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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
c/o B____,
vertreten durch lic. iur. C____, Advokat,
[...]
Klägerin
D____ AG
Gegenstand
ZV.2021.1
Krankentaggeldversicherung nach VVG
Tatsachen
I.
a) A____ (Klägerin), geboren 1986, arbeitete seit dem 1. April 2018 bei der E____ AG (vgl. den Arbeitsvertrag vom 22./31. März 2018; Klagbeilage [KB 4]) und war dadurch bei der D____ AG (D____) kollektivkrankentaggeldversichert nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), und zwar für ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen "abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen pro Fall" (vgl. den Versicherungsvertrag vom 29. September 2016; KB 2).
b) Am 4. März 2019 kündigte die E____ AG das Arbeitsverhältnis auf Ende April 2019 (vgl. Antwortbeilage [AB] 2, S. 1). Ab dem 19. März 2019 wurde die Klägerin in der Akutambulanz der F____ Kliniken [...] behandelt (vgl. den Kurzbericht vom 15. November 2019; KB 8). Es wurde ihr mit Attesten vom 29. April 2019 und vom 13. Mai 2019 ab dem 19. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 (Ende des Arbeitsverhältnisses) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. KB 5 und KB 6). Die Arztzeugnisse der F____ Kliniken wurden der E____ AG zugestellt, welche sie ihrerseits der G____ AG (Versicherungsbroker) zukommen liess. Der D____ wurden die Atteste nicht eingereicht, da man in Anbetracht der mutmasslich nur geringen Dauer des Taggeldanspruches "den Versicherungsvertrag nicht belasten wollte" (vgl. AB 2, S. 1; siehe auch AB 12, S. 1 sowie AB 12, S. 4). Die Klägerin wurde auch nach dem 31. Mai 2019 weiterhin durch die F____ Kliniken behandelt (vgl. den Kurzbericht vom 15. November 2019; KB 8).
c) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 wandte sich der Rechtsvertreter der Klägerin an die F____ Kliniken und ersuchte diese um Stellungnahme zum Verlauf der Behandlung und um Einschätzung des Verlaufes der Arbeitsunfähigkeit. Mit Kurzbericht vom 15. November 2019 teilte ihm die Klinik daraufhin mit, man habe der Patientin bis zum 4. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; es handle sich vor allem um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit (vgl. KB 8). In der Folge gelangte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 über ihren Anwalt an die E____ AG und forderte diese unter anderem dazu auf, den Versicherungsfall bei der Taggeldversicherung anzumelden (vgl. AB 2, S. 7 f.). In einem weiteren Schreiben vom 6. Dezember 2019 wandte sich die Klägerin an die D____ und beantragte die Ausrichtung des Taggeldes bis zum 5. September 2019 (vgl. AB 2, S. 15).
d) Am 11. Dezember 2019 erstattete die E____ AG der D____ – über die G____ AG – eine Krankheitsanzeige. Die Klägerin sei ab dem 19. März 2019 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 6. September 2019 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 3).
e) In der Folge traf die D____ nähere Abklärungen. Namentlich befragte sie die Klägerin telefonisch (vgl. die Aktennotiz vom 16. Dezember 2019; AB 6). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 teilte die D____ ihr mit, es bestehe kein Leistungsanspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Versicherungsfall sei verspätet angezeigt worden. Überdies handle es sich um eine sog. arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, welche folglich spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet gewesen wäre (vgl. AB 7). Es entstand in der Folge ein Briefwechsel unter den Parteien, wobei keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. u.a. das Schreiben der Klägerin vom 8. Januar 2020 [AB 8], Schreiben der D____ vom 11. März 2020 [AB 11]).
II.
a) Am 12. Februar 2021 hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die D____ zu verpflichten, ihr Fr. 13'310.--nebst Zins zu 5 % p.a. ab dem 12. Juli 2019 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Klage hat sie einen Bericht der F____ Kliniken vom 23. April 2020 beigelegt (KB 9).
b) Die D____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 29. April 2021 auf Abweisung der Klage.
c) Die Klägerin hält mit Replik vom 8. Juni 2021 an ihrer Klage fest.
III.
Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2012 (AVB; KB 3). Gemäss Art. 36 der AVB kann die Klage unter anderem am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person erhoben werden, weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist.
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
3.3.2. Arbeitsunfähigkeit wird definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 7 Abs. 1 der AVB). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor. wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 3 der AVB).
3.3.3. Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist an, bezahlt D____ für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %. frühestens aber drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung (vgl. Art. 14 der AVB). Die Wartefrist wird an die Leistungsdauer angerechnet (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der AVB).
3.4.3. Art. 21 der AVB besagt Folgendes ("Pflichten des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigten"): Die versicherte Person unternimmt alles, was der Abklärung der Krankheit und ihrer Folgen dienen kann. Im Sinne der Schadenminderungspflicht unterlässt die versicherte Person alles, was mit der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Bezug von Taggeldern nicht zu vereinbaren ist und den Heilungsverlauf gefährdet oder verzögert. Die Ärzte, die die versicherte Person behandeln oder behandelt haben, sind D____ gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden (Abs. 1). Der Versicherungsnehmer informiert jede versicherte Person über die Verhaltenspflichten im Krankheitsfall (Abs. 2).
3.4.4. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 der AVB ist jede versicherte Person verpflichtet, sich einer Untersuchung oder Begutachtung durch Ärzte, die D____ beauftragt hat, zu unterziehen. Laut Abs. 2 von Art. 22 der AVB ist D____ berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen sowie zusätzliche Informationen einzuholen (z.B. Belege und Auskünfte, ärztliche Zeugnisse etc.).
3.7.2. Das Bundesgericht hat unlängst in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine derartige Klausel nicht als ungewöhnlich anzusehen sei und auch keine Verletzung der sog. Unklarheitenregel vorliege (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_14/2021 vom 15. Februar 2021 E. 8.3.1. resp. E. 8.3.2.). Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz, welche gestützt auf die mit der vorliegenden vergleichbare AVB-Bestimmung zum Ergebnis gelangt war, die Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, womit (mangels Arbeitsunfähigkeit im relevanten Zeitraum) keine Versicherungsdeckung (mehr) bestanden habe (vgl. E. 6.2. des Urteils). Ob die Verletzung der Obliegenheit schuldhaft erfolgt war (vgl. Art. 45 Abs. 1 VVG), prüfte das Bundesgericht aus beweisrechtlichen Gründen nicht näher (vgl. E. 7.4. des Urteils).
3.7.3. Unter Berücksichtigung dieses Urteils des Bundesgerichts ist daher – sofern die verspätete Meldung als verschuldet anzusehen ist (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) – auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Krankheitsanzeige keine Versicherungsdeckung mehr bestanden hat. Denn im Dezember 2019 war das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der E____ AG in jedem Fall beendet.
3.8.2. Vorliegend liess die Klägerin – wie bereits einlässlich dargetan wurde – der Arbeitgeberin im März 2019 resp. Mitte Mai 2019 ärztliche Atteste zukommen, welche ihr ab dem 19. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (vgl. KB 5 und KB 6). Soweit sie – unter Verweis auf die "Kundeninformation" (AB 15, S. 4) – geltend macht, sie habe die Arbeitgeberin über die Arbeitsunfähigkeit informiert, womit sie ihren Pflichten nachgekommen sei (vgl. S. 11 Ziff. 28 der Klage), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn in der "Kundeninformation" wird einleitend darauf hingewiesen, diese sei nicht rechtsverbindlich. Massgebend seien die nachfolgenden AVB. Aus dem Wortlaut von Art. 20 AVB ergibt sich nunmehr, dass die versicherte Person bei der Versicherung Meldung zu machen hat, wenn sie Taggelder beziehen will (vgl. Erwägung 3.4.2. hiervor).
3.8.3. Es müsste im Übrigen wohl auch als arbeitsrechtliche und nicht als privatversicherungsrechtliche Streitigkeit angesehen werden, wenn der Arbeitgeber eine in den Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Meldung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht rechtzeitig vornimmt (vgl. implizit BGE 141 III 112, 115 E. 4.5 = Pra 104 [2015] Nr. 96). Dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass die versicherte Person sich gegenüber der Versicherung nicht damit entschuldigen kann, dass der Arbeitgeber die Meldung unterlassen hat (a.M. Häberli/Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, S. 61 Rz 201). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn aus dem Briefwechsel zwischen dem Versicherungsbroker und der Beklagten ist zu folgern, dass der Klägerin für die erste Phase bis zum 31. Mai 2019 der Lohn weitergezahlt worden ist. So wurde namentlich in der E-Mail vom 17. März 2020 festgehalten, man habe sich entschieden, den Schaden zu übernehmen und die D____ schadlos zu halten (vgl. AB 12, S. 1). Mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 (AB 2, S. 1) wurde (dementsprechend) auch darum ersucht, allfällige Taggeldzahlungen bis Ende Mai 2019 dem Versicherungsnehmer zukommen zu lassen und ab dem 1. Juni 2019 direkt mit der Versicherten abzurechnen. Die Klägerin wurde damit bereits durch die von der Arbeitgeberin erbrachte Lohnzahlung schadlos gehalten. Ein Lohnausfall kann daher für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgemacht werden.
3.8.4. Was die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ab Juni 2019) angeht, so lag es zweifelsfrei an der Klägerin, der Versicherung Meldung über ihre Krankheit resp. Arbeitsunfähigkeit zu machen. Sie hat jedoch weder der ehemaligen Arbeitgeberin, noch der Versicherung entsprechende Atteste zukommen lassen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf Art. 20 Abs. 3 der AVB hinzuweisen, wonach die D____ bei Krankheiten, die länger als einen Monat anhalten, monatlich ein Zeugnis über Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen ist. Der Sinn und Zweck dieser AVB-Bestimmung besteht darin, dass es der Versicherung zusteht, selber zweckdienliche Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur (vgl. Art. 22 der AVB) vorzunehmen. Durch die verspätete Meldung war es der Beklagten jedoch – wie von ihr zu Recht geltend gemacht wird (vgl. S. 4 der Klagantwort) – gar nicht möglich, die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zeitgerecht zu überprüfen. Ergänzend kann an dieser Stelle auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten auf S. 8 der Klagantwort verwiesen werden. Ein Entschuldigungsgrund für die verspätet vorgenommene Meldung lässt sich nicht ausmachen und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist davon auszugehen, dass es der Klägerin zumindest möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass der D____ regelmässig ärztliche Unterlagen zugestellt werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte