Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. [...], [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____ AG

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

ZV.2020.7

Klage vom 6. März 2020

Anspruch auf Krankentaggelder bejaht


Tatsachen

I.        

a) Die 1967 geborene Klägerin arbeitete bei der [...] (Arbeitsvertrag vom 16.11.2016, Klagebeilage/KB 4) und war deshalb bei der Beklagten in einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung gegen die Folgen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit versichert. Die Versicherung umfasste 80% des Bruttolohnes für die Dauer von 730 Tagen bei einer Wartefrist von 30 Tagen, was bei einer Lohnsumme von Fr. 76‘188.45 einem Taggeld von Fr. 167.00 entsprach. Gemäss Krankmeldung war die Klägerin ab 16. Februar 2018 arbeitsunfähig (Krankheitsanzeige, KB 7) und die Beklagte erbrachte entsprechende Taggelder. Vom 16. April 2018 bis 9. Juni 2018 wurde die Klägerin stationär in der [...] behandelt. Die Stelle wurde der Klägerin Seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. Mai 2018 per 31. August 2018 gekündigt (Kündigung, KB 5). Die Klägerin meldete sich am 28. Juli 2018 bei der IV zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 28).

b) Mit Schreiben vom 20. August 2018 stellte die Beklagte die Taggeldzahlungen per 25. August 2018 ein (KB 10) und liess bei der Vertrauensärztin Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 11.10.2018, KB 11). In der Folge leistete die Beklagte zunächst Taggeldzahlungen bis 21. Oktober 2018 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 22. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 solche im Umfang von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% (KB 12).

c) Da sich die Klägerin einer Behandlung in der Klinik [...] unterziehen musste (Bericht Klinik [...] vom 08.11.2018, KB 14) und vom 17. Dezember 2018 bis 24. Januar 2019 teilstationär an fünf Tagen in der Woche in der Tagesklinik [...] in [...] weilte (KB 18, S. 1), richtete die Beklagte erneut Taggelder aus (Schreiben vom 08.03.2019, KB 15). Nach einem Gutachten (Gutachten Dr. D____, FMH vom 24.05.2019, KB 16), stellte die Beklagte die Leistungen per 2. Juni 2019 ein (Schreiben vom 31.05.2019, KB 17, S. 2).

d) Die Klägerin befand sich ab 6. Mai 2019 in einem von der IV unterstützten Wiedereingliederungsprogramm E____ mit anfänglich zwei Stunden pro Tag, welche auf drei Stunden pro Tag gesteigert wurden (IV-Akte 73, S. 2). Ab dem 15. Juli 2019 wurde das Pensum im Rahmen der Wiedereingliederung auf vier Stunden pro Tag erhöht (IV-Akte 73, S. 6). Mit IV-Arztbericht vom 11. Juli 2019 äusserte sich die behandelnde Psychiaterin Dr. F____ gegenüber der IV (KB 23). Ab dem 6. August 2019 erhielt die Klägerin von der IV Taggelder zugesprochen (KB 19 und 20). Mit Bericht vom 20. August 2019 nahm die behandelnde Psychiaterin Dr. F____ zum Gutachten von Dr. D____ Stellung (KB 21).

II.       

a) Mit Klage vom 6. März 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.         Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'688.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 01.07.19 zu bezahlen.

2.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

b) Die Beklagte holt bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 21. April 2020 ein (Klageantwortbeilage/KAB 3) und schliesst mit Klageantwort vom 13. Mai 2020 auf Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.

c) Mit Replik vom 30. Juni 2020 hält die Klägerin an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2020 werden im Rahmen einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten eingeholt.

e) Die Klägerin lässt sich dazu mit Eingabe vom 17. August 2020 vernehmen.

f) Die Beklagte holt bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 27. August 2020 ein und äussert sich mit Eingabe vom 28. August 2020 (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 28. August 2020).

g) Mit Eingabe vom 15. September 2020 nimmt der Rechtsvertreter der Klägerin nochmals Stellung.

III.     

Die Urteilsberatung findet am 21. Oktober 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

1.2.          Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vertragsbedingungen, Ausgabe 2016 der Beklagten (AVB, vgl. KB 3). Gemäss Ziffer 10.3 der AVB kann die Klage unter anderem in Basel-Stadt erhoben werden, weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus wird die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch nicht bestritten.

1.3.          Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.          Die Klägerin fordert in ihrer Klage von der Beklagten 64 Taggelder à Fr. 167.00 (total Fr. 10'688.--) für den Zeitraum vom 3. Juni 2019 bis und mit 5. August 2019, zuzüglich Zins ab 1. Juli 2019 (mittlerer Verfall). Sie macht damit geltend, dass die Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beklagte nicht gerechtfertigt gewesen sei, da sie auch über das Einstelldatum hinaus weiterhin zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei.

2.2.          Die Beklagte bestreitet die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in diesem Zeitraum unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Vertrauensarztes Dr. D____ vom 24. Mai 2019 (KB 16), vom 21. April 2020 (KAB 3) und vom 27. August 2020.

2.3.          Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin bei der Beklagten krankentaggeldversichert ist und dass bei der Klägerin ein Krankheitsfall eingetreten ist, der einen Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten begründet. Von der Beklagten nicht bestritten wird zudem die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Taggeldansatzes. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob der Klägerin zwischen der Leistungseinstellung durch die Beklagte per 2. Juni 2019 und dem Beginn der Taggelder durch die IV per 6. August 2019, mithin im Zeitraum vom 3. Juni 2019 bis und mit 5. August 2019, ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Krankentaggelder zusteht.

3.                

3.1.          Bei der im vereinfachten Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime handelt es sich um eine sog. „soziale“ Untersuchungsmaxime, die vor allem zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen Kenntnissen geschaffen wurde. Sie ändert nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Die Parteien sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Das Gericht hat sich nur über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Die soziale Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig auszudehnen und alle möglichen Beweise abzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. April 2013, 4A_701/2012, E. 1.2 mit Hinweisen, 4A_497/2008 vom 10. Februar 2009, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2.          Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

3.3.          Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Parteigutachten in einem Zivilprozess, wie dem vorliegenden, nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten werden. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433, 437 E. 2.6 mit Hinweisen). Ferner erwog das Bundesgericht, dass Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, meist besonders substanziiert sein werden. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (vgl. a.a.O.).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen umstritten, ob die Klägerin aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung zwischen dem 3. Juni 2019 und dem 5. August 2019 zu 100% arbeitsunfähig war.

4.2.          Die Beklagte verneint dies und stützte ihre Leistungsverweigerung zunächst auf das Gutachten von Dr. D____ vom 24. Mai 2019 (KB 16). Dieser attestierte der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode akten-anamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0, vgl. KB 16, S. 25). Er ging davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (von 100%) anzunehmen sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch per sofort eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (KB 16, S. 31 f.).

4.3.          Dieser Ansicht kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen liegt dem Gutachten von Dr. D____ vom 24. Mai 2019 die Untersuchung vom 10. April 2019 zugrunde (KB 16, S. 2), weshalb der Begutachtungszeitpunkt im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Periode ab dem 3. Juni 2019 bis zum 5. August 2019 bereits rund zweieinhalb Monate zurücklag. Zum anderen berücksichtigt das Gutachten nicht, dass die Klägerin ab dem 6. Mai 2019, mithin rund zwei Wochen nach der Begutachtung durch Dr. D____, ein von der Invalidenversicherung unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm begann, dessen Rahmenbedingungen sich nicht mit der von Dr. D____ attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in Einklang bringen lassen. So wurde die Wiedereingliederung in der E____ mit einem Arbeitsversuch im Umfang von zwei Stunden täglich gestartet und nur schrittweise auf drei und schliesslich vier Stunden täglich gesteigert (vgl. Ausführungen Dr. F____ im IV-Arztbericht, KB 23, S. 2). Es kommt hinzu, dass sich Dr. D____ in seiner Beurteilung vom 24. Mai 2019 auf die für Langzeitleistungen massgebenden versicherungsmedizinischen Kriterien gestützt hat (vgl. «Kategorie Funktioneller Schweregrad, Komplex Gesundheitsschädigung, Behandlungserfolg oder –resistenz, Eingliederungserfolg oder –resistenz, Komorbitäten, Komplex Persönlichkeit, Komplex soziale Kontext, Komplex Konsistenz, gleichmässige Einschränkung in des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, Behandlungsdruck- und Eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck etc.), es sich bei den vorliegendazu beurteilenden Krankentaggeldleistungen um vorübergehende Kurzzeitleistungen mit einer beschränkten Dauer handelt, auf welche diese Kriterien nicht anwendbar sind. Dr. D____ wurde auf diesen Widerspruch in den von ihm verwendeten Unterlagen bereits im Verfahren ZV.2017.4 hingewiesen und konnte damals diese Ungereimtheit nicht auflösen. Aus diesem Grund kann (auch) im vorliegenden Verfahren nicht unbesehen auf die Ausführungen von Dr. D____ abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als dass im vorliegenden Verfahren mit der Stellungnahme von Dr. F____ vom 28. Mai 2019, dem IV-Arztbericht vom 11. Juli 2019 und der Stellungnahme vom 20. August 2018 drei echtzeitliche Berichte vorliegen, welche nachvollziehbar zu einer anderen Einschätzung als Dr. D____ gelangen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.4.          In medizinischer Hinsicht wird der Klägerin echtzeitlich im Bericht vom 28. Mai 2019 eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig attestiert (KB 22, S. 1). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin 100% arbeitsunfähig sei und mit einem Arbeitsversuch im Umfang von 20% in der E____ begonnen wurde (KB 22, S 2). Auch im Bericht vom 11. Juli 2019 wird eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und auf die Wiedereingliederungsmassnahmen und die schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf vier Stunden täglich berichtet (IV-Akte 73). Gleichzeitig wird vermerkt, dass die Klägerin noch im Juli Ventax ER 225mg und eine erhöhte Dosis Valdoxan 25mg eingenommen habe (Ausführungen im IV-Arztbericht, KB 23, S. 2). Ferner weist Dr. F____ in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2018 darauf hin, dass nach einer weiteren Standortbestimmung in der E____ an der bisherigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden sei (KB 21, S. 2).

4.5.          Zwar hat die Beklagte diese Unterlagen Dr. D____ vorgelegt und ihn um eine erneute Einschätzung gebeten, dies vermag jedoch die Diskrepanz zwischen der Einschätzung von Dr. D____ und der behandelnden Psychiaterin sowie der Wiedereingliederungsstelle nicht aufzulösen. Dr. D____ hielt sowohl in seiner Stellungnahme vom 21. April 2020 als auch in seiner Stellungnahme vom 28. August 2020 an seiner früheren Einschätzung fest. Im Einzelnen führte er aus, die Diagnose eines Burnouts sei keine Diagnose im engeren Sinne und sie könne anhand der knappen Angaben im Bericht vom 28. Mai 2019 von Dr. F____ nicht nachvollzogen werden. Damit lässt er jedoch den ausführlichen IV-Arztbericht vom 11. Juli 2019 sowie die Stellungnahme vom 20. August 2019 von Dr. F____ unberücksichtigt. Ferner weist Dr. D____ zwar zu Recht daraufhin, dass sich anlässlich der Befunderhebung in der Begutachtung vom 14. April 2019 eine negative Antwortverzerrung ergeben hatte und dass zwischen der gutachterlichen Perspektive und dem Behandlungsauftrag Divergenzen bestehen (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 28. August 2020, S. 8 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass selbst die IV-Stelle die Notwendigkeit von beruflichen Massnahme erkannt hatte und hierfür ein Taggeld gewährte, was bei einer vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht notwendig gewesen wäre.

4.6.          Es kommt hinzu, dass der Aussage von Dr. D____, wonach die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung der Klägerin möglicherweise darauf zurückzuführen seien, dass die Wiedereingliederung in einer Verweistätigkeit statt in der angestammten Tätigkeit erfolgte, nicht gefolgt werden kann. Zudem argumentiert Dr. D____ widersprüchlich, wenn er der Klägerin einerseits eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert und später die aufgetretenen Schwierigkeiten einzig mit dem Umstand begründet, dass die Wiedereingliederung in einer Verweistätigkeit stattgefunden habe. Zudem handelte es sich bei der Wiedereingliederungstätigkeit zunächst um eine solche im Basisangebot (u.a. kreative, einfache Bastelarbeiten) und später um Arbeiten im Bistro und damit um eine weniger belastende Tätigkeit als der Pflegeberuf, weshalb die Argumentation von Dr. D____ auch inhaltlich nicht nachvollzogen werden kann. Zu den von Dr. D____ erhobene mehrfachen Kritik an den Diagnosen von Dr. F____ ist auszuführen, dass sich die Diagnosen mit den Ausführungen von Dr. C____ decken, welche die Beklagte vor Dr. D____ beigezogen hatte (KB 11) und auch der Diagnose der Klinik [...] vom 8. November 2018 entsprechen (KB 14). Insofern erscheint die Kritik von Dr. D____ unbegründet.

4.7.          Im Ergebnis sprechen nicht nur der Umstand, dass die IV der Klägerin Eingliederungsmassnahmen und Taggeld gewährt hat, sondern auch die Einschätzung der Wiedereingliederungsstelle E____ und der behandelnden Psychiaterin Dr. F____ sowie die Medikamenteneinnahme der Klägerin gegen die von Dr. D____ attestierte volle Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2019 und dem 5. August 2019. Vielmehr ist auf die Berichte der behandelnden Ärztin vom 28. Mai 2019, 11. Juli 2019 und 20. August 2019 abzustellen, welche der Klägerin im besagten Zeitraum eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren.

4.8.          In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Klägerin den geforderten Nachweis einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit durch die genannten fachärztlichen Bescheinigungen erbracht hat. Unter diesen Umständen kann auf die Befragung der behandelnden Ärztin Dr. F____ als Zeugin verzichtet werden, worauf die Beklagte zu Recht verweist (vgl. Klageantwort, S. 3).

5.                

5.1.          Die Klägerin macht einen Verzugszins von 5% ab dem 1. Juli 2019 (mittlerer Verfall) geltend.

5.2.          Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass ein solcher frühestens ab dem 1. August 2019 geschuldet sei, da nach Art. 6.12 der massgebenden AVB der Beklagten das Taggeld monatlich nachschüssig bezahlt werde (Klageantwort, S. 5).

5.3.          Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Dabei fällt der Versicherer nicht automatisch mit Ablauf der Frist in Verzug, sondern grundsätzlich erst nach Mahnung durch den Versicherungsnehmer (vgl. Grolimund/Villard in: Basler Kommentar zum VVG, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 41 ad N 20). Allerdings werden die Ansprüche des Versicherungsnehmers ohne weiteres fällig und es tritt Verzug ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht zu Unrecht definitiv ablehnt (vgl. a.a.O.).

5.4.          Nach der Rechtsprechung ist eine Mahnung für die Fälligkeit der Versicherungsleistungen (Art. 41 Abs. 1 VVG) in analoger Anwendung von Art. 108 OR nicht erforderlich, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv verneint (BGer 4A_206/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 6.3 mit Verweisen). Die Beklagte ging davon aus, dass die Voraussetzungen des Taggeldanspruchs ab 3. Juni 2019 nicht mehr erfüllt waren, was sie stets bestätigt hat. Folglich ist die Forderung ab dem 3. Juni 2019 mit 5% bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen zu verzinsen.

6.                

6.1.          Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Juni 2019 bis 5. August 2019 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 3. Juni 2019 mit 5% bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

6.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

6.3.          Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsvertreter der Klägerin zwar durch die Eingaben vom 17. August 2020 und 15. September 2020 zusätzlichen Aufwand. Es handelt sich dabei jedoch um sehr kurze Stellungnahmen, welche vor dem Hintergrund des geringen Dossierumfangs und des Umstands, dass vorliegend lediglich eine kurze Leistungsdauer zu beurteilen war, ohne dass sich weitere Schwierigkeiten stellten, keine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen. Damit erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 3. Juni 2019 bis und mit 5. August 2019 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% zuzüglich Zins zu 5% ab dem 3. Juni 2019 bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).

           

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–         
Beklagte

 

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