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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Kläger
C____ AG
Gegenstand
ZV.2021.7
Krankentaggeldversicherung nach VVG
Tatsachen
I.
a) A____ (Kläger), geboren 1992, leidet an einer Acne inversa (Hidradenitis suppurativa; vgl. u.a. Antwortbeilage [AB] 10) und befindet sich seit einiger Zeit u.a. bei Dr. D____, Facharzt für Dermatologie, in Behandlung (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll). Seit dem 1. Oktober 2018 war der Kläger für die E____ in [...] 100 % im Aussendienst tätig (vgl. den Arbeitsvertrag; Klagbeilage [KB] 1) und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der C____ AG krankentaggeldversichert (vgl. u.a. die Krankenmeldung; AB 7 und KB 14). Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 wurde ihm per 30. September 2020 gekündet (vgl. AB 1 und KB 2).
b) Am 1. Oktober 2020 suchte der Kläger Dr. D____ auf (vgl. AB 13 und KB 6), der ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Dezember 2020 bescheinigte (vgl. das entsprechende Attest; AB 3). Im Rahmen der Konsultation vom 15. Dezember 2020 (vgl. AB 13 und KB 6) bestätigte Dr. D____ das Fortbestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (ab dem 15. Dezember 2020) bis zum 31. Januar 2021 (vgl. AB 4). Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 (vgl. AB 6 und KB 10) liess der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Kläger seinem ehemaligen Arbeitgeber ein von Dr. D____ am 5. Januar 2021 ausgestelltes Attest zukommen, mit welchem ihm rückwirkend ab dem 24. September 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. AB 5 und KB 9). Des Weiteren forderte er die E____ dazu auf, seinen Anspruch bei der Taggeldversicherung anzumelden (vgl. AB 6). In der Folge liess der ehemalige Arbeitgeber der C____ AG am 18. Februar 2021 (vorsorglich) eine Krankenmeldung zukommen (vgl. AB 7 und KB 14; siehe auch die E-Mail der C____ AG vom 17. Februar 2021 und vom 19. Februar 2021 [KB 11 und KB 13]).
c) Die C____ AG erachtete das Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 24. September 2020 zwar als wenig glaubwürdig, zeigte sich aber zu weiteren medizinischen Abklärungen bereit (vgl. die E-Mail vom 4. März 2021; AB 9). In der Folge holte sie bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 21. April 2021 (AB 10 und KB 7) sowie eine Übersicht über die vom Kläger bei Dr. D____ wahrgenommenen Konsultationen (AB 13 und KB 6) ein. Daraufhin machte sie geltend, der Kläger habe bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zum versicherten Personenkreis gehört. Es bestehe daher keine Versicherungsdeckung (vgl. die E-Mail vom 22. April 2021 [KB 18]). Daraufhin reichte der Kläger der C____ AG eine Stellungnahme von Dr. D____ vom 28. April 2021 (KB 8 und AB 14) sowie einen Bericht des F____spitals [...] vom 28. August 2020 (KB 5 und AB 2) ein (vgl. die E-Mail vom 29. April 2021 [KB 20 und AB 15]). Dessen ungeachtet hielt die C____ AG an ihrer Auffassung fest (vgl. die E-Mail vom 11. Mai 2021 [KB 21 und AB 16]).
II.
a) Am 25. Oktober 2021 hat der Kläger Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die C____ AG zu verurteilen, ihm Fr. 47'443.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Mai 2021 zu bezahlen, Mehrforderung ausdrücklich vorbehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.
b) Am 10. November 2021 reicht der Kläger die relevanten Kostenerlassunterlagen ein.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. November 2021 wird dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
d) Die C____ AG (Beklagte) beantragt mit Klagantwort vom 30. Dezember 2021 die Abweisung der Klage. Ihrer Eingabe hat sie unter anderem die Aktenbeurteilung von Dr. G____ vom 19. Dezember 2021 (AB 17) beigelegt.
e) Der Kläger hält mit Replik vom 23. März 2022 an seiner Klage fest. Des Weiteren beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung, wobei Dr. D____ als Zeuge/Auskunftsperson zu befragen sei.
III.
a) Am 18. Oktober 2022 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen der Kläger und sein Rechtsvertreter, Dr. B____, teil. Für die Beklagte erscheint H____, Rechtsanwalt. Als Auskunftsperson erscheint Dr. D____.
c) Zunächst erfolgt eine Befragung des Klägers. Anschliessend wird Dr. D____ als Auskunftsperson einvernommen. Im Anschluss daran erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.3. Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind gemäss A9.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zur Krankentaggeldversicherung (KB 3) die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat Wohnsitz in Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.
1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
3.2.2. Versichert sind namentlich die in der Police aufgeführten Arbeitnehmenden im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) (vgl. AVB B2.1). Laut den BVB gehören zu den versicherten Personen u.a. alle provisionierten Aussendienstmitarbeiter mit einem Arbeitsvertrag für Verkaufsleiter und Versicherungs- und Vorsorgeberater (Personen nach Kategorie 3).
3.2.3. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens an dem in der Police aufgeführten Beginn des Versicherungsvertrages (AVB B5.1). Der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Person erlischt, wenn diese aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidet (AVB B5.2).
3.3.2. Bei voller Arbeitsunfähigkeit bezahlt die C____ das in der Police aufgeführte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit. Bei weniger als 25 % Arbeitsunfähigkeit entsteht kein Anspruch. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Ermittlung der Wartefrist und der Leistungsdauer voll (AVB B9.2).
3.3.3. Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Krankheitsbeginn im versicherten Betrieb bezogene AHV-Lohn gemäss D5 (vgl. AVB B4.2). Übt die versicherte Person keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt ihr Lohn starken Schwankungen, gilt ein Durchschnittslohn auf Basis der letzten zwölf Monate als Berechnungsgrundlage (vgl. AVB B4.3). Der versicherte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (AVB B9.3). Die Wartefrist pro Krankheitsfall beginnt am Tag, an dem gemäss ärztlicher Feststellung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einsetzt – frühestens drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung (AVB B9.4).
3.3.5. Nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr (365 Tage) werden zur Bestimmung des Grads der Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind. Zu deren Feststellung muss eine anerkannte Diagnose vorliegen und eine adäquate medizinische Behandlung durchgeführt werden (AVB D2).
3.4.2. Führt ein Krankheitsfall voraussichtlich zu Leistungsansprüchen, muss so schnell wie möglich für eine fachmännische ärztliche Pflege gesorgt werden. Die Anordnungen des Arztes müssen befolgt werden. Sämtliche Tätigkeiten und Handlungen, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit oder Verzögerung des Genesungsprozesses führen können, sind zu unterlassen (AVB C3.2).
3.4.3. Trifft die Mitteilung mehr als einen Monat nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein, werden die Leistungen frühestens ab dem Eintreffen der Mitteilung ausgerichtet. Die bisherige Arbeitsunfähigkeit und die Wartefrist werden an die Leistungsdauer angerechnet (AVB C4.1).
4.1.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen von den Parteien in Auftrag gegebene Gutachten (Parteigutachten) keine Beweismittel dar, sondern gelten als blosse Parteivorbringen (BGE 141 III 433, 437 E. 2.6; Urteil 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2.). Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten allein diese grundsätzlich nicht zu beweisen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie allenfalls als Parteibehauptungen zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433, 438 E. 2.6). Von der Versicherung veranlasste Aktengutachten sind Musterbeispiel derartiger Parteigutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1.). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, sind oft besonders substanziiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2.).
4.2.3. Später bescheinigte Dr. D____ dem Kläger schliesslich mit Attest vom 5. Januar 2021 rückwirkend ab dem 24. September 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. AB 5 und KB 9). Eine Konsultation hatte ausweislich der von Dr. D____ erstellten Liste am 5. Januar 2021 nicht stattgefunden. Mit darauffolgenden Attesten vom 1. Februar 2021, vom 29. März 2021 und vom 27. Mai 2021 bescheinigte Dr. D____ dem Kläger eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Das letzte aktenkundige Attest datiert vom 27. Mai 2021. Mit diesem wurde dem Kläger bis zum 31. August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. KB 22).
4.2.4. In den Akten befinden sich ausserdem zwei Stellungnahmen von Dr. D____, nämlich eine vom 21. April 2021 (AB 10 und KB 7) und eine vom 28. April 2021 (AB 14 und KB 8). Mit Stellungnahme vom 21. April 2021 machte Dr. D____ geltend, der Patient befinde sich seit Januar 2017 bei ihm in dermatologischer Behandlung. Behandlungsgrund sei eine äusserst schwere Form der Acne inversa (Hidradenitis suppurativa). Die Erkrankung zeige beim Patienten den typischen wellenförmigen Verlauf. Bei starker entzündlicher Komponente sei die Erkrankung invalidisierend. Am gesamten Körper würden sich entzündliche und abszedierende Knoten entwickeln, teilweise mit Bildung von Fistelgängen. Insbesondere die Axillär- und Inguinogenitalregion seien schwer betroffen. Es hätten regelmässige Verlaufskontrollen alle zwei bis drei Monate stattgefunden. Aktuell verlaufe die Erkrankung (weiterhin) invalidisierend. Er hoffe, dass die Erkrankung mit den moderneren Therapien, die in etwa einem halben Jahr auf den Markt kommen würden, besser in den Griff zu bekommen sei und es dann zu einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Patienten komme. Im Schreiben vom 28. April 2021 führte Dr. D____ an, der Patient sei aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes einige Wochen in einer Ozontherapie gewesen, die er sich selbst ausgesucht und selber organisiert habe. Im Rahmen dieser Behandlung habe man es verpasst, dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Des Weiteren wies er darauf hin, man habe am 25. November 2020 die Lebensqualität mittels DLQI (Dermatology Life Quality Index) gemessen. Es habe sich ein Wert von 25 von 30 Punkten ergeben, was mit einer Arbeitsfähigkeit nicht vereinbar sei. Auch die Fotografien würden die Schwere der Erkrankung ab Oktober 2020 dokumentieren.
4.2.5. Anlässlich der Befragung durch das Gericht äusserte sich Dr. D____ wie bereits in den erwähnten Schreiben vom 21. April 2021 (AB 10 und KB 7) und vom 28. April 2021 (AB 14 und KB 8), machte aber zahlreiche ergänzende Ausführungen. Namentlich brachte er vor, 50-60 % der Personen mit der Erkrankung, an der sein Patient leide, verlören ihre Stelle, da sie vor Schmerzen nicht mehr aufstehen könnten. Des Weiteren wies Dr. D____ darauf hin, wenn es ihn selber betroffen hätte, dann wäre er bereits im 2017 nicht (mehr) arbeiten gegangen. Sein Patient habe das aber nicht gewollt, was seinem Naturell entspreche. Man sehe es seinem Patienten auch nicht an, wie krank er wirklich sei. Der Arbeitgeber habe ihm eventuell auch nie angesehen, wie krank er sei. Der Patient dissimuliere, was als eine Art Krankheitsbewältigung zu interpretieren sei. Er habe ihn auch bereits zu einem Psychiater geschickt. Des Weiteren führte Dr. D____ aus, er habe den Patienten nach der Ozontherapie wiedergesehen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Krankheit "explodiert" gewesen. Ein Attest habe der Patient zunächst nicht verlangt. Da er keine Arbeit mehr gehabt habe, hätte er im Prinzip ja auch kein Attest gebraucht. Ein Zeugnis sei denn auch kostenpflichtig. Es würden daher nur explizit verlangte und benötigte Atteste ausgestellt. Schliesslich machte Dr. D____ geltend, später habe der Patient dann offenbar gemerkt, dass er doch (für den vorangehenden Zeitraum) ein Attest benötige und sich (am 5. Januar 2021) bei ihm gemeldet. Er habe dann in die Krankenakte geschaut und die Festlegung des Beginns der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf den 24. September 2020, mithin auf eine Woche vor der Konsultation vom 1. Oktober 2020, als medizinisch vertretbar gehalten. Das mit dem 24. September 2020 sei eine reine Schätzung gewesen. In Anbetracht des präsentierten Krankheitsbildes hätte es durchaus ein früherer Zeitpunkt sein können. Am 1. Oktober 2020, als er den Patienten gesehen habe, sei er mit Sicherheit schon drei bis vier Wochen 100 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.2.8. Zur Frage, weshalb er kein Attest verlangt habe, als es ihm derart schlecht gegangen sei, machte der Kläger geltend, er habe nach der Kündigung resp. Freistellung kein Arztzeugnis verlangt, da er gar nicht daran gedacht habe. Er habe alles daran setzen wollen, damit es ihm einigermassen bessergehe, so dass er die ihm angebotene neue Stelle bei einer Versicherung antreten könne. Das Verhältnis mit seinem ehemaligen Chef sei ja auch angespannt gewesen. Da habe er sich gesagt, er könne nicht noch monatelang nachfragen, weshalb ihm gekündet worden sei, wenn er ohnehin keine Antwort darauf erhalte. Gegen Ende der Kündigungsfrist habe er sich beim RAV gemeldet. Man habe ihm gesagt, er würde ein Attest ab dem 1. Oktober 2020 benötigen, in dem stehe, dass er 100 % arbeitsunfähig sei, weil die ersten dreissig Tage bezahlt würden. Die Zeit vor dem 30. September 2020 würde das RAV nicht interessieren. Dann sei es lange hin und her gegangen. Im Dezember 2020 habe er dann vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einen Brief erhalten mit der Abmeldung. Es sei ihm beschieden worden, er sei nicht vermittlungsfähig und er müsse sich an den ehemaligen Arbeitgeber wenden, da die Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist eingetreten sei. Da habe er sich am 5. Januar 2021 telefonisch an Dr. D____ gewendet und diesen um ein entsprechendes Attest gebeten (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
5.4.2. Vorliegend reichte der Kläger das Attest von Dr. D____ vom 5. Januar 2021 (vgl. AB 5 und KB 9) seiner ehemaligen Arbeitgeberin als Beilage zum Schreiben vom 21. Januar 2021 ein (vgl. AB 6 und KB 10). In der Folge liess diese der Beklagten am 18. Februar 2021 (vorsorglich) eine Krankenmeldung zukommen (vgl. AB 7 und KB 14; siehe auch die E-Mail der Beklagten vom 17. Februar 2021 und vom 19. Februar 2021 [KB 11 und KB 13]). Damit sind die Taggeldleistungen jedoch nicht ab dem 21. Januar 2021 (vgl. dazu S. 10 der Klage), sondern erst ab dem 18. Februar 2021 geschuldet (vgl. dazu zutreffend Ziff. 2.13 der Klagantwort), wobei die bisherige Arbeitsunfähigkeit und die Wartefrist an die vereinbarte Leistungsdauer anzurechnen sind. Letzteres hat als unbestritten zu gelten (vgl. S. 10 der Klage).
5.5.2. Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt nicht nur die Fälligkeit der Versicherungsleistungen, sondern auch die Inverzugsetzung des Schuldners durch den Gläubiger voraus (Basler Kommentar zum VVG, Jürg Nef, N 20 zu Art. 41 VVG).
5.5.3. Der besonderen Natur des Versicherungsvertrages folgend statuiert Art. 41 VVG eine eigene Regel für die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs, welche erst eintritt, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht. Wenn der Versicherer alle erforderlichen Angaben erhalten hat, braucht er regelmässig noch eine gewisse Zeit, um sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang er tatsächlich leistungspflichtig ist. Art. 41 Abs. 1 VVG gewährt ihm hierfür einen Zeitraum von vier Wochen. Mit Ablauf dieser sogenannten Deliberationsfrist wird der Versicherungsanspruch fällig.
5.5.4. Leistet der Versicherer nicht, beurteilen sich die Rechtsfolgen nach dem allgemeinen Recht. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab (Nef, a.a.O., Art. 41 Rz 1 ff.).
5.5.5. Vorliegend verneinte die Beklagte mit E-Mail vom 22. April 2021 definitiv ihre Leistungspflicht (vgl. KB 18). Sie ist daher zu diesem Zeitpunkt in Verzug geraten. Es ist dem Kläger daher zusätzlich zu den ausstehenden Taggeldern ein Verzugszins von 5 % per anno (p.a.) zuzusprechen. Da der mittlere Verfall auf den 10. Juli 2021 (erster Termin: 22. April 2021; angenommener letzter Termin bei 223 Taggeldern: 28. September 2021) zu liegen kommt, ist der Verzugszins ab diesem Datum geschuldet.
6.2.2. Gemäss § 16 Abs. 1 des seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden basel-städtischen Reglements vom 16. Juni 2020 über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR; SG 291.400) berechnet sich das Honorar im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach Zeitaufwand. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist dabei der Streitwert zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 HoR).
6.2.3. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in Verfahren betreffend eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung von einem Grundhonorar von Fr. 3'750.-- inklusive Auslagen aus. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.-- bis Fr. 320.-- in der Stunde festgelegt werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.4. und 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2. mit Hinweisen). Bei Forderungen über Fr. 30'000.-- wird die Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in der Regel um mindestens 2 % des Streitwertes erhöht.
6.2.4. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 47'443.25. Das Grundhonorar von Fr. 3'750.-- ist daher um mindestens Fr. 948.90 zu erhöhen. Da sich der in der ersten Honorarnote ausgewiesene Aufwand von 20.19 Stunden nicht erheblich über dem geschätzten Durchschnitt (15 Stunden) bewegt, lässt es sich rechtfertigen, die mit der ersten Honorarnote vom 18. Oktober 2022 beantragte Parteientschädigung von Fr. 5'319.20 zuzüglich Fr. 409.60 MwSt zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Teilklage wird gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger ein Taggeld von Fr. 47'443.25 zuzüglich 5 % Verzugszins p.a. ab dem 10. Juli 2021 auszurichten.
Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'319.20 zuzüglich Fr. 409.60 MwSt auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte