Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                         Gesuchsteller

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                     Gesuchbeklagte

 

 

Gegenstand

 

ZV.2021.2

Revisionsgesuch

 

Revisionsgesuch abgewiesen. Irrtum betrifft «caput controversum»

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der Gesuchsteller war vom 18. November 2019 (Gesuchbeilage [GB] 2) bis zum 23. Januar 2020 (vgl. Kündigung vom 17. Januar 2020, bei den Verfahrensakten ZV.2020.16) bei der D____ AG als Senior Consultant tätig. In dieser Eigenschaft war der Gesuchsteller bei der Gesuchgegnerin krankentaggeldversichert (vgl. Police Nr. 44.053.080 vom 14. November 2019, bei den Verfahrensakten ZV.2020.16).

b)           Ab dem 13. Januar 2020 wurde dem Gesuchsteller durch seinen behandelnden Arzt, Dr. med. E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies zeigte er seiner damaligen Arbeitgeberin umgehend an. Die D____ AG meldete ihrerseits der Gesuchbeklagten mit Krankenmeldung vom 17. Juni 2020 die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers (vgl. Verfahrensakten ZV.2020.16).

c)            Die Parteien konnten sich in der Folge betreffend die Leistungspflicht der Beklagten nicht einigen, weshalb der Gesuchsteller mit undatierter Klage (Postaufgabe am 8. Oktober 2020) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gelangte. Er beantragte, dass das Gericht den Krankentaggeldversicherer F____ auffordern möge, die seit dem 13. Februar 2020 fällig und dem Kläger geschuldeten Krankentaggelder umgehend auszuzahlen, dies bis zur ärztlich bestätigten Arbeitsfähigkeit des Klägers, gemäss Arbeitsvertrag mit der D____ AG und Leistungsübersicht der Personen-Versicherung vom 18. November 2019.

d)           Mit Abschreibungsbeschluss vom 6. Januar 2021 schrieb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, gestützt auf den anlässlich einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung zwischen den Parteien gleichentags geschlossenen Vergleich, das Verfahren ZV.2020.16 betreffend Krankentaggeldforderung ab. Inhaltlich sah der Vergleich vom 6. Januar 2021 in Abgeltung aller Ansprüche bis zum 31. Januar 2021 eine Zahlung der Gesuchbeklagten an den Gesuchsteller in Höhe von CHF 40'000.00 vor. Zudem erklärte sich der Gesuchsteller bereit, einer von der Gesuchbeklagten angeordneten fachärztlichen Begutachtung Folge zu leisten. Anschliessend sollten die Ansprüche des Gesuchstellers ab Februar 2021 neu beurteilt werden.

II.       

a)           Mit Gesuch vom 4. März 2021 beantragt der Gesuchsteller, es sei der am 6. Januar 2021 zwischen den Parteien im Verfahren ZV.2020.16 geschlossene gerichtliche Vergleich für unwirksam zu erklären und das Verfahren ZV.2020.16 weiterzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchgegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Gesuchsteller den Beizug der Akten des Verfahrens ZV.2020.16.

b)           Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2021 schliesst die Gesuchbeklagte auf Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.

c)            Mit Replik vom 11. August 2021 und Duplik vom 14. Oktober 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2021 wird der Gesuchbeklagten die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

IV.     

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. März 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           1.1.1. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1). Der vorliegend strittige Anspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist somit als zivilrechtlicher Anspruch zu behandeln.

1.1.2.      Nach Massgabe von Art. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) unterliegen streitige Zivilsachen dem Geltungsbereich der ZPO. Dies hat zur Folge, dass die ZPO für Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung auch vor den Versicherungsgerichten die massgebliche Verfahrensordnung bildet (vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2).

1.2.          1.2.1. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen. Erledigungsentscheide, die wie der Vergleich auf einem Parteiakt (Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs) beruhen sind einer Revision grundsätzlich zugänglich (Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Chur, BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 32). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind ebenfalls gegeben.

1.2.2.         Die Revisionsgründe sind in Art. 328 Abs. 1 lit. a bis c ZPO abschliessend aufgezählt (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, 7380). Nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann unter anderem revisionsweise geltend gemacht werden, die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich sei unwirksam. Als Unwirksamkeitsgründe kommen – nebst weiteren – Irrtum (Art. 23 ff. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR]; SR 220), Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) in Betracht (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 64). Die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO ist für materielle und prozessuale Mängel des Vergleichs primäres und ausschliessliches «Rechtsmittel» (BGE 139 II 133 E. 1.3).

1.3.          Da der Gesuchsteller einen zulässigen Revisionsgrund (Irrtum) anruft und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig eingereichte Revisionsgesuch (Art. 329 Abs. 1 ZPO) einzutreten.

1.4.          In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen, dass dem Antrag der Parteien auf Edition des Protokolls, der Notizen und der Tonbandaufnahme der Verhandlung vom 6. Januar 2021 unter Berücksichtigung von Art. 205 Abs. 1 ZPO, wonach im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens die Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen, nicht stattgegeben werden kann (vgl. BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 1).

2.                

2.1.          Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe sich bei Abschluss des Vergleichs vom 6. Januar 2021 im Verfahren ZV.2021.16 in einem wesentlichen Irrtum befunden. Namentlich sei er davon ausgegangen, die mit Vergleich vom 6. Januar 2021 vereinbarte Summe von CHF 40'000.00 lediglich den Zeitraum vom 17. Juni 2020 bis zum 31. Januar 2021 betreffen würden und nicht auch die Periode vom 13. Februar 2020 bis zum 16. Juni 2020. Der Vergleich sei daher unwirksam und das Verfahren ZV.2020.16 sei wiederaufzunehmen.

2.2.          Die Gesuchgegnerin hält zur Hauptsache dagegen, es seien insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafürsprächen, dass der Gesuchsteller bei Vergleichsschluss einem (wesentlichen) Irrtum unterlegen sei. Folglich sei der Vergleich nicht unwirksam und das Verfahren ZV.2020.16 sei zu Recht abgeschrieben worden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob der bereits geschlossene gerichtliche Vergleich unwirksam ist, da der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 6. Januar 2021 einem (wesentlichen) Irrtum unterlag.

3.                

3.1.          Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen nur solche in Betracht, die von beiden Parteien oder vor der einen für die andere erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsache zu Grunde gelegt worden sind (BGE 130 III 49 E. 1.2). Betrifft der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sog. caput controversum), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2. mit weiteren Hinweisen).

3.1.2.      In vorliegendem Zusammenhang klagte der Gesuchsteller mit undatierter Klage (Postaufgabe am 8. Oktober 2020) sämtliche seit dem 13. Februar 2020 fälligen Krankentaggelder ein und fixierte somit die entsprechende Zeitspanne und den Streitgegenstand (BSK ZPO-Oberhammer, vor Art. 84 – 90, N 13). An der darauffolgenden Schlichtungsverhandlung vom 6. Januar 2021 ging es um die Frage nach dem Anspruch und den Umfang des Gesuchstellers auf Krankentaggelder. Die Gesuchbeklagte ging dabei gemäss – damaliger Klageantwort vom 30. November 2020 – davon aus, dass die Klage abzuweisen sei. Begründet wurde diese Auffassung mit der Verwirkung des Leistungsanspruchs des Klägers aufgrund einer Pflichtverletzung, da dieser nicht an den angeordneten psychiatrischen Untersuchungen teilgenommen hatte (Klageantwort S. 9). Ausserdem verwies die Gesuchbeklagte auf den fehlenden krankheitsbedingten Erwerbsausfall sowie auf den Umstand, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeit nicht zu beweisen vermöge. In der Verhandlung einigten sich die Parteien schliesslich dahingehend, dass die Gesuchbeklagte dem Gesuchsteller die Summe von CHF 40'000.00 in Abgeltung der Taggeldansprüche ausrichten werde. Im Vergleichstext vom 6. Januar 2021 wird ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger bis Ende Januar 2021 unpräjudiziell den Betrag von CHF 40'000.00 bezahlt und damit alle Ansprüche des Klägers bis zum 31. Januar 2021 abgegolten sind. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, als dass sämtliche zum damaligen Zeitpunkt eingeklagten Taggelder vom Vergleich miterfasst wurden. Die zwischen den Parteien bestehende Unsicherheit hinsichtlich des Bestands bzw. auch hinsichtlich des Umfangs der seitens der Gesuchbeklagten geschuldeten Taggelder über den vom Gesuchsteller definierten Zeitraum (vgl. E. 3.2 hiervor) wurde somit mittels Vergleich behoben. Zweifel daran, dass diese Zahlung nicht den gesamten vom Kläger eingeforderten Zeitraum bestreffen soll, bestanden nicht. Für die Gesuchbeklagte war jedenfalls nicht erkennbar, dass der Gesuchsteller nur einen Vergleich über den Zeitraum vom 17. Juni 2021 bis zum 31. Januar 2021 abschliessen wollte. Aus dem Vergleichstext ergibt sich kein anderer Schluss. So kann dieser nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche eingeklagten Taggelder vom Vergleich miterfasst sind. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Irrtum bezieht sich damit auf einen strittigen Punkt, um dessentwillen die Parteien eine endgültige Lösung anstrebten und betrifft insofern das sog. caput controversum. Da sich im Übrigen keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass das Gericht Druck auf den Gesuchsteller ausgeübt, ihn nicht in die Verhandlungen miteinbezogen oder die Sachlage nicht erklärt hätte und mit Blick auf die anwendbaren Verfahrensgrundsätze auch ein Ungleichgewicht der Parteien zu verneinen ist, ist das Revisionsgesuch abzuweisen.

 

4.                

4.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch demnach abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

4.3.          Da die Gesuchbeklagte nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).  


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Gesuchsteller
–          Gesuchbeklagte

 

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