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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____ [...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.18
Krankentaggeld
Klage abgewiesen.
Arbeitsunfähigkeitsmeldung verspätet. Kein Anspruch auf Leistungen wegen
fehlender Versicherungsdeckung.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1969 geborene Kläger war bis zum 11. Oktober 2018 bei der E____
Ltd. als Lagermitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Beklagten krankentaggeldversichert (vgl. Versicherungspolice [...] vom 5.
Dezember 2017, Klagantwortbeilage [KAB] 1).
b)
Ab dem 12. September 2018 war der Kläger zufolge eines
Selbstmordversuchs zu 100% arbeitsunfähig (vgl. ärztliches Zeugnis vom 1.
Oktober 2018, KAB 5). Dies meldete er seiner damaligen Arbeitgeberin, welche
sich mit Schadenmeldung vom 19. September 2018 (KAB 4) zunächst an die F____ als
zuständige Unfallversicherung wandte. Die F____ lehnte mit Schreiben vom 10.
Januar 2019 ihre Leistungspflicht vorerst ab und bat um Vorleistungspflicht
durch die Beklagte. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 (KAB 6) lehnte die F____
ihre Leistungspflicht definitiv ab.
c)
Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers meldete der Beklagten daraufhin mit
Formular «Krankmeldung/Taggeldanspruch» vom 29. Januar 2019 (KAB 3; Erstmeldung
Krankentaggeld E____ vom 29. Januar 2019, KAB 5) erstmals die
seit dem 12. September 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Seitens des Klägers
ergeben sich keine vorangehenden Meldungen der Arbeitsunfähigkeit an die
Beklagte.
d)
In der Folge leistete die Beklagte Taggelder für den Zeitraum vom 1.
Dezember 2018 bis zum 28. Februar 2019 (KAB 11 und 12) und liess den Kläger
zwecks Abklärung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch begutachten (vgl.
Kurzgutachten vom 22. April 2019, KAB 23) und stellte die Taggeldleistungen
gestützt auf die fachärztliche Einschätzung schliesslich abgestuft per 2.
Februar 2020 ein.
e)
Der Kläger machte im Anschluss daran eine weiter andauernde
hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit geltend und reichte der Beklagten die
entsprechenden ärztlichen Zeugnisse ein (KAB 59), wobei die Beklagte ihre
Leistungen nicht wiederaufnahm. Weitergehende vorprozessuale Korrespondenz
zwischen den Parteien ergibt sich aus den massgeblichen Akten nicht.
II.
a)
Mit Klage vom 22. Dezember 2020 beantragt der Kläger, es sei die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 21'691.00 zu bezahlen (Taggeld in Höhe
von CHF 99.50 vom 20. Januar 2020, abzgl. geleisteter Teilzahlungen) nebst
Verzugszins von 5 % seit dem 20. Januar 2020. Alles unter o-/e-Kostenfolge. Eventualiter
sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat, als dessen
Vertretung zu gewähren. In jedem Fall sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
b)
Mit Klagantwort vom 22. Februar 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung
der Klage unter o-/e-Kostenfolge.
c)
Mit Replik vom 19. April 2021 hält der Kläger vollumfänglich an seinen
Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 wird dem Kläger
die unentgeltliche Verbeiständung mit B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28.
Juni 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige
Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es
gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches
als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies
gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2.
Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen
betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen
nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können
diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE
138 III 558, 564 E. 4.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung
nach VVG, Ausgabe 2012 (AVB; KB 3). Gemäss Art. 36 der AVB kann die Klage unter
anderem am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. der
versicherten Person erhoben werden, weshalb das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig
ist.
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der
Kläger habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, indem er sich einer sich
positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden zumutbaren Behandlung
verweigerte. Angesichts dieser in den massgeblichen AVB stipulierten
Pflichtverletzung sei die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden.
2.2.
Der Kläger wendet demgegenüber ein, eine Verletzung der
Schadenminderungspflicht seinerseits liege nicht vor. Vielmehr habe er stets
sämtliche Verhaltens- und Schadensminderungspflichten beachtet. Die Beklagte
habe daher aufgrund seiner nach wie vor vorliegenden hundertprozentigen
Arbeitsunfähigkeit die Taggelder vom 2. Februar 2020 bis zum 31. August 2020
(Ende des vertraglichen Taggeldanspruchs) die Taggelder auszurichten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Taggeldleistungen zu
Recht per 2. Februar 2020 einstellte.
3.
3.1.
Das VVG enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen
zum Krankentaggeld. Es sind daher die vertraglichen Vereinbarungen (insb. der
Versicherungsvertrag vom 29. September 2016 [KB 2] sowie die AVB [KB 3])
massgebend (vgl. auch Art. 1 der AVB).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 8 der AVB gewährt die C____ unter anderem
Versicherungsschutz gegen die Folgen von Krankheit im Rahmen der vereinbarten
Leistungen. Vorliegend wurde die Ausrichtung eines Krankentaggeldes im Umfang
von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen "abzüglich
einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall" vereinbart (vgl. den
Versicherungsvertrag vom 5. Dezember 2017; KB 1).
3.2.2.
Laut Art. 10 der AVB umfasst der Versicherungsschutz die in der Police
aufgeführten Personen oder die im versicherten Betrieb beschäftige
Personengruppe. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a der AVB endet der
Versicherungsschutz für die versicherte Person mit ihrem Austritt aus dem
versicherten Betrieb.
3.3.
3.3.1. Gestützt auf Art. 13 der AVB bezahlt die C____ bei voller
Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld bis zur Höhe des
nachgewiesenen Erwerbsausfalls, wenn die versicherte Person nach ärztlicher
Feststellung arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 25% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
ausgerichtet.
3.3.2.
Arbeitsunfähigkeit wird definiert als die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 7
Abs. 1 der AVB). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 der AVB).
3.3.3.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist
an, bezahlt die C____ für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit das
vereinbarte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls. Die
Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 25% frühestens aber drei Tage vor der ersten ärztlichen
Behandlung (vgl. Art. 14 der AVB). Die Wartefrist wird an die Leistungsdauer
angerechnet (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der AVB).
3.4.
3.4.1. In Art. 20 und 21 der AVB werden "Verhaltenspflichten"
geregelt, bei deren Verletzung die C____ die Leistungen kürzen oder verweigern
kann (vgl. Art. 24 der AVB).
3.4.2.
Art. 20 ("Frist für Anmeldung der Krankheit") statuiert
Folgendes: Wer Taggeldleistungen beziehen will, muss sich spätestens fünf Tage
nach Ablauf der Wartefrist melden. Ist jedoch eine Wartefrist von mehr als 30
Tagen vereinbart, muss die Anzeige spätestens nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit
erfolgen (Abs. 1). Trifft die Krankmeldung später ein, so gilt der Tag des
Eintreffens als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit (Abs. 2). Dauert die
Krankheit länger als einen Monat, benötigt die C____ monatlich ein Zeugnis über
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Abs. 3).
3.5.
Die Parteien können die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
frei vereinbaren, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften
entgegenstehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_14/2021 vom 15. Februar
2021 E. 7.2).
3.6.
3.6.1. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die ehemalige
Arbeitgeberin des Klägers die Beklagte mit «Krankmeldung/Taggeldanspruch» vom
29. Januar 2019 (KAB 3) über die seit dem 12. September 2018 bestehende
hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit des Klägers informierte. In dieser
Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit nach 30 Tagen ist ein Verstoss gegen Art.
20 der AVB (vgl. E. 3.4.2 hiervor) zu erblicken, wobei die Folge der
statuierten Obliegenheitsverletzung darin besteht, dass der Tag des Eintreffens
der Arbeitsunfähigkeitsmeldung – vorliegend der 29. Januar 2019 – als erster
Tag der Arbeitsunfähigkeit anzusehen ist.
3.6.2.
In einem vergleichbaren Fall hatte das Bundesgericht unlängst
entschieden, dass eine derartige Klausel nicht als ungewöhnlich anzusehen sei
und auch keine Verletzung der sogenannten Unklarheitenregel vorliege (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 4A_14/2021 vom 15. Februar 2021 E. 8.3.1 resp. E.
8.3.2). Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz, welche
gestützt auf die mit der vorliegend vergleichbaren AVB-Bestimmung (vgl. E.
3.4.2 hiervor) zum Ergebnis gelangt war, die Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, womit (mangels
Arbeitsunfähigkeit im relevanten Zeitraum) keine Versicherungsdeckung (mehr)
bestanden habe. Ob die Verletzung der Obliegenheit schuldhaft erfolgt war (vgl.
Art. 45 Abs. 1 VVG), prüfte das Bundesgericht aus beweisrechtlichen Gründen
nicht näher.
3.6.3.
Unter Berücksichtigung des vorab zitierten Urteils (vgl. E. 3.6.2.
hiervor) ist daher – sofern die verspätete Meldung als unverschuldet anzusehen
ist – (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) – auch im vorliegenden Fall
davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Krankheitsanzeige am 29. Januar 2019 keine
Versicherungsdeckung mehr bestanden hat, da das Arbeitsverhältnis
unbestrittenermassen am 11. Oktober 2018 geendet hatte.
3.7.
3.7.1. Gemäss der zwingenden Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 VVG tritt
ein wegen Obliegenheitsverletzung vereinbarter Rechtsnachteil nicht ein, wenn
die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Ein
Kausalitätserfordernis schreibt Art. 45 Abs. 1 VVG nicht vor. Somit kann
vereinbart werden, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten, wenn die
Obliegenheitsverletzung sich nicht ausgewirkt hat (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 4A_14/2021 vom 15. Februar 2021 E. 7.2). Der Nachweis des fehlenden
Verschuldens obliegt dem Kläger (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
4A_490/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.10.2). Als Entschuldigungsgründe gelten vorab
objektive Hindernisse. Auch subjektive Gesichtspunkte können geltend gemacht
werden, allerdings nur jene, die eine Erfüllung der Obliegenheit nicht zumutbar
erscheinen liessen (Jürg Nef, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag, 2001, N 12 zu Art. 45 VVG).
3.7.2.
Vorliegend liess der Kläger seiner damaligen
Arbeitgeberin ab dem 12. September 2018 die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
zukommen, welche jeweils eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten.
Aus Art. 20 AVB ergibt sich nunmehr allerdings, dass die versicherte Person bei
der Versicherung Meldung zu machen hat, wenn sie Taggelder beziehen will (vgl.
Erwägung 3.4.2. hiervor). Dieser Obliegenheit kam der Kläger im relevanten
Zeitraum (spätestens 30 Tage nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist) nicht nach,
ergeben sich doch aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er die seiner
Arbeitnehmerin eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auch der Beklagten
eingereicht hätte. Ferner sind keine objektiven Hindernisse, welche die
Einreichung der Zeugnisse verhindert haben könnten, ersichtlich. Es ist in
Erwägung zu ziehen, ob es dem Kläger aufgrund seiner seelischen Verfassung
subjektiv unzumutbar war, die Zeugnisse einzureichen. Aus dem Umstand, dass der
Kläger die Arbeitsunfähigkeit seiner damaligen Arbeitgeberin melden konnte,
ergibt sich jedoch, dass eine Meldung an die Versicherung grundsätzlich
ebenfalls möglich gewesen wäre. Von einer subjektiven Unzumutbarkeit kann daher
ebenso wenig ausgegangen werden. Es ist im Übrigen wohl auch als
arbeitsrechtliche und nicht als privatversicherungsrechtliche Streitigkeit anzusehen,
wenn der Arbeitgeber eine in den Versicherungsbedingungen vorgeschriebene
Meldung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht
rechtzeitig vornimmt (vgl. implizit BGE 141 III 112, 115 E. 4.5 = Pra 104
[2015] Nr. 96). Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die versicherte Person
sich gegenüber der Versicherung nicht damit entschuldigen kann, dass der Arbeitgeber
die Meldung unterlassen hat (a.M. Häberli/Husmann, Krankentaggeld,
versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, S. 61 Rz 201).
3.8.
Aus all dem folgt, dass die Beklagte wegen der verschuldet
verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit resp. der damit einhergehenden fehlenden
Versicherungsdeckung zu Recht einen Taggeldanspruch des Klägers abgelehnt
hatte.
4.
4.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist nach Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inkl.
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (derzeit 7,7 %) zu. Der vorliegende Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher
Fall. Dementsprechend ist ein Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) auszurichten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
lic. iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich MWSt von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: