im März 2019 in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.
5.
5.1.
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte
verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für
Minderung des Schadens zu sorgen. Die Obliegenheit zur Minderung des Schadens
hat die versicherte Person nicht nur bei einer Schadens-, sondern auch bei
einer Summenversicherung. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann
ein Berufswechsel notwendig sein. Erwartet der Versicherer vom Versicherten
einen solchen Berufswechsel, muss er dies dem Versicherten mitteilen und ihm
eine angemessene Frist setzen, um sich anzupassen und eine Stelle zu finden
(Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2017 [4A_495/2016], E. 2.3 mit Hinweis
auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 S. 531).
5.2.
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 25. März 2019 zum
Berufswechsel aufgefordert. In Nachachtung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat die Beklagte dem Kläger eine dreimonatige Übergangsfrist bis
Ende Juni 2019 eingeräumt, während derer er sich anpassen und eine neue Stelle
finden kann (KB 8). Dies erscheint vorliegend als angemessen. Denn in der
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung hat sich diesbezüglich eine Frist
von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von
Krankentaggeldversicherungen Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. Dezember 2019 [4A_384/2019], E. 5.3. mit Hinweis auf BGE 133 III 527 E.
3.2.1 S. 531 f). Nicht bestritten wird, dass dem Kläger ein Berufswechsel
zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2017 [4A_495/2016],
E. 2.3 mit Hinweisen). Angesichts des noch jungen Alters des Klägers sowie der
Tatsache, dass er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit noch knapp schwere
Tätigkeiten ausüben kann (KB 7), ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden. Da
aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensangepassten
Tätigkeit eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% nicht
ausgewiesen ist (Bestimmung D2 der AVB der Beklagten, KB 3), hat die Beklagte
zu Recht – nach Gewährung der Übergangsfrist von drei Monaten – per Ende Juni
2019 die Taggeldleistungen eingestellt.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: