Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

zusätzlich vertreten durch C____

    

                                                                                                         Gesuchsteller

 

 

 

D____

   

                                                                                                    Gesuchgegnerin

 

 

Gegenstand

 

ZV.2021.6

Gesuch vom 20. Oktober 2021

Kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens glaubhaft gemacht.

 

 

 

 

 


Tatsachen

I.        

Der Gesuchsteller war zuletzt als Doktorand beim E____ angestellt und über diese Funktion bei der Gesuchgegnerin krankentaggeldversichert (Gesuchbeilage [GB] 5). Mit Krankmeldung vom 9. Januar 2020 zeigte die (ehemalige) Arbeitgeberin der Gesuchgegnerin eine Krankheit ab 4. November 2019 an. Dabei wurde vermerkt, dass das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsteller per 31. Dezember 2019 beendet worden ist (Gesuchantwortbeilage [GAB] 3). In der Folge richtete die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller die vertraglich geschuldeten Leistungen aus. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers veranlasste die Gesuchgegnerin unter anderem am 14. Juli 2020 bei pract. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (GB 44) sowie am 24. November 2020 bei Dr. med. G____, eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit mit einer persönlichen Untersuchung des Gesuchstellers (GAB 13). Im Wesentlichen gestützt auf die Untersuchung durch Dr. G____ vom 24. November 2020 teilte die Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mit, der Gesuchsteller sei per sofort in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Sie würden daher die Zahlung des Krankentaggeldes per 1. Januar 2021 einstellen (GAB 15). Mit Schreiben vom 24. August 2021 forderte der Gesuchsteller die Gesuchgegnerin auf, die Taggeldleistungen über den 31. Dezember 2020 hinaus weiterhin auszurichten (GAB 17). Mit E-Mail vom 20. Oktober 2021 kündigte die Gesuchgegnerin an - nach Eingang weiterer Auskünfte - abschliessend über die Leistungspflicht zu befinden (GAB 20).

II.       

Mit Gesuch vom 20. Oktober 2021 beantragt der Gesuchsteller:

1a.            Es sei ein medizinisches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) einzuholen, und zwar bei Frau Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin an der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik am I____.

 

1.b            Eventualiter seien als Gutachter folgende Ärzte gemeinsam zu bestimmen: Dr. med. J____, Facharzt FMH für Pneumologie, und Dr. K____, Facharzt FMH für Innere Medizin, beide vom L____.

 

1c.              Subeventualiter seien ein oder zwei andere, geeignete Gutachter zu bestimmen.

 

2.               Es seien den Gutachtern die diesem Gesuch beiliegenden Akten zu überlassen und unter Hinweis auf Art. 307 StGB die folgenden Fragen zu stellen:

 

2.1            Anhand welcher Kriterien wird das Chronische Fatigue Syndrom diagnostiziert?

 

2.2            Was sind die Symptome des Chronischen Fatigue Syndroms?

 

2.3            Was sind die Ursachen des Chronischen Fatigue Syndroms?

 

2.4            Wie ist die Versorgungslage von Patienten mit dem Chronischen Fatigue Syndrom im Schweizer Gesundheitswesen?

 

2.5            Bestand eine Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers auch über den

31. Dezember 2020 hinaus? Bejahendenfalls, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang?

 

2.6            Aufgrund welcher Diagnosen war der Gesuchsteller auch über den

31. Dezember 2020 hinaus arbeitsunfähig?

 

2.7            Besteht aktuell eine Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers? Bejahendenfalls, in welchem Umfang?

 

2.8           Welche Diagnosen begründen aktuell die Arbeitsunfähigkeit (AUF) des Gesuchstellers?

 

3.              Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchgegnerin.

 

Mit Gesuchantwort vom 20. Dezember 2021 wird beantragt:

 

1.               Das Gesuch des Gesuchstellers vom 20. Oktober 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.

 

2.              Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.

 

Mit Replik vom 21. Februar 2022 wird an den Rechtsbegehren Ziff. 1a, 1b und 2 des Gesuchs vollumfänglich festgehalten. Entsprechend dem Antrag der Gesuchgegnerin sei der Gesuchsteller damit einverstanden, die im Gesuch formulierten Fragen 2.2, 2.3, 2.7 und 2.8 aus dem Fragekatalog zu streichen. Entsprechend dem Antrag der Gesuchgegnerin sei der Gesuchsteller einverstanden, die im Gesuch formulierten Fragen 2.5 und 2.6 entsprechend dem Antrag der Gesuchgegnerin zu formulieren, wobei jedoch in Abweichung des Antrags der Gesuchgegnerin als strittiger Zeitraum für den Leistungsanspruch der Zeitraum 1. Januar bis 2. November 2021 zu definieren sei. Zusätzlich sei den Gutachtern unter Hinweis auf Art. 307 StGB folgende, weitere Frage zu stellen:

2.7           Wann beginnt zeitlich gesehen die Erkrankung «Chronisches Fatigue Syndrom»? Ist die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers seit dem

4. November 2019 auf die dem Gesuchsteller diagnostizierte Erkrankung ICD-10 G93.9 «Chronisches Fatigue Syndrom» zurückzuführen?

 

Mit Duplik vom 25. April 2022 hält die Gesuchgegnerin an den gestellten Anträgen sowie Eventualanträgen fest.

III.     

Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet haben, findet am 8. Juni 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Die vorliegende Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft eine kollektive Krankentaggeldversicherung, mithin eine dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehende Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]; Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012 [4A_47/2012], E. 2). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.  

1.2.          Für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend zu beachten, dass der Gesuchsteller Wohnsitz im Ausland hat. Es handelt sich somit um einen internationalen Sachverhalt, weshalb gemäss Art. 2 ZPO die Zuständigkeit unter anderem gestützt auf das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (vgl. Art. 8ff. des Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) zu prüfen ist. Gemäss Art. 9 Ziff. 1 lit. a LugÜ kann der Versicherer im Staat seines Sitzes bzw. gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b LugÜ an dem Ort, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, belangt werden. Art. 13 Ziff. 2 LugÜ sieht sodann vor, dass mittels einer Vereinbarung von diesen Bestimmungen abgewichen werden kann, wenn sie dem Versicherten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Gerichte anzurufen. Gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) / Krankentaggeldversicherung F 1, Ausgabe Juli 2010, der Gesuchgegnerin kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte Klage gegen die Gesuchgegnerin am schweizerischen Arbeitsort erheben. Da der ehemalige Arbeitsort des Gesuchstellers im Kanton Basel-Stadt war, ist somit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben.

1.3.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist demnach sachlich und örtlich zuständig, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.      

2.                

2.1.          Der Gesuchsteller macht geltend, dass er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 4. November 2019 bei der Gesuchgegnerin gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert gewesen sei. Die Gesuchgegnerin verweigere nun die Erbringung der Taggeldleistungen über den 31. Dezember 2020 hinaus gestützt auf den Plausibilisierungsbericht von Dr. G____ vom 26. November 2020. Dieser Bericht überzeuge jedoch mit Blick auf die Aktenlage nicht. Denn Dr. G____ setze sich nicht mit dem von den behandelnden Ärzten diagnostizierten Chronischen Fatigue Syndrom (CFS) auseinander und stelle diesbezüglich auch keine Fragen an den Gesuchsteller, weshalb sein Bericht unvollständig sei und seine Rückschlüsse über die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers nicht nachvollziehbar seien. Überdies seien im Bericht von Dr. G____ vom 26. November 2020 die Beschwerden des Gesuchstellers falsch wiedergegeben worden. Aus diesen Gründen komme seinem Bericht kein Beweiswert zu. Darüber hinaus sei aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller vom 11. Februar 2021 bis 4. März 2021 in der Spezialklinik M____ in stationärer Behandlung gewesen sei, erstellt, dass – entgegen der Ansicht von Dr. G____ – sehr wohl nach wie vor körperliche Beschwerden bestünden, die den Gesuchsteller in seiner Leistungsfähigkeit erheblich einschränkten. Damit sei die Voraussetzung für die vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO gegeben. Nach dem Dargelegten liege ein Sachverhalt vor, gestützt auf den das materielle Recht einen Anspruch des Gesuchstellers gegen die Gesuchgegnerin gewähre und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel in Form eines Gutachtens diene. Nur durch die Einholung des beantragten Gutachtens, welches in einem allfälligen Krankentaggeldprozess ohne Zweifel ein zentrales Beweismittel sein werde, sei es dem Gesuchsteller möglich, seine diesbezügliche Beweis- und Prozessaussichten abzuklären. Damit habe der Gesuchsteller sein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht (Gesuch vom 20. Oktober 2021).

2.2.          Die Gesuchgegnerin bringt demgegenüber vor, der Gesuchsteller verfüge ab dem 1. Januar 2020 über keine Versicherungsdeckung bei der Gesuchgegnerin. Deshalb habe er ab diesem Datum keinen Versicherungsschutz mehr für Krankheiten, die nachher aufgetreten seien. Da die krankheitswertigen Symptome Ende Oktober / Anfang November 2019 aufgetreten seien, hätte das CFS gemäss den medizinischen Leitlinien erstmals im Frühling 2020 diagnostiziert werden dürfen. Mithin hätte frühestens zu diesem Zeitpunkt eine solche Krankheit vorliegen können. Da jedoch die Gesuchgegnerin nur leistungspflichtig sei für Erkrankungen, die während der Versicherungsdeckung erstmals diagnostiziert worden seien, müsse sie gestützt auf die AVB keine Leistungen erbringen für die vom Gesuchsteller in Zusammenhang mit einem CFS geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit. Die fehlende Leistungspflicht bestehe auch dann, wenn man auf den Termin der erstmals erhobenen Diagnose abstellen würde. Dies sei im Januar 2020 der Fall gewesen. Damit sei dieses Krankheitsbild nach Beendigung des Versicherungsschutzes aufgetreten, was jedoch nicht ausreiche, um eine Leistungspflicht der Gesuchgegnerin im Zusammenhang mit dieser Diagnose zu begründen. Da der Gesuchsteller aus dieser Diagnose keinen Taggeldanspruch begründen könne, sei die Tatsache, ob er an einem CFS leide oder nicht, für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2021 unerheblich. Ein entsprechendes Gutachten erweise sich somit als untauglich. Daher sei ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn die vom Gesuchsteller geltend gemachte durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre, wäre sein Leistungsanspruch am 2. November 2021 ausgeschöpft gewesen. Trotz persönlicher Untersuchung des Gesuchstellers könnte ein Gutachter also nur rückwirkend Stellung zur Arbeits(un)fähigkeit im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2021 nehmen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern er diese Frage im Zeitpunkt seiner Begutachtung, die erst im Verlauf des nächsten Jahres stattfinden werde, zuverlässig beurteilen könne. Auch aus diesem Grund erweise sich die vom Gesuchsteller angeregte vorsorgliche Beweisführung als untauglich (Gesuchantwort vom 20. Dezember 2021).

2.3.          Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO gegeben sind.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO muss das Gericht jederzeit den Beweis abnehmen, wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutz­würdiges Interesse glaubhaft macht. Absatz 2 des genannten Artikels bestimmt sodann, dass die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) anzuwenden sind. Art. 248 lit. d ZPO hält diesbezüglich fest, dass für die vorsorglichen Massnahmen das summarische Verfahren anwendbar ist.

3.2.          Gemäss der Botschaft wird mit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses in Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Möglichkeit Bezug genommen, eine vorsorgliche Beweisführung auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Diese Möglichkeit soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7315 zu Art. 155; BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81).

3.3.          Zur Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses an einer vorsorglichen Beweisführung genügt die blosse Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, freilich nicht. Eine vorsorgliche Beweisführung kann nur mit Blick auf einen konkreten materiell-rechtlichen Anspruch verlangt werden, hängt doch das Interesse an einer Beweisabnahme vom Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 19 mit Hinweis auf BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81). Der Gesuchsteller, der sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen die Gesuchgegnerin gewährt und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 19 mit Hinweis auf BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81 mit Hinweisen). Kein genügendes Interesse besteht, wenn die Klageerhebung aufgrund der Sachlage möglich und zumutbar ist (Zürcher Johann, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung N 16).

3.4.          Aufgrund des Ausgeführten ist festhalten, dass an das "schutzwürdige Interesse" im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zwar keine hohen Anforderungen zu stellen sind, die vorsorgliche Beweisführung aber dennoch – je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls – verschiedenenorts an ihre Grenzen stösst. Sofern es (nur) um die Klärung der Prozesschancen geht, ist gegenüber einem vorprozessualen Editionsbegehren Zurückhaltung geboten, darf doch die vorsorgliche Beweisführung nicht als "fishing expedition" missbraucht werden (Fellmann Walter, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung N 17b). Zudem darf die vorsorgliche Beweisabnahme nicht allgemein dazu führen, dass sich das Beweisverfahren ohne Not in den vorprozessualen Bereich verlagert. Da nach dem Gesagten auch die Prozessökonomie nicht in jedem Fall für eine vorsorgliche Beweisführung spricht, ist somit insgesamt eine gewisse Zurückhaltung angebracht (Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, U 12 46 vom 15. Februar 2013 E. 2c).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens besteht.

4.2.          Zunächst ist zum Vorbringen der Gesuchgegnerin, es bestehe ab dem 1. Januar 2020 keine Versicherungsdeckung für das nach diesem Zeitpunkt diagnostizierte CFS, weshalb das beantragte Gutachten untauglich sei zur Klärung der Frage, ob eine weitere Leistungspflicht der Gesuchgegnerin bestehe, Stellung zu nehmen:

Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers am 31. Dezember 2019 endete. Er ist jedoch bereits am 4. November 2019 und mithin während seines Arbeitsverhältnisses bei der E____ erkrankt, so dass für dieses Ereignis grundsätzlich ein Versicherungsschutz bestand (GAB 3). Die Gesuchgegnerin hat den Leistungsfall sodann auch anerkannt und durchgehend bis 31. Dezember 2020 Krankentaggeld ausgerichtet (GB 6). Das Vorbringen der Gesuchgegnerin, es bestehe für das erst im Januar 2020 erstmals diagnostizierte CFS keine Versicherungsdeckung, erweist sich mit Blick auf diesen Geschehensablauf als folgewidrig. Denn der Gesuchsteller litt bereits im November 2019 unter denselben krankheitswertigen Symptomen, die auch für die im Januar 2020 gestellte Diagnose einer CFS sprechen. So wird im Bericht der N____ vom 14. Januar 2020, in welcher der Gesuchsteller vom 16. Dezember bis 19. Dezember 2019 stationär behandelt wurde, beschrieben, dass ein seit Wochen bestehendes Erschöpfungssyndrom, Kopfschmerzen sowie seit wenigen Tagen eine Sensibilitätsstörung des linken Armes vorlägen (GAB 1). Im Bericht der O____ Kliniken vom 8. Januar 2020 wird sodann erstmals die Diagnose eines CFS erhoben. Auch dort wird auf eine ausgeprägte Erschöpfung und auf einen Leistungsknick hingewiesen (GAB 2). Anlässlich der Untersuchung durch den Psychiater pract. med. F____ vom 14. Juli 2020 und durch den Allgemeinmediziner und Kardiologen Dr. G____ vom 24. November 2020 schildert der Gesuchsteller zudem erneut, er leide unter einer zunehmenden Erschöpfung nach körperlichen und geistigen Anstrengungen, welche zeitverzögert nach einigen Tagen auftreten würde (GAB 6) bzw. er sei im Alltag reduziert belastbar (GAB 10). Entgegen der Ansicht der Gesuchgegnerin ist in Anbetracht dieser bereits seit November 2019 gleichbleibenden Symptomatik nicht ausgewiesen, dass es sich bei der CFS um ein neu aufgetretenes Krankheitsgeschehen handelt. Vielmehr spricht das zuvor Geschilderte dafür, dass das Krankheitsbild während der Versicherungsdeckung bei der Gesuchgegnerin erstmals aufgetreten ist und seither fortwährend weiterbestand. Dass die Diagnose des CFS erst später gestellt wurde, ist dieser inhärent, da gerade eine gewisse Chronifizierung der Symptomatik für die Erhebung der Diagnose vorausgesetzt wird (vgl. Bericht Chronisches Fatique-Syndrom / CFS – praktische Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie, Ärzteblatt Sachsen 9 / 2019, GB 56). Dies kann indes nicht zu einer Verneinung der Leistungspflicht der Gesuchgegnerin aufgrund fehlender Versicherungsdeckung führen. Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die krankheitswertige Symptomatik, welche zur Erhebung dieser Diagnose führen kann, während des Versicherungsverhältnisses mit der Gesuchgegnerin aufgetreten ist und fortwährte. Unter diesen Umständen ist eine Versicherungsdeckung und der Nachleistungsanspruch gemäss B8 Abs. 7 AVB der Gesuchgegnerin grundsätzlich zu bejahen. Das vom Gesuchsteller beantragte medizinische Gutachten erweist sich daher aus den von der Gesuchgegnerin vorgebrachten Gründen nicht als beweisuntauglich, so dass – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – ein schutzwürdiges Interesse grundsätzlich zu bejahen wäre.

4.3.       Indes ergibt eine summarische Prüfung der Aktenlage, dass die bereits vorliegenden ärztlichen Berichte und Untersuchungen eine Beurteilung der Beweisaussichten im Hauptprozess erlauben, weshalb das schutzwürdige Interesse an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens zu verneinen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht bloss eine vage Abschätzung der Prozesschancen, sondern eine eigentliche Abklärung der Prozessaussichten im Allgemeinen und der Beweisaussichten im Besonderen ermöglichen. Eine hinreichende Klärung der Prozessaussichten kann nur mit der vorsorglichen Abnahme von Beweismitteln erreicht werden, welche zum Beweis der anspruchsbegründenden Tatsache tauglich sind und sich auch eignen, im Beweisverfahren eines allfälligen Hauptprozesses eine tragende Rolle zu spielen (Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 4.2. mit Hinweis auf BGE 140 III 24 E. 3.3.3 S. 28 und anderen Hinweisen).  Dabei kommt das Gericht nicht umhin, die zum Gesuchzeitpunkt vorliegenden Akten summarisch auf ihre Beweistauglichkeit zu würdigen (vgl. Fellmann Walter, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung N 19a und 19b mit Hinweis auf BGE 140 III 24, 26 ff.), um feststellen zu können, ob sich daraus ein glaubhaftes Interesse ergibt, vorgängig zum Hauptprozess ein gerichtliches Gutachten zu veranlassen, das für die Beurteilung der Prozessaussichten erforderlich ist. Bei der Beweiswürdigung im Bereich der freiwilligen Krankentaggeldversicherung bildet Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Ausgangslage, wonach derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Im Privatversicherungsrecht gilt dabei die anspruchsbegründende Tatsache mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt (BGE 130 II 321, 327 E. 3.5). Dasselbe gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 6.1.2 mit Hinweis auf 4A_393/2008 vom 17. November 2008, E. 4.1).  Dem Versicherer steht ein – ebenfalls aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf Gegenbeweis zu. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 120 II 393 E. 4b) und damit die Sachbehauptungen nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Angesichts der mit Art. 8 ZGB eingeführten Beweislastverteilung liegt es an der Gesuchgegnerin, den Nachweis zu erbringen, dass der Gesuchsteller nicht mehr arbeitsunfähig ist. Im Rahmen einer summarischen Würdigung erscheint die medizinische Aktenlage, worauf sich die Einstellung der Krankentaggelder stützt, mit dem Plausibilisierungsbericht von Dr. G____ vom 24. November 2020 (GAB 13) als nicht stichhaltig. Dies insbesondere deshalb, da zu diesem Zeitpunkt fachärztliche Berichte vorlagen (vgl. Bericht der O____ Kliniken vom 8. Januar 2020, GAB 2; Bericht von Dr. med. P____ vom 13. Juli 2020, GAB 7 und Bericht des behandelnden Hausarztes Q____ vom 15. September 2020, GAB 8), die sich in wesentlichen Punkten von Dr. G____ unterscheiden und deshalb eine Diskussion der abweichenden Beurteilungen verlangt hätten. Ferner bleibt offen, weshalb die Gesuchgegnerin auf die kardiologische und gegebenenfalls neurologische Abklärung verzichtet hat, obschon Dr. G____ diese in seiner Aktenbeurteilung vom 23. September 2020 (GAB 10) sowie im Plausibilisierungsbericht vom 24. November 2020 (GAB 13) als notwendig erachtete. Ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten zeigt sich, dass eine vorsorgliche Beweisführung vorliegend nicht angezeigt ist, da die von der Gesuchgegnerin eingereichten Akten, welche ihre Leistungseinstellung untermauern sollen, offenkundig mit Mängel behaftet zu sein scheinen. Angesichts dieser Sachlage erscheint ein vorsorgliches Gerichtsgutachten als unverhältnismässig, da bereits aufgrund der vorliegenden Akten das Prozessrisiko hätte beurteilt werden können. Nach dem Dargelegten wäre es dem Gesuchsteller angesichts der bereits bestehenden Beweislage zumutbar gewesen, die direkte Klage einzuleiten. Insofern fehlt es dem Gesuchsteller an einem schutzwürdigen Interesse am beantragten Gutachten, sind doch die Prozessaussichten bei dieser Sachlage abschätzbar. Schliesslich erscheint die vorsorgliche Beweisführung auch unter dem Aspekt, dass das Beweisverfahren nicht ohne Not in den vorprozessualen Bereich zu verlagern ist (vgl. E. 3.4.), als nicht notwendig.

Ferner ist die vom Gesuchsteller beantragte vorsorgliche Beweisführung im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf kaum zweckdienlich. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesuchgegnerin die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2020 eingestellt hat (GAB 15). Sodann ist gemäss den Angaben der Gesuchgegnerin ein allfälliger Leistungsanspruch höchsten bis zum 2. November 2021 ausgewiesen.  Weiter hat der Gesuchsteller das Gesuch erst am 20. Oktober 2021 gestellt. Damit ist eine echtzeitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers mittels dem beantragten Gutachten nicht mehr möglich. Da nur noch eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Aufschluss über die Leistungspflicht der Gesuchgegnerin gibt, hätte der Gesuchsteller anstelle der vorsorglichen Beweisabnahme im Sinne der Prozessökonomie ebenso gut eine Leistungsklage anstreben können, hätte dies doch zum gleichen Ergebnis geführt. Anders verhält sich die Sachlage indes, wenn es um eine echtzeitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geht. Diesfalls trägt eine zeitnahe Begutachtung im Rahmen der vorsorglichen Beweisabnahme durchaus dazu bei, ein taugliches Beweismittel zu erhalten. Vorliegend ist infolge der fehlenden zeitnahen Gesuchstellung indes fraglich, ob das beantragte Gutachten im Beweisverfahren eines allfälligen Hauptverfahrens eine tragende Rolle gespielt und die Ungewissheit über die Prozesschancen tatsächlich beseitigt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 4.2.f mit Hinweisen).  In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu beachten, dass das Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen kostenlos ist (Art. 114 lit. e ZPO). Angesichts der Kostenlosigkeit des Hauptverfahrens wäre es dem Gesuchsteller vorliegend ohne weiteres Risiko möglich gewesen, direkt eine Leistungsklage zu erheben. Eine allfällige vorsorgliche Beweisabnahme zur Abklärung der Prozessaussichten, um aussichtslose Prozesse und damit einhergehende Kosten zu vermeiden (vgl. E. 3.2.), verliert dadurch an Bedeutung.

4.4.          Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass es vorliegend – auch im Sinne der Prozessökonomie – nicht zweckmässig erscheint, das Beweisverfahren in den vorprozessualen Bereich zu verlagern. Insofern wurde vom Gesuchsteller das schutzwürdige Interesse für die beantragte vorsorgliche Beweisführung in Form eines Gutachtens nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so dass sein Gesuch abzuweisen ist.  

5.                

5.1.          Nach dem Dargelegten ist das Gesuch abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Das Gesuch wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 

 

 

Geht an:

–          Gesuchsteller
–          Gesuchgegnerin

 

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