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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 21.
Dezember 2020
Parteien
A____
[...]
Kläger
B____ AG
[...]
Beklagte
C____ AG
[...]
Beigeladene
Gegenstand
ZV.2020.9
Klage vom 25. April 2020
Kein Anspruch auf Krankentaggeld;
Verjährung eingetreten
Erwägungen
1.
1.1.
Der Kläger arbeitete vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2011 bei
der Firma C____ AG (Arbeitgeberbescheinigung, Klagebeilage/KB 10;
Arbeitsvertrag, KB 3) und war in dieser Eigenschaft im Rahmen einer
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für 80% des versicherten Lohnes bei einer
Wartefrist von 60 Tagen und einer Leistungsdauer von 730 Tagen gegen Krankheit
versichert (Police, Klageantwortbeilage/KAB 3). Vertragsbestandteil bildeten
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) [...] Ausgabe 1. Januar 2006
(KAB 4).
1.2.
Im Sommer 2011 litt der Kläger an verschiedenen psychiatrischen
Erkrankungen. Zwischen dem 28. August 2011 und dem 6. Dezember 2011 nahm er im
Rahmen einer psychiatrischen Behandlung bei der Fachpsychologin D____ an
insgesamt sieben Sitzungen teil. Am Vormittag des 14. Dezember 2011 bat der
Kläger seinen Vorgesetzten aufgrund seiner sehr schlechten psychischen Verfassung
nach Hause gehen zu können, womit dieser einverstanden war. Die folgenden zwei
Tage blieb der Kläger zu Hause. Am Nachmittag des 16. Dezember 2011 fand in
einer Räumlichkeit in der Firma C____ AG zwischen dem Kläger und seinen
Vorgesetzten ein Gespräch statt, in dessen Zuge der Kläger der Arbeitgeberin
ein von ihm selbst verfasstes Kündigungsschreiben vorlegte. Gleichzeitig teilte
er – nach seinen Angaben – der Arbeitgeberin mit, dass er aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr weiterarbeiten könne. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis
mit beidseitigem Einverständnis unter Verzicht auf die gesetzlichen
Kündigungsfristen per 31. Dezember 2011 aufgehoben. Eine Anmeldung des Klägers
bei der Kollektiv-Taggeldversicherung erfolgte nicht. Unklar und zwischen dem
Kläger und der dem vorliegenden Verfahren beigeladenen Arbeitgeberin streitig
ist, ob der Kläger zwischen dem 16. und dem 31. Dezember 2011 noch zur Arbeit
erschienen ist. Am 23. Januar 2012 trat der Kläger in die [...] zur stationären
Behandlung ein. Diese attestierte ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 17.
Januar 2012. Nachdem sich der Kläger zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
angemeldet hatte, verneinte die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
mit Verfügung vom 15. Februar 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (KAB 5, S. 14).
1.3.
Am 1. März 2012 wurde der Kläger durch einen Mitarbeiter der
Sozialhilfe beraten. Dabei unterzeichnete er das Formular "Austritt aus
der Kollektiv-Taggeldversicherung und/oder UVG- Zusatzversicherung" mit
der Bitte um die Zusendung einer Offerte für den Übertritt in die
Einzelversicherung. Der Mitarbeiter der Sozialhilfe leitete dieses an die
ehemalige Arbeitgeberin weiter, welche dieses Formular wiederum der Beklagten
zusandte. Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 23. März 2012
(GA 9, Beilage 11). In der Folge erfolgte kein Übertritt in die
Einzelversicherung resp. kein Abschluss eines entsprechenden Vertrags.
1.4.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 machte der Kläger gegenüber der
Beklagten einen Anspruch auf Krankentaggeld geltend (KB 21). Mit Schreiben vom
25. Januar 2017 teilt die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Unterlagen
geprüft und dabei festgestellt habe, dass sein Anspruch auf Taggeldleistungen
bereits verjährt sei und sie deshalb keine Taggeldzahlungen erbringen könne (KB
22). Mit Schreiben vom 19. November 2017 wandte sich der Kläger erneut an die
Beklagte und machte wiederum Taggeldleistungen geltend (KB 23). Die Beklagte
präzisierte mit Schreiben vom 28. November 2017 ihre bisherigen Ausführungen
zur Verjährung, hielt aber daran fest, dass allfällige Taggelder bereits
verjährt seien (KB 24). Am 8. Dezember 2017 ersuchte Rechtsanwalt E____ bei der
Beklagten um eine Verjährungseinredeverzichtserklärung. Die Beklagte gewährte am
18. Dezember 2017 eine solche bis zum 31. Dezember 2018, unter der Bedingung,
dass die Verjährung bis zum 18. Dezember 2017 noch nicht eingetreten sei (KB 25
und 26). Nachdem E____ um eine Verlängerung des Einredeverzichts ersucht hatte
(KAB 11), teilte ihm die Beklagte mit, dass eine solche nur gewährt würde, wenn
sie der Rechtsvertreter begründen könne (KAB 12). In der Folge wurden von
Seiten der Beklagten keine weiteren Verjährungsverzichte abgegeben (vgl. KAB
16) und von Seiten des Klägers keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen
eingeleitet (vgl. KAB 16).
1.5.
Vor dem Zivilgericht Basel-Stadt strengte der Kläger ein Verfahren
gegen seine ehemalige Arbeitgeberin an. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die
klägerischen Ansprüche mit Urteil vom 18. November 2019 vollumfänglich ab (GA
9, Beilage 3). Dagegen erhob der Kläger Berufung am Appellationsgericht
Basel-Stadt. Dieses Verfahren ist derzeit hängig.
1.6.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erneut bei der
Beklagten um Ausrichtung von Krankentaggeldern ersucht hatte (KB 27), lehnte
die Beklagte solche mit Schreiben vom 3. April 2020 ab (KB 28).
2.
2.1.
Mit Klage vom 24. April 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt sinngemäss folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 145’806.60 inkl.
Zins zu 5% per 26. März 2020 (für Krankentaggelder aus der
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Vertrag Nr. 7.273.371 zwischen dem
14. Februar 2012 und dem 12. Februar 2014) zu bezahlen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
3.
Es sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Prozessführung mit einem Rechtsanwalt als
gerichtlich bestelltem, unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.
2.2.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2020 wird das schriftliche
Verfahren angeordnet. Sodann wird mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2020
dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Kläger darauf
hingewiesen, dass er eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter selber
beauftragen müsse.
2.3.
Mit Klageantwort vom 17. Juli 2020 beantragt die Beklagte die
vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.4.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wird die ehemalige Arbeitgeberin des
Klägers, die C____ AG, dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene lässt sich
vertreten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2020 vernehmen
und stellt folgende Anträge:
1. Abweisung der
klägerischen Anträge.
2. Beizug der Akten
des Appellationsgerichts Verfahren ZB 2020.20.
3. Beizug der Akten
des Zivilgerichts Verfahren GS 2018.29.
4. Zusprechung
einer Parteientschädigung der Beigeladenen zu Lasten des Klägers.
2.5.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2020 wird die Eingabe
der Beigeladenen vom 18. September 2020 den Parteien zugestellt und diesen
mitgeteilt, dass der Fall einzelrichterlich beurteilt wird. Die
Prozessbeteiligten werden zur Verhandlung geladen, wobei der Beklagten und der
Beigeladenen das Erscheinen freigestellt wird.
2.6.
Mit Eingabe vom 29. September 2020 beantragt der Kläger, es sei ihm
Gelegenheit zu gewähren, auf die Klageantwort der Beklagten vom 17. Juli 2020
und auf die Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. September 2020 schriftlich
zu replizieren und die angesetzte Gerichtsverhandlung bis zum Abschluss des
zweiten Schriftenwechselns aufzuschieben. Mit Instruktionsverfügung vom 2.
Oktober 2020 wird der Kläger darauf hingewiesen, dass er sein Replikrecht
mündlich an der Hauptverhandlung wahrnehmen könne und es ihm unbenommen sei,
sich bis Ende Oktober 2020 nochmals unaufgefordert schriftlich zu äussern.
2.7.
Der Kläger lässt sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2020 (Postaufgabe)
vernehmen und reicht ein umfangreiches Beweismittelverzeichnis ein (GA 14).
2.8.
Mit Eingaben vom 5. November und 9. November 2020 teilen die
Beklagte und die Beigeladene mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen
werden.
2.9.
Am 11. November 2020 findet die Hauptverhandlung statt.
2.10.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2020 werden der Beklagten
und der Beigeladenen die an der Verhandlung vom Kläger vorgetragenen und
eingereichten Repliken zur Klageantwort vom 17. Juli 2020 und zur Stellungnahme
der Beigeladenen vom 18. September 2020 zugestellt. Sie erhalten Gelegenheit
sich fakultativ dazu zu äussern. Die Beklagte verzichtet mit Eingabe vom 20.
November 2020 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Von der Beigeladenen geht
innert Frist keine Eingabe ein.
3.
3.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige
Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es
gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches
als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton
Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82
Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
3.2.
Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt und der Kläger zu
Recht geltend macht, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu auch
Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine
vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim
zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 38 der allgemeinen
Vertragsbedingungen, Ausgabe 1. Januar 2006 (AVB, vgl. KAB 4). Gemäss dieser
Bestimmung sind bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag wahlweise die Gerichte
am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des
Anspruchsberechtigten, am Arbeitsort des Anspruchsberechtigten oder am
Hauptsitz des Versicherers zuständig (KB 1). Vorliegend befand sich der
Arbeitsort des Klägers in Basel und der Wohnort resp. Sitz der Versicherungsnehmerin
(d.h. der ehemaligen Arbeitgeberin) befindet sich in Basel (KB 2), weshalb das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus wird die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch ausdrücklich
anerkannt.
3.3.
Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist
auf die Klage einzutreten.
4.
4.1.
Der Kläger fordert in seiner Klage von der Beklagten 730 Taggelder à
CHF 164.20 (total CHF 145’806.60 inkl. Zins zu 5% per 26. März 2020) für
den Zeitraum vom 14. Februar 2012 bis 12. Februar 2014 (Klage, S. 10; vgl.
Aufstellung in KB 27 resp. 35).
4.2.
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Anspruch sei bereits
verjährt.
4.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob dem Kläger ein Anspruch zusteht
resp. ob dieser bereits verjährt ist.
5.
5.1.
Im vorliegenden Verfahren gilt nach Art. 243 Abs. 2 ZPO die
beschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime. Sie dient vor allem zum Ausgleich
eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen
Kenntnissen, ändert aber nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für
die Sachverhaltsermittlung tragen. Die Parteien sind nicht davon befreit, bei
der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und
die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. BGE 125 III 231, 238
E. 4a).
5.2.
Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
6.
6.1.
Der Anspruch auf Krankentaggeld aus einer (Kollektiv-) Krankentaggeldversicherung
setzt grundsätzlich in positiver Hinsicht voraus, dass ein
Versicherungsverhältnis besteht und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache nicht Gegenstand eines Vorbehalts ist, eingetreten ist. Sofern es
sich um eine Schadenversicherung handelt, muss dabei ein Vermögensschaden
nachgewiesen werden. In negativer Hinsicht ist erforderlich, dass den
Anspruchsberechtigten kein relevantes Selbstverschulden trifft und die
Schadenanzeige rechtzeitig vorgenommen wurde. Eine allfällige Wartefrist muss
bereits abgelaufen sein.
6.2.
Eine rechtzeitige Schadenanzeige innerhalb von 35 Tagen nach Beginn
der Arbeitsunfähigkeit erfolgte vorliegend nicht (vgl. Ziffer 13.1 der AVB, KAB
4, S. 5). Auch die nach den AVB innert drei Tagen notwendige
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (vgl. Ziffer 13.1 der AVB, KAB 4,
S. 5) wurde bei der Beklagten nicht eingereicht. Der Kläger bringt
diesbezüglich jedoch vor, dass die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet gewesen
wäre, seine Arbeitsunfähigkeit ab 16. Dezember 2011, spätestens 35 Tage
nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Versicherer zu melden (Klage, S. 5). Er
selbst habe erst mit erstmaligem Erhalt der Police und AVB am 24. November
2016 durch die Versicherungsnehmerin bzw. Arbeitgeberin Kenntnis vom Versicherungsumfang
(AVB und Police) und von der Nachleistungspflicht der Versicherung für aus dem
Betrieb ausgetretene Arbeitnehmer erhalten (Klage, S. 6). Deshalb habe er erst
nach diesem Datum seinen Anspruch auf Krankentaggeld geltend machen können
(a.a.O. S. 6 und S. 8). Er ist der Ansicht, dass er bei einer rechtzeitigen
Anmeldung des Versicherungsfalls durch die ehemalige Arbeitgeberin Anspruch auf
730 Taggelder à CHF 164.20 zu Gute gehabt hätte (Klage. S. 3). Der ehemaligen
Arbeitgeberin wirft er vor, ihre arbeitsvertragliche Fürsorge- und
Informationspflicht nicht erfüllt zu haben. Zur Begründung verweist er unter
anderem darauf, dass in seinem Arbeitsvertrag weder ein Informationsschreiben
betreffend Krankentaggeldversicherungsschutz, noch die Krankentaggeld-Police
oder die der Police zugrundeliegenden AVB als "vertragliche
Bestandteile" aufgelistet gewesen sein und es diesbezüglich an einem
klaren Verweis fehle (Klage, S. 4 f. und 8 f.).
6.3.
6.3.1. Nimmt der Arbeitgeber die in den Versicherungsbedingungen
vorgeschriebene Meldung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers nicht rechtzeitig vor, handelt es sich nach Lehre und
Rechtsprechung um eine Vertragsverletzung zwischen Arbeitnehmer- und
Arbeitgeber (vgl. BGE 141 III 112, 115 E. 4.5 = Pra 104 (2015) Nr. 96; Emmel, CHK, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 324a OR N 8; Pellascio,
OFK-OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 324a N 23.10) und damit um eine
arbeitsrechtliche Angelegenheit. Für die Beurteilung arbeitsrechtlicher
Angelegenheiten ist im Kanton Basel-Stadt das Zivilgericht und nicht das
Sozialversicherungsgericht zuständig.
6.3.2. Der vom Kläger im Zusammenhang mit der fehlenden Schadenanzeige
aufgeworfene Streitpunkt bezüglich einer Verletzung der Fürsorge- und
Informationspflicht wurde durch das Zivilgericht Basel-Stadt bereits mit Urteil
vom 18. November 2019 entschieden (GA 9, Beilage 3). Aktuell ist das Verfahren
vor dem Appellationsgericht hängig.
6.4.
Im vorliegenden Kontext kann die Frage nach der Verantwortlichkeit
des Arbeitgebers für die unterbliebene Anmeldung des Klägers bei der
Krankentaggeldversicherung offenbleiben. Selbst wenn es zutreffen würde, dass
der Kläger erst Jahre nach seinem Austritt aus der Firma C____ AG von einem
möglichen Anspruch auf Krankentaggeld aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
erfuhr, würde dies vorliegend nichts daran ändern, dass nach Lage der Akten
keine Dokumente vorliegen, die dem Kläger im massgebenden Zeitraum zwischen dem
16. Dezember 2011 und dem 31. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
6.5.
Bei dieser Ausgangslage spielt es keine Rolle, ob der
Abteilungsleiter resp. Vorgesetzte dem Kläger die Adresse der Fachpsychologin
gegeben hat, wie dies der Kläger geltend macht und diese selbst vermutet (vgl.
E-Mail D____ vom 18.10.2018. KB 5), was jedoch von der ehemaligen Arbeitgeberin
bestritten wird (Eingabe vom 18.09.2020, S. 3). Ebenfalls nicht massgeblich
ist, dass zwischen den Parteien umstritten ist, ob der Kläger bis Ende Dezember
2011 zur Arbeit erschienen ist oder nicht (Protokoll H, S. 2; Eingabe der
Beigeladenen vom 18.09.2020, S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit ist frühestens ab
dem 17. Januar 2012 ausgewiesen, wie dies der Kläger auch auf dem Formular "Angaben der versicherten
Person für den Monat Januar 2012"
zu Handen der Arbeitslosenversicherung selbst angegeben hat. Ohne eine ärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit Ende Dezember 2011 konnte so oder anders kein
Anspruch aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung entstehen. Darüber hinaus
ist festzuhalten, dass vorliegend unbestrittenermassen keine rechtzeitige
Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung erfolgte und damit die Beklagte
aus der Kollektivversicherung nicht leistungspflichtig ist. Wer dies zu
verantworten hat, ist vorliegend nicht entscheidend. Hinsichtlich der Einzelversicherung
erfolgte vorliegend kein Übertritt. Allerdings hätte der Kläger, selbst wenn
ein Übertritt stattgefunden hätte, keine Leistungen daraus erhalten, da solche
nur ausgerichtet werden, wenn Ansprüche auf ein Erwerbseinkommen bzw.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung gegeben sind und der Kläger wegen
seiner ab dem 17. Januar 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit (fehlenden
Vermittlungsfähigkeit) keine Arbeitslosentaggelder beziehen konnte (vgl. KAB 5,
S. 14 und Ziffer 11.4 AVB, KAB 4).
7.
7.1.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem Kläger ein Anspruch
gegen die Beklagte zustehen würde, bleibt festzustellen, dass dieser Anspruch
im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits verjährt gewesen wäre. Der
gegenteiligen Ansicht des Klägers kann diesbezüglich nicht gefolgt werden.
7.2.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Verjährung nicht mit der
Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Schuldner mittels einfachem Brief
unterbrochen, sondern abgesehen von vorliegend nicht relevanten
Fallkonstellationen gemäss Art. 135 Ziffer 2 OR nur durch Schuldbetreibung
(d.h. Betreibungsbegehren), Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem
staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
7.3.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG beträgt die Verjährungsfrist für Forderungen
aus Versicherungsverträgen zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die
Leistungspflicht begründet. Nach der früheren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gemäss BGE 127 III 268 E. 2b begann die Verjährung für alle
Taggelder in dem Zeitpunkt, in welchem erstmals alle Leistungsvoraussetzungen
erfüllt waren, mithin faktisch nach Ablauf der Wartefrist (vorliegend: 60
Tage). Auf den vorliegenden Fall übertragen ergibt sich, dass die Verjährung
für die vom Kläger ab dem 16. Dezember 2011 begehrten Taggelder mit der Klage
vom 25. April 2020 in jedem Fall bereits eingetreten wäre. Das Gleiche gilt,
wenn man die Verjährung nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gemäss BGE 139 III 418, 423 E. 4.2.1. und 4.2.2 betrachtet. Demnach beginnt für
Krankentaggeldforderungen die Verjährungsfrist mit der ärztlich bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist, jedoch nicht gesamthaft,
sondern einzeln ab dem Tag, für den die Krankentaggelder beansprucht werden,
sofern die versicherte Person diese fortlaufend fordern kann (BGE 139 III 418,
423 E. 4.2.1. und 4.2.2.). Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass eine
allfällige Verjährungsfrist bei der Klage am 25. April 2020 bereits abgelaufen
wäre. An dieser Tatsache ändert auch die Ausstellung des Verjährungsverzichts
ab dem 18. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 nichts, wird doch im Schreiben
explizit darauf hingewiesen, dass der Verzicht nur Gültigkeit hat, wenn die
Verjährung am 18. Dezember 2017 nicht bereits eingetreten ist.
7.4.
Schliesslich wäre ein Anspruch des Klägers auch nach der sog.
atypischen Verjährung, welche dann relevant ist, wenn eine Arbeitsunfähigkeit
erst später rückwirkend attestiert wird, verjährt. Zwar beginnt diesfalls die
Verjährungsfrist mit dem entsprechenden Attest der Arbeitsunfähigkeit (BGer 4A_280/2013
vom 20.09.2013 E. 5.3). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies,
dass auch nach der von Dr. F____ mit Bericht vom 30. November 2016 erfolgten
rückwirkenden Attestierung der Arbeitsunfähigkeit bei einer Klage am 25. April
2020 die Verjährung trotz der von der Beklagten abgegebenen
Verjährungsverzichtserklärung bis 31. Dezember 2018 (vgl. KAB 10) bereits
eingetreten ist, da der Einredeverzicht nicht rechtzeitig verlängert wurde.
7.5.
Was der Kläger gegen diese Auffassung vorbringt, vermag keine andere
Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
7.6.
7.6.1. Der Kläger ist der Ansicht, dass gemäss Rechtsprechung die
Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Gläubiger bzw. die
versicherte Person von seinem Anspruch Kenntnis habe. Dies sei in seinem Fall
erst am 24. November 2016 der Fall gewesen (Klage, S. 8). Diese
Rechtsauffassung lässt sich nicht auf Art. 46 VVG stützen. Abgesehen davon wäre
selbst in diesem Fall die Verjährung im Zeitpunkt der Klage bereits
eingetreten, bestehen doch vorliegend keine Arztzeugnisse, welche dem Kläger ab
16. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011, dem Ende des Arbeitsverhältnisses,
eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Folglich kann mangels eines
Anspruchs nicht von einer Kenntnis des Anspruchs gesprochen werden.
7.6.2. Weiter macht der Kläger geltend, dass die Verjährung aufgrund des
Rechtsmissbrauchsverbot i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht eintreten könne, wenn
der Schuldner durch ein ihm vorwerfbares Verhalten dafür gesorgt habe, dass dem
Gläubiger die fällige Forderung verborgen geblieben sei (BGE 136 V 73, E.
4.2.). Dies treffe auf seinen Fall zu, da er aufgrund der Verletzung der
Informationspflicht gerade keine Kenntnis von diesem Versicherungsschutz und
der damit verbundenen Forderung gegenüber der Krankentaggeldversicherung gehabt
habe (Klage, S. 8 f.).
7.6.3. Schliesslich macht der Kläger geltend, dass aus Art. 14 Abs. 2 der AVB
klar ersichtlich sei, dass für die versicherte Person keine Rechtsnachteile
eintreten dürften, wenn die Verletzung der Obliegenheiten oder Pflichten den
Umständen nach als entschuldbar anzusehen seien. Die Beklagte verkenne nach
Ansicht des Klägers, dass die versicherte Person, gemäss Art. 14.2 der AVB 2006
bei entschuldbarer, verspäteter Krankmeldung seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf die versicherten Leistungen habe. Auch aus diesem Grund könne die
Verjährung bei Geltendmachung der Taggelder am 19. Dezember 2016 resp. nochmals
am 19. November 2017 nicht eingetreten sein und die Beklagte hätte sodann mit
Geltendmachung am 19. Dezember 2016 die Auszahlung der Taggelder bis spätestens
18. Januar 2017 erbringen müssen bzw. sei sie immer noch leistungspflichtig
(Klage, S. 9). Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass der Kläger nach seinen
Ausführungen bereits in der zweiten Jahreshälfte 2011 in psychiatrischer
Behandlung bei lic. phil. D____ war und ab dem 23. Januar 2012 in der [...]
behandelt wurde. Damit wurde er im besagten Zeitraum zweifelsohne medizinisch
beurteilt und die Erkennbarkeit einer Arbeitsunfähigkeit wäre zeitnah gegeben
gewesen. Da entsprechende Diagnosen gestellt wurden, kann nicht gleichzeitig
davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der Gesundheitsschaden nicht bewusst gewesen
sei. Es kommt hinzu, dass das Schreiben des Klägers vom 19. Dezember 2016 zur
Verjährungsunterbrechung nicht geeignet ist (vgl. Erwägung 7.2 vorstehend).
7.7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass selbst wenn ein Anspruch des
Klägers zu bejahen wäre, was vorliegend aufgrund der fehlenden (echtzeitlichen)
Arbeitsunfähigkeitsatteste zweifelhaft ist, ein solcher Anspruch ab Herbst 2011
resp. ab 1. Januar 2012 bei Geltendmachung am 20. April 2020 in jedem Fall als
verjährt betrachtet werden müsste.
8.
8.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage abgewiesen werden muss.
8.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
8.3.
Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihr keine
Parteientschädigung zu (vgl. BGer 4A_109/2013 vom 27.08.2013 E. 5). Die
Beigeladene liess sich im vorliegenden Verfahren zwar anwaltlich vertreten und
reichte auch eine kurze schriftliche Stellungnahme ein. Dennoch rechtfertigen
es die Umstände im vorliegenden Fall mit einer langwierigen Krankengeschichte
des Klägers und rückblickend nicht mehr nachvollziehbaren Verhältnissen bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, der Beigeladenen zu Lasten des
Klägers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deshalb sieht das Gericht
gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach es eine Verteilung nach
Ermessen vornehmen kann, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine
Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen,
davon ab.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage vom 25. April 2020 wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Parteientschädigungen werden keine
gesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Beigeladene
Versandt am: