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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____ Versicherungen AG
[...]
vertreten durch lic. iur. C____,
Gegenstand
ZV.2020.17
Klage Krankentaggeldversicherung nach VVG
Tatsachen
I.
a) A____ (Klägerin), geboren 1965, arbeitete seit dem 1. August 2002 für die D____ AG in der Wäscherei (vgl. die Arbeitsunfähigkeitsmeldung [KB 8] sowie S. 4 des Gutachtens von Dr. E____ [AB 8]) und war dadurch bei der B____ Versicherungen AG kollektivkrankentaggeldversichert nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), und zwar für ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen mit einer Wartefrist von 30 Tagen (vgl. den Versicherungsvertrag [AB 3], siehe auch die Schlussabrechnung vom 10. Juni 2020 [AB 11]).
b) Gemäss den vorliegenden Akten wurde der Klägerin ab dem 11. März 2019 wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die Arbeitsunfähigkeitsmeldung; bei KB 8). Die B____ Versicherungen AG richtete deswegen Krankentaggelder aus (vgl. implizit die Schreiben vom 11. November 2019 und vom 7. Januar 2020 [bei KB 6] sowie die Schlussabrechnung vom 10. Juni 2020 [AB 11]). Ab dem 4. Juli 2019 war die Klägerin – auf Veranlassung ihrer Hausärztin (Dr. F____) – in psychiatrischer Behandlung bei Dr. G____ (vgl. u.a. die Bestätigung vom 13. Juli 2020 sowie die Stellungnahme vom 18. September 2020 [bei KB 8]), der ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. die Einträge auf der Taggeldkarte sowie die Atteste vom 20. September 2019, vom 18. Oktober 2019 und vom 15. November 2019 [alle Dokumente bei KB 8 sowie Replikbeilage 3]).
c) Mit Schreiben vom 11. November 2019 (KB 6) teilte die Versicherung der Klägerin mit, zur Überprüfung des Leistungsanspruches möchte man sie von Dr. E____ psychiatrisch begutachten lassen (vgl. KB 6). In der Folge fand am 19. November 2019 eine entsprechende psychiatrische Exploration statt. Das Gutachten wurde am 16. Dezember 2019 erstattet (vgl. AB 8). Dr. E____ gelangte im Wesentlichen zur Auffassung, die Klägerin sei gegenwärtig in ihrer angestammten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt und verfüge in einer angepassten Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (vgl. S. 21 des Gutachtens). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei "bei Annahme eines natürlichen Verlaufes" in vier Wochen zu erwarten (vgl. S. 30 des Gutachtens). Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 wurde der Klägerin mitgeteilt, man werde ihr nur noch bis zum 19. Januar 2020 Taggelder ausrichten (vgl. KB 6). In der Folge wurden ab dem 20. Januar 2020 keine Taggelder mehr bezahlt (vgl. implizit AB 11).
d) Ab dem 26. Januar 2020 bis zum 6. März 2020 war die Klägerin stationär im H____ hospitalisiert (vgl. u.a. die Bescheinigung vom 6. März 2020 sowie den Austrittsbericht vom 5. März 2020; KB 1). Es wurde ihr fortan von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. zunächst die Arbeitsunfähigkeitsanzeige von Dr. I____ [KB 1]; für den weiteren Verlauf siehe die Atteste von Dr. G____ [Replikbeilage 3] sowie die Taggeldkarte [Replikbeilage 2]). Ab dem 11. März 2020 wurde die Klägerin in der Tagesklinik psychiatrisch weiterbetreut (vgl. u.a. das Attest von Dr. J____ vom 8. April 2020; KB 1).
e) Am 5. Juni 2020 äusserte sich Dr. E____. Er machte geltend, für die Dauer des stationären Aufenthaltes der Versicherten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (vgl. AB 10). Daraufhin teilte die K____ der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2020 (Wiedererwägung) mit, man werde einzig für die Zeit vom 26. Januar 2020 bis zum 6. März 2020 weitere Taggelder ausrichten (KB 6).
II.
a) Am 6. Oktober 2020 hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen die Weiterausrichtung der Taggelder über den 6. März 2020 hinaus. Der Eingabe hat sie diverse medizinische Unterlagen beigelegt. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin (vgl. die Verfügung vom 20. Oktober 2020) ergänzt sie am 29. Oktober 2020 ihre Klage und bezeichnet namentlich die Krankenversicherung K____ als Beklagte (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Oktober 2020).
b) Mit Klagantwort vom 4. Dezember 2020 beantragen die L____ AG, Zweigniederlassung [...], und die B____ Versicherungen AG (zuständige Versicherungsträgerin) die Abweisung der Klage. Die L____ AG schliesst auf Abweisung der Klage, da sie nicht passivlegitimiert sei (vgl. S. 3 f. der Klage). Die B____ Versicherungen AG beantragt die Abweisung der Klage im Wesentlichen mit dem Argument, eine über den 6. März 2020 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht hinreichend belegt (vgl. insb. S. 8 f. der Klage).
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Dezember 2020 wird von Amtes wegen eine Parteiberichtigung vorgenommen und als Beklagte des vorliegenden Verfahrens die B____ Versicherungen AG bezeichnet.
d) Die Klägerin hält mit Replik vom 7. Januar 2021 an ihrer Klage fest. Ihrer Eingabe hat sie weitere ärztliche Unterlagen beigelegt, insbesondere den Zeitraum vom 6. März 2020 bis zum 4. Februar 2021 betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
e) Die L____ AG, Zweigniederlassung [...], und die B____ Versicherungen AG halten mit Duplik vom 10. Februar 2021 weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest. Im Übrigen wird auch die mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Dezember 2020 vorgenommene Parteiberichtigung als unzulässig erachtet (vgl. S. 2 der Duplik). Des Weiteren wird dargetan, weder die Beklagte noch die zuständige Versicherung würden sich einer vom Gericht angeordneten Expertise verschliessen.
f) Mit Eingabe vom 8. April 2021 fordert die Klägerin weitere Taggelder. Der Eingabe hat sie erneut medizinische Unterlagen beigelegt, namentlich den Zeitraum vom 6. März 2020 bis zum 4. März 2021 betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
g) Am 20. Mai 2021 reicht die Klägerin ein Attest von Dr. G____ vom 1. April 2021 ein.
III.
a) Am 25. Mai 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Klägerin persönlich und (als Zuhörer) Herr M____ vom N____ teil. Für die Beklagte ist lic. iur. C____, Rechtsanwalt, anwesend. Als Dolmetscher Französisch amtet Herr O____.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung der Klägerin. Im Anschluss daran erhält der Vertreter der Beklagten Gelegenheit zum Vortrag. Dieser hält an den bislang gemachten Ausführungen gemäss Klagantwort und Duplik fest und beantragt überdies, es sei die Eingabe der Klägerin vom 8. April 2021 aus dem Recht zu weisen. Ausserdem reicht er eine Aktenbeurteilung von Dr. E____ vom 16. April 2021 ein und beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten "zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit und Ressourcen der Klägerin ab dem 7. März 2020" einzuholen.
c) Daraufhin erfolgt die Beratung der Sache durch das Gericht. Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 2017-1 der Beklagten (AVB; AB 4). Gemäss Ziffer 10.4 der AVB kann die Klage unter anderem am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers erhoben werden, weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus wird die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch nicht bestritten.
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
3.3.2. Als Krankheit gilt gemäss Ziff. 2.4.1 der AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit ist, und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit wird in Ziff. 2.4.3 der AVB definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % besteht. Taggeldleistungen setzen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus. Gemäss Ziff. 7.1. lit. c der AVB hat sich die versicherte Person auf Verlangen von K____ Untersuchungen durch von K____ beauftragten Ärzten zu unterziehen.
4.3.2. In der Praxis reichen die Prozessparteien oft von ihnen selbst eingeholte Gutachten von Experten ein. Dabei handelt es sich um sog. Privatgutachten. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 433 klargestellt, dass im Zivilprozess ein Privatgutachten kein Beweismittel darstellt, sondern dem Privatgutachten die Qualität von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist. Wird eine Parteibehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptung diese allein nicht zu beweisen. Immerhin vermögen sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (vgl. BGE 141 III 433, 437 f. E. 2.6 mit Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
4.3.3. Das von der Beklagten bei Dr. E____ eingeholte Gutachten vom 16. Dezember 2019 (AB 8) sowie die Stellungnahme von Dr. E____ vom 5. Juni 2020 (AB 10) stellen Parteigutachten dar. Diesen ärztlichen Einschätzungen kommt folglich nur der Stellenwert von Parteibehauptungen zu. Die Klägerin bestreitet die von Dr. E____ festgestellte Arbeitsfähigkeit substanziiert. Seine Einschätzung vermag daher nur zusammen mit weiteren Indizien den Beweis für die Arbeitsfähigkeit der Klägerin (ab dem 7. März 2020) zu erbringen (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor). Auch bei den von der Klägerin beigebrachten medizinischen Stellungnahmen (Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte etc.) handelt es sich beweisrechtlich betrachtet um blosse Privatgutachten, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 16, 24 E. 2.5). Auch sie stellen daher ohne durch Beweismittel nachgewiesene Indizien lediglich Parteibehauptungen dar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2.).
5.7.2. Bereits kurze Zeit nach der Begutachtung durch Dr. E____ musste die Klägerin jedoch (ab dem 26. Januar 2020 bis zum 6. März 2020) stationär im H____ hospitalisiert werden (vgl. u.a. die Bescheinigung vom 6. März 2020 sowie den Austrittsbericht vom 5. März 2020; KB 1). Die Beklagte akzeptierte – unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. E____ vom 5. Juni 2020 (AB 10) – zwar noch eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthaltes der Klägerin in der Klinik in [...]. In Bezug auf die Zeit ab dem 7. März 2020 erachtete sie aber wieder die von Dr. E____ in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2019 befürwortete 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. das Schreiben vom 11. Juni 2020; KB 6).
5.7.3. Was nunmehr das Gutachten von Dr. E____ vom 16. Dezember 2019 angeht, so gilt es jedoch zu beachten, dass der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Klägerin prognostisch beurteilte. Er ging davon aus, dass die Versicherte "bei einem natürlichen Verlauf" in vier Wochen wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Prognosen sind aber naturgemäss mit einer Unsicherheit behaftet. Die gutachterliche Prognose der mutmasslichen Arbeitsfähigkeit der Klägerin stellt daher bloss eine medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Sie sagt hingegen nichts über den tatsächlichen Krankheitsverlauf aus (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_335/2013 vom 26. November 2013 E. 3.4.); dies selbst dann nicht, wenn die Prognose lege artis erstellt wurde, da stets nur die tatsächliche Entwicklung im konkreten Fall massgebend ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.1.). Im vorliegenden Fall war die Klägerin kurz nach der Begutachtung durch Dr. E____ während längerer Zeit stationär hospitalisiert und wurde auch anschliessend intensiv weiter behandelt. So erfolgte ab dem 11. März 2020 eine weitere Behandlung in der Tagesklinik (vgl. u.a. das Attest von Dr. J____ vom 8. April 2020; KB 1). Die Behandlung in der Tagesklinik in [...] fand bis zum 10. September 2020 statt (vgl. das Attest von Dr. J____ vom 10. September 2020 [KB 11]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll und wurde – laut nicht zu bezweifelnder Aussage der Klägerin – einzig wegen der Corona-Situation nicht mehr weiter fortgeführt (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Die Behandlung erfolgt jedoch seither durch Dr. G____ (vgl. AB 11). Die Klägerin hat die anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit – wie bereits mehrfach dargetan wurde – kontinuierlich und lückenlos mittels Attesten belegt (vgl. Erwägungen 5.2. und 5.4. hiervor).
5.7.4. Angesichts der Tatsache, dass Dr. E____ in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2019 lediglich eine Prognose gestellt hatte, die Klägerin dann aber stationär in der Klinik hospitalisiert werden musste und für die anschliessende Zeit ärztliche Atteste vorliegen, welche ihr ohne Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, durfte es die Beklagte nicht mit der Einholung einer blossen Stellungnahme bei Dr. E____ belassen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, die Klägerin nochmals begutachten zu lassen, wenn sie das Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezweifelte. Denn wie bereits dargetan wurde, hat die Klägerin mit der ärztlichen Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Leistungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Erwägung 5.5. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 2.2). Die Beklagte hat die Möglichkeit, die versicherte Person für eine Begutachtung aufzubieten, wenn sie eine fachärztliche Beurteilung für notwendig erachtet. Die versicherte Person ist denn auch gemäss Ziff. 7.1. lit c. der AVB verpflichtet, sich auf Verlangen der Beklagten von einem von der beklagten beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 2.3).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin auch nach dem 6. März 2020 weiterhin Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte