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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____ [...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.18
Krankentaggeld
Verletzung der
Schadenminderungspflicht; Klageabweisung.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1969 geborene Kläger war vom 28. Mai 2018 bis zum 11.
Oktober 2018 bei der E____. als Lagermitarbeiter angestellt und in dieser
Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (vgl.
Versicherungspolice [...] vom 5. Dezember 2017, Klagantwortbeilage/KAB 1;
Fragebogen Arbeitgeber, KAB 4, S. 1).
b)
Ab dem 12. September 2018 war der Kläger infolge eines
Selbstmordversuchs zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Austrittsbericht [...]spital [...]
[F____] vom 12. Oktober 2018, Klagebeilage/KB 5). Dies meldete er seiner damaligen
Arbeitgeberin, welche sich mit Schadenmeldung vom 19. September 2018 (KAB 4)
zunächst an die G____ als zuständige Unfallversicherung wandte. Die G____
lehnte mit Schreiben vom 10. Januar 2019 ihre Leistungspflicht vorerst ab und
bat um Vorleistung durch die Beklagte. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 (KAB
6) lehnte die G____ ihre Leistungspflicht definitiv ab.
c) Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers meldete der Beklagten
daraufhin mit Formular «Krankmeldung/Taggeldanspruch» vom 29. Januar 2019 (KAB
3; Erstmeldung Krankentaggeld vom 29. Januar 2019, KAB 5) erstmals die
seit dem 12. September 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers. In der
Folge leistete die Beklagte Taggelder für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis
zum 28. Februar 2019 (KAB 11 und 12). Ab dem 8. Februar 2019 befand sich der
Kläger nach Überweisung durch seinen Hausarzt Dr. med. H____ in Behandlung beim
Psychiater Dr. med. I____ (KB 8). Im März 2019 begab er sich auf die Interdisziplinäre
Notfallstation des F____ (KB 9 und 10). Am 15. April 2019 meldete sich der
Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (KB
22). Am 22. April 2019 nahm der Vertrauensarzt der Beklagten Dr. med. J____ zum
Dossier Stellung und ging von einer günstigen Prognose und damit einer
schrittweisen Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit aus (KB 7). Entsprechend
informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2019, dass sie
gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. J____ davon ausgehe, er werde ab dem
27. Mai 2019 wieder zu 20%, ab dem 17. Juni 2019 zu 40%, ab dem 1. Juli 2019 zu
60%, ab dem 15. Juli 2019 zu 80%, und ab dem 22. Juli 2019 zu 100% arbeitsfähig
sein (KB 18). Dieses Schreiben ging in Kopie an den Hausarzt Dr. med. H____
(vgl. a.a.O.). Mit IV-Arztbericht vom 29. Mai 2019 äusserte sich Dr. med. I____
zu Handen der IV-Stelle (KB 8).
d) Der Kläger unterzog sich einer kardiologischen und einer neurologischen
Abklärung (KB 11-15) und war auch am K____ in Behandlung (KB 16). Am 24.
September 2019 untersuchte der Vertrauensarzt Dr. med. J____ den Kläger erneut
persönlich während mehr als einer Stunde. In seiner Kurzbeurteilung vom 23.
Oktober 2019 ging er wiederum davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers
mit entsprechender medikamentöser Therapie stufenweise gesteigert werden könne
(KB 20). In der Folge forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10.
Dezember 2019 auf, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die von Dr. med. J____
vorgeschlagenen medizinisch indiziert Behandlungsmassnahmen umzusetzen (KB 21).
Zudem bat sie den behandelnden Arzt Dr. med. I____ mittels Laboruntersuchung den
Blutspiegel des Klägers regelmässig zu messen, um die Medikamenteneinnahme zu
kontrollieren. Sie wies ausserdem den Kläger darauf hin, dass aus Sicht von Dr.
med. J____ ab dem 23. Dezember 2019 mit einem 20%igen Pensum die Arbeit
wiederaufgenommen werden könne, dies mit einer Steigerung um 20% alle 2 Wochen,
sodass der Kläger ab dem 3. Februar 2020 wieder zu 80% arbeitsfähig sei. Entsprechend
informierte die Beklagte, dass sie analog der Arbeitslosenkasse die
Taggeldzahlungen ab dem 20. Januar 2020 entsprechend herabsetzen und ab dem 2.
Februar 2020 ganz einstellen werde (a.a.O.).
e) Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 teilt Dr. med. I____ der Beklagten
mit, dass bis anhin keine relevante Besserung des Gesundheitszustands
eingetreten sei, weshalb die Ausführungen in seinem Bericht vom 8. August 2019
weiterhin Gültigkeit hätten (KB 24). Dazu äusserte sich Dr. med. J____ in
seiner mit E-Mail vom 26. Februar 2020 (KB 31). Gestützt darauf antwortete die
Beklagte Dr. med. I____ mit Schreiben vom 6. März 2020, dass sie ab 3. Februar
2020 keine Leistungen mehr erbringe (KB 25).
f) Mit Schreiben vom 1. April 2020 wandte sich der Rechtsvertreter des
Klägers an die Beklagte und bat diese um Wiederaufnahme der Leistungen, da der
Kläger nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig sei (KB 26). In der Beilage
liess er der Beklagten die Berichte von Dr. med. I____ vom 26. März 2020 und
31. März 2020 (KB 27 und 28) zukommen. Dr. med. J____ nahm am 28. April 2020
nochmals zum Dossier Stellung (KB 29). In der Folge hielt die Beklagte mit Schreiben
vom 19. Mai 2020 an der Leistungseinstellung fest (KB 30).
g) Der Kläger machte im Anschluss daran eine weiter andauernde
hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit geltend und reichte der Beklagten die
entsprechenden ärztlichen Zeugnisse ein (KAB 59), wobei die Beklagte ihre
Leistungen nicht wiederaufnahm.
II.
a)
Mit Klage vom 22. Dezember 2020 beantragt der Kläger, es sei die
Beklagte zu verpflichten, ihm CHF 21'691.00 zu bezahlen (Taggeld in Höhe von
CHF 99.50 vom 20. Januar 2020, abzgl. geleisteter Teilzahlungen) nebst
Verzugszins von 5% seit dem 20. Januar 2020. Alles unter o-/e-Kostenfolge.
Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat,
als dessen Vertretung zu gewähren. In jedem Fall sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
b)
Mit Klagantwort vom 22. Februar 2021 schliesst die Beklagte auf
Abweisung der Klage, unter o-/e-Kostenfolge.
c)
Mit Replik vom 19. April 2021 hält der Kläger vollumfänglich an seinen
Begehren fest.
III.
a)
Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wies nach der
ersten Urteilsberatung die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2022 ab. Dagegen erhob
der Kläger am 24. März 2023 Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Mitteilung des
Bundesgerichts vom 29. März 2023, bei den Verfahrensakten). Dieses hiess die
Beschwerde mit Urteil 4A_183/2023 vom 12. Dezember 2023 gut, hob das Urteil vom
28. Juni 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das
Sozialversicherungsgericht zurück.
b) Zur Begründung der Klageabweisung hatte das
Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juni 2022 ausgeführt, dass die Meldung
der Arbeitsunfähigkeit verspätetet erfolgt sei, was der Kläger verschuldet habe,
weswegen keine Versicherungsdeckung bestanden habe. Dem hielt das Bundesgericht
in seinem Urteil vom 29. März 2023 auf Beschwerde von A____ entgegen, das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe die soziale Untersuchungsmaxime
gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO verletzt, indem
es mit der verspäteten Anmeldung der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20 AVB
einen Umstand berücksichtigt habe, der von keiner Partei geltend gemacht worden
sei. Entsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A____ gut und entschied,
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe über den geltend gemachten
Krankentaggeldanspruch im Lichte der von den Parteien hinreichend behaupteten
(und bewiesenen) Umständen neu zu urteilen.
IV.
a) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird der Fall
der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur erneuten Beurteilung
vorgelegt.
b) Die zweite Urteilsberatung findet am 19. Dezember 2024
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitigkeit zur neuen
Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und
örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig, wie nachfolgende
Erwägungen darlegen.
1.2.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(vgl. Allgemeine Vertragsbedingungen [AVB] Krankentaggeldversicherung, Das
Wichtigste in Kürze, KAB 33; vgl. ferner Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige
Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO; SR 272; vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2).
1.3.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG,
Ausgabe 2012 (AVB; KB 3). Gemäss Art. 36 der AVB kann die Klage unter anderem
am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten
Person erhoben werden. Vorliegend hat der Kläger als versicherte Person
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt.
1.4.
Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht
bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des
baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) und § 82 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
1.5.
Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen
betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen
nach VVG gehören – bei einer einzigen kantonalen Instanz keine vorgängige
Schlichtung durchzuführen (vgl. auch Art. 198 lit. f ZPO in Kraft ab 1. Januar
2025). Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig
gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.6.
Zusammenfassend ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig.
2.
2.1.
Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der
Kläger habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, indem er sich einer sich
positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden zumutbaren Behandlung verweigert
habe. Angesichts dieser in den massgeblichen AVB stipulierten Pflichtverletzung
sei die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden.
2.2.
Der Kläger wendet demgegenüber ein, eine Verletzung der
Schadenminderungspflicht liege nicht vor. Vielmehr habe er stets sämtliche
Verhaltens- und Schadensminderungspflichten beachtet. Die Beklagte habe daher
aufgrund seiner vollen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 2. Februar 2020 bis
zum 31. August 2020 (Ende des vertraglichen Taggeldanspruchs) entsprechende Taggelder
auszurichten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Taggeldleistungen aufgrund
einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht per 2. Februar 2020 eingestellt
hat.
3.
3.1.
Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) stammt aus dem
Jahr 1908. Es wurde per 1. Januar 2022 revidiert. Der Gesetzgeber hat für die
recht umfangreiche Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes nur eine einzige
Übergangsbestimmung erlassen. Gemäss Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die
Formvorschriften und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b des
neuen Rechts. E contrario seien nach der Literatur alle anderen Bestimmungen
der Teilrevision erst mit dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags ab
dem 1. Januar 2022 anwendbar (Barbara
Klett/Jelica Kuzmaovic, Das Übergangsrecht des revidierten VVG mit Fokus
auf Vorschriften mit Auswirkungen auf Dritte, HAVE 1/2022 S. 28). Da der
vorliegende Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020
abgeschlossen worden ist, sind daher die Bestimmungen des VVG in der Fassung
vor dem 1. Januar 2022 vorliegend anwendbar. Zudem sind die vertraglichen
Vereinbarungen (insb. der Versicherungsvertrag vom 29. September 2016 [KB 2]
sowie die AVB [KB 3]) massgebend (vgl. auch Art. 1 der AVB). Das VVG in der
Fassung vor dem 1. Januar 2022 enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen
Bestimmungen zum Krankentaggeld.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 8 der AVB gewährt die Beklagte unter anderem
Versicherungsschutz gegen die Folgen von Krankheit im Rahmen der vereinbarten
Leistungen. Vorliegend wurde die Ausrichtung eines Krankentaggeldes im Umfang
von 80% des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen «abzüglich einer Wartefrist
von 30 Tagen pro Fall» vereinbart (vgl. den Versicherungsvertrag vom 5.
Dezember 2017; KB 1).
3.2.2. Gestützt auf Art. 13 der AVB bezahlt die Beklagte bei voller
Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld bis zur Höhe des
nachgewiesenen Erwerbsausfalls, wenn die versicherte Person nach ärztlicher
Feststellung arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 25% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
ausgerichtet.
3.2.3. Arbeitsunfähigkeit wird definiert als die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten
Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 7 Abs. 1 der AVB). Als Erwerbsunfähigkeit
gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs. 2 der AVB).
3.2.4. Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der
vereinbarten Wartefrist an, bezahlt die Beklagte für die weitere Dauer der
Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls.
Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% frühestens aber drei Tage vor der ersten
ärztlichen Behandlung (vgl. Art. 14 der AVB). Die Wartefrist wird an die
Leistungsdauer angerechnet (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der AVB).
3.3.
3.3.1. In Bezug auf die Schadenminderungspflichten wurden im VVG bis
anhin keine Revisionen vorgenommen. Das VVG regelt die Schadenminderungspflichten
nur rudimentär. Art. 61 VVG, in der Fassung vor dem 1. Januar 2022,
konkretisiert unter dem Titel «Rettungspflicht» den allgemeinen Grundsatz der
Schadenminderungspflicht, der sich aus dem Gebot von Treu und Glauben ableitet.
Derjenige, der einen Schaden erleidet, muss das Zumutbare vorkehren, damit
derjenige, der für den Schaden aufkommen muss, möglichst wenig Aufwand hat. In
Art. 61 Abs. 1 VVG werden die gesetzlichen Pflichten der
Anspruchsberechtigten hinsichtlich «Abwendung» oder «Reduzierung» der Folgen
eines versicherten Ereignisses postuliert. Die Bestimmung bezieht sich dem
Wortlaut nach auf den Zeitraum nach Eintritt des befürchteten Ereignisses. In
Art. 61 Abs. 2 VVG werden die Rechtsfolgen der Nichterfüllung der
«Rettungspflichten» geregelt. Systematisch findet sich Art. 61 VVG unter
dem Titel der «Schadensversicherung». Da die Bestimmung den allgemeinen
Grundsatz der Schadenminderung zum Ausdruck bringt, hat sie Gültigkeit im
gesamten Versicherungsrecht, somit auch in der Personenversicherung. Der
Grundsatz resp. diese Bestimmung gilt nicht nur für Schaden-, sondern auch für
Summenversicherungen. Nicht höchstrichterlich geklärt ist die Rechtsnatur der
Schadenminderungspflicht nach Art. 61 VVG. Es wird die Meinung vertreten,
es handle sich dabei um eine Obliegenheit, die erfüllt sein müsse, damit ein
Versicherungsanspruch vollumfänglich geltend gemacht werden könne (vgl. Otz Dan, Die Herausforderungen in der
Praxis mit den Obliegenheiten nach Art. 29 und 45 VVG, HAVE 2024, S. 216 ff.,
217). Ebenso wird die Ansicht vertreten, dass es sich dabei um eine vertragliche
Nebenpflicht handle, deren Verletzung nach den Regeln der positiven
Vertragsverletzung (Art. 97 OR) eine Ersatzpflicht nach sich ziehe, die
der Versicherer mit den geschuldeten Leistungen verrechne. Nach letzterer
Ansicht können Leistungskürzungen nur vorgenommen werden, wenn alle
Voraussetzungen der Haftung für eine positive Vertragsverletzung erfüllt sind
(Schaden aus Verletzung einer vertraglichen Pflicht, Kausalzusammenhang
zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie ein Verschulden des «Pflichtverletzenden»,
wobei dieses vermutet wird (vgl. Gehring
Kaspar, Schadenminderung und Mitwirkung: Was können private
Versicherungen verlangen?, HAVE 2018, S. 129 ff., 129 f.).
3.3.2. Die in Art. 61 VVG getroffene Regelung ist dispositiver Natur.
Zwingend wird im VVG nur vorgesehen, dass ohne Verschulden keine
Leistungskürzungen vorgenommen werden dürfen. Im Rahmen der Vertragsautonomie
sind die Parteien weitgehend frei, in den AVB u.a. die
Schadenminderungspflichten festzulegen und/oder zu konkretisieren. Vertragliche
Schadenminderungspflichten stellen in der Regel vertragliche Nebenpflichten
dar. In den AVB finden sich häufig Klauseln zur Pflicht, sich in ärztliche
Behandlung zu begeben und die Anordnungen der behandelnden Ärzte zu befolgen,
resp. die Möglichkeit der Versicherer, Anordnungen bezüglich Heilbehandlungen
zu treffen (Gehring Kaspar, a.a.O.,
S. 129 ff., 130).
3.4.
Die Frage der Schadenminderung bei Personenversicherungen stellt
sich häufig im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen und Behandlungen sowie
mit medizinischen Begutachtungen, allenfalls auch im Zusammenhang mit der
informationellen Persönlichkeit. In diesen Konstellationen ist – neben den
gegenseitigen finanziellen Interessen – das Interesse des Anspruchsberechtigten
an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen. Sowohl Leib und
Leben (Art. 10 BV) als auch das Eigentum (Art. 26 BV) sind absolut
geschützte Güter in der schweizerischen Rechtsordnung. Somit ist die Intensität
der Eingriffe in diese Rechtsgüter bei der Interessenabwägung massgeblich. Die
Praxis geht bezogen auf medizinische Behandlungen – relativ plakativ – davon
aus, dass sich Anspruchsberechtigte im Rahmen der Schadenminderungspflicht den
«indizierten medizinischen Massnahmen» zu unterziehen haben, soweit daraus erfahrungsgemäss
keine Gefahr für Leib und Leben resultiert, eine Heilung oder Verbesserung des
Zustandes sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann und
dabei keine übermässigen Schmerzen verursacht werden (Gehring Kaspar, a.a.O., S. 129 ff., 132).
3.5.
3.5.1. In Art. 21 bis 23 der AVB werden «Verhaltenspflichten»
geregelt, bei deren Verletzung die Beklagte die Leistungen kürzen oder
verweigern kann (vgl. Art. 24 der AVB). Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVB unternimmt
die versicherte Person alles, was der Abklärung der Krankheit und ihrer Folgen
dienen kann. Im Sinne der Schadenminderungspflicht unterlässt die versicherte
Person alles, was mit der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Bezug von Taggeldern
nicht zu vereinbaren ist und den Heilungsverlauf gefährdet oder verzögert. Nach
Art. 22 Abs. 1 AVB zieht die versicherte Person bei einer Krankheit einen
zugelassenen Arzt bei und sorgt für fachgemässe Behandlung. Zudem folgt die
versicherte Person den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals.
3.5.2. Art. 24 Abs. 1 AVB hält unter der Marginalie
«Schadenminderungspflicht» folgendes fest: Entzieht oder widersetzt sich eine
versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden (…). Wird die Restarbeitsfähigkeit nicht
verwertet, so erfolgt die Taggeldberechnung unter Berücksichtigung der
Schadenminderungspflicht der versicherten Person (Abs. 3).
3.6.
3.6.1. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,
die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch
abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im
Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des
Versicherungsvertragsrechts (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
3.6.2. In BGE 148 III 105 hat das Bundesgericht die Grundsätze zur
Beweislastverteilung erneut bekräftigt. Nach der erwähnten Grundregel (Art. 8
ZGB) hat demnach der Anspruchsberechtigte – in der Regel der
Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die
Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39
VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den
Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer
trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung
der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag
gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigte
und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes
Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann
zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (BGE 148
III 105 E. 3.3.1).
3.6.3. Da es sich bei einer verletzten Schadenminderungspflicht um eine
leistungsaufhebende resp. -reduzierende Tatsache handelt, obliegt der Nachweis
für die Verletzung der Schadenminderungspflicht dem Versicherer (Art. 8
ZGB). Dies gilt bezüglich der «versäumten Schadenminderungsmassnahmen» (Gehring Kaspar, a.a.O., S. 129 ff.,
134). Der Versicherer hat darzutun, welche konkreten Massnahmen der
Anspruchsberechtigte hätte ergreifen müssen (vgl. auch Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 731 23 92
/ 125 vom 30. Mai 2024 E. 3.4 in fine).
3.6.4. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven
Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist.
Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das
Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr
hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von
diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als
ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und
sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden (BGE
148 III 105 E. 3.3.1).
3.6.5. Gelangt das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung,
eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die
Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2). In diesem Fall liegt
freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht
durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen
Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist
(BGE 114 II 289 E. 2); sie schliesst selbst eine vorweggenommene
Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (BGE 109 II 31 E. 3b). Eine
beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn das Gericht
schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist,
gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (BGE 114 II 289 E. 2).
Ebenso schliesst der im Verfahren zur Beurteilung von Streitigkeiten aus einer
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung herrschende
Untersuchungsgrundsatz die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGer 5C.206/2006
vom 9. November 2006 E. 2.1).
3.7.
3.7.1. Die Beweismittelwirkung von Parteigutachten hat sich mit der ZPO-Revision, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, geändert.
Art. 177 revidierte ZPO sieht vor, dass Parteigutachten Urkundenqualität
zukommt und sie somit zulässige Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen. Vor diesem Hintergrund wird das Gericht neu
verpflichtet, das Parteigutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
würdigen (Art. 157 ZPO). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art.
407 f. revidierte ZPO gilt die Neuregelung betreffend
Parteigutachten auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung «rechtshängig» sind. Die ZPO definiert
den Begriff der Rechtshängigkeit nicht und dessen Definition ist in der Lehre
umstritten. Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass mit Blick auf den
Grundsatz, dass die Vorwirkung einer Bestimmung restriktiv zu handhaben ist,
mit der in der Übergangsbestimmung von Art. 407 f. ZPO verwendeten Formulierung
nur Verfahren gemeint sein können, welche vor dem 31. Dezember 2024 noch nicht
gerichtlich beurteilt worden sind. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass
auch solche Verfahren, die vor dem Inkrafttretensdatum am 1. Januar 2025
entschieden worden sind, das neue Recht berücksichtigen müssen, wenn die
Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist, was
offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann.
3.7.2. Da der vorliegende Zivilprozess per 19. Dezember 2024 und damit noch
vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wird, ist das neue Recht auf das vorliegende
Verfahren nicht anwendbar. Entsprechend gilt im vorliegenden Fall noch die
(bisherige) Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach von den Parteien in
Auftrag gegebene Gutachten (Parteigutachten) keine Beweismittel darstellen,
sondern als blosse Parteivorbringen gelten (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer
4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2). Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei
substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten allein diese
grundsätzlich nicht zu beweisen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie
allenfalls als Parteibehauptungen zusammen mit – durch Beweismittel
nachgewiesenen – Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6). Von
der Versicherung veranlasste Aktengutachten sind Musterbeispiel derartiger
Parteigutachten (vgl. BGer 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1).
Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, sind oft
besonders substanziiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht.
Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen
Tatsachen sie konkret bestreitet (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_200/2022 vom
9. Juni 2022 E. 3.2).
4.
4.1.
Die Beklagte und ihr Vertrauensarzt gehen – wie auch der Kläger –
davon aus, dass der Kläger seit September 2018 anhaltend gänzlich
arbeitsunfähig ist (Klage, Rz. 26). Allerdings ist die Beklagte der Ansicht,
dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit durch eine angemessene Behandlung bis
zum 2. Februar 2020 hätte wiedererlangen können, weshalb die nach diesem Datum
bestehende Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Taggeldleistungen (mehr) begründe.
Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Kläger Verhaltens- und
Schadenminderungspflichten schuldhaft verletzt hat und ob zwischen den Pflichtverletzungen
und der andauernden Arbeitsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang besteht.
4.2.
4.2.1. Die medizinischen Unterlagen zwischen Krankheitseintritt und
Leistungseinstellung präsentieren sich vorliegend wie folgt:
4.2.2. Aus dem Austrittsbericht über die stationäre Behandlung vom 12.
September 2018 bis 2. Oktober 2018 ergibt sich, dass der Kläger am 12.
September 2018 mittels Rettung bei Suizidversuch notfallmässig zugewiesen und
auf die Intensivstation gebracht worden war (KB 5). Als Diagnosen wurden eine
Medikamenten-Mischintoxikation in suizidaler Absicht am 12. September 2018,
sowie ein akutes anurisches Nierenversagen hämodynamisch bei Hypotonie, DD
renal (medikamentös-toxisch) am 13. September 2018 und eine
Aspirationspneumonie am 13. September 2018 angegeben (a.a.O.). Der Kläger habe
zuvor eine SMS an seine Frau geschickt, welche dann die Polizei alarmiert habe.
Diese sei in die Wohnung eingedrungen und habe eine grosse Menge an leeren
Blistern vorgefunden (a.a.O.). Gemäss Fremdanamnese auf der Notfallstation
(aktuelle Ehefrau, Ex-Frau und Schwester) sei der Grund des aktuellen
Suizidversuches die Trennung von der jetzigen Frau gewesen. Der Kläger habe in
der letzten Zeit bereits mehrmals gedroht, sich umzubringen. Als
Vorerkrankungen seien lediglich eine chronische HBV-Infektion seit Kindheit und
eine arterielle Hypertonie bekannt. Für die Virushepatitis habe der Kläger seit
einem halben Jahr ein unklares Medikament genommen. Die Blutdrucktabletten habe
er nicht regelmässig eingenommen. Gemäss Ehefrau seien die
Medikamentenschachteln zu Hause bis gestern fast voll gewesen (a.a.O.).
4.2.3. Der Vertrauensarzt der Beklagten Dr. med. J____ untersuchte den
Kläger am 3. April 2019 über eine Stunde persönlich und führte in seiner Kurzbeurteilung
vom 22. April 2019 folgendes aus (KB 7): Der Kläger habe in der Anamnese
angegeben, im Vorfeld der Hospitalisation sei es zu einer Intoxikation mit
Medikamenten gekommen, weil er unter einer Grippe gelitten habe und möglichst
schnell wieder habe gesund werden wollen. Eine suizidale Absicht habe nicht
bestanden. Nach seiner Entlassung aus der Klinik habe sich dann seine Frau von
ihm getrennt. Eine Zeit später seien seine Schwester und danach seine Tante
gestorben. Sein Zustand habe sich zunehmend verschlechtert Er habe einen sehr
hohen Blutdruck gehabt und danach seien depressive Symptome hinzugekommen. Neben
den depressiven Symptomen habe der Kläger berichtet, dass er manchmal Schatten
sehe. Er fühle sich verfolgt und werde deswegen nervös (a.a.O.). Zu seiner
aktuellen Behandlung befragt führte der Kläger aus, er sei in psychiatrischer Therapie,
aber bislang nur zweimal dort gewesen. Es sei ihm Claropram, Trittico und
Temesta verschrieben worden, was er aber nur bei Bedarf und nicht regelmässig einnehme.
Er habe etwas Angst vor der medikamentösen Behandlung, da weder seine Leber
noch seine Niere in Ordnung seien (a.a.O.). Der Kläger habe weiter berichtet,
dass er wegen einer Hepatitis B in Behandlung sei (mit Vemlidy), dass er eine Leberfibrose
habe und unter einer Niereninsuffizienz und einer Arthrose am Rücken leide
(a.a.O.).
4.2.4. Weiter führte Dr. med. J____ im Befund der
Kurzbeurteilung aus, der Kläger habe deutliche Symptome einer depressiven
Störung gezeigt, die sich gemäss ICD-10 am ehesten als mittel- bis schwergradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit schwer zu wertenden psychotischen
Symptomen kodieren lasse. Die depressive Episode beeinträchtige die
Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus führte Dr. med. J____ aus, der Kläger habe über
optische Halluzinationen (Schatten) und in diesem Zusammenhang über ein
erhöhtes Misstrauen und paranoide Ideen berichtet (a.a.O.). Gleichzeitig habe er
bei der weiteren Exploration von diesen Phänomenen sehr distanziert und sehr
einsichtig gewirkt. In der Beurteilung führte Dr. med. J____ aus, der Kläger
habe sich zwar über eine depressive Episode beklagt, die noch nicht remittiert
sei. Den Ausführungen des Klägers sei jedoch auch zu entnehmen, dass er sich
bislang noch nicht einer durchgehenden medikamentösen Behandlung unterzogen habe,
gemäss eigener Angaben aus Angst vor unerwünschten Wirkungen. Angesichts
dessen, dass somit noch sehr viele Behandlungsoptionen verbleiben würden, sei
insgesamt trotz diverser Belastungen, welche einen potrahierten Verlauf
begünstigen könnten, von einer positiven Prognose auszugehen (a.a.O.).
4.2.5. Dr. med. J____ verwies darauf, dass in der Regel ab
einem mittelgradigen Ausmass empfohlen werde, eine depressive Episode medikamentös
und psychotherapeutisch zu behandeln. Bei ausreichender Dosierung würden Antidepressiva
in der Regel innert 2-3 Wochen ihre maximale Wirkung entfalten. Wenn nach vier
Wochen ein Patient nicht eindeutig angesprochen habe, sei eine Umstellung der Medikation
zu überlegen (a.a.O.). Im vorliegenden Fall könnte ein Behandlungsversuch mit
Claropram und bei mangelndem Ansprechen ein erneuter Versuch mit beispielsweise
mit Duloxetin 60-120mg erfolgen. Sodann bestehe auch die Option, die
antidepressive Wirkung durch Zugabe eines Präparats aus einer anderen
Stoffklasse zu verstärken, beispielsweise durch die Gabe von 5-20mg Aripiprazol
oder 150-300mg Quetiapin. Unter einer solchen Behandlung sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer Remission auszugehen. Selbstverständlich müsse
hier dem Zustand der Leber und der Niere Rechnung getragen werden (Abbau der
Medikamente), was möglicherweise ein enges hausärztliches Monitoring mitbedinge
und die Behandlung etwas verlangsame. Die somatischen Beschwerden (Schmerzen am
Rücken, Leberfribrose, Hepatitis B und Niereninsuffizienz) beurteilte Dr. med. J____
als vorbestehend (a.a.O.).
4.2.6. Darüber hinaus führte Dr. med. J____ aus, etwas
schwieriger einzuordnen sei der bisherige Behandlungsverlauf insofern, dass der
Kläger auf der einen Seite eine sehr schwere Symptomatik angebe, im Rahmen
derer ein grosser Leidensdruck anzunehmen sei, zugleich aber berichte, dass er
trotz der langen Krankheitsdauer bislang kaum therapeutischen Kontakt gehabt
habe, weder hospitalisiert noch teilstationär (psychiatrisch) behandelt worden
sei und dass er trotz Ferienabwesenheit des behandelnden Psychiaters nicht
anderweitig versucht habe, sich in irgendeiner Form Linderung zu verschaffen
(a.a.O.). Ein Stück weit lasse sich dies mit einer Angst vor Medikamenten bei
einer bekannten Leberinsuffizienz und Niereninsuffizienz sowie der erlebten
Medikamentenintoxikation erklären, wobei dennoch die Interaktion mit dem Exploranden
in dieser Hinsicht etwas merkwürdig wirke. In der Gesamtschau lasse sich nach
Ansicht von Dr. med. J____ vorerst eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehen. Unter der weiteren Behandlung sei jedoch eine Verbesserung des
Zustandes zu erwarten, sodass ab dem 27. Mai eine Wiederaufnahme der Arbeit in
einem 20% Pensum möglich sein sollte. Ab dem 17. Juni sollte eine 40%ige
Arbeitsfähigkeit realisierbar sein, ab dem 1. Juli eine 60%ige, ab dem 15. Juli
eine 80%ige und ab dem 22. Juli eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sei nicht
davon auszugehen, dass der Kläger in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich
höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könnte (a.a.O.).
4.2.7. Gestützt auf diese Ausführungen informierte die Beklagte
den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2019, dass sie von einer stufenweisen
Verbesserung und ab dem 22. Juli 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe
(KB 18).
4.3.
4.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den
Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend, sondern entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125
V 351, 352 E. 3a, bestätigt in BGE 134 V 231, 232 E. 5.1.).
4.3.2. Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. J____ erhob eine ausführliche
Anamnese und ging eingehend auf die somatischen und körperlichen Beschwerden
des Klägers ein. Ausserdem thematisierte er die durchgeführte Psychotherapie
und die verordneten, aber vom Kläger nicht eingenommenen Medikamente. Vor
diesem Hintergrund kam Dr. med. J____ nachvollziehbar zum Schluss, dass beim
Kläger eine mittel- bis schwergradige depressive Episode bestehe. Seine
Ausführungen, wonach sich der Kläger bislang noch nicht einer durchgehenden
medikamentösen Behandlung unterzogen habe, weil er Angst vor unerwünschten
Wirkungen habe, sodass noch sehr viele Behandlungsoptionen verbleiben würden,
sind vollumfänglich nachvollziehbar. Entsprechend schlüssig erscheint seine
Aussage, wonach insgesamt trotz diverser Belastungen, welche einen potrahierten
Verlauf begünstigen könnten, von einer positiven Prognose auszugehen sei. Weiter
erweist sich der von Dr. med. J____ formulierte Therapievorschlag, die Medikamente
Claropram und bei mangelndem Ansprechen ein Versuch mit Duloxetin 60-120mg sowie
eine Verstärkung der antidepressiven Wirkung durch Zugabe von 5-20mg
Aripiprazol oder 150-300mg Quetiapin als leitliniengerecht und auch adäquat. Auf
diese Kurzbeurteilung von Dr. med. J____ vom 22. April 2019 kann damit in
grundsätzlicher Hinsicht abgestellt werden.
4.3.3. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I____ bestätigte in der
Stellungnahme vom 8. August 2019, dass die prognostischen Einschätzungen von
Dr. med. J____ bei einer optimalen Behandlungsstrategie im günstigsten Fall
nachvollzogen werden können (KB 17). Dies ist insofern einleuchtend, als dass
die von Dr. med. J____ beschriebene Behandlung derjenigen von Dr. med. I____
entspricht, welcher dem Kläger Claropram, Trittico und Temesta verschrieben hatte
(IV-Arztbericht von Dr. med. I____ vom 29. Mai 2019, KB 8 und eigene Angaben
des Klägers anlässlich der Anamnese, vgl. Erwägung 4.2.3. vorstehend). Insofern
als Dr. med. I____ die Prognose von Dr. med. J____ aus der Retrospektive
relativierte und das damit begründete, dass beim Kläger die therapeutischen
Möglichkeiten aufgrund des Leberleidens und einer möglichen Niereninsuffizienz
stark eingeschränkt seien, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I____ in seiner
Stellungnahme vom 8. August 2019 keine Behandlungsalternativen aufzeigt und
insbesondere auch nicht begründet, wie der besonderen Situation des Klägers in
Bezug auf die Medikamenteneinnahme bei der Behandlung Rechnung getragen werden
könne, worauf die Beklagte korrekterweise hinweist (Klageantwort, Rz. 3). Allein
indem Dr. med. I____ die Prognose von Dr. med. J____ zunächst für korrekt,
danach aus der Retrospektive jedoch für zu optimistisch einschätzt, und darauf
verweist, dass sich die Behandlung wegen ausgesprochener Angst vor einer
psychopharmakologischen Therapie aus fachärztlicher Sicht sehr schwierig gestalte,
hat er die Ausführungen von Dr. med. J____ nicht ausreichend wiederlegt. Vielmehr
hat Dr. med. J____ den Schwierigkeiten des Klägers bei der Medikamenteneinnahme
dahingehend Rechnung getragen, dass er den Zustand von Leber und Niere in seine
Überlegungen einbezog und deshalb nicht nur ein hausärztliches Monitoring zur
Risikokontrolle empfahl, sondern auch von einer verlängerten Behandlungsdauer
ausging, welche sich in der auch zeitlich abgestuften Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit niederschlug.
4.3.4. In einem Zwischenschritt ist damit festzustellen, dass für den
Zeitraum bis August 2019 von Dr. med. J____ formulierte Behandlungsempfehlungen
bestanden, welche schlüssig und nachvollziehbar sind, die vom Kläger jedoch
nicht umgesetzt wurden.
4.4.
In einem nächsten Schritt ist auf die weiteren medizinischen
Unterlagen einzugehen:
4.5.
4.5.1. Am 24. September 2019 fand eine erneute Untersuchung des Klägers
von über einer Stunde durch den Vertrauensarzt Dr. med. J____ statt
(Kurzbeurteilung vom 23. Oktober 2019, KB 20). Dabei gab der Kläger in der
Anamnese an, dass es ihm schlechter gehe als zuvor. Seit Juni bekomme er kein
Geld, er sei finanziell am Ende, lebe von der Sozialhilfe und man habe ihm nun
die Wohnung gekündigt. Psychisch gehe es ihm deshalb schlechter. Die Stimmung
sei schlecht, er habe fast kein Sozialleben mehr. Er könne sich zu nichts
aufraffen, sei müde und könne nachts nicht schlafen. Er habe ständig Angst, von
hinten angegriffen zu werden (a.a.O.). Auf entsprechende Nachfrage meinte er,
dass er einmal im Monat oder je nach Bedarf psychiatrische Termine habe.
Medikamente nehme er keine, nur Blutdrucktabletten und ab und zu etwas zum
Schlafen (a.a.O.). Der Kläger habe sich durch die vorherige Beurteilung durch
Dr. med. J____ gekränkt gefühlt und nachgefragt, wie das möglich sei, dass man
ihn so behandle. Als dann die Therapie besprochen worden sei, sei der Kläger defensiv
geworden. Der Kläger habe auf den behandelnden Arzt verwiesen und gemeint, dass
er alles genommen habe, was dieser ihm verordnet habe (a.a.O.). Als der Kläger
darauf hingewiesen worden sei, dass er ja nichts gegen die Depression nehme und
diese schon lange dauere, verwies dieser auf seine Angst vor Tabletten und dass
diese Tabletten für ihn schädlich sein könnten. Der Kläger sei dann darauf
hingewiesen worden, dass es sich bei den Behandlungsempfehlungen primär um
dieselbe Behandlung gehandelt habe, die sein behandelnder Arzt ihm zu Beginn
verordnet hatte und dass selbstverständlich eine engmaschige Überwachung der
Leberwerte unabdingbar sei (a.a.O.).
4.5.2. Dr. med. J____ notierte weiter, dass aufgefallen sei, dass sich der
Kläger isoliert und leidend gegeben habe, danach jedoch darüber berichtet habe,
dass er oft bei Familienmitgliedern sei (a.a.O.). Es hätten sich keine wesentlichen
kognitiven Defizite in der Untersuchungssituation feststellen lassen. Das
Denken sei formal unauffällig gewesen. Der Explorand habe über eine Angst berichtet,
von hinten angegriffen zu werden, was er nicht weiter ausgeführt habe. Er habe
etwas angespannt und ängstlich gewirkt. Andere konkrete Ängste hätten sich
nicht objektivieren lassen. Ebenso hätten sich keine klaren Hinweise für das
Vorliegen einer klinisch relevanten Zwangssymptomatik finden lassen. Ausser
dieser Angst, von hinten angegriffen zu werden, hätten keine Hinweise für das
mögliche Vorliegen eines psychotischen Erlebens bestanden (a.a.O.). Der Kläger
habe sich über ein depressives Zustandsbild beklagt, welches am ehesten als
depressive Episode einzuordnen sei. Er habe im Prinzip eine erhebliche
Symptomatik geltend gemacht, was sich jedoch nicht ganz nachvollziehen lasse.
Bereits bei der Vorbeurteilung sei auf das merkwürdige Hilfesuche-Verhalten des
Klägers hingewiesen worden, da dieser trotz geltend gemachter erheblicher
Symptome relativ passiv hinsichtlich einer Behandlung gewesen sei. Dies habe
sich nun noch stärker gezeigt insofern, dass die aktuelle Depression schon seit
längerem vorliege und dass der Kläger eine mangelnde Verbesserung geltend
mache, obschon ihm der behandelnde Arzt seit längerem bereits gewisse
Medikamente verschrieben hatte und diese anlässlich der Voruntersuchung auch
vom Vertrauensarzt empfohlen worden waren. Der Kläger habe offenbar trotz
Schwierigkeiten im Alltag auch nicht versucht, eine stationäre oder teilstationäre
Behandlung aufzugleisen (vgl. Klageantwort, Rz. 3). Insgesamt sei dieses
Verhalten nicht gut mit dem Vorliegen einer schweren Symptomatik vereinbar. Es bestünden
auch diverse psychosoziale Belastungen (gekündigte Wohnung, finanzielle
Schwierigkeiten, Schulden, etc.). In der Gesamtschau sei hier unter
Berücksichtigung dieser Aspekte von einer mittelgradigen depressiven Episode
(ICD-10 F 32.1) auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (a.a.O.).
4.5.3. Im Anschluss führte Dr. med. J____ aus, im Vergleich zur
Vorbeurteilung im April lasse sich auch befundmässig eine gewisse Verbesserung
feststellen, die möglicherweise vom Kläger selbst aufgrund des langsamen
Verlaufs nicht so klar wahrgenommen werde. Indes bestünden beispielsweise
deutlich weniger psychotisch anmutende Symptome als beim letzten Mal (a.a.O.). Aktuell
falle auf, dass der Kläger therapeutische Sitzungen in einer niedrigen Frequenz
aufsuche und nur sporadisch Medikamente zur Eindämmung von Symptomen
(Schlafmittel) einnehme (a.a.O.). Eine medikamentöse Behandlung, wie sie der
behandelnde Psychiater zu Beginn dieser Störung verordnet habe, nehme der Kläger
nicht ein; auch die entsprechenden Behandlungsempfehlungen anlässlich der
letzten Kurzbeurteilung seien nicht umgesetzt worden. Soweit bekannt scheine es
auch nicht zu einer stationären oder teilstationären Hospitalisation gekommen
zu sein. Dies liesse sich eigentlich nicht mit einem hohen Leidensdruck bedingt
durch schwere Symptome oder schwerer Einschränkungen vereinbaren. Eigentlich gelte
weiterhin dasselbe wie bei der letzten Kurzbeurteilung hinsichtlich Prognose
und Behandlung (a.a.O.).
4.5.4. Im Einzelnen vermerkte Dr. med. J____ die Prognose wäre eigentlich
gut und eine Behandlung indiziert (a.a.O.). Er empfehle eine leitlinienkonforme
Behandlung, d.h. zunächst solle ein Versuch mit einem Antidepressivum erfolgen,
beispielsweise 10-20mg Escitalopram oder 60-120mg Duloxetin. Bei mangelndem
Ansprechen werde üblicherweise eine Kombination von Medikamenten empfohlen,
beispielsweise eine Kombination eines Antidepressivums mit einem
Antipsychotikum (25 mg Aripiprazol oder 150-300mg Quetiapin.) Unter einer
solchen Behandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Remission zu
erwarten. Selbstverständlich müsse dem Zustand der Leber Rechnung getragen
werden, was möglicherweise ein enges hausärztliches Monitoring mitbedinge und
die Behandlung etwas verlangsamen könnte. Ergänzend sollten wöchentliche bis
maximal zweiwöchentliche psychotherapeutische Konsultationen erfolgen (a.a.O.).
Aus Sicht von Dr. med. J____ sei ein Beginn mit einem 20%-Pensum möglich,
welches nach 2-3 Wochen auf 40% gesteigert werden könnte. Unter Annahme, dass
sich der Kläger einer regelrechten psychiatrischen Behandlung unterziehe, würde
sich danach alle zwei Wochen das Pensum weiter um 20% steigern lassen (a.a.O.).
4.5.5. Entsprechend forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember
2019 den Kläger dazu auf, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und die
entsprechende Therapie, die Anpassung der Medikamente sowie wöchentliche oder
zweiwöchentliche Sitzungen mit seinem behandelnden Arzt zu besprechen und in
die Wege zu leiten (KB 21). Zudem bat sie Dr. med. I____, welcher eine Kopie
dieses Schreibens erhielt, um entsprechende Kontrollen der Medikamenteneinnahme
durch Blutspiegelmessungen (a.a.O.).
4.6.
4.6.1. Daraufhin teilte Dr. med. I____ dem Rechtsvertreter des
Klägers mit Schreiben vom 31. März 2020 mit, dass beim Kläger die
gutachterlichen Empfehlungen von Dr. med. J____ aus medizinischen Gründen nicht
hätten umgesetzt werden können (KB 27). Auch in der Folge habe sich der
Heilungsverlauf nicht optimal gestaltet, im Gegenteil: Am 18. März 2020 und 21.
März 2020 habe der Kläger zweimal eine hypertensive Krise mit Blutdruckwerten
erlitten, die medizinisch einem absoluten Notfall entsprochen hätten (a.a.O.).
Damit sei deutlich geworden, dass der Kläger zur Zeit auf Belastungen jeglicher
Art vegetativ sehr empfindlich reagiere. Eine arbeitsmässige Belastung im
jetzigen Zustand, sei sie auch noch so sorgfältig beschrieben, sei mit einem
unverantwortbaren Risiko für ein kardiovaskuläres Geschehen mit potentiell
letalem Ausgang behaftet. Diese Verantwortung könne er als behandelnder Arzt
nicht übernehmen (a.a.O.).
4.6.2. Im IV-Arztbericht vom 26. März 2020 teilte Dr. med. I____ der
IV-Stelle mit, er habe dem Kläger Claropram 20mg verordnet. Am 7. Januar habe
eine Spiegelkontrolle stattgefunden, welche einen Wert im therapeutischen Bereich
ergeben habe. Zu den Konsultationen im letzten halben Jahr gefragt, gab Dr.
med. I____ folgende Daten an: 6. Juni 2019, 27. Juni 2019, 26. Juli 2019, 8.
August 2019, 15. August 2019, 2. September 2019, 30. September 2019, 1. November
2019, 22. November 2019, 24. Dezember 2019, 16. Januar 2020, 13. Februar 2020,
wobei er hier ferienabwesend gewesen sei, und den 26. März 2020 (a.a.O.).
4.6.3. Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 äusserte sich Dr. med. J____ hierzu
wie folgt (KB 31): In der Kurzbeurteilung vom 23. Oktober 2019 sei kurz ein
Behandlungsalgorithmus skizziert worden, der mit verschiedenen
Behandlungsempfehlungen/Leitlinien konform sei. Von Seiten der Versicherung sei
mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 auf diese Empfehlungen verwiesen worden.
Anlässlich der zweiten Exploration sei angesichts der Schwierigkeiten nach der
ersten Untersuchung die Notwendigkeit einer Medikation mit dem Kläger
ausführlich diskutiert worden (a.a.O.). Der neue Bericht des behandelnden
Arztes sei nun sehr knapp. Er enthalte keine detaillierten Angaben zur
Therapie, sodass unklar bleibe, ob die entsprechenden Massnahmen ausgeschöpft worden
seien und erfolglos blieben. Es werde auch nicht auf das Schreiben vom 10.
Dezember 2019 Bezug genommen (a.a.O.).
4.7.
4.7.1. In seiner Stellungnahme vom 28. April 2020 (KB 29) setzte
sich Dr. med. J____ mit den Unterlagen von Dr. med. I____ noch vertiefter
auseinander. So führte Dr. med. J____ aus, der Behandlungsalgorithmus einer
medikamentösen Therapie lasse sich problemlos verschiedenen Leitlinien und
Behandlungsempfehlungen entnehmen. Exemplarisch sei hier auf die Empfehlungen
der schweizerischen und der deutschen Fachgesellschaften (SGPP und DGPPN)
verwiesen; beide seien im Internet frei zugänglich (vgl. SGPP-Behandlungsempfehlungen
und DGPPN-Leitlinie). In der Regel würden zunächst Antidepressiva zum Einsatz
kommen. Da ein Ansprechen nicht garantiert sei, werde empfohlen, nach vier
Wochen die Behandlung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn es
nicht zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen sei. Es bestehe die
Möglichkeit, auf ein anderes Antidepressivum umzusteigen, wobei die Chance auf
ein Ansprechen mit jedem weiteren gescheiterten Behandlungsversuch abnehme
(a.a.O.). Entsprechend werde häufig nach ein oder zwei gescheiterten
Behandlungsversuchen eine Kombinationsbehandlung versucht, sei es mit zwei
Antidepressiva unterschiedlicher Stoffklassen oder mit einem Antidepressivum
und einem Medikament aus einer anderen Stoffklasse, beispielsweise einem atypischen
Antipsychotikum (a.a.O.). Anlässlich beider Untersuchungen sei der Kläger über
Sinn und Zweck der medikamentösen Behandlung und im groben über den
Behandlungsalgorithmus informiert worden. Dabei sei auch das Leberleiden des Klägers
berücksichtigt worden. Dies bedinge eine gewisse interdisziplinäre
Zusammenarbeit und engmaschige Kontrollen. Als weitere Komponente nannte Dr.
med. J____ den Rehabilitationsplan. Dieser basiere auf der Annahme, dass der
Kläger bei Bedarf entsprechend den üblichen Behandlungsempfehlungen behandelt
werde. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger im Rahmen der
Schadenminderungspflicht und aus eigenem Interesse versuche, sich möglichst gut
behandeln zu lassen und wenn eine Besserung nicht eintrete, die Therapie
entsprechend angepasst werde. Selbstverständlich sei der Rehabilitationsplan
für Anpassungen zugänglich, schliesslich bestehe bei keiner medizinischen
Behandlung eine vollkommene Erfolgsgarantie (a.a.O.). Ebenso würden sich auch
nicht alle Komplikationen vorhersehen lassen (a.a.O.).
4.7.2. Dr. med. J____ führte zudem aus, den Akten sei lediglich
zu entnehmen, dass ein Behandlungsversuch erfolgt sei. Dies sei verwirrend, weil
unklar bleibe, was damit ausgesagt werden solle. Falls damit geltend gemacht
werde, dass der Kläger leitlinienkonform und entsprechend den obigen
Empfehlungen und seiner Schadenminderungspflicht behandelt worden sei, jedoch
darauf nicht angesprochen habe, dann wären die weiteren durchgeführten
therapeutischen Massnahmen zu benennen, nicht nur eine, ebenso wie der jetzige
Zustand (Befund) und die geplanten Massnahmen anzugeben und allenfalls wieso
eine derart niederfrequente Behandlung erfolge (a.a.O.).
4.7.3. Der Verweis auf den Bericht vom 8. August 2019, wonach
die Behandlungsempfehlungen nicht hätten umgesetzt werden können, sei nicht
nachvollziehbar und deute daraufhin, dass keine leitlinienkonforme Behandlung
erfolgt sei (a.a.O.). Es sei nicht konkret erklärt worden, wieso diese nicht habe
umgesetzt werden können (beispielsweise durch Einreichen eines Laborbefundes
mit einer gefährlichen Erhöhung der Leberparameter im Rahmen eines
Behandlungsversuches etc.). Dieses Argument sei umso mehr schwerer
nachzuvollziehen, als dass nun offenbar (trotz Leberleiden) doch eine
medikamentöse Behandlung durchgeführt werde (a.a.O.). Schwer einzuordnen sei
auch diesbezüglich die im selben Schreiben aufgeführte Behandlungsfrequenz.
Wenn ein schweres Leiden angenommen werden solle, bei dem sich eine
medikamentöse Therapie schwierig gestalte, dann wäre zu erwarten, dass andere
Behandlungsmassnahmen versucht würden, beispielsweise eine Hospitalisation oder
zumindest eine intensivere psychotherapeutische Behandlung. Sonst könnte der
Eindruck entstehen, dass letztlich seit Frühling 2019 weder eine intensive
medikamentöse Behandlung, noch eine intensive Psychotherapie noch eine
Hospitalisation erfolgt sei (a.a.O.).
4.7.4. Im Weiteren würden neu Blutdruckschwankungen erwähnt,
eigentlich ein internistisches Problem. Dies sei ein potentiell gefährliches
Phänomen, ein hoher Blutdruck könne zu Schädigungen diverse Organe führen. Der
genaue Mechanismus hinter solchen Schwankungen sei unklar, etwa 90% der
Betroffenen habe jedoch bereits zuvor einen hohen Blutdruck, der möglicherweise
ungenügend behandelt worden sei oder bei dem die Medikamente nicht regelmässig
eingenommen würden (a.a.O.). In der Regel liessen sich solche Blutdruckschwankungen
gut behandeln. Die Prognose sei meist günstig. Es könnte durchaus sein, dass
psychologische Gründe bei solchen Krisen eine Rolle spielen könnten. Bekannte
Risikofaktoren seien jedoch weibliches Geschlecht, Adipositas, Bluthochdruck
etc. In einer Studie aus [...] hätte keine Assoziation zwischen Depression und
hypertensiven Krisen gefunden werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich
hier jedenfalls von fachpsychiatrischer Seite nicht ohne weiteres begründen,
ungeachtet der angenommenen Ursache für den Bluthochdruck (a.a.O.). Die
Begründung, dass die Blutdruckspitzen auf eine psychische Stresssituation
zurückzuführen seien und dass deshalb Stresssituationen nicht mehr zumutbar
seien und eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei nicht ausreichend. Es handle
sich hier um ein internistisches (angiologisch-kardiologisches) Problem,
welches auch von dieser Seite beurteilt werden müsse. Hier stelle sich die
Frage nach der diagnostischen Einordnung dieser Blutdruckspitzen, der
durchgeführten Behandlungsmassnahmen und der anzunehmenden Prognose, also ob
von internistischer Seite beispielsweise der Blutdruck als nicht beherrschbar
beurteilt werde (a.a.O.).
4.8.
Bei einer Gesamtwürdigung der medizinischen Stellungnahmen ist
festzustellen, dass die wiederholten klar formulierten und leitlinienkonformen
Empfehlungen von Dr. med. J____ hinsichtlich der Einnahme verschiedener
Medikamente und der Intensivierung der Gesprächstherapie, vollumfänglich
nachvollzogen werden können. Den Berichten von Dr. med. I____ vom 26. März 2020
und 31. März 2020 (KB 27 und 28) können keine Ausführungen entnommen werden, dass
Dr. med. I____ die Beurteilung des Gesundheitszustands durch Dr. med. J____
oder dessen Behandlungsempfehlungen beanstandet hätte. Auch eine Stellungnahme von
Dr. med. I____ zu den durchgeführten Therapien gemäss den Auflagen der
Beklagten im Schreiben vom 10. Dezember 2019 findet sich in diesen Berichten
nicht. Dr. med. I____ begründet die weitere Krankschreibung mit zwei Episoden
mit hohem Blutdruck. Hierzu führte Dr. med. J____ jedoch nachvollziehbar aus,
dass die Begründung, wonach die Blutdruckspitzen auf eine psychische
Stresssituation zurückzuführen und dass deshalb Stresssituationen nicht mehr
zumutbar seien, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht ausreichend sei
(Stellungnahme vom 28. April 2020, KB 29). Die Schwierigkeiten des Klägers bei
der Einnahme von Tabletten zeigt sich im Übrigen auch im Umstand, dass dem
Kläger von Seiten der Kardiologie des F____ empfohlen worden war, regelmässig
das Medikament Exforge 10/160/12.5mg einzunehmen, welches der Kläger zum
Zeitpunkt der Echokardiographie vom 4. Juni 2020 (KB 11) seit Tagen nicht mehr
eingenommen hatte. Dies verdeutlicht die Problematik und damit auch die
Notwendigkeit, diese Thematik von psychiatrischer Seite anzugehen, was
offensichtlich über die gesamte Dauer der Behandlung bei Dr. med. I____ nicht
geschehen ist. Dies kann vorliegend nur schwer nachvollzogen werden. Zudem
erscheint vor diesem Hintergrund die Aussage des Klägers, wonach er stets alles
eingenommen habe, was ihm vom behandelnden Arzt verschrieben worden sei (vgl.
Erwägung 4.5.1. vorstehend) nicht als zutreffend. Darüber hinaus erstaunt die
Passivität des Klägers hinsichtlich seiner Behandlungsoptionen, angesichts der
von ihm geltend gemachten Schwere der Beeinträchtigungen, worauf Dr. med. J____
zu Recht verweist. Wie die Aufzählung der Sitzungsdaten von Dr. med. I____
eindrücklich aufzeigt, wurden die psychiatrischen Konsultationen in sehr
unregelmässigen zwischen teilweise zwei, überwiegend jedoch drei oder vier wöchigen
Abständen durchgeführt (vgl. Erwägung 4.6.2. vorstehend, vgl. auch
Klageantwort, Rz. 4). Dabei hat Dr. med. I____ nicht begründet, warum eine
derart niederfrequente Behandlung durchgeführt wird (vgl. Klageantwort, Rz. 4).
Zudem hat er keinen eigentlichen Behandlungsplan vorgelegt und keine
Behandlungsalternative aufgezeigt, als sich der Kläger weigerte, die
verordneten Medikamente zu nehmen (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Eine stationäre
oder teilstationäre Hospitalisation, wie sie von Dr. med. J____ angesichts der
langen Dauer der Depression und vor dem Hintergrund, dass Dr. med. I____ eine
schwere Depression attestiert hatte, aus naheliegenden Gründen empfohlen worden
war, hat offensichtlich nie stattgefunden (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Vor
diesem Hintergrund hätte zumindest die ambulante psychotherapeutische
Behandlung intensiviert werden müssen (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Wie die
Beklagte zu Recht geltend macht, deutete die niederfrequente Behandlung
vielmehr darauf hin, dass der Kläger nicht an einer Behandlung interessiert war
und Dr. med. I____ nicht auf psychiatrischen Massnahmen bestand (vgl. Klageantwort,
Rz. 4). Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass vorliegend nicht zu
beanstanden ist, dass die Beklagte ihre Taggeldleistungen gestützt auf die
Einschätzungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. J____ eingestellt hat, zumal der
behandelnde Psychiater Dr. med. I____ der ersten Prognose von Dr. med. J____
zustimmte. Eine retrospektive Beurteilung, wie sie Dr. med. I____ vorliegend
vorgenommen hat, kann nicht entscheidend sein, wenn wie in casu, keinerlei
Ausführungen von Dr. med. I____ zu vorliegen, welche die Empfehlungen von Dr.
med. J____ in Zweifel ziehen oder das Scheitern der Medikamenteneinnahme nach
durchlaufener Therapie schlüssig erklären könnten. Ausserdem fehlt es in
sämtlichen Stellungnahmen von Dr. med. I____ an einer einlässlichen Begründung,
weshalb die von Dr. med. J____ empfohlenen Behandlungsmassnahmen nicht hätten
umgesetzt werden können (vgl. Klageantwort, Rz. 3). Mit der fehlenden Umsetzung
der von der Beklagten hinreichend klar aufgezeigten Behandlungsmassnahmen liegt
eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger vor.
4.9.
4.9.1. Schliesslich vermögen auch die somatischen Beschwerden des
Klägers keine Leistungspflicht der Beklagten zu begründen.
4.9.2. Zum Austrittsbericht des F____ vom 7. Mai 2019, in welchem eine Hypertensive
Entgleisung mit Kopfschmerzen am 6. Mai 2019 diagnostiziert wird (KB 6), ist einerseits
festzuhalten, dass es sich beim hohen Blutdruck und den Kopfschmerzen um
Diagnosen handelt, welche mit der Hospitalisation am 12. September 2018 in
keinem Zusammenhang standen. Unter hohem Blutdruck litt der Kläger bereits vor
der Erkrankung am 12. September 2018, was sich der Diagnoseliste des
IV-Arztberichts von Dr. med. I____ vom 29. Mai 2019 entnehmen lässt und worauf
Dr. med. J____ bereits hingewiesen hat. Die Beschwerden wurden aber erst im
Jahre 2020 derart akut, dass der Kläger hierfür das F____ aufsuchen musste. Es
besteht hierfür keine Deckung, da nach Erlöschen des Versicherungsschutzes
(hier: Ende des Arbeitsverhältnisses per 11. Oktober 2018) nur Taggelder für
Krankheiten erbracht werden, welche während der Vertragsdauer eingetreten sind
(vgl. Klageantwort, Rz. 1 und 4). Das Gleiche gilt für die Hypertensive Blutung
im Thalamus und die posteriore Capsula interna rechts, welche am 2. Juli 2020
aufgetreten ist und eine neurologische Rehabilitation im L____ notwendig machte
(Austrittsbericht vom 14. August 2020, KAB 13 und Austrittsbericht F____ vom 9.
Juli 2020, KB 12). Entsprechend kann auch aus dem ambulanten Bericht der
Neurologie des F____ vom 21. September 2020 (KB 14) betreffend die klinische
Verlaufskontrolle 3 Monate später nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet
werden, was eine Leistungspflicht der Versicherung begründen würde. Gleich zu
behandeln ist die erstmals am 6. Juni 2020 diagnostizierte Hypertensive Kardiopathie
HFmrEF (Herzinsuffizienz mit mässig reduzierter Ejektionsfraktion) und die in
diesem Bericht ebenfalls erwähnte Hypokaliämie ES 05/2019. Entsprechend sind weder
die erwähnten Berichte noch die Berichte der Interdisziplinären Notfallstation
vom 7. Mai 2019 (KB 6) noch vom 16. März 2020 (KB 9) über die Hypertensive
Entgleisung, noch der der Bericht vom 21. März 2020 (KB 10) betreffend
Kopfschmerzen und den Thoraxdruck bei Hypertensiver Entgleisung geeignet, eine
Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung zu begründen. Abgesehen davon
wird weder im Bericht vom 16. März 2020 noch im Bericht vom 21. März 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit statuiert (KB 9 und 10) und auch sonst findet sich im
Dossier des Klägers kein Arbeitsunfähigkeitsattest aus somatischer Sicht, welches
noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgestellt worden wäre
(Klageantwort, Rz. 4).
5.
5.1.
Den weiteren Vorbringen des Klägers kann vorliegend nicht gefolgt
werden.
5.2.
Der Kläger ist der Ansicht, die Einnahme der verordneten Medikamente
habe Dr. med. I____ auf Wunsch der Beklagten ausdrücklich bestätigt und sogar mit
einem Blutbild nachgewiesen (Klage, Rz. 31). Es ist richtig, dass sich aus dem IV-Arztbericht
vom 26. März 2020 ergibt, dass Dr. med. I____ dem Kläger Claropram 20mg, wobei
es sich um eine minimale Dosis handelt, verordnet hat. Allerdings steht in
diesem Bericht nicht seit wann (Klageantwort, Rz. 4). Des Weiteren handelt es
sich bei dem im IV-Arztbericht vom 26. März 2020 erwähnten Blutspiegel am 7.
Januar 2020 um eine einmalige Kontrolle, deren Werte sich nicht in den Akten
befinden und damit nicht belegt sind.
5.3.
Weiter bringt der Kläger vor, die bestehende Leberschädigung sowie
die Nierenprobleme würden den therapeutischen Interventionsmöglichkeiten gemäss
den Feststellungen des behandelnden Arztes enge Grenzen setzen. Medikamente
könnten nur unter starken Einschränkungen und grosser Vorsicht verordnet werden
(Klage, Rz. 32). Eine weitere Restriktion biete die Hypertonie (Klage, Rz. 33).
Ins Gewicht falle weiter die vom behandelnden Psychiater und dem Ärzteteam der
Notfallstation diagnostizierte Phobie vor medikamentösen Interventionen (Klage,
Rz. 34).
5.4.
Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, der Umstand, dass die
sekundären Behandlungsvorschläge des Vertrauensarztes vom behandelnden Arzt
bisher nicht verfolgt worden seien, könne ihm nicht als Pflichtverletzung
vorgeworfen werden (Klage, Rz. 36). Zunächst sei zu beachten, dass der
Vertrauensarzt dem behandelnden Arzt zwar kollegiale Ratschläge, aber
selbstverständlich keine autoritativen Anweisungen geben könne. Die Funktion
des Vertrauensarztes bestehe per Definition und auch gemäss AVB in der
Untersuchung und Begutachtung zugunsten des Versicherers und nicht in der
Entscheidung über die Behandlung (a.a.O.). Der behandelnde Facharzt sei nicht
nur zu einer eigenen Urteilsfindung befähigt und berechtigt, sondern habe eine
wesentlich bessere Kenntnis des Falls und sei aufgrund seiner Rolle besser
geeignet, die für die Gesundheit des Patienten optimale Behandlung zu
definieren (a.a.O.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die
Beklagte beruft sich auf Art. 22 der AVB, wonach die versicherte Person den
Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals zu folgen hat und auf Art. 23
der AVB, wonach Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich die
versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt (vgl.
Klageantwort, Rz. 2.1). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger hat eine
Pflichtverletzung begangen (siehe dazu Erwägung 4.8 vorstehend), in dem er zu
Beginn der Störung die ihm von Dr. med. I____ verschriebenen Medikamente
(Claropram, Trittico und Temesta) nicht eingenommen hat, worauf die Beklagte
zutreffend verweist (Klageantwort, Rz. 3). Der Kläger handelte deshalb auch
schuldhaft und kann sich entgegen den Ausführungen in der Replik (Rz.17) nicht
auf ein Versäumnis seines behandelnden Psychiaters berufen.
5.5.
Darüber hinaus sei nach Dafürhalten des Klägers beachtlich, dass die
Folgen der weiteren Behandlungsideen des Vertrauensarztes, selbst wenn diese
hätten umgesetzt werden können, offen wären (Klage, Rz. 42). Bei der Annahme,
dass die im gegebenen Fall ausgeschlossenen Alternativtherapien zu einer
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würden und sich dieser
Therapierfolg innert kurzer Zeit einstellen würde, handelt es sich nicht um
eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Prognose des Vertrauensarztes der
Beklagten. Das betonte auch der Vertrauensarzt in einer E-Mail an die Beklagte:
«Selbstverständlich besteht das Risiko, dass auf die verschiedenen
Behandlungsschritte nicht angesprochen wird und die Erkrankung ihren natürlichen
Lauf nimmt, d.h. mit Glück remittiert oder sonst chronifiziert» (a.a.O.). Da es
völlig ungewiss sei, ob und gegebenenfalls wann und inwieweit der Kläger seine
Arbeitsfähigkeit im Falle der vorgeschlagenen, nicht umsetzbaren
Alternativbehandlungen wiedererlangt hätte, sei das Kausalitätserfordernis
nicht gegeben. Dem hält die Beklagte entgegen, dass in den AVB der Klägerin
kein Kausalitätserfordernis zwischen mangelnder Behandlung und ausgebliebener Arbeitsfähigkeit
stipuliert werde. Die Behandlung müsse vielmehr lediglich eine
erfolgsversprechende sein, was bei einer psychiatrischen leitliniengerechten,
medikamentösen Behandlung sicherlich der Fall sei (Klageantwort, Rz. 2.2). Die AVB
würden dem Kläger keinen Entlastungsbeweis gewähren, dass der Schaden auch bei
Verletzung der Obliegenheit nicht eingetreten wäre (a.a.O.). Diesbezüglich ist
festzustellen, dass das VVG in der Fassung vor 2022, wie sie vorliegend
anwendbar ist, kein Kausalitätserfordernis kennt (BGer 4A_28/2022 vom
28. April 2022 E. 5.3 f. m.w.H.). Selbst wenn man den
Meinungen in der Literatur folgt, wonach ein Kausalzusammenhang gegeben sein
muss (vgl. Erwägung 3.3.1. vorstehend), so ist ein solcher zwischen den
aufgezeigten Behandlungsoptionen, insbesondere einer leitliniengerechten
Behandlung und einer Besserung des gesundheitlichen Zustands des Klägers ohne
weiteres nachvollziehbar.
5.6.
Zu den vom Kläger geltend gemachten Wechselwirkungen mit den
somatischen Beschwerden, welche als gegebene Gefahr in die Risikoabwägung bei
der Behandlung einbezogen werden müssten, ist darauf hinzuweisen, dass diese
von der Beklagten bestritten werden (Klageantwort, Rz. 4). Vom Kläger wurde
nicht labormässig nachgewiesen, dass sich die Leberparameter im Rahmen eines
Behandlungsversuchs erhöht hätten und daher eine Gefährdung der Gesundheit
bestanden habe, worauf bereits Dr. med. J____ zutreffend hinwies. Darüber
hinaus ergibt sich aus dem Bericht vom 16. September 2020 des K____ (KB 16),
dass sich die Leberwerte erfreulicherweise unter regelmässiger Einnahme von
Vemlidy normalisiert haben und die Viruslast der Hepatitis B quantitativ 04/20 mit
84IU/ml bereits deutlich regredient gewesen ist (KB 16). Angesichts des
Umstands, dass Dr. med. J____ in seiner Stellungnahme vom 28. April 2020
nachvollziehbar dargelegt, dass das kardiologische Leiden einen somatischen
Ursprung hat und von der psychischen Situation getrennt zu beurteilen ist, erübrigten
sich – entgegen der Ansicht des Klägers (Klage, Rz. 44) – weitere
kardiologische Abklärungen durch die Beklagte.
5.7.
Schliesslich kann der Kläger aus dem Hinweis auf das E-Mail vom 29.
April 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. J____ hält darin
lediglich fest, dass sich für ihn die Frage nach der Schadenminderungspflicht
stelle, er sich hierzu als Mediziner jedoch nicht abschliessend äussern könne
(KB 32). Dies ist korrekt. Auch der Umstand, dass die Invalidenversicherung
Ende 2019 den Kläger als nicht eingliederbar erachtete, ändert vorliegend
nichts, da die Invalidenversicherungen keine eigenen Abklärungen durchgeführt
hat, sondern sich lediglich auf den behandelnden Arzt abstützte. Letztlich
erweist sich auch der Hinweis des Klägers (vgl. Klage, Rz. 38) auf die E-Mail von
Dr. med. J____, wonach «unklar bleibt, ob die erforderlichen Massnahmen
ausgeschöpft wurden und erfolglos blieben» als unbehelflich, bezieht sich doch
dieser Passus auf die fehlenden Angaben von Dr. med. I____ zum bisherigen
Behandlungskonzept und -verlauf, welche tatsächlich nicht vorliegen.
5.8.
Es bleibt noch auf die Frage nach dem Verschulden einzugehen. Wer
das Verschulden beweisen muss, ist von der rechtlichen Qualifikation der Schadenminderungspflicht
abhängig. Wird die Schadenminderungspflicht als Nebenpflicht (Art. 97 OR)
aufgefasst, so wird bei deren Verletzung das Verschulden vermutet und der
Nachweis, dass die Verletzung unter den gegebenen Umständen entschuldbar war,
ist vom Anspruchsteller zu erbringen. Das gegenteilige Ergebnis wird
angenommen, wenn die Schadenminderungspflicht als Obliegenheit qualifiziert
wird. Dann muss der Versicherer das Verschulden des Anspruchsberechtigten als
leistungsreduzierende Tatsache nachweisen (Gehring
Kaspar, a.a.O., S. 129 ff., 134 m.H.). Die Frage kann indes vorliegend
offen gelassen werden. Der Kläger hat vorliegend nicht begründet und in den
Unterlagen sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die von Dr. med. J____
vorgeschlagenen Behandlungsempfehlungen nicht hätten umgesetzt werden können,
worauf die Beklagte korrekterweise verwiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist
eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht gegeben.
5.9.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger vorliegend
schuldhaft seine Schadenminderungspflicht verletzt hat und dass dies schuldhaft
erfolgt ist. Ein Kausalzusammenhang ist nicht vorausgesetzt, wäre aber gegeben.
Folglich hat die Beklagte zu Recht ab dem 1. Februar 2020, von einer den
Taggeldanspruch ausschliessenden Arbeitsfähigkeit ausgehend, die Leistungen ab
diesem Zeitpunkt eingestellt.
6.
6.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist nach Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: