Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

C____ AG

  

vertreten durch D____, Advokat, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

ZV.2022.1

Krankentaggeldversicherung VVG (Klage)

Nachweis Arbeitsunfähigkeit

 


Tatsachen

I.        

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2014 als Verkaufsleiterin bei der E____ AG angestellt (Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2013, Klagebeilage [KB] 3; Änderungskündigung vom 7. September 2020 inkl. neuem Arbeitsvertrag, KB 4). Als solche ist sie in Anwendung von Punkt 24 des Zusatzvertrages «Zusätzliche Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende der [...]», gültig ab 1. Juni 2012 (KB 5), der Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der E____ AG ist (vgl. KB 4), bei der Beklagten krankentaggeldversichert (vgl. Allgemeine Versicherungsbedingungen [ABV], KB 2).

Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bescheinigte der Klägerin ab dem 7. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnisse vom 7. Oktober 2021 bis zum 11. September 2022, KB 9 und 10; Bericht vom 15. November 2021 und vom 24. Februar 2022, KB 12 und 19). Die Beklagte entrichtete nach Ablauf der Wartefrist ein Taggeld in der Höhe von CHF 360.90 entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Leistungsabrechnung der Beklagten vom 24. Januar 2022, KB 11).

Mit Schreiben vom 8. November 2021 (Klageantwortbeilage [AB] 1) bot die Beklagte die Klägerin zu einer medizinischen Untersuchung am 30. November 2021 bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, auf. Der behandelnde Psychiater Dr. med. F____ berichtete am 15. November 2021 (KB 12) an den vertrauensärztlichen Dienst der Beklagten, dass die Klägerin an einer schwergradigen somatisierten Depression (ICD-10 F32.9) erkrankt und bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Mit Kurzgutachten vom 13. Dezember 2021 (KB 14) diagnostizierte Dr. med. G____ eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei struktureller Arbeitsplatzveränderung und Konfliktsituation mit Mitarbeitern (ICD-10 F43.20) und hielt die Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt für 100 % arbeitsunfähig, von da an innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen für teilarbeitsfähig und spätestens bis Mitte Februar 2022 wieder für 100 % arbeitsfähig (Seite 7 des Gutachtens).

Dr. med. F____ nahm am 24. Februar 2022 (KB 19) gegenüber dem vertrauensärztlichen Dienst der Beklagten Stellung. Mit Email vom 10. März 2022 (AB 4) äusserte sich Dr. med. G____ dazu.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 (KB 17) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass gemäss Gutachten von Dr. med. G____ ab Mitte Februar wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Demzufolge werde sie die Taggeldleistungen noch bis zum 20. Februar 2022 ausrichten und danach einstellen. In der Folge wandte sich die Klägerin am 11. Februar 2022 (KB 18) an die Beklagte. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin am 25. Februar 2022 (KB 20) mit, dass sie an der Einstellung der Taggelder festhalten und ab dem 21. Februar 2022 keine Leistungen mehr erbringen werde. Mit Schreiben vom 17. März 2022 (KB 21) forderte die in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Klägerin die Beklagte auf, die Krankentaggeldleistungen wiederaufzunehmen. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 18. und 23. März 2022 (KB 22 und 23) an der Leistungseinstellung fest.

Die Beklagte ersuchte sodann Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, um eine Beurteilung. Mit Bericht vom 13. resp. 19. Oktober 2022 (AB 6) kam Dr. med. H____ zum Schluss, dass die Ausführungen von Dr. med. G____ bezüglich der aktuellen psychischen Situation der Klägerin nachvollziehbar seien, weshalb für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 auf seine Einschätzungen im Gutachten vom 13. Dezember 2021 (KB 14) abgestellt werden könne.

Am 4. August 2022 erstattet die Klägerin Strafanzeige gegen Dr. med. G____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses.

II.       

Mit Klage vom 19. August 2022 beantragt die Klägerin, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 22. Februar 2022 bis zum 11. September 2022 ein Krankentaggeld in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag, d.h. CHF 72’540.90, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juni 2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Weiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Krankentaggelder in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag für die Zeit ab dem 12. September 2022 bis zum Ende des Taggeldanspruchs (730 Tage, gerechnet ab dem
7. Oktober 2021) auszurichten, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert und belegt ist, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten.

Mit Klageantwort vom 31. Oktober 2022 beantragt die Beklagte, vertreten durch MLaw I____, Rechtsanwalt, die Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge.

III.     

Am 17. Januar 2023 findet die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. An dieser nehmen die Klägerin und ihr Rechtsvertreter, lic. iur. B____, teil. Für die Beklagte erscheint MLaw I____. Die Klägerin reicht weitere Arztzeugnisse ein. Zunächst erfolgt eine Befragung der Klägerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

1.2.          Gemäss Art. 198 lit. f. ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO für zuständig erklärt haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 564 E. 4.6). Die vorliegende Klage konnte demnach direkt beim Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden.

1.3.          Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([ABV]; KB 2) sehen in Art. 10.3 vor, dass bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag der klagenden Partei die Gerichte am schweizerischen Wohnort, am schweizerischen Arbeitsort oder in Basel-Stadt zur Verfügung stehen. Da die Klägerin ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat sowie in Basel arbeitet, sind in Anwendung aller drei Wahlgerichtsstände die Gerichte des Kantons Basel-Stadt zuständig.

1.4.          Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.       Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre ab dem 7. Oktober 2021 bestehende und bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit mit den der Beklagten eingereichten Arztzeugnissen, dem Bericht vom 15. November 2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Februar 2022 von Dr. med. F____ hinreichend nachgewiesen (KB 10, 12 und 19).

2.2.       Die Beklagte wendet dagegen ein, der Bericht des behandelnden Arztes sei mit Vorbehalt zu würdigen und es könne auf diesen aufgrund formeller und materieller Mängel nicht abgestellt werden. Demgegenüber sei das von ihr in Auftrag gegebene Kurzgutachten von Dr. med. G____ vom 13. Dezember 2021 (KB 14) nachvollziehbar und schlüssig. Dies würde auch der Bericht von Dr. med. H____ vom 13. Oktober 2022 (AB 6) bestätigen. Vor diesem Hintergrund sei es der Klägerin gestützt auf die eingereichten Belege von Dr. med. F____ nicht gelungen, eine über den 20. Februar 2022 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Die Beklagte dagegen habe anhand der Ausführungen der Dres. med. G____ und H____ den Nachweis dafür erbracht, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mitte Februar 2022 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Ein darüber hinausgehender Leistungsanspruch bestehe somit nicht, weshalb die Beklagte ihre Taggelder zu Recht ab dem 21. Februar 2022 eingestellt habe.

2.3.       Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin für den fraglichen Zeitraum bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert war und dass am 7. Oktober 2021 ein Versicherungsfall eingetreten ist. Die Beklagte anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete der Klägerin zunächst Taggelder aus. Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen zu Recht gestützt auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 13. Dezember 2021 ab dem 21. Februar 2022 eingestellt hat.

3.                

3.1.       Gemäss Art. 95a VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit Eintritt der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu. Darüber hinaus enthält das VVG keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher die vertraglichen Versicherungsvereinbarungen massgebend. Gemäss Punkt 24.2 des Zusatzvertrages «Zusätzliche Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende der [...]», gültig ab 1. Juni 2012 (KB 5, S. 10), hat die Beklagte mit der Arbeitgeberin der Klägerin eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Anwendbar sind insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertrages, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, KB 2) und des VVG (Punkt 1.5 AVB). Die Versicherungsleistung besteht in der Ausrichtung von Taggeldern für eine maximale Dauer von 730 Tagen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (vgl. Punkt 24.2 des Zusatzvertrages und Punkt 1.1 AVB). Gemäss Punkt 1.7 AVB gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach Ablauf von drei Monaten wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Punkt 1.7 AVB). Die Beklagte leistet das Taggeld für die in der Police vereinbarte Leistungsdauer und Leistungshöhe pro Leistungsfall, solange eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, längstens aber bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages (Punkt 6.1 AVB). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, ist die versicherte Person verpflichtet, alle vier Wochen eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit einzureichen (Punkt 8.2 lit. b AVB). Im Sinne einer Schadensminderung ist die versicherte Person, welche in ihrem ursprünglichen Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, verpflichtet, ihre verbleibende Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu verwerten. Die Beklagte fordert die versicherte Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf, die bisherige Tätigkeit anzupassen oder einen Stellen- resp. Berufswechsel vorzunehmen (vgl. Punkt 8.3 AVB). 

3.2.       Nach Art. 8 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregeln gelten auch im Bereich des Versicherungsvertrags.
Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.2).

3.3.       Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 130 III 321 E. 3.2).

3.4.       Eine behauptete Arbeitsunfähigkeit kann ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden. Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 in fine).

3.5.       Parteigutachten ist nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen).

3.6.       Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu
erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen).

4.                

4.1.       Das Gutachten von Dr. med. G____ stellt ein solches Parteigutachten dar und fällt damit nicht in den numerus clausus der in Art. 168 Abs. 1 ZPO aufgezählten Beweismittel. Ein solches Gutachten ist auch nicht unter den in dieser Bestimmung angeführten Begriff der Urkunde zu subsumieren (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Damit ist festzuhalten, dass es sich beim von der Beklagten veranlassten Gutachten bei Dr. med. G____ um ein Parteigutachten und damit eine Parteibehauptung handelt. Die Klägerin bestreitet sodann substantiiert die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten vermag daher nur zusammen mit weiteren Indizien den Beweis für die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu erbringen. Dies ist nachfolgend anhand der verschiedenen vorliegenden Berichte zu prüfen.  

4.2.       Auch bei den von der Klägerin eingereichten Arztberichten handelt es sich beweisrechtlich um blosse Privatgutachten, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen anzusehen sind.

4.3.       Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 7. Oktober 2021 bis zum 11. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit Arztzeugnissen nachgewiesen (KB 10). Die Vorlage der Arztzeugnisse bestreitet die Beklagte auch nicht, sondern sie beruft sich auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 13. Dezember 2021 (KB 14), wonach die Klägerin ab Mitte Februar 2022 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei.  

4.4.       Zusätzlich zu den ausgestellten Arztzeugnissen verfasste der behandelnde Psychiater der Klägerin Dr. med. F____ am 15. November 2021 einen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand der Klägerin (KB 12). Zusammengefasst lässt sich diesem Folgendes entnehmen:

Als Diagnose nennt Dr. med. F____ eine ausgedehnte schwergradige somatisierte Depression (ICD-10 F32.9) bei bis dato asymptomatischer und gesunder Patientin (DD schwergradige depressive Episode ohne Psychosezeichen).

Er führt aus, dass bei der Klägerin eine erstmalige Krankheitsentwicklung aufgrund eines kontinuierlichen mehrjährig sukzessive sich steigernden Drucks am Arbeitsplatz vorliege, welcher schliesslich seit 2021 in ein personalisiertes, für die Klägerin unerträgliches Mobbing ihrer Vorgesetzten gemündet und im Sommer 2021 zu einem psychophysischen Zusammenbruch mit schwerer depressiver Symptomatik geführt habe. Die Stimmung der Klägerin sei ausgeprägt depressiv, antriebsgemindert, unruhig und nervös. Zudem lägen bei der Klägerin ein Leere- und Sinnlosigkeitserleben, Libido- und Rhythmusstörungen sowie ausgeprägte kognitive Störungen und multiple Ängste vor. Kontaktaufnahmen seitens des Arbeitgebers würden zu einer sofortigen massiven Verschlechterung bis hin zu akuten Suizidgedanken führen. Die Klägerin sei komplett implodiert, präsuizidal, schlaflos und leide unter Zukunfts-, Trennungs- und Versagensängsten sowie einem völlig zusammengebrochenen Selbstbewusstsein. Es lägen Ein- und Durchschlafstörungen vor. Neben der Psychotherapie (wöchentlich bis 14-täglich) habe er zunächst Circadin und Mirtazapin verordnet. Zusätzlich sei eine engmaschige Überprüfung der Tagesstruktur mit Tagesstrukturierung erforderlich. Wesentlich sei dabei insbesondere ein regelmässiges Bewegungs- und Fitnessprogramm sowie regelmässige Mahlzeiten.

Die Klägerin sei derzeit und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und es sei von einem mehrmonatigen Krankheitsverlauf auszugehen. Durch die Mobbingsituation und die systematische Auseinandersetzung mit ihren Vorgesetzten sei ihr Selbstwerterleben und Selbstkonzept sukzessive eingebrochen. Die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz unter den derzeitigen Vorgesetzten erscheine ihm undenkbar und es sei ihr aus ärztlicher Sicht davon abzuraten.

4.5.       Den von der Klägerin vorgelegten Berichten steht das von der Beklagten in Auftrag gegebene Kurzgutachten von Dr. med. G____ vom 13. Dezember 2021 (KB 14) gegenüber.

4.6.       Dr. med. G____ diagnostizierte aufgrund der am 30. November 2021 durchgeführten Untersuchung eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei strukturellen Arbeitsplatzveränderungen und Konfliktsituation mit Mitarbeiter (ICD-10 F43.20).
Im Gespräch mit dem Gutachter habe die Klägerin ausgeführt, dass es seit vier Jahren zunehmend Konflikte mit dem Arbeitgeber gegeben habe. Sie könne sich nicht vorstellen, wieder in den Betrieb zurückzukehren. Der Gutachter beschrieb ihre Ausführungen als oft detailreich und präzise, bei gewissen Fragen hingegen überraschend diffus. Konzentration, Auffassung und Gedächtnisleistung seien während der Untersuchung ungestört. Es lägen keine Hinweise einer Angst- oder Zwangsstörung vor. Es bestehe eine depressive Stimmungslage mit deutlichem Kränkungsempfinden. In Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber resp. die Vorgesetzten habe sich die Klägerin abwertend geäussert. Gelegentlich habe sie Todessehnsüchte mit appellativem Charakter angedeutet.

Dr. med. G____ führte im Weiteren aus, zur diagnostischen Herleitung seien die Angaben der Klägerin, des behandelnden Psychiaters sowie weiterer Auskunftspersonen zu berücksichtigen. Dabei seien die Ausführungen des Psychiaters im Vergleich zu denen der seit Januar 2021 eingesetzten Vorgesetzten diskrepant. Der Psychiater beschreibe ein Bild der völligen Erschöpfung, wogegen die Vorgesetzten eine Person beschreiben würden, die entgegen einem deklarierten Entscheid an einem Doppelmandat habe festhalten wollen. Auch Anzeichen eines Mobbings resp. einer psychiatrischen Krankheitsentwicklung habe es aus Sicht der Vorgesetzten keine gegeben.

Aufgrund des verbesserten Zustands ging Dr. med. G____ davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Erreichung einer Teilarbeitsfähigkeit in den nächsten vier bis sechs Wochen möglich sein werde. Bei einer Weiterführung der Behandlung (inklusive Anpassung der antidepressiven Medikation) werde spätestens Mitte Februar wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen.

4.7.       Des Weiteren hielt Dr. med. G____ in seinem Kurzgutachten vom 13. Dezember 2021 fest, dass aufgrund der teils etwas diffusen resp. widersprüchlichen Angaben sowie wegen des Hinweises des behandelnden Psychiaters, die Klägerin sei Opfer eines üblen Mobbings geworden, sich das Einholen «fremdanamnestischer Angaben» aufgedrängt habe (vgl. Kurzgutachten vom 13. Dezember 2021 S. 3, KB 14). Infolgedessen befragte der Gutachter am 9. Dezember 2021 die zuständige Person im Human Ressources und den direkten Vorgesetzten der Klägerin zur beruflichen Situation der Klägerin und zu den Mobbingvorwürfen. Danach sei das Arbeitsunfähigkeitszeugnis «völlig überraschend» eingegangen. Anzeichen für ein Mobbing habe es keine gegeben. Auch Vorzeichen einer psychischen Erkrankung hätten nicht festgestellt werden können. Zudem habe es «ein gewisses Konfliktpotential» zwischen der Klägerin und einem zweiten Verkaufsleiter gegeben. Die Klägerin sei in den Gesprächen jeweils «gestützt» worden. Im Umgang sei die Klägerin eher durch ihre direkte Art aufgefallen.

4.8.       Zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ersuchte die Beklagte sodann Dr. med. H____ um eine Beurteilung. Diese kam mit konsiliarischer Aktenbeurteilung vom 13. Oktober 2022 (AB 6) im Wesentlichen zu folgenden Erkenntnissen:

Die Ausführungen von Dr. med. F____ vom 15. November 2021 (KB 12) würden einige Hinweise auf Diskrepanzen aufweisen. So werfe die Einschätzung der Depression als schwergradig bei dem angegebenen Aktivitätsniveau mit einer offenbar stabilen Tagesstruktur Fragen auf, da eher nicht zu erwarten sei, dass eine schwer depressive Person eine stabile Tagesstruktur aufrechterhalten könne. Weiter erscheine eine Medikation mit lediglich Circadin und Mirtazapin (15 mg) angesichts des schwerkranken Zustandes, den Dr. med. F____ bei der Klägerin festgestellt habe, übermässig zurückhaltend. Das Kurzgutachten von Dr. med. G____ sei formal korrekt durchgeführt worden und inhaltlich schlüssig. Das Einholen einer Fremdanamnese sei grundsätzlich geeignet, die Aussagekraft eines Gutachtens zu erhöhen. Gerade die Frage nach dem angeblichen Mobbing sei für den Gutachter klärungsbedürftig. Er stelle die geeigneten Fragen, auf die er klärende Antworten des Vorgesetzten und des HR-Verantwortlichen erhalte. Es deute alles auf einen Arbeitsplatzkonflikt hin, den die Klägerin als Mobbing erlebt habe. Die Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ seien begründet und nachvollziehbar. Dr. med. H____ empfahl der Beklagten, für den Zeitraum November und Dezember 2021 sowie Januar, Februar und März 2022 auf das Gutachten von Dr. med. G____ abzustellen. Über den weiteren Krankheits- bzw. Heilverlauf im Jahr 2022 lägen ihr keine Unterlagen vor. Zur Arbeitsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt könne sie daher nicht Stellung nehmen. Falls eine weitere Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werde, empfehle sie, einen Arztbericht einzufordern und nötigenfalls ein Verlaufsgutachten zu veranlassen.

4.9.       Dr. med. G____ kommt zwar in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. F____ zum Schluss, dass bei der Klägerin ein depressiver Symptomkomplex vorliege, jedoch schätzte er dessen Ausmass anders ein. Im Zeitpunkt seiner Untersuchung am 30. November 2021 hielt er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gleichwohl als angemessen, dies jedoch bei einer weit weniger schwerwiegenden Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei strukturellen Arbeitsplatzveränderungen und Konfliktsituation mit Mitarbeiter (ICD-10 F43.20).

4.10.    Dagegen führte Dr. med. F____ mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022 (KB 19) aus, dass die Klägerin nachweislich weiterhin an einer schweren Depression erkrankt sei. Im Rahmen psychologischer Tests würde sie Werte von 48-51 (Beck-Depressions-Inventar) sowie 45-48 (Hamilton-Skala) aufweisen. Zudem werde sie antidepressiv behandelt. Die mittlerweile leichtgradig stattgefundene Verbesserung sei durch die Vorgehensweise des vertrauensärztlichen Dienstes der Beklagten rückgängig gemacht worden. Darüber hinaus sei die Klägerin präsuizidal geworden und habe lediglich durch das Intervenieren des behandelnden Psychiaters aufgefangen werden können.

5.             

Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2021 die bisher vom behandelnden Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 100 % als angemessen erachtete (vgl. KB 14, S. 7 f.). Sodann gab er eine Prognose ab, wonach die Klägerin aufgrund des zum Untersuchungszeitpunkt (30. November 2021) verbesserten Zustandes innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen (d.h. zwischen dem 10. und 24. Januar 2022) eine Teilarbeitsfähigkeit erreichen werde. Bei Weiterführung der Behandlung (inkl. Anpassung der antidepressiven Medikation) läge bis spätestens Mitte Februar 2022 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Der Gutachter begründete seine Prognose mit dem von ihm festgestellten verbesserten Gesundheitszustand der Klägerin (vgl. KB 14, S. 7 f.). Er ging jedoch nicht darauf ein, in welcher Hinsicht die antidepressive Medikation anzupassen sei. Bei der prospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung handelt es sich in erster Linie um eine Prognose, und damit um eine Entwicklung, die bloss möglicherweise zu erwarten ist. Prognosen sind naturgemäss unsicher. Selbst wenn diese Prognose lege artis erstellt worden sein sollte, heisst das nicht, dass diese Entwicklung alsdann auch entsprechend verlaufen ist - und nur die tatsächliche Entwicklung im konkreten Fall interessiert (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017, 4A_66/2017, E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil 4A_335/2013, E. 3.4). Der Umstand, dass der Gutachter Dr. med. G____ eine Empfehlung zur Anpassung der Medikation – die er ohnehin nicht weiter präzisierte – abgegeben hat, ändert nichts daran, dass es sich gleichwohl um eine Prognose handelt. Selbst bei einer sofortigen Anpassung der antidepressiven Medikation, wäre die Prognose zu überprüfen gewesen (vgl. dazu schon ZV.2020.8 vom 12. Januar 2021 und ZV.2020.17 vom 25. Mai 2021). Dies vor allem auch deshalb, weil der Gutachter aufgrund der erhobenen Befunde selbst zum Schluss kam, dass ab dem Zeitpunkt der Berichterstattung im Dezember 2021 noch für weitere vier bis sechs Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bliebe. Im Übrigen stehen der Prognose des Gutachters die vom behandelnden Psychiater Dr. med. F____ ausgestellten Arztzeugnisse (KB 10) entgegen, mit welchen der Klägerin über den 20. Februar 2022 hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Ferner hält Dr. med. F____ mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022 (KB 19) fest, dass die Klägerin weiterhin an einer schweren Depression leide. Es wäre daher notwendig gewesen, die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufzubieten, um das Eintreffen der gutachterlichen Prognose zu überprüfen und um den tatsächlichen Krankheitsverlauf zu evaluieren.

6.                

6.1.       Abgesehen davon ist es aus medizinischer bzw. diagnostischer Sicht bloss sekundär, ob tatsächlich ein Mobbing stattgefunden hat oder bloss ein Arbeitsplatzkonflikt vorliegt, denn es kommt auf den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin an. Aus ärztlicher Sicht ist allenfalls zu attestieren, wenn jemandem das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht zugemutet werden kann. Es ist jedoch Aufgabe des medizinischen Experten, den Gesundheitszustand der Klägerin zu untersuchen, nicht aber zu klären, ob Mobbing vorlag, was vorwiegend einer juristischen Analyse bedarf und in den Schutzbereich von Art. 6 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und Art. 328 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) fällt.

Entscheidend ist letztlich ohnehin, dass in Bezug auf die hier wesentliche Frage nach der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf die Angaben der medizinischen Fachpersonen, insbesondere auf deren Diagnosen, abzustellen ist, und nicht auf die Angaben der Vertreter der Arbeitgeberin. Da die Angaben der befragten Personen offensichtlich in die Diagnosestellung des Kurzgutachtens von Dr. med. G____ eingeflossen sind, fehlt es an einer schlüssigen Herleitung der Diagnose und es kann auf die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann somit auch offenbleiben, ob der Vertrauensarzt der Beklagten ohne explizite Einwilligung überhaupt Auskünfte bei Vertretern der Arbeitgeberin einholen durfte.

 

6.2.       Des Weiteren fällt auf, dass während die Ausführungen von Dr. med. G____ zur beruflichen Situation aufgrund der bei der Arbeitgeberin eingeholten Auskünfte sehr ausführlich sind, der von ihm erhobene Psychostatus sehr kurz ausgefallen ist. Auf die einzelnen Symptome der Klägerin geht er nur wenig ein, ausdrücklich befragt hat er sie nur nach ihrer Stimmung (KB 14 S. 5). Der behandelnde Psychiater hat jedoch eine schwere Depression diagnostiziert. Dr. med. G____ führte aus, zur diagnostischen Herleitung seien die Angaben der Klägerin, des behandelnden Psychiaters sowie weiterer Auskunftspersonen zu berücksichtigen. Dabei seien die Ausführungen des Psychiaters im Vergleich zu ihren Vorgesetzten diskrepant. Der Psychiater beschreibe ein Bild der völligen Erschöpfung, wogegen die Vorgesetzten eine Person beschreiben würden, die entgegen einem deklarierten Entscheid an einem Doppelmandat habe festhalten wollen. Was den Bericht von Dr. med. H____ vom 13. Oktober 2022 (AB 6) angeht, ist vorab zu konstatieren, dass es sich auch hierbei lediglich um eine Parteibehauptung handelt (vgl. E. 3.3. und 3.4. des vorliegenden Urteils). Zudem äussert sie sich lediglich auf der Grundlage einer konsiliarischen Aktenbeurteilung, ohne die Klägerin persönlich untersucht zu haben. Sie hält zwar fest, dass die Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ begründet und nachvollziehbar seien und für den Zeitraum November, Dezember 2021 sowie Januar, Februar und März 2022 auf das Kurzgutachten abgestellt werden könne. Da entsprechend der vorstehenden Erwägung (vgl. E. 3.9.) die Prognose jedoch zu überprüfen gewesen wäre, vermag auch die Aktenbeurteilung von Dr. med. H____ nicht die Beweiskraft des Kurzgutachtens von Dr. med. G____ zu erhöhen. Was die Bemerkung von Dr. med. H____ betrifft, das stabile Aktivitätsniveau lasse sich mit der Diagnose einer schweren Depression nicht vereinbaren, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters entnehmen lässt, dass er grossen Wert auf die Errichtung und Einhaltung einer Tagesstruktur legt (vgl. Seite 2 Punkt 6 seines Berichts vom 15. November 2021). Dr. med. H____ hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt untersucht und konnte demnach die Prognose von Dr. med. G____ nicht selber überprüfen. Schliesslich hält sie selbst fest, dass sie zum Krankheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. nach März 2022) keine Aussagen machen könne und ein Verlaufsgutachten empfiehlt, sollte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden.

6.3.       Da die Beschwerdeführerin eine weitere Arbeitsunfähigkeit geltend macht, Dr. med. G____ lediglich eine Prognose abgegeben hat und Dr. med. H____ für diesen Fall ein Verlaufsgutachten empfiehlt, wäre es an der Beklagten gewesen, den Gesundheitszustand der Klägerin einer weiteren vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dies hat sie jedoch nicht getan, während die Klägerin ihrer Obliegenheit, der Beklagten alle vier Wochen Arztzeugnisse einzureichen, nachgekommen ist.

7.                

7.1.       Inhaltlich kritisiert die Beklagte am Bericht von Dr. med. F____ vom 15. November 2021 (KB 12), dass dieser übertrieben formuliert sei und daher weder sachlich noch professionell sei. Zudem stütze sich der behandelnde Arzt zu sehr auf die Ausführungen der Klägerin und deren subjektives Empfinden, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es fehle demnach an der erforderlichen Objektivität. In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Ausführungen von Dr. med. F____ vom 15. November 2021 (KB 12) insgesamt in sich widerspruchsfrei und durchwegs plausibel sind. Es kann auch nicht von fehlender Objektivität die Rede sein, wenn der behandelnde Arzt im Rahmen seiner klinischen Untersuchung sowie der beschriebenen Symptomatik zur begründeten Annahme gelangt, die Ausführungen der Klägerin seien aufgrund fehlender Hinweise auf Aggravation oder Simulation nachvollziehbar. Weitere Indizien, die auf eine fehlende Objektivität des behandelnden Psychiaters hindeuten, liegen keine vor. Ohnehin kam Dr. med. G____ für den gleichen Zeitraum (15. November 2021) zum gleichen Schluss, nämlich einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.

7.2.       In Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 24. Februar 2022 (KB 19) bemängelte die Beklagte, dass diese emotional verfasst sei und jegliche Sachlichkeit vermissen liesse. Ausserdem zeige er nicht auf, inwiefern er mit den medizinischen Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ nicht einverstanden sei. Wenngleich der Bericht etwas emotional verfasst ist, was auf die Befragung der Arbeitgeberin der Klägerin durch Dr. med. G____ zurückzuführen ist, ohne dass dem die Klägerin zugestimmt hätte, ist hervorzuheben, dass Dr. med. F____ in sachlicher Hinsicht festhält, dass die Klägerin weiterhin an einer schweren Depression leidet und antidepressiv behandelt wird. Zwar setzt er sich nicht detailliert mit dem Bericht von Dr. med. G____ auseinander, er bringt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Klägerin weiterhin psychiatrisch schwer erkrankt sei. Dies bestätigte er sodann auch mit den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, mit denen er der Klägerin weiterhin (d.h. über den 20. Februar 2022 hinaus) eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. KB 10).

7.3.       Im Ergebnis ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzuhalten,
dass die Klägerin ihre über den 20. Februar 2022 hinausgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich belegt hat (KB 9, 12 und 19 sowie Eingabe an der Hauptverhandlung), womit sie ihrer Obliegenheit, ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits zu bestätigen, nachgekommen ist (vgl. Punkt 8.2 lit. b AVB). Dagegen stellt Dr. med. G____ im Parteigutachten vom 13. Dezember 2021 (KB 14) lediglich eine Prognose auf, die er jedoch zu keinem Zeitpunkt überprüft hat. Sein Kurzgutachten vermag daher keine Zweifel an der von der Klägerin behaupteten Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Daran vermag auch der Bericht von Dr. med. H____ vom 13. Oktober 2022 (AB 6), welcher allein auf der Beurteilung der Aktenlage beruht, nichts zu ändern. Es liegen auch keine weiteren Indizien vor, die auf eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin im umstrittenen Zeitraum hindeuten würden.

7.4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten der Beweis, die Klägerin wäre ab dem 21. Februar 2022 wieder arbeitsfähig, nicht gelungen ist, während die Klägerin ihrer Obliegenheit (Art. 8.2 lit. b AVB) nachgekommen ist, lückenlos Arztzeugnisse einzureichen. Der Beklagten ist es unbenommen, die Klägerin zu einer weiteren vertrauensärztlichen Untersuchung aufzubieten (Art. 8.2 lit. e AVB). Folglich hat die Beklagte die Taggeldleistungen zu Unrecht ab dem 21. Februar 2022 eingestellt.

8.                

8.1.       Die Berechnung des Taggeldes als solche resp. die einzelnen Parameter der Taggeldberechnung werden von der Beklagten nicht bestritten. Damit ist – den klägerischen Ausführungen folgend (vgl. S. 7 der Klage) – zur Bemessung des Taggeldes die jährliche Lohnsumme in der Höhe von CHF 146’373.00 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen (vgl. auch Leistungsabrechnung der Beklagten vom 24. Januar 2022, KB 11). 90 % der vorgenannten versicherten Lohnsumme von CHF 146’373.00 geteilt durch 365 führt zu einem Taggeldanspruch von CHF 360.90 pro Tag.

8.2.       Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Dabei fällt der Versicherer nicht automatisch mit Ablauf der Frist in Verzug, sondern grundsätzlich erst nach Mahnung durch den Versicherungsnehmer (vgl. Basler Kommentar VVG, 2. Auflage, Zürich/Basel, 2022, Süsskind, Art. 41 N 21 und N 31).

8.3.       Allerdings werden die Ansprüche des Versicherungsnehmers ohne Weiteres fällig und es tritt Verzug ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv ablehnt (vgl. a.a.O. N 33).

8.4.       Nach der Rechtsprechung ist eine Mahnung für die Fälligkeit der Versicherungsleistungen (Art. 41 Abs. 1 VVG) in analoger Anwendung von Art. 108 OR nicht erforderlich, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv verneint (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2007, 4A_206/2007, E. 6.3 mit Verweisen). Die Beklagte ging davon aus, dass die Voraussetzungen des Taggeldanspruchs ab
dem 21. Februar 2022 nicht mehr erfüllt waren, was sie stets bestätigt hat (vgl. KB 17, 20, 22 und 23). Folglich ist die Forderung ab dem 21. Februar 2022 mit 5 % zu verzinsen bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

9.                

9.1.       Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 21. Februar 2022 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab 21. Februar 2022 bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

9.2.       Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

9.3.       Die anwaltlich vertretene, obsiegende Klägerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat anlässlich der Parteiverhandlung vom 17. Januar 2023 eine Honorarnote in der Höhe von CHF 8’037.50 zuzüglich Mehrwertsteuer eingereicht, wobei er von einem Grundhonorar von CHF 3’750.00 ausging sowie einer Erhöhung des Streitwertes um 2 % bei der Annahme eines Streitwertes von CHF 214’374.60 (594 Tage ab dem 21. Februar 2022 à CHF 360.90).

9.3.1.      Gemäss § 16 Abs. 1 des seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden basel-städtischen Reglements vom 16. Juni 2020 über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR; SG 291.400) berechnet sich das Honorar im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach Zeitaufwand. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist dabei der Streitwert zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 HoR).

9.3.2.      Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in Verfahren betreffend eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung von einem Grundhonorar von CHF 3’750.00 inklusive Auslagen aus. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00. Im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung wird ein pauschaler Zuschlag von CHF 750.00 (drei Stunden Aufwand) angenommen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von CHF 160.00 bis CHF 320.00 in der Stunde festgelegt werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2021, 9C_47/2021, E. 5.4, und vom 7. Juli 2015, 9C_787/2014, E. 6.2. mit Hinweisen).

Bei Forderungen über CHF 30’000.00 wird die Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts in der Regel um mindestens 2 % des Streitwertes erhöht.

9.3.3.      Der Rechtsvertreter zieht einen Streitwert bis Ende des möglichen Taggeldanspruchs heran (594 Tage verbleibend ab dem 21. Februar 2022). Die Klägerin hat die Klage am 19. August 2022 eingebracht, mit dem Antrag, ihr für die Zeit vom 22. Februar 2022 (recte: 21. Februar 2022, siehe Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2022, KB 20) bis zum 11. September 2022 ein Krankentaggeld in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag, d.h. CHF 72’540.90, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juni 2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen und der Klägerin Krankentaggelder in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag für die Zeit ab dem 12. September 2022 bis zum Ende des Taggeldanspruchs (730 Tage, gerechnet ab dem 7. Oktober 2021) auszurichten, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert und belegt ist.

9.3.4.      Gemäss § 16 Honorarordnung hat das Gericht bei der Parteientschädigung den Streitwert zu berücksichtigen. Der Streitwert beträgt vorliegend den eingeklagten maximalen Streitwert gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 des Klägers und damit CHF 214’374.60 (594 Tage x CHF 360.90). Das Grundhonorar samt Zuschlag für die Hauptverhandlung in Höhe von CHF 4’500.00 ist daher um CHF 4’287.50 zu erhöhen. Folglich ist der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8’787.50 zuzüglich CHF 676.65 Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 21. Februar 2022 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab dem 21. Februar 2022 bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8’787.50 zuzüglich CHF 676.65 Mehrwertsteuer auszurichten.

           

 

 

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–         
Beklagte

 

Versandt am: