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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Fuchs, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], [...]
Klägerin
B____ AG
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.7
Klage vom 6. März 2020
Anspruch auf Krankentaggelder
bejaht
Tatsachen
I.
a) Die 1967 geborene Klägerin arbeitete bei der [...] (Arbeitsvertrag
vom 16.11.2016, Klagebeilage/KB 4) und war deshalb bei der Beklagten in einer
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung gegen die Folgen einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit versichert. Die Versicherung umfasste 80% des Bruttolohnes
für die Dauer von 730 Tagen bei einer Wartefrist von 30 Tagen, was bei einer
Lohnsumme von Fr. 76‘188.45 einem Taggeld von Fr. 167.00 entsprach. Gemäss
Krankmeldung war die Klägerin ab 16. Februar 2018 arbeitsunfähig
(Krankheitsanzeige, KB 7) und die Beklagte erbrachte entsprechende Taggelder. Vom
16. April 2018 bis 9. Juni 2018 wurde die Klägerin stationär in der [...]
behandelt. Die Stelle wurde der Klägerin Seitens der Arbeitgeberin mit
Schreiben vom 28. Mai 2018 per 31. August 2018 gekündigt (Kündigung, KB 5). Die
Klägerin meldete sich am 28. Juli 2018 bei der IV zum Leistungsbezug an (vgl.
IV-Akte 28).
b) Mit Schreiben vom 20. August 2018 stellte die Beklagte die
Taggeldzahlungen per 25. August 2018 ein (KB 10) und liess bei der
Vertrauensärztin Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten
erstellen (Gutachten vom 11.10.2018, KB 11). In der Folge leistete die Beklagte
zunächst Taggeldzahlungen bis 21. Oktober 2018 auf der Basis einer
Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 22. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 solche
im Umfang von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% (KB 12).
c) Da sich die Klägerin einer Behandlung in der Klinik [...] unterziehen
musste (Bericht Klinik [...] vom 08.11.2018, KB 14) und vom 17. Dezember 2018
bis 24. Januar 2019 teilstationär an fünf Tagen in der Woche in der Tagesklinik
[...] in [...] weilte (KB 18, S. 1), richtete die Beklagte erneut Taggelder aus
(Schreiben vom 08.03.2019, KB 15). Nach einem Gutachten (Gutachten Dr. D____,
FMH vom 24.05.2019, KB 16), stellte die Beklagte die Leistungen per 2. Juni
2019 ein (Schreiben vom 31.05.2019, KB 17, S. 2).
d) Die Klägerin befand sich ab 6. Mai 2019 in einem von der IV
unterstützten Wiedereingliederungsprogramm E____ mit anfänglich zwei Stunden
pro Tag, welche auf drei Stunden pro Tag gesteigert wurden (IV-Akte 73, S. 2).
Ab dem 15. Juli 2019 wurde das Pensum im Rahmen der Wiedereingliederung auf
vier Stunden pro Tag erhöht (IV-Akte 73, S. 6). Mit IV-Arztbericht vom 11. Juli
2019 äusserte sich die behandelnde Psychiaterin Dr. F____ gegenüber der IV (KB
23). Ab dem 6. August 2019 erhielt die Klägerin von der IV Taggelder zugesprochen
(KB 19 und 20). Mit Bericht vom 20. August 2019 nahm die behandelnde
Psychiaterin Dr. F____ zum Gutachten von Dr. D____ Stellung (KB 21).
II.
a) Mit Klage vom 6. März 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von
Fr. 10'688.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 01.07.19 zu bezahlen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
b) Die Beklagte holt bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 21.
April 2020 ein (Klageantwortbeilage/KAB 3) und schliesst mit Klageantwort vom
13. Mai 2020 auf Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Klägerin.
c) Mit Replik vom 30. Juni 2020 hält die Klägerin an den in der
Klage gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2020 werden im Rahmen
einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten eingeholt.
e) Die Klägerin lässt sich dazu mit Eingabe vom 17. August 2020
vernehmen.
f) Die Beklagte holt bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 27.
August 2020 ein und äussert sich mit Eingabe vom 28. August 2020 (Beilage 2 zur
Eingabe der Beklagten vom 28. August 2020).
g) Mit Eingabe vom 15. September 2020 nimmt der Rechtsvertreter
der Klägerin nochmals Stellung.
III.
Die Urteilsberatung findet am 21. Oktober 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige
Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es
gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches
als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton
Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82
Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2.
Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen
betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen
nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können
diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE
138 III 558, 564 E. 4.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den
allgemeinen Vertragsbedingungen, Ausgabe 2016 der Beklagten (AVB, vgl. KB 3). Gemäss
Ziffer 10.3 der AVB kann die Klage unter anderem in Basel-Stadt erhoben werden,
weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus wird die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch nicht
bestritten.
1.3.
Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin fordert in ihrer Klage von der Beklagten 64 Taggelder à
Fr. 167.00 (total Fr. 10'688.--) für den Zeitraum vom 3. Juni 2019 bis und
mit 5. August 2019, zuzüglich Zins ab 1. Juli 2019 (mittlerer Verfall). Sie
macht damit geltend, dass die Einstellung der Taggeldleistungen durch die
Beklagte nicht gerechtfertigt gewesen sei, da sie auch über das Einstelldatum
hinaus weiterhin zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei.
2.2.
Die Beklagte bestreitet die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in
diesem Zeitraum unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Vertrauensarztes Dr. D____
vom 24. Mai 2019 (KB 16), vom 21. April 2020 (KAB 3) und vom 27. August 2020.
2.3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin bei der
Beklagten krankentaggeldversichert ist und dass bei der Klägerin ein
Krankheitsfall eingetreten ist, der einen Anspruch auf Taggeldleistungen der
Beklagten begründet. Von der Beklagten nicht bestritten wird zudem die Höhe des
von der Klägerin geltend gemachten Taggeldansatzes. Streitig und zu prüfen ist lediglich,
ob der Klägerin zwischen der Leistungseinstellung durch die Beklagte per 2.
Juni 2019 und dem Beginn der Taggelder durch die IV per 6. August 2019, mithin
im Zeitraum vom 3. Juni 2019 bis und mit 5. August 2019, ein Anspruch gegenüber
der Beklagten auf Krankentaggelder zusteht.
3.
3.1.
Bei der im vereinfachten Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime
handelt es sich um eine sog. „soziale“ Untersuchungsmaxime, die vor allem zum
Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen
juristischen Kenntnissen geschaffen wurde. Sie ändert nichts daran, dass die
Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Die Parteien
sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen
Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu
bezeichnen. Das Gericht hat sich nur über die Vollständigkeit der Behauptungen
und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Die
soziale Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren
beliebig auszudehnen und alle möglichen Beweise abzunehmen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts vom 19. April 2013, 4A_701/2012, E. 1.2 mit Hinweisen,
4A_497/2008 vom 10. Februar 2009, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.
Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
3.3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Parteigutachten in
einem Zivilprozess, wie dem vorliegenden, nicht die Qualität von Beweismitteln,
sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten,
dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich
bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen
lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten
werden. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den
erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter
einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto
konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie
bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die
Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als
die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale
Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung,
dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung
infrage gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433, 437 E. 2.6 mit Hinweisen). Ferner
erwog das Bundesgericht, dass Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde
liegt, meist besonders substanziiert sein werden. Entsprechend genügt eine
pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu
substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch
eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so
vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu
beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch
Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber
nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht
als erwiesen erachtet werden (vgl. a.a.O.).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen umstritten, ob die
Klägerin aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung zwischen dem 3. Juni 2019
und dem 5. August 2019 zu 100% arbeitsunfähig war.
4.2.
Die Beklagte verneint dies und stützte ihre Leistungsverweigerung zunächst
auf das Gutachten von Dr. D____ vom 24. Mai 2019 (KB 16). Dieser attestierte
der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige
depressive Episode akten-anamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden
depressiven Störung (F33.0, vgl. KB 16, S. 25). Er ging davon aus, dass in der
angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (von 100%) anzunehmen
sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch per sofort eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe (KB 16, S. 31 f.).
4.3.
Dieser Ansicht kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt
werden. Zum einen liegt dem Gutachten von Dr. D____ vom 24. Mai 2019 die
Untersuchung vom 10. April 2019 zugrunde (KB 16, S. 2), weshalb der
Begutachtungszeitpunkt im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Periode ab
dem 3. Juni 2019 bis zum 5. August 2019 bereits rund zweieinhalb Monate
zurücklag. Zum anderen berücksichtigt das Gutachten nicht, dass die Klägerin ab
dem 6. Mai 2019, mithin rund zwei Wochen nach der Begutachtung durch Dr. D____,
ein von der Invalidenversicherung unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm
begann, dessen Rahmenbedingungen sich nicht mit der von Dr. D____ attestierten
vollen Arbeitsfähigkeit in Einklang bringen lassen. So wurde die
Wiedereingliederung in der E____ mit einem Arbeitsversuch im Umfang von zwei
Stunden täglich gestartet und nur schrittweise auf drei und schliesslich vier
Stunden täglich gesteigert (vgl. Ausführungen Dr. F____ im IV-Arztbericht, KB
23, S. 2). Es kommt hinzu, dass sich Dr. D____ in seiner Beurteilung vom 24.
Mai 2019 auf die für Langzeitleistungen massgebenden versicherungsmedizinischen
Kriterien gestützt hat (vgl. «Kategorie Funktioneller Schweregrad, Komplex
Gesundheitsschädigung, Behandlungserfolg oder –resistenz, Eingliederungserfolg
oder –resistenz, Komorbitäten, Komplex Persönlichkeit, Komplex soziale Kontext,
Komplex Konsistenz, gleichmässige Einschränkung in des Aktivitätsniveaus in
allen vergleichbaren Lebensbereichen, Behandlungsdruck- und Eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck etc.), es sich bei den vorliegendazu beurteilenden
Krankentaggeldleistungen um vorübergehende Kurzzeitleistungen mit einer
beschränkten Dauer handelt, auf welche diese Kriterien nicht anwendbar sind.
Dr. D____ wurde auf diesen Widerspruch in den von ihm verwendeten Unterlagen bereits
im Verfahren ZV.2017.4 hingewiesen und konnte damals diese Ungereimtheit nicht
auflösen. Aus diesem Grund kann (auch) im vorliegenden Verfahren nicht
unbesehen auf die Ausführungen von Dr. D____ abgestellt werden. Dies gilt umso
mehr, als dass im vorliegenden Verfahren mit der Stellungnahme von Dr. F____
vom 28. Mai 2019, dem IV-Arztbericht vom 11. Juli 2019 und der Stellungnahme
vom 20. August 2018 drei echtzeitliche Berichte vorliegen, welche
nachvollziehbar zu einer anderen Einschätzung als Dr. D____ gelangen. Darauf
ist nachfolgend einzugehen.
4.4.
In medizinischer Hinsicht wird der Klägerin echtzeitlich im Bericht
vom 28. Mai 2019 eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig
mittelgradig attestiert (KB 22, S. 1). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die
Klägerin 100% arbeitsunfähig sei und mit einem Arbeitsversuch im Umfang von 20%
in der E____ begonnen wurde (KB 22, S 2). Auch im Bericht vom 11. Juli 2019
wird eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und auf die Wiedereingliederungsmassnahmen
und die schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf vier Stunden täglich
berichtet (IV-Akte 73). Gleichzeitig wird vermerkt, dass die Klägerin noch im Juli
Ventax ER 225mg und eine erhöhte Dosis Valdoxan 25mg eingenommen habe
(Ausführungen im IV-Arztbericht, KB 23, S. 2). Ferner weist Dr. F____ in ihrer
Stellungnahme vom 20. August 2018 darauf hin, dass nach einer weiteren
Standortbestimmung in der E____ an der bisherigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten
worden sei (KB 21, S. 2).
4.5.
Zwar hat die Beklagte diese Unterlagen Dr. D____ vorgelegt und ihn
um eine erneute Einschätzung gebeten, dies vermag jedoch die Diskrepanz
zwischen der Einschätzung von Dr. D____ und der behandelnden Psychiaterin sowie
der Wiedereingliederungsstelle nicht aufzulösen. Dr. D____ hielt sowohl in
seiner Stellungnahme vom 21. April 2020 als auch in seiner Stellungnahme vom
28. August 2020 an seiner früheren Einschätzung fest. Im Einzelnen führte er
aus, die Diagnose eines Burnouts sei keine Diagnose im engeren Sinne und sie
könne anhand der knappen Angaben im Bericht vom 28. Mai 2019 von Dr. F____ nicht
nachvollzogen werden. Damit lässt er jedoch den ausführlichen IV-Arztbericht
vom 11. Juli 2019 sowie die Stellungnahme vom 20. August 2019 von Dr. F____ unberücksichtigt.
Ferner weist Dr. D____ zwar zu Recht daraufhin, dass sich anlässlich der
Befunderhebung in der Begutachtung vom 14. April 2019 eine negative Antwortverzerrung
ergeben hatte und dass zwischen der gutachterlichen Perspektive und dem
Behandlungsauftrag Divergenzen bestehen (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten
vom 28. August 2020, S. 8 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass selbst die
IV-Stelle die Notwendigkeit von beruflichen Massnahme erkannt hatte und hierfür
ein Taggeld gewährte, was bei einer vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht
notwendig gewesen wäre.
4.6.
Es kommt hinzu, dass der Aussage von Dr. D____, wonach die
Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung der Klägerin möglicherweise darauf
zurückzuführen seien, dass die Wiedereingliederung in einer Verweistätigkeit
statt in der angestammten Tätigkeit erfolgte, nicht gefolgt werden kann. Zudem argumentiert
Dr. D____ widersprüchlich, wenn er der Klägerin einerseits eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert und später
die aufgetretenen Schwierigkeiten einzig mit dem Umstand begründet, dass die
Wiedereingliederung in einer Verweistätigkeit stattgefunden habe. Zudem
handelte es sich bei der Wiedereingliederungstätigkeit zunächst um eine solche
im Basisangebot (u.a. kreative, einfache Bastelarbeiten) und später um Arbeiten
im Bistro und damit um eine weniger belastende Tätigkeit als der Pflegeberuf,
weshalb die Argumentation von Dr. D____ auch inhaltlich nicht nachvollzogen
werden kann. Zu den von Dr. D____ erhobene mehrfachen Kritik an den Diagnosen
von Dr. F____ ist auszuführen, dass sich die Diagnosen mit den Ausführungen von
Dr. C____ decken, welche die Beklagte vor Dr. D____ beigezogen hatte (KB 11)
und auch der Diagnose der Klinik [...] vom 8. November 2018 entsprechen (KB
14). Insofern erscheint die Kritik von Dr. D____ unbegründet.
4.7.
Im Ergebnis sprechen nicht nur der Umstand, dass die IV der Klägerin
Eingliederungsmassnahmen und Taggeld gewährt hat, sondern auch die Einschätzung
der Wiedereingliederungsstelle E____ und der behandelnden Psychiaterin Dr. F____
sowie die Medikamenteneinnahme der Klägerin gegen die von Dr. D____ attestierte
volle Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2019 und dem 5. August
2019. Vielmehr ist auf die Berichte der behandelnden Ärztin vom 28. Mai 2019,
11. Juli 2019 und 20. August 2019 abzustellen, welche der Klägerin im besagten
Zeitraum eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren.
4.8.
In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Klägerin den
geforderten Nachweis einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit durch die
genannten fachärztlichen Bescheinigungen erbracht hat. Unter diesen Umständen
kann auf die Befragung der behandelnden Ärztin Dr. F____ als Zeugin verzichtet
werden, worauf die Beklagte zu Recht verweist (vgl. Klageantwort, S. 3).
5.
5.1.
Die Klägerin macht einen Verzugszins von 5% ab dem 1. Juli 2019
(mittlerer Verfall) geltend.
5.2.
Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass ein solcher frühestens
ab dem 1. August 2019 geschuldet sei, da nach Art. 6.12 der massgebenden AVB
der Beklagten das Taggeld monatlich nachschüssig bezahlt werde (Klageantwort,
S. 5).
5.3.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem
Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an
gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er
sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Dabei fällt der
Versicherer nicht automatisch mit Ablauf der Frist in Verzug, sondern
grundsätzlich erst nach Mahnung durch den Versicherungsnehmer (vgl. Grolimund/Villard in: Basler Kommentar
zum VVG, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 41 ad N 20). Allerdings werden die
Ansprüche des Versicherungsnehmers ohne weiteres fällig und es tritt Verzug
ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht zu Unrecht definitiv ablehnt
(vgl. a.a.O.).
5.4.
Nach der Rechtsprechung ist eine Mahnung für die Fälligkeit der
Versicherungsleistungen (Art. 41 Abs. 1 VVG) in analoger Anwendung von Art. 108
OR nicht erforderlich, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv
verneint (BGer 4A_206/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 6.3 mit Verweisen). Die
Beklagte ging davon aus, dass die Voraussetzungen des Taggeldanspruchs ab 3. Juni
2019 nicht mehr erfüllt waren, was sie stets bestätigt hat. Folglich ist die
Forderung ab dem 3. Juni 2019 mit 5% bzw. ab Fälligkeit der einzelnen
Taggeldzahlungen zu verzinsen.
6.
6.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte
zu verpflichten ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Juni 2019 bis 5.
August 2019 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggelder
auszurichten, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 3. Juni 2019 mit 5% bzw. ab
Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
6.3.
Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden
Fall hatte der Rechtsvertreter der Klägerin zwar durch die Eingaben vom 17.
August 2020 und 15. September 2020 zusätzlichen Aufwand. Es handelt sich dabei
jedoch um sehr kurze Stellungnahmen, welche vor dem Hintergrund des geringen
Dossierumfangs und des Umstands, dass vorliegend lediglich eine kurze
Leistungsdauer zu beurteilen war, ohne dass sich weitere Schwierigkeiten stellten,
keine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen. Damit erscheint eine Parteientschädigung
von CHF 3‘300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, der Klägerin ab dem 3. Juni 2019 bis und mit 5. August 2019 Taggelder
auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% zuzüglich Zins zu 5% ab dem 3. Juni
2019 bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 254.10 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: