|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 8.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
zusätzlich vertreten durch C____
Gesuchsteller
D____
Gesuchgegnerin
Gegenstand
ZV.2021.6
Gesuch vom 20. Oktober 2021
Kein schutzwürdiges Interesse an
der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens
glaubhaft gemacht.
Tatsachen
I.
Der Gesuchsteller war zuletzt als Doktorand beim E____
angestellt und über diese Funktion bei der Gesuchgegnerin krankentaggeldversichert
(Gesuchbeilage [GB] 5). Mit Krankmeldung vom 9. Januar 2020 zeigte die (ehemalige)
Arbeitgeberin der Gesuchgegnerin eine Krankheit ab 4. November 2019 an. Dabei
wurde vermerkt, dass das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsteller per
31. Dezember 2019 beendet worden ist (Gesuchantwortbeilage [GAB] 3). In der
Folge richtete die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller die vertraglich
geschuldeten Leistungen aus. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des
Gesuchstellers veranlasste die Gesuchgegnerin unter anderem am 14. Juli 2020
bei pract. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (GB 44) sowie am 24.
November 2020 bei Dr. med. G____, eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit
mit einer persönlichen Untersuchung des Gesuchstellers (GAB 13). Im
Wesentlichen gestützt auf die Untersuchung durch Dr. G____ vom 24. November
2020 teilte die Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mit, der
Gesuchsteller sei per sofort in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100%
arbeitsfähig. Sie würden daher die Zahlung des Krankentaggeldes per 1. Januar
2021 einstellen (GAB 15). Mit Schreiben vom 24. August 2021 forderte der
Gesuchsteller die Gesuchgegnerin auf, die Taggeldleistungen über den 31.
Dezember 2020 hinaus weiterhin auszurichten (GAB 17). Mit E-Mail vom 20.
Oktober 2021 kündigte die Gesuchgegnerin an - nach Eingang weiterer Auskünfte -
abschliessend über die Leistungspflicht zu befinden (GAB 20).
II.
Mit Gesuch vom 20. Oktober 2021 beantragt der Gesuchsteller:
1a. Es
sei ein medizinisches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) einzuholen, und zwar bei
Frau Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
Oberärztin an der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik am I____.
1.b Eventualiter seien als
Gutachter folgende Ärzte gemeinsam zu bestimmen: Dr. med. J____, Facharzt FMH
für Pneumologie, und Dr. K____, Facharzt FMH für Innere Medizin, beide vom L____.
1c. Subeventualiter seien ein
oder zwei andere, geeignete Gutachter zu bestimmen.
2. Es seien den Gutachtern die
diesem Gesuch beiliegenden Akten zu überlassen und unter Hinweis auf Art. 307
StGB die folgenden Fragen zu stellen:
2.1 Anhand welcher Kriterien wird
das Chronische Fatigue Syndrom diagnostiziert?
2.2 Was sind die Symptome des Chronischen
Fatigue Syndroms?
2.3 Was sind die Ursachen des Chronischen
Fatigue Syndroms?
2.4 Wie ist die Versorgungslage von
Patienten mit dem Chronischen Fatigue Syndrom im Schweizer Gesundheitswesen?
2.5 Bestand eine Arbeitsunfähigkeit des
Gesuchstellers auch über den
31. Dezember 2020 hinaus? Bejahendenfalls, für welche
Tätigkeiten und in welchem Umfang?
2.6 Aufgrund welcher Diagnosen war der
Gesuchsteller auch über den
31. Dezember 2020 hinaus arbeitsunfähig?
2.7 Besteht aktuell eine Arbeitsunfähigkeit
des Gesuchstellers? Bejahendenfalls, in welchem Umfang?
2.8 Welche Diagnosen begründen aktuell die
Arbeitsunfähigkeit (AUF) des Gesuchstellers?
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Gesuchgegnerin.
Mit Gesuchantwort
vom 20. Dezember 2021 wird beantragt:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 20.
Oktober 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Gesuchstellers.
Mit Replik vom 21. Februar 2022 wird an den Rechtsbegehren Ziff. 1a, 1b und
2 des Gesuchs vollumfänglich festgehalten. Entsprechend dem Antrag der Gesuchgegnerin
sei der Gesuchsteller damit einverstanden, die im Gesuch formulierten Fragen
2.2, 2.3, 2.7 und 2.8 aus dem Fragekatalog zu streichen. Entsprechend dem
Antrag der Gesuchgegnerin sei der Gesuchsteller einverstanden, die im Gesuch
formulierten Fragen 2.5 und 2.6 entsprechend dem Antrag der Gesuchgegnerin zu
formulieren, wobei jedoch in Abweichung des Antrags der Gesuchgegnerin als
strittiger Zeitraum für den Leistungsanspruch der Zeitraum 1. Januar bis 2.
November 2021 zu definieren sei. Zusätzlich sei den Gutachtern unter Hinweis
auf Art. 307 StGB folgende, weitere Frage zu stellen:
2.7 Wann beginnt zeitlich gesehen die
Erkrankung «Chronisches Fatigue Syndrom»? Ist die Arbeitsunfähigkeit des
Gesuchstellers seit dem
4. November 2019 auf die dem Gesuchsteller
diagnostizierte Erkrankung ICD-10 G93.9 «Chronisches Fatigue Syndrom»
zurückzuführen?
Mit Duplik vom 25. April 2022 hält die Gesuchgegnerin an den gestellten
Anträgen sowie Eventualanträgen fest.
III.
Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung
verzichtet haben, findet am 8. Juni 2022 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft eine
kollektive Krankentaggeldversicherung, mithin eine dem Bundesgesetz vom 2. April
1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1)
unterstehende Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die
soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR
832.12]; Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012 [4A_47/2012], E. 2).
Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen
verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen,
welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im
Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82
Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2.
Für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend zu beachten, dass der
Gesuchsteller Wohnsitz im Ausland hat. Es handelt sich somit um einen
internationalen Sachverhalt, weshalb gemäss Art. 2 ZPO die Zuständigkeit unter
anderem gestützt auf das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (vgl. Art. 8ff. des Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) zu prüfen ist. Gemäss Art. 9 Ziff. 1 lit. a LugÜ kann der Versicherer im Staat seines Sitzes bzw. gemäss Art.
9 Abs. 1 lit. b LugÜ an dem Ort, an dem der Kläger seinen
Wohnsitz hat, belangt werden. Art. 13 Ziff. 2 LugÜ sieht
sodann vor, dass mittels einer Vereinbarung von diesen Bestimmungen abgewichen
werden kann, wenn sie dem Versicherten die Befugnis einräumt, andere als die in
diesem Abschnitt aufgeführte Gerichte anzurufen. Gemäss den Allgemeinen
Vertragsbedingungen (AVB) / Krankentaggeldversicherung F 1, Ausgabe Juli 2010, der
Gesuchgegnerin kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte Klage
gegen die Gesuchgegnerin am schweizerischen Arbeitsort erheben. Da der
ehemalige Arbeitsort des Gesuchstellers im Kanton Basel-Stadt war, ist somit
die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben.
1.3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist demnach sachlich und
örtlich zuständig, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1.
Der Gesuchsteller macht geltend, dass er bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit am 4. November 2019 bei der Gesuchgegnerin gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert gewesen sei. Die Gesuchgegnerin
verweigere nun die Erbringung der Taggeldleistungen über den 31. Dezember 2020
hinaus gestützt auf den Plausibilisierungsbericht von Dr. G____ vom 26.
November 2020. Dieser Bericht überzeuge jedoch mit Blick auf die Aktenlage
nicht. Denn Dr. G____ setze sich nicht mit dem von den behandelnden Ärzten
diagnostizierten Chronischen Fatigue Syndrom (CFS) auseinander und stelle
diesbezüglich auch keine Fragen an den Gesuchsteller, weshalb sein Bericht
unvollständig sei und seine Rückschlüsse über die Arbeitsfähigkeit des
Gesuchstellers nicht nachvollziehbar seien. Überdies seien im Bericht von Dr. G____
vom 26. November 2020 die Beschwerden des Gesuchstellers falsch wiedergegeben
worden. Aus diesen Gründen komme seinem Bericht kein Beweiswert zu. Darüber
hinaus sei aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller vom 11. Februar 2021
bis 4. März 2021 in der Spezialklinik M____ in stationärer Behandlung gewesen
sei, erstellt, dass – entgegen der Ansicht von Dr. G____ – sehr wohl nach wie
vor körperliche Beschwerden bestünden, die den Gesuchsteller in seiner
Leistungsfähigkeit erheblich einschränkten. Damit sei die Voraussetzung für die
vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO gegeben. Nach dem Dargelegten
liege ein Sachverhalt vor, gestützt auf den das materielle Recht einen Anspruch
des Gesuchstellers gegen die Gesuchgegnerin gewähre und zu dessen Beweis das
abzunehmende Beweismittel in Form eines Gutachtens diene. Nur durch die
Einholung des beantragten Gutachtens, welches in einem allfälligen
Krankentaggeldprozess ohne Zweifel ein zentrales Beweismittel sein werde, sei
es dem Gesuchsteller möglich, seine diesbezügliche Beweis- und
Prozessaussichten abzuklären. Damit habe der Gesuchsteller sein schutzwürdiges
Interesse glaubhaft gemacht (Gesuch vom 20. Oktober 2021).
2.2.
Die Gesuchgegnerin bringt demgegenüber vor, der Gesuchsteller
verfüge ab dem 1. Januar 2020 über keine Versicherungsdeckung bei der Gesuchgegnerin.
Deshalb habe er ab diesem Datum keinen Versicherungsschutz mehr für
Krankheiten, die nachher aufgetreten seien. Da die krankheitswertigen Symptome
Ende Oktober / Anfang November 2019 aufgetreten seien, hätte das CFS gemäss den
medizinischen Leitlinien erstmals im Frühling 2020 diagnostiziert werden
dürfen. Mithin hätte frühestens zu diesem Zeitpunkt eine solche Krankheit
vorliegen können. Da jedoch die Gesuchgegnerin nur leistungspflichtig sei für
Erkrankungen, die während der Versicherungsdeckung erstmals diagnostiziert worden
seien, müsse sie gestützt auf die AVB keine Leistungen erbringen für die vom
Gesuchsteller in Zusammenhang mit einem CFS geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit. Die fehlende Leistungspflicht bestehe auch dann, wenn man
auf den Termin der erstmals erhobenen Diagnose abstellen würde. Dies sei im
Januar 2020 der Fall gewesen. Damit sei dieses Krankheitsbild nach Beendigung
des Versicherungsschutzes aufgetreten, was jedoch nicht ausreiche, um eine
Leistungspflicht der Gesuchgegnerin im Zusammenhang mit dieser Diagnose zu
begründen. Da der Gesuchsteller aus dieser Diagnose keinen Taggeldanspruch
begründen könne, sei die Tatsache, ob er an einem CFS leide oder nicht, für die
Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im geltend
gemachten Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2021 unerheblich. Ein
entsprechendes Gutachten erweise sich somit als untauglich. Daher sei ein
schutzwürdiges Interesse an der Durchführung einer vorsorglichen Beweisführung
gemäss Art. 158 ZPO vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn die vom Gesuchsteller
geltend gemachte durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre, wäre
sein Leistungsanspruch am 2. November 2021 ausgeschöpft gewesen. Trotz
persönlicher Untersuchung des Gesuchstellers könnte ein Gutachter also nur
rückwirkend Stellung zur Arbeits(un)fähigkeit im vorliegend massgebenden
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2021 nehmen. Es sei deshalb nicht
ersichtlich, inwiefern er diese Frage im Zeitpunkt seiner Begutachtung, die
erst im Verlauf des nächsten Jahres stattfinden werde, zuverlässig beurteilen
könne. Auch aus diesem Grund erweise sich die vom Gesuchsteller angeregte
vorsorgliche Beweisführung als untauglich (Gesuchantwort vom 20. Dezember 2021).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO gegeben sind.
3.
3.1.
Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO muss das Gericht jederzeit den Beweis abnehmen,
wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder die gesuchstellende
Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse
glaubhaft macht. Absatz 2 des genannten Artikels bestimmt sodann, dass die
Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO)
anzuwenden sind. Art. 248 lit. d ZPO hält
diesbezüglich fest, dass für die vorsorglichen Massnahmen das summarische
Verfahren anwendbar ist.
3.2.
Gemäss der Botschaft wird mit dem Begriff des schutzwürdigen
Interesses in Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Möglichkeit Bezug
genommen, eine vorsorgliche Beweisführung auch zur Abklärung der Beweis- und
Prozessaussichten durchzuführen. Diese Möglichkeit soll dazu beitragen,
aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7315 zu Art. 155; BGE 138 III 76 E.
2.4.2 S. 81).
3.3.
Zur Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses an einer
vorsorglichen Beweisführung genügt die blosse Behauptung eines Bedürfnisses,
Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, freilich nicht. Eine vorsorgliche
Beweisführung kann nur mit Blick auf einen konkreten materiell-rechtlichen
Anspruch verlangt werden, hängt doch das Interesse an einer Beweisabnahme vom
Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab (BGE 140
III 16 E. 2.2.2 S. 19 mit Hinweis auf BGE 138 III 76 E.
2.4.2 S. 81). Der Gesuchsteller, der sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b
ZPO stützt, muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt,
gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen die Gesuchgegnerin
gewährt und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann (BGE 140
III 16 E. 2.2.2 S. 19 mit Hinweis auf BGE 138 III 76 E.
2.4.2 S. 81 mit Hinweisen). Kein genügendes Interesse besteht, wenn die
Klageerhebung aufgrund der Sachlage möglich und zumutbar ist (Zürcher Johann,
in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), ZPO Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 158
Vorsorgliche Beweisführung N 16).
3.4.
Aufgrund des Ausgeführten ist festhalten, dass an das "schutzwürdige
Interesse" im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zwar
keine hohen Anforderungen zu stellen sind, die vorsorgliche Beweisführung aber
dennoch – je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls – verschiedenenorts
an ihre Grenzen stösst. Sofern es (nur) um die Klärung der Prozesschancen geht,
ist gegenüber einem vorprozessualen Editionsbegehren Zurückhaltung geboten,
darf doch die vorsorgliche Beweisführung nicht als "fishing
expedition" missbraucht werden (Fellmann Walter, in: Sutter-Somm
Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf
2016, Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung N 17b). Zudem darf die vorsorgliche
Beweisabnahme nicht allgemein dazu führen, dass sich das Beweisverfahren ohne
Not in den vorprozessualen Bereich verlagert. Da nach dem Gesagten auch die
Prozessökonomie nicht in jedem Fall für eine vorsorgliche Beweisführung
spricht, ist somit insgesamt eine gewisse Zurückhaltung angebracht
(Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, U 12 46 vom 15. Februar 2013 E. 2c).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein schutzwürdiges Interesse
des Gesuchstellers an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen
Gutachtens besteht.
4.2.
Zunächst ist zum Vorbringen der Gesuchgegnerin, es bestehe ab dem 1.
Januar 2020 keine Versicherungsdeckung für das nach diesem Zeitpunkt
diagnostizierte CFS, weshalb das beantragte Gutachten untauglich sei zur
Klärung der Frage, ob eine weitere Leistungspflicht der Gesuchgegnerin bestehe,
Stellung zu nehmen:
Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers
am 31. Dezember 2019 endete. Er ist jedoch bereits am 4. November 2019 und
mithin während seines Arbeitsverhältnisses bei der E____
erkrankt, so dass für dieses Ereignis grundsätzlich ein Versicherungsschutz
bestand (GAB 3). Die Gesuchgegnerin hat den Leistungsfall
sodann auch anerkannt und durchgehend bis 31. Dezember 2020 Krankentaggeld ausgerichtet
(GB 6). Das Vorbringen der Gesuchgegnerin, es bestehe für das erst im Januar
2020 erstmals diagnostizierte CFS keine Versicherungsdeckung, erweist sich mit
Blick auf diesen Geschehensablauf als folgewidrig. Denn der Gesuchsteller litt
bereits im November 2019 unter denselben krankheitswertigen Symptomen, die auch
für die im Januar 2020 gestellte Diagnose einer CFS sprechen. So wird im
Bericht der N____ vom 14. Januar 2020, in welcher der Gesuchsteller vom 16.
Dezember bis 19. Dezember 2019 stationär behandelt wurde, beschrieben, dass ein
seit Wochen bestehendes Erschöpfungssyndrom, Kopfschmerzen sowie seit wenigen
Tagen eine Sensibilitätsstörung des linken Armes vorlägen (GAB 1). Im Bericht
der O____ Kliniken vom 8. Januar 2020 wird sodann erstmals die Diagnose eines
CFS erhoben. Auch dort wird auf eine ausgeprägte Erschöpfung und auf einen
Leistungsknick hingewiesen (GAB 2). Anlässlich der Untersuchung durch den
Psychiater pract. med. F____ vom 14. Juli 2020 und durch den Allgemeinmediziner
und Kardiologen Dr. G____ vom 24. November 2020 schildert der Gesuchsteller zudem
erneut, er leide unter einer zunehmenden Erschöpfung nach körperlichen und
geistigen Anstrengungen, welche zeitverzögert nach einigen Tagen auftreten
würde (GAB 6) bzw. er sei im Alltag reduziert belastbar (GAB 10). Entgegen der
Ansicht der Gesuchgegnerin ist in Anbetracht dieser bereits seit November 2019
gleichbleibenden Symptomatik nicht ausgewiesen, dass es sich bei der CFS um ein
neu aufgetretenes Krankheitsgeschehen handelt. Vielmehr spricht das zuvor
Geschilderte dafür, dass das Krankheitsbild während der Versicherungsdeckung
bei der Gesuchgegnerin erstmals aufgetreten ist und seither fortwährend weiterbestand.
Dass die Diagnose des CFS erst später gestellt wurde, ist dieser inhärent, da
gerade eine gewisse Chronifizierung der Symptomatik für die Erhebung der
Diagnose vorausgesetzt wird (vgl. Bericht Chronisches Fatique-Syndrom / CFS –
praktische Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie, Ärzteblatt Sachsen 9 /
2019, GB 56). Dies kann indes nicht zu einer Verneinung der Leistungspflicht der
Gesuchgegnerin aufgrund fehlender Versicherungsdeckung führen. Nach dem
Dargelegten ist erstellt, dass die krankheitswertige Symptomatik, welche zur
Erhebung dieser Diagnose führen kann, während des Versicherungsverhältnisses
mit der Gesuchgegnerin aufgetreten ist und fortwährte. Unter diesen Umständen
ist eine Versicherungsdeckung und der Nachleistungsanspruch gemäss B8 Abs. 7
AVB der Gesuchgegnerin grundsätzlich zu bejahen. Das vom Gesuchsteller
beantragte medizinische Gutachten erweist sich daher aus den von der
Gesuchgegnerin vorgebrachten Gründen nicht als beweisuntauglich, so dass –
vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – ein schutzwürdiges Interesse
grundsätzlich zu bejahen wäre.
4.3. Indes ergibt eine summarische Prüfung der Aktenlage, dass die bereits
vorliegenden ärztlichen Berichte und Untersuchungen eine Beurteilung der
Beweisaussichten im Hauptprozess erlauben, weshalb das schutzwürdige Interesse
an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens zu
verneinen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die vorsorgliche
Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht bloss
eine vage Abschätzung der Prozesschancen, sondern eine eigentliche Abklärung
der Prozessaussichten im Allgemeinen und der Beweisaussichten im Besonderen
ermöglichen. Eine hinreichende Klärung der Prozessaussichten kann nur mit der
vorsorglichen Abnahme von Beweismitteln erreicht werden, welche zum Beweis der
anspruchsbegründenden Tatsache tauglich sind und sich auch eignen, im
Beweisverfahren eines allfälligen Hauptprozesses eine tragende Rolle zu spielen
(Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 4.2. mit
Hinweis auf BGE 140 III 24 E.
3.3.3 S. 28 und anderen Hinweisen). Dabei kommt das Gericht nicht umhin, die zum
Gesuchzeitpunkt vorliegenden Akten summarisch auf ihre Beweistauglichkeit zu
würdigen (vgl. Fellmann Walter, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler
Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 158
Vorsorgliche Beweisführung N 19a und 19b mit Hinweis auf BGE 140 III 24, 26
ff.), um feststellen zu können, ob sich daraus ein glaubhaftes Interesse
ergibt, vorgängig zum Hauptprozess ein gerichtliches Gutachten zu veranlassen,
das für die Beurteilung der Prozessaussichten erforderlich ist. Bei der
Beweiswürdigung im Bereich der freiwilligen Krankentaggeldversicherung bildet Art.
8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die
Ausgangslage, wonach derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen
hat, der aus ihr Rechte ableitet. Im Privatversicherungsrecht gilt dabei die
anspruchsbegründende Tatsache mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als erstellt (BGE 130 II 321, 327 E. 3.5). Dasselbe gilt
auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die
Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Urteil des
Bundesgerichts 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 6.1.2 mit Hinweis auf 4A_393/2008
vom 17. November 2008, E. 4.1). Dem Versicherer steht ein – ebenfalls aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf Gegenbeweis zu. Für das
Gelingen des Gegenbeweises ist mithin erforderlich, dass der Hauptbeweis
erschüttert wird (BGE 120 II 393 E. 4b) und damit die Sachbehauptungen nicht
überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Angesichts der mit Art. 8 ZGB
eingeführten Beweislastverteilung liegt es an der Gesuchgegnerin, den Nachweis
zu erbringen, dass der Gesuchsteller nicht mehr arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
einer summarischen Würdigung erscheint die medizinische Aktenlage, worauf sich
die Einstellung der Krankentaggelder stützt, mit dem Plausibilisierungsbericht
von Dr. G____ vom 24. November 2020 (GAB 13) als nicht stichhaltig. Dies
insbesondere deshalb, da zu diesem Zeitpunkt fachärztliche Berichte vorlagen (vgl.
Bericht der O____ Kliniken vom 8. Januar 2020, GAB 2; Bericht von Dr. med. P____
vom 13. Juli 2020, GAB 7 und Bericht des behandelnden Hausarztes Q____ vom 15.
September 2020, GAB 8), die sich in wesentlichen Punkten von Dr. G____
unterscheiden und deshalb eine Diskussion der abweichenden Beurteilungen
verlangt hätten. Ferner bleibt offen, weshalb die Gesuchgegnerin auf die
kardiologische und gegebenenfalls neurologische Abklärung verzichtet hat,
obschon Dr. G____ diese in seiner Aktenbeurteilung vom 23. September 2020 (GAB
10) sowie im Plausibilisierungsbericht vom 24. November 2020 (GAB 13) als
notwendig erachtete. Ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten zeigt
sich, dass eine vorsorgliche Beweisführung vorliegend nicht angezeigt ist, da
die von der Gesuchgegnerin eingereichten Akten, welche ihre
Leistungseinstellung untermauern sollen, offenkundig mit Mängel behaftet zu
sein scheinen. Angesichts dieser Sachlage erscheint ein vorsorgliches
Gerichtsgutachten als unverhältnismässig, da bereits aufgrund der vorliegenden
Akten das Prozessrisiko hätte beurteilt werden können. Nach dem Dargelegten
wäre es dem Gesuchsteller angesichts der bereits bestehenden Beweislage
zumutbar gewesen, die direkte Klage einzuleiten. Insofern fehlt es dem
Gesuchsteller an einem schutzwürdigen Interesse am beantragten Gutachten, sind
doch die Prozessaussichten bei dieser Sachlage abschätzbar. Schliesslich
erscheint die vorsorgliche Beweisführung auch unter dem Aspekt, dass das
Beweisverfahren nicht ohne Not in den vorprozessualen Bereich zu verlagern ist
(vgl. E. 3.4.), als nicht notwendig.
Ferner ist die vom Gesuchsteller beantragte vorsorgliche Beweisführung im
Hinblick auf den zeitlichen Verlauf kaum zweckdienlich. Denn aus den Akten ist
ersichtlich, dass die Gesuchgegnerin die Taggeldleistungen per 31. Dezember
2020 eingestellt hat (GAB 15). Sodann ist gemäss den
Angaben der Gesuchgegnerin ein allfälliger Leistungsanspruch höchsten bis zum 2.
November 2021 ausgewiesen. Weiter hat der Gesuchsteller das Gesuch erst am 20.
Oktober 2021 gestellt. Damit ist eine echtzeitliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers mittels dem beantragten Gutachten nicht
mehr möglich. Da nur noch eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
Aufschluss über die Leistungspflicht der Gesuchgegnerin gibt, hätte der
Gesuchsteller anstelle der vorsorglichen Beweisabnahme im Sinne der
Prozessökonomie ebenso gut eine Leistungsklage anstreben können, hätte dies
doch zum gleichen Ergebnis geführt. Anders verhält sich die Sachlage indes,
wenn es um eine echtzeitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geht. Diesfalls
trägt eine zeitnahe Begutachtung im Rahmen der vorsorglichen Beweisabnahme
durchaus dazu bei, ein taugliches Beweismittel zu erhalten. Vorliegend ist
infolge der fehlenden zeitnahen Gesuchstellung indes fraglich, ob das
beantragte Gutachten im Beweisverfahren eines allfälligen Hauptverfahrens eine
tragende Rolle gespielt und die Ungewissheit über die Prozesschancen
tatsächlich beseitigt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2021 vom 14.
Dezember 2021, E. 4.2.f mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu
beachten, dass das Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen
kostenlos ist (Art. 114 lit. e ZPO). Angesichts der Kostenlosigkeit des
Hauptverfahrens wäre es dem Gesuchsteller vorliegend ohne weiteres Risiko
möglich gewesen, direkt eine Leistungsklage zu erheben. Eine allfällige
vorsorgliche Beweisabnahme zur Abklärung der Prozessaussichten, um
aussichtslose Prozesse und damit einhergehende Kosten zu vermeiden (vgl. E.
3.2.), verliert dadurch an Bedeutung.
4.4.
Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass es vorliegend – auch
im Sinne der Prozessökonomie – nicht zweckmässig erscheint, das Beweisverfahren
in den vorprozessualen Bereich zu verlagern. Insofern wurde vom Gesuchsteller
das schutzwürdige Interesse für die beantragte vorsorgliche Beweisführung in
Form eines Gutachtens nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so dass sein Gesuch
abzuweisen ist.
5.
5.1.
Nach dem Dargelegten ist das Gesuch abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Das Gesuch wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Gesuchsteller
– Gesuchgegnerin
Versandt am: