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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
C____ Versicherungen AG
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2021.3
Klage vom 29. April 2021
Klage abgewiesen, dennoch
Parteientschädigung zu gesprochen, da die Versicherung der versicherten Person
die Police vorenthalten und damit das vorliegende Verfahren notwendig gemacht
hat
Tatsachen
I.
a) Die Klägerin war als [...] in einem 60% Pensum bei der D____
AG beschäftigt und dadurch über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung im
Krankheitsfall mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen und einer Wartefrist von
90 Tagen bei der Beklagten versichert, als sie am 26. August 2013 krankheitsbedingt
arbeitsunfähig wurde (Krankheitsanzeige, Beschwerdebeilage/BB 2). Das
Arbeitsverhältnis wurde per 28. Februar 2014 aufgelöst. Die Beklagte anerkannte
ihre Leistungspflicht und erbrachte die Taggeldleistungen bis zum 25. August
2015.
b) Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Klägerin gestützt auf ein
ergänzendes ZMB Gutachten mit Wirkung ab 1. August 2014 eine ganze Rente, ab 1.
April 2015 eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2017 eine halbe
Invalidenrente zugesprochen (Verfahren IV.2017.123). In der Folge richtete die
Beklagte der Klägerin mit Leistungsabrechnung vom 14. August 2020 rückwirkend vom
1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014, vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 und
für die Abrechnungsperiode vom 1. April 2015 bis 25. August 2015 Nachzahlungen aus
und leistete damit insgesamt 640 Taggelder (Leistungsabrechnung, BB 7).
Leistungen über den 25. August 2015 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab,
dass die vertraglich festgelegte Wartefrist von 90 Tagen an die Leistungsdauer
von 730 Tagen anzurechnen sei.
II.
a) Mit Klage vom 29. April 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 5'454.00 zu
bezahlen, zusätzlich Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2015 (mittlerer Verfall).
2.
Unter o/e
Kostenfolge.
b) Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 1. Juli 2021 die
Abweisung der Klage, unter o-/e-Kostenfolge.
c) Die Klägerin hält mit Replik vom 6. September 2021 an den in
der Klage gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Die Beklagte reicht keine Duplik ein.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 17. November 2021 wird die Sache von
der Kammer des So-zialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und
unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das
vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die
Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die
Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf
§ 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das
Sozialversicherungsgericht.
1.2.
Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt und der Kläger zu
Recht geltend macht, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu auch
Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine
vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim
zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.3.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Ziff. 13 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten, Ausgabe 2008. Gemäss dieser Bestimmung
kann die klagende Partei bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag
wahlweise Klage beim Gericht am schweizerischen Wohnort, am schweizerischen
Arbeitsort oder am Geschäftssitz der Beklagten erheben. Nachdem die Klägerin
ihren Wohnsitz in Basel-Stadt hat, ist das angerufene Gericht örtlich
zuständig.
1.4.
Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist
auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Beklagte hat der Klägerin in der Auffassung die Wartefrist von
90 Tagen sei von der vertraglichen Leistungsdauer von 720 Tagen abzuziehen, bis
zum 25. August 2015 insgesamt 640 Taggelder ausbezahlt.
2.2.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe zu Unrecht die
vertraglich vereinbarte Leistungsdauer von 730 Tagen um die 90 Tage der
Wartefrist gekürzt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Wartefrist von 90 Tagen von
der Leistungsdauer von 730 Tagen abzuziehen ist und demnach von der Beklagten nur
640 Taggelder effektiv auszuzahlen sind, oder ob ab dem 25. August 2015 weitere
90 Tage Krankentaggeldleistungen geschuldet sind und die Klägerin demnach
Anspruch auf Auszahlung von effektiv 730 Taggeldern hat.
3.
3.1.
Die Klägerin macht in der Klage im Wesentlichen geltend, dass die Auslegung
des Versicherungsvertrags eine Anrechnung der Wartefrist an die gesamthaft
vereinbarte Leistungsdauer nicht zulasse. Dabei verweist die
Klägerin zunächst auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ZV.2017.14
vom 11. Juni 2018. In diesem Verfahren war die Frage zu beurteilen, ob eine
Wartefrist von 30 Tagen von der Leistungsdauer von 730 Tagen abgezogen werden müsse
und das Gericht hielt diesbezüglich fest, es könne nicht gesagt werden, es sei
der Normalfall und damit gewöhnlich, dass eine Krankentaggeldversicherung eine
Leistungsdauer von 730 Tagen vorsehe, diese jedoch durch Abzug der Wartefrist
de facto wieder reduziere (vgl. E. 5.3 des Urteils ZV.2017.14).
3.2.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass die
Vereinbarung einer Wartefrist bei einer kollektiven Krankentaggeldversicherung
weit verbreitet und branchenüblich ist, worauf die Beklagte zu Recht verweist
(vgl. Klageantwort, S. 3). Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch der
Umstand, dass eine allfällige Wartefrist von der Leistungsdauer abgezogen wird,
nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann, sondern vielmehr dem Regelfall
entspricht. Vor diesem Hintergrund kann an den Ausführungen in E. 5.3 des
Urteils ZV.2017.14 vom 11. Juni 2018 in dieser allgemeinen Form nicht
festgehalten werden. Die Klägerin kann aus dem besagten Urteil nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
3.3.
Weiter macht die Klägerin geltend, dass eine (branchenfremde) Person
(oder Firma), die eine Krankentaggeldversicherung abschliesst, damit rechne,
dass sie im Krankheitsfall die volle Anzahl Taggelder erhalten würde. Das gelte
auch, wenn der Versicherungsvertrag, wie vorliegend, von einer Firma zugunsten
ihrer Mitarbeitenden abgeschlossen worden sei (Replik, S. 4). Zudem führt die Klägerin
aus, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vertragsklausel umso
eher als ungewöhnlich betrachtet werden müsse, je stärker eine Klausel die
Rechtsstellung eines Vertragspartners beeinträchtige (a.a.O., mit Hinweis auf BGE
135 III 1 E. 2.1. S. 7). Nach Auffassung der Klägerin handle es sich bei einer
Reduktion der Taggeldleistung um einen Viertel des Jahresgehaltes um eine
erhebliche Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung (Replik, S. 3).
3.4.
Der Argumentation der Klägerin kann vorliegend aus verschiedenen
Gründen nicht gefolgt werden.
3.5.
Zum einen ist vorliegend bedeutsam, dass der Versicherungsvertrag
zwischen der D____ AG und der Beklagten auf die Police vom 30. November 2004 mit
Wirkung per 1. Januar 2005 zurückgeht, welche mit der damaligen E____-Versicherung
abgeschlossen wurde. Diese Police, welche die Beklagte der Klägerin allerdings
erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung gestellt hat, worauf
noch zurückzukommen sein wird, hält zur Leistungsdauer ausdrücklich fest, diese
betrage 730 Tage "abzüglich
Wartefrist" (vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB
1, S. 2). Dieser explizite und im Wortlaut klare Formulierung lässt keinen
anderen Schluss zu, als dass vom Anspruch auf Versicherungsleistungen während
730 Tagen die Wartefrist abzuziehen ist. Zugleich hält die Police fest, dass
die Wartefrist "90 Tage pro Fall" umfasse (vgl. a.a.O.). Die Beklagte
hat diese Police per 1. Januar 2008 unverändert von E____-Versicherung
übernommen und dies entsprechend gekennzeichnet, in dem sie als ursprünglichen
Vertragsbeginn den "1.
Januar 2005" aufführte
und den Vermerk "Vertragsverlängerung" anbrachte (vgl. AB 2, S. 1). Der
Umstand, dass die Police per 1. Januar 2008 nur noch festhielt, die Leistungsdauer
betrage "730 Tage" bei einer Wartefrist von "90 Tage pro Fall" (AB 2, S. 2) ist vorliegend
unschädlich, da sich aus den gleichzeitig für anwendbar erklärten AVB
ausdrücklich ergibt, dass die vereinbarte Wartefrist an die Leistungsdauer
angerechnet wird (vgl. Ziffer 8.4.2. der AVB 2008, vgl. AB 3, S. 8). Entgegen
der Ansicht der Klägerin ergibt die Auslegung des Versicherungsvertrags, dass
die vereinbarte Wartefrist von der vereinbarten Leistungsdauer in Abzug
gebracht werden muss.
3.6.
Davon abgesehen ist die Anrechnung der Wartefrist vorliegend auch
deshalb sachlogisch, da es sich bei der gewählten Versicherungslösung um eine
BVG-koordinierte Volldeckung handelt (vgl. AB 2, S. 3), welche gemäss der
ausdrücklichen Formulierung in den AVB eine vorbehaltlose Versicherung des
Erwerbsausfalls bis zum Einsetzen der BVG-Rente bezweckt (vgl. Ziffer 4.1 der
AVB 2008, AB 3, S. 4).
3.7.
Der Einwand der Klägerin, dass sie als Grafikerin hinsichtlich der
Frage des Deckungsumfangs von Taggeldversicherungen als besonders
geschäftsunerfahren zu qualifizieren sei, ist für die Frage der Anrechnung der
Wartefrist an die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung dagegen nicht
relevant. Die Klägerin selber ist nicht Partei des Versicherungsvertrages und
hatte deshalb keinerlei Einfluss auf die Wahl des Versicherers, den Abschluss
des Vertrages resp. die Ausgestaltung der Taggeldversicherung (vgl. auch
Beschwerdeantwort, S. 4), und konnte deshalb auch nicht mit einem
Taggeldanspruch in einer bestimmten Höhe rechnen -
zumindest nicht gestützt auf die Police, welche sich schliesslich nicht in
ihrem Besitz befand. Weiter mag es zwar zutreffen, dass die D____ AG selbst als
[...]büro möglicherweise über kein Fachwissen bei Versicherungsthemen verfügt
hat. Allerdings war sie bei Vertragsschluss durch die F____ AG vertreten und
muss sich als Arbeitgeberin ein gewisses Fachwissen im HR-Bereich resp. ein Grundwissen
über ihre Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit von Arbeitnehmenden bzw. deren
Ablösung durch eine Krankentaggeldversicherung entgegenhalten lassen (vgl. auch
Beschwerdeantwort, S. 3 f.).
3.8.
In einem Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die Beklagte
vorliegend zu Recht die Wartefrist an die maximale Leistungsdauer angerechnet
und folglich der Klägerin korrekterweise 640 Taggelder ausbezahlt hat.
4.
4.1.
Schliesslich ist auf den Antrag der Klägerin einzugehen, es sei bei
einem abschlägigen Entscheid in Bezug auf die Kostenverteilung zu
berücksichtigen, dass die Beklagte die Versicherungspolice bewusst
zurückbehalten und die Beklagte über den Inhalt der Versicherungspolice in
Unkenntnis gelassen habe, sodass der Klägerin relevante und entscheidende
Fakten vorenthalten wurden (Replik, S. 3).
4.2.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus
den Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung, der
unterliegenden Partei auferlegt. Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das
Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung
veranlasst war. Eine Prozessführung in guten Treuen kann etwa angenommen
werden, wenn die obsiegende Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten die
Einleitung eines Verfahrens mitveranlasst hat, das hätte vermieden werden
können (Urteil 4A_17/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine
nach Ermessen von den Verteilungsgrundsätzen abweichende Verteilung ist sodann
generell zulässig, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine
Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art.
107 Abs. 1 lit. f ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie
verursacht hat (Art. 108 ZPO).
4.3.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin in guten
Treuen zur Erhebung der Klage veranlasst gewesen war und sich eine
Kostenverteilung nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO
rechtfertigt. So hat die Rechtsvertreterin der Klägerin die Beklagte mit dem
Schreiben vom 11. Juli 2014 um Zustellung sämtlicher in der Sache ergangenen
Akten unter Einschluss der Police sowie den anwendbaren
Versicherungsbedingungen gebeten (Replikbeilage/RB 2). Die Beklagte sandte der
Rechtsvertreterin daraufhin zwar mit Schreiben vom 30. Juli 2014 verschiedene
Akten zu, unterliess es jedoch, ihr die gewünschte Police auszuhändigen (RB,
3). Hierzu notierte die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten auf dem
Schreiben vom 30. Juli 2014 lediglich handschriftlich: "Ich bitte Sie die Police über die F____ oder über
den Arbeitgeber einzuverlangen Besten Dank!"
(vgl. a.a.O.). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten. Mit dem E-Mail vom
19. August 2020 versuchte die Rechtsvertreterin der Klägerin erneut die
massgebende Versicherungspolice von der Beklagten erhältlich zu machen (vgl. RB
4). Dabei bat sie ausdrücklich um die Zustellung der "Police mit Angaben betr. versicherter
Leistungsdauer" (a.a.O.).
Daraufhin teilte die Kundenbetreuerin der Beklagten der Rechtsvertreterin der
Klägerin mit E-Mail vom 26. August 2020 erneut mit, dass die gewünschte Police nicht
zur Verfügung gestellt werden könne (vgl. a.a.O.). Daher erhielt die Klägerin
erst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens Kenntnis vom genauen Wortlaut der verschiedenen
Versicherungspolicen und insbesondere derjenigen aus dem Jahre 2004, als die
Beklagte diese als Beilage zur Klageantwort vom 1. Juli 2021 beim
Sozialversicherungsgericht einreichte. Zugleich war sich die Beklagte vollumfänglich
bewusst, dass der Klägerin die entscheidende Police bis zu diesem Zeitpunkt
nicht vorlag und diese damit gar nicht in der Lage war, einen möglichen
Anspruch gegen die Beklagte tatsächlich zu prüfen.
4.4.
Bei Krankentaggeldverfahren ergeben sich die Grundlagen zur
Berechnung von Dauer und Höhe des Taggeldanspruchs aus der Versicherungspolice
und den massgebenden AVB (Staehelin,
ZK OR, Art. 324a N 58). Sie sind deshalb zur Bestimmung von allfälligen Leistungspflichten
im Einzelfall unverzichtbar (vgl. Häberli/Husmann,
Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, Rz. 53).
Indem die Beklagte der Klägerin die Police vom 30. November 2004 vorenthalten
hat, obwohl sie von der Klägerin mehrfach darum gebeten wurde, ihr diese
zuzustellen, hat sie die Klägerin zur vorliegenden Klage regelrecht gezwungen.
4.5.
Die Beklagte bringt für ihr Verhalten keine Rechtfertigungsgründe
vor. Solche wären vorliegend indes auch nicht zu berücksichtigen, da die
Beklagte allfällige Geheimhaltungsinteresse beispielsweise in Bezug auf die mit
der ehemaligen Arbeitgeberin D____ AG vereinbarte Prämienhöhe, dadurch hätte
wahren können, indem sie die betreffenden Informationen im Exemplar an die
Klägerin geschwärzt hätte. Dadurch, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten
ein direktes Forderungsrecht gemäss Art. 87 VVG zusteht, durfte die Beklagte
die Klägerin in Bezug auf die Beschaffung der Police auch nicht an die
ehemalige Arbeitgeberin resp. die von ihr beauftragte Versicherungsbrokerin
verweisen. Im Ergebnis hat die Beklagte die Klägerin zur Klage veranlasst, da
sie ihr die für die Prüfung des Anspruchs absolut notwendigen Unterlagen In
Form der massgebenden Police vom 30. November 2004 nicht zur Verfügung gestellt
hat. Dies rechtfertigt es vorliegend, der Beklagten eine Parteientschädigung an
die Klägerin aufzuerlegen.
4.6.
Gemäss § 16 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren vom 16. Juni
2020 (HoR; SG 291.400) berechnet sich das Honorar in Sozialversicherungssachen
grundsätzlich nach dem Zeitaufwand. Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass
gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung dabei der Streitwert zu berücksichtigen ist.
4.7.
Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene
Versicherte in durchschnittlich komplizierten Fällen mit zwei Rechtsschriften von
einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf der Annahme eines
geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz
von CHF 250.00. Der Stundenansatz von CHF 250.00 bewegt sich einerseits im
Rahmen des § 14 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (Honorarordnung, SG 291.400), der für
nicht vermögensrechtliche Zivilsachen sowie für Straf- und
Sozialversicherungssachen (§ 13 Abs. 1 Honorarordnung) einen Ansatz von CHF
250.00 bis CHF 400.00 pro Stunde vorsieht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis
kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen
Versicherungsgerichten sodann willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von CHF
180.00 bis CHF 320.00 in der Stunde festgelegt werden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 132 I
201 und 131 V 153). Ein Stundenansatz von CHF 250.00 liegt demnach im Rahmen
des dem baselstädtischen Sozialversicherungsgericht zustehenden
Ermessenspielraum. Praxisgemäss wird ab einem Streitwert von CHF 30'001.00 ein prozentualer
Zuschlag gewährt, welcher beim vorliegenden Streitwert in der Höhe von CHF 5'454.00
jedoch nicht zur Anwendung gelangt.
4.8.
Nach dem Gesagten ist die Parteienschädigung in vorliegendem Fall
somit wie folgt festzulegen: Es handelt sich hier um ein unterdurchschnittlich
kompliziertes Verfahren, in welchem nur die Frage nach der Anrechnung der
Wartefrist an die Leistungsdauer zu beurteilen war. Eine medizinische
Fragestellung war nicht gegeben und insbesondere waren auch keine ärztlichen
Beurteilungen des Gesundheitszustands der Klägerin zu prüfen, wie dies bei durchschnittlichen
Krankentaggeldverfahren in der Regel der Fall ist. Allerdings hat die Klägerin
zwei Rechtsschriften eingereicht, wobei insbesondere die zweite Rechtsschrift
deshalb notwendig wurde, weil die Beklagte zuvor die fragliche Police
eingereicht hatte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich der Klägerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'875.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer (7,7%) zuzusprechen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 114 lit. e ZPO).
5.3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 1'875.00 zuzüglich CHF 144.40
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 1'875.00 zuzüglich CHF 144.40 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: