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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
C____ AG
vertreten durch D____, Advokat, [...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2022.1
Krankentaggeldversicherung VVG
(Klage)
Nachweis Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
I.
Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2014 als Verkaufsleiterin bei
der E____ AG angestellt (Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2013, Klagebeilage
[KB] 3; Änderungskündigung vom 7. September 2020 inkl. neuem Arbeitsvertrag, KB
4). Als solche ist sie in Anwendung von Punkt 24 des Zusatzvertrages «Zusätzliche
Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende der [...]», gültig ab 1. Juni 2012 (KB
5), der Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der E____
AG ist (vgl. KB 4), bei der Beklagten krankentaggeldversichert (vgl. Allgemeine
Versicherungsbedingungen [ABV], KB 2).
Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, bescheinigte der Klägerin ab dem 7. Oktober 2021 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnisse vom 7. Oktober 2021 bis zum 11. September
2022, KB 9 und 10; Bericht vom 15. November 2021 und vom 24. Februar 2022, KB
12 und 19). Die Beklagte entrichtete nach Ablauf der Wartefrist ein Taggeld in
der Höhe von CHF 360.90 entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl.
Leistungsabrechnung der Beklagten vom 24. Januar 2022, KB 11).
Mit Schreiben vom 8. November 2021 (Klageantwortbeilage [AB] 1)
bot die Beklagte die Klägerin zu einer medizinischen Untersuchung am 30.
November 2021 bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, auf. Der behandelnde Psychiater Dr. med. F____ berichtete am 15. November
2021 (KB 12) an den vertrauensärztlichen Dienst der Beklagten, dass die
Klägerin an einer schwergradigen somatisierten Depression (ICD-10 F32.9)
erkrankt und bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Mit Kurzgutachten
vom 13. Dezember 2021 (KB 14) diagnostizierte Dr. med. G____ eine
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei struktureller
Arbeitsplatzveränderung und Konfliktsituation mit Mitarbeitern (ICD-10 F43.20)
und hielt die Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt für 100 % arbeitsunfähig, von
da an innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen für teilarbeitsfähig und
spätestens bis Mitte Februar 2022 wieder für 100 % arbeitsfähig (Seite 7
des Gutachtens).
Dr. med. F____ nahm am 24. Februar 2022 (KB 19) gegenüber dem
vertrauensärztlichen Dienst der Beklagten Stellung. Mit Email vom 10. März 2022
(AB 4) äusserte sich Dr. med. G____ dazu.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 (KB 17) teilte die Beklagte
der Klägerin mit, dass gemäss Gutachten von Dr. med. G____ ab Mitte Februar wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Demzufolge werde sie die
Taggeldleistungen noch bis zum 20. Februar 2022 ausrichten und danach
einstellen. In der Folge wandte sich die Klägerin am 11. Februar 2022 (KB 18) an
die Beklagte. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin am 25. Februar 2022
(KB 20) mit, dass sie an der Einstellung der Taggelder festhalten und ab dem 21.
Februar 2022 keine Leistungen mehr erbringen werde. Mit Schreiben vom 17. März
2022 (KB 21) forderte die in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Klägerin die
Beklagte auf, die Krankentaggeldleistungen wiederaufzunehmen. Die Beklagte hielt
mit Schreiben vom 18. und 23. März 2022 (KB 22 und 23) an der
Leistungseinstellung fest.
Die Beklagte ersuchte sodann Dr. med. H____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, um eine Beurteilung. Mit Bericht vom 13. resp.
19. Oktober 2022 (AB 6) kam Dr. med. H____ zum Schluss, dass die Ausführungen
von Dr. med. G____ bezüglich der aktuellen psychischen Situation der Klägerin
nachvollziehbar seien, weshalb für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 auf
seine Einschätzungen im Gutachten vom 13. Dezember 2021 (KB 14) abgestellt
werden könne.
Am 4. August 2022 erstattet die Klägerin Strafanzeige gegen Dr.
med. G____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses.
II.
Mit Klage vom 19. August 2022 beantragt die Klägerin, vertreten
durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin für die Zeit vom 22. Februar 2022 bis zum 11. September 2022 ein
Krankentaggeld in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag, d.h. CHF 72’540.90,
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juni 2022 (mittlerer Verfall) zu
bezahlen. Weiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Krankentaggelder
in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag für die Zeit ab dem 12. September 2022 bis
zum Ende des Taggeldanspruchs (730 Tage, gerechnet ab dem
7. Oktober 2021) auszurichten, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert und
belegt ist, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 31. Oktober 2022 beantragt die Beklagte,
vertreten durch MLaw I____, Rechtsanwalt, die Abweisung der Klage, unter
o/e-Kostenfolge.
III.
Am 17. Januar 2023 findet die mündliche Verhandlung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. An dieser nehmen die
Klägerin und ihr Rechtsvertreter, lic. iur. B____, teil. Für die Beklagte
erscheint MLaw I____. Die Klägerin reicht weitere Arztzeugnisse ein. Zunächst
erfolgt eine Befragung der Klägerin. Anschliessend erhalten die Parteien
Gelegenheit zum Vortrag.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und
unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2). Nach Art. 7 ZPO
können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz
für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf
§ 19 des baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
1.2.
Gemäss Art. 198 lit. f. ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei
Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz
zuständig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für
welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO für zuständig
erklärt haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138
III 564 E. 4.6). Die vorliegende Klage konnte demnach direkt beim
Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden.
1.3.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([ABV]; KB 2) sehen in Art.
10.3 vor, dass bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag der klagenden
Partei die Gerichte am schweizerischen Wohnort, am schweizerischen Arbeitsort
oder in Basel-Stadt zur Verfügung stehen. Da die Klägerin ihren Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt hat sowie in Basel arbeitet, sind in Anwendung aller drei
Wahlgerichtsstände die Gerichte des Kantons Basel-Stadt zuständig.
1.4.
Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre ab dem 7. Oktober 2021 bestehende
und bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit mit den der Beklagten eingereichten
Arztzeugnissen, dem Bericht vom 15. November 2021 sowie der ergänzenden
Stellungnahme vom 24. Februar 2022 von Dr. med. F____ hinreichend nachgewiesen
(KB 10, 12 und 19).
2.2.
Die Beklagte wendet dagegen ein, der Bericht des behandelnden Arztes
sei mit Vorbehalt zu würdigen und es könne auf diesen aufgrund formeller und
materieller Mängel nicht abgestellt werden. Demgegenüber sei das von ihr in
Auftrag gegebene Kurzgutachten von Dr. med. G____ vom 13. Dezember 2021 (KB 14)
nachvollziehbar und schlüssig. Dies würde auch der Bericht von Dr. med. H____
vom 13. Oktober 2022 (AB 6) bestätigen. Vor diesem Hintergrund sei es der
Klägerin gestützt auf die eingereichten Belege von Dr. med. F____ nicht
gelungen, eine über den 20. Februar 2022 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zu
beweisen. Die Beklagte dagegen habe anhand der Ausführungen der Dres. med. G____
und H____ den Nachweis dafür erbracht, dass die Klägerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ab Mitte Februar 2022 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei.
Ein darüber hinausgehender Leistungsanspruch bestehe somit nicht, weshalb die
Beklagte ihre Taggelder zu Recht ab dem 21. Februar 2022 eingestellt habe.
2.3.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin für den fraglichen
Zeitraum bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert war und dass am
7. Oktober 2021 ein Versicherungsfall eingetreten ist. Die Beklagte anerkannte
ihre Leistungspflicht und richtete der Klägerin zunächst Taggelder aus. Streitig
und zu beurteilen ist, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen zu Recht gestützt
auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 13. Dezember 2021 ab dem 21. Februar
2022 eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 95a VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten die
Versicherung abgeschlossen worden ist, mit Eintritt der Krankheit ein
selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu. Darüber
hinaus enthält das VVG keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es
sind daher die vertraglichen Versicherungsvereinbarungen massgebend. Gemäss Punkt
24.2 des Zusatzvertrages «Zusätzliche Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende
der [...]», gültig ab 1. Juni 2012 (KB 5, S. 10), hat die Beklagte mit der
Arbeitgeberin der Klägerin eine kollektive Krankentaggeldversicherung
abgeschlossen. Anwendbar sind insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertrages, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, KB 2)
und des VVG (Punkt 1.5 AVB). Die Versicherungsleistung besteht in der Ausrichtung
von Taggeldern für eine maximale Dauer von 730 Tagen bei krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Punkt 24.2 des Zusatzvertrages und Punkt 1.1 AVB).
Gemäss Punkt 1.7 AVB gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und
die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach Ablauf von drei Monaten wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Punkt 1.7 AVB). Die Beklagte leistet das Taggeld für die in der
Police vereinbarte Leistungsdauer und Leistungshöhe pro Leistungsfall, solange
eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, längstens aber bis
zur Beendigung des Versicherungsvertrages (Punkt 6.1 AVB). Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, ist die versicherte Person
verpflichtet, alle vier Wochen eine ärztliche Bestätigung der
Arbeitsunfähigkeit einzureichen (Punkt 8.2 lit. b AVB). Im Sinne einer
Schadensminderung ist die versicherte Person, welche in ihrem ursprünglichen
Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, verpflichtet,
ihre verbleibende Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
zu verwerten. Die Beklagte fordert die versicherte Person unter Ansetzung einer
angemessenen Frist auf, die bisherige Tätigkeit anzupassen oder einen Stellen-
resp. Berufswechsel vorzunehmen (vgl. Punkt 8.3 AVB).
3.2.
Nach Art. 8 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregeln gelten auch im Bereich
des Versicherungsvertrags.
Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten
von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit
kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.2).
3.3.
Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der
beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien
bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet,
dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis
zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei
die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können
nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 130 III
321 E. 3.2).
3.4.
Eine behauptete Arbeitsunfähigkeit kann ohne weiteres mit einem
entsprechenden Zeugnis bewiesen werden. Diesbezüglich gilt das ordentliche
Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 in fine).
3.5.
Parteigutachten ist nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern
von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten, dass
nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten
sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt,
welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die
Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei
weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der
Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad
an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines
gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei
erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter
mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine
substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die
Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen
nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt
einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird
(BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen).
3.6.
Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden
meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale
Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren,
welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine
Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen
Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen.
Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel
nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu
erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als
bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E.
2.6 mit zahlreichen Hinweisen).
4.
4.1.
Das Gutachten von Dr. med. G____ stellt ein solches Parteigutachten
dar und fällt damit nicht in den numerus clausus der in Art. 168 Abs. 1 ZPO
aufgezählten Beweismittel. Ein solches Gutachten ist auch nicht unter den in
dieser Bestimmung angeführten Begriff der Urkunde zu subsumieren (vgl. BGE 141
III 433 E. 2.5.3). Damit ist festzuhalten, dass es sich beim von der Beklagten
veranlassten Gutachten bei Dr. med. G____ um ein Parteigutachten und damit eine
Parteibehauptung handelt. Die Klägerin bestreitet sodann substantiiert die im
Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten vermag daher nur
zusammen mit weiteren Indizien den Beweis für die Arbeitsfähigkeit der Klägerin
zu erbringen. Dies ist nachfolgend anhand der verschiedenen vorliegenden Berichte
zu prüfen.
4.2.
Auch bei den von der Klägerin eingereichten Arztberichten handelt es
sich beweisrechtlich um blosse Privatgutachten, die nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen anzusehen sind.
4.3.
Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 7. Oktober 2021 bis zum 11.
September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit Arztzeugnissen
nachgewiesen (KB 10). Die Vorlage der Arztzeugnisse bestreitet die Beklagte
auch nicht, sondern sie beruft sich auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 13.
Dezember 2021 (KB 14), wonach die Klägerin ab Mitte Februar 2022 wieder voll
arbeitsfähig gewesen sei.
4.4.
Zusätzlich zu den ausgestellten Arztzeugnissen verfasste der
behandelnde Psychiater der Klägerin Dr. med. F____ am 15. November 2021 einen
ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand der Klägerin (KB 12). Zusammengefasst
lässt sich diesem Folgendes entnehmen:
Als Diagnose nennt Dr. med. F____ eine ausgedehnte
schwergradige somatisierte Depression (ICD-10 F32.9) bei bis dato
asymptomatischer und gesunder Patientin (DD schwergradige depressive Episode
ohne Psychosezeichen).
Er führt aus, dass bei der Klägerin eine erstmalige
Krankheitsentwicklung aufgrund eines kontinuierlichen mehrjährig sukzessive
sich steigernden Drucks am Arbeitsplatz vorliege, welcher schliesslich seit
2021 in ein personalisiertes, für die Klägerin unerträgliches Mobbing ihrer
Vorgesetzten gemündet und im Sommer 2021 zu einem psychophysischen
Zusammenbruch mit schwerer depressiver Symptomatik geführt habe. Die Stimmung
der Klägerin sei ausgeprägt depressiv, antriebsgemindert, unruhig und nervös.
Zudem lägen bei der Klägerin ein Leere- und Sinnlosigkeitserleben, Libido- und
Rhythmusstörungen sowie ausgeprägte kognitive Störungen und multiple Ängste
vor. Kontaktaufnahmen seitens des Arbeitgebers würden zu einer sofortigen
massiven Verschlechterung bis hin zu akuten Suizidgedanken führen. Die Klägerin
sei komplett implodiert, präsuizidal, schlaflos und leide unter Zukunfts-,
Trennungs- und Versagensängsten sowie einem völlig zusammengebrochenen
Selbstbewusstsein. Es lägen Ein- und Durchschlafstörungen vor. Neben der
Psychotherapie (wöchentlich bis 14-täglich) habe er zunächst Circadin und
Mirtazapin verordnet. Zusätzlich sei eine engmaschige Überprüfung der
Tagesstruktur mit Tagesstrukturierung erforderlich. Wesentlich sei dabei
insbesondere ein regelmässiges Bewegungs- und Fitnessprogramm sowie
regelmässige Mahlzeiten.
Die Klägerin sei derzeit und bis auf weiteres zu
100 % arbeitsunfähig und es sei von einem mehrmonatigen Krankheitsverlauf
auszugehen. Durch die Mobbingsituation und die systematische Auseinandersetzung
mit ihren Vorgesetzten sei ihr Selbstwerterleben und Selbstkonzept sukzessive
eingebrochen. Die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz unter den derzeitigen
Vorgesetzten erscheine ihm undenkbar und es sei ihr aus ärztlicher Sicht davon
abzuraten.
4.5.
Den von der Klägerin vorgelegten Berichten steht das von der
Beklagten in Auftrag gegebene Kurzgutachten von Dr. med. G____ vom 13. Dezember
2021 (KB 14) gegenüber.
4.6.
Dr. med. G____ diagnostizierte aufgrund der am 30. November 2021
durchgeführten Untersuchung eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei
strukturellen Arbeitsplatzveränderungen und Konfliktsituation mit Mitarbeiter
(ICD-10 F43.20).
Im Gespräch mit dem Gutachter habe die Klägerin ausgeführt, dass es seit vier
Jahren zunehmend Konflikte mit dem Arbeitgeber gegeben habe. Sie könne sich
nicht vorstellen, wieder in den Betrieb zurückzukehren. Der Gutachter beschrieb
ihre Ausführungen als oft detailreich und präzise, bei gewissen Fragen hingegen
überraschend diffus. Konzentration, Auffassung und Gedächtnisleistung seien
während der Untersuchung ungestört. Es lägen keine Hinweise einer Angst- oder
Zwangsstörung vor. Es bestehe eine depressive Stimmungslage mit deutlichem
Kränkungsempfinden. In Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber resp. die
Vorgesetzten habe sich die Klägerin abwertend geäussert. Gelegentlich habe sie Todessehnsüchte
mit appellativem Charakter angedeutet.
Dr. med. G____ führte im Weiteren aus, zur diagnostischen
Herleitung seien die Angaben der Klägerin, des behandelnden Psychiaters sowie
weiterer Auskunftspersonen zu berücksichtigen. Dabei seien die Ausführungen des
Psychiaters im Vergleich zu denen der seit Januar 2021 eingesetzten
Vorgesetzten diskrepant. Der Psychiater beschreibe ein Bild der völligen
Erschöpfung, wogegen die Vorgesetzten eine Person beschreiben würden, die
entgegen einem deklarierten Entscheid an einem Doppelmandat habe festhalten
wollen. Auch Anzeichen eines Mobbings resp. einer psychiatrischen
Krankheitsentwicklung habe es aus Sicht der Vorgesetzten keine gegeben.
Aufgrund des verbesserten Zustands ging Dr. med. G____ davon
aus, dass der Beschwerdeführerin die Erreichung einer Teilarbeitsfähigkeit in
den nächsten vier bis sechs Wochen möglich sein werde. Bei einer Weiterführung
der Behandlung (inklusive Anpassung der antidepressiven Medikation) werde
spätestens Mitte Februar wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen.
4.7.
Des Weiteren hielt Dr. med. G____ in seinem Kurzgutachten vom 13.
Dezember 2021 fest, dass aufgrund der teils etwas diffusen resp.
widersprüchlichen Angaben sowie wegen des Hinweises des behandelnden
Psychiaters, die Klägerin sei Opfer eines üblen Mobbings geworden, sich das
Einholen «fremdanamnestischer Angaben» aufgedrängt habe (vgl. Kurzgutachten vom
13. Dezember 2021 S. 3, KB 14). Infolgedessen befragte der Gutachter am 9.
Dezember 2021 die zuständige Person im Human Ressources und den direkten
Vorgesetzten der Klägerin zur beruflichen Situation der Klägerin und zu den
Mobbingvorwürfen. Danach sei das Arbeitsunfähigkeitszeugnis «völlig
überraschend» eingegangen. Anzeichen für ein Mobbing habe es keine gegeben.
Auch Vorzeichen einer psychischen Erkrankung hätten nicht festgestellt werden können.
Zudem habe es «ein gewisses Konfliktpotential» zwischen der Klägerin und einem
zweiten Verkaufsleiter gegeben. Die Klägerin sei in den Gesprächen jeweils «gestützt»
worden. Im Umgang sei die Klägerin eher durch ihre direkte Art aufgefallen.
4.8.
Zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ersuchte
die Beklagte sodann Dr. med. H____ um eine Beurteilung. Diese kam mit
konsiliarischer Aktenbeurteilung vom 13. Oktober 2022 (AB 6) im Wesentlichen zu
folgenden Erkenntnissen:
Die Ausführungen von Dr. med. F____ vom 15. November
2021 (KB 12) würden einige Hinweise auf Diskrepanzen aufweisen. So werfe die
Einschätzung der Depression als schwergradig bei dem angegebenen
Aktivitätsniveau mit einer offenbar stabilen Tagesstruktur Fragen auf, da eher
nicht zu erwarten sei, dass eine schwer depressive Person eine stabile
Tagesstruktur aufrechterhalten könne. Weiter erscheine eine Medikation mit
lediglich Circadin und Mirtazapin (15 mg) angesichts des schwerkranken
Zustandes, den Dr. med. F____ bei der Klägerin festgestellt habe, übermässig
zurückhaltend. Das Kurzgutachten von Dr. med. G____ sei formal korrekt
durchgeführt worden und inhaltlich schlüssig. Das Einholen einer Fremdanamnese
sei grundsätzlich geeignet, die Aussagekraft eines Gutachtens zu erhöhen.
Gerade die Frage nach dem angeblichen Mobbing sei für den Gutachter
klärungsbedürftig. Er stelle die geeigneten Fragen, auf die er klärende
Antworten des Vorgesetzten und des HR-Verantwortlichen erhalte. Es deute alles
auf einen Arbeitsplatzkonflikt hin, den die Klägerin als Mobbing erlebt habe. Die
Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ seien begründet und nachvollziehbar. Dr.
med. H____ empfahl der Beklagten, für den Zeitraum November und Dezember 2021
sowie Januar, Februar und März 2022 auf das Gutachten von Dr. med. G____ abzustellen.
Über den weiteren Krankheits- bzw. Heilverlauf im Jahr 2022 lägen ihr keine
Unterlagen vor. Zur Arbeitsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt könne sie daher
nicht Stellung nehmen. Falls eine weitere Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht
werde, empfehle sie, einen Arztbericht einzufordern und nötigenfalls ein
Verlaufsgutachten zu veranlassen.
4.9.
Dr. med. G____ kommt zwar in Übereinstimmung mit dem behandelnden
Psychiater Dr. med. F____ zum Schluss, dass bei der Klägerin ein depressiver
Symptomkomplex vorliege, jedoch schätzte er dessen Ausmass anders ein. Im
Zeitpunkt seiner Untersuchung am 30. November 2021 hielt er eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit gleichwohl als angemessen, dies jedoch bei einer weit
weniger schwerwiegenden Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver
Reaktion bei strukturellen Arbeitsplatzveränderungen und Konfliktsituation mit
Mitarbeiter (ICD-10 F43.20).
4.10.
Dagegen führte Dr. med. F____ mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022
(KB 19) aus, dass die Klägerin nachweislich weiterhin an einer schweren
Depression erkrankt sei. Im Rahmen psychologischer Tests würde sie Werte von
48-51 (Beck-Depressions-Inventar) sowie 45-48 (Hamilton-Skala) aufweisen. Zudem
werde sie antidepressiv behandelt. Die mittlerweile leichtgradig stattgefundene
Verbesserung sei durch die Vorgehensweise des vertrauensärztlichen Dienstes der
Beklagten rückgängig gemacht worden. Darüber hinaus sei die Klägerin
präsuizidal geworden und habe lediglich durch das Intervenieren des
behandelnden Psychiaters aufgefangen werden können.
5.
Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. med. G____ in
seinem Bericht vom 13. Dezember 2021 die bisher vom behandelnden Arzt attestierte
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 100 % als angemessen erachtete (vgl. KB 14,
S. 7 f.). Sodann gab er eine Prognose ab, wonach die Klägerin aufgrund des zum
Untersuchungszeitpunkt (30. November 2021) verbesserten Zustandes innerhalb der
nächsten vier bis sechs Wochen (d.h. zwischen dem 10. und 24. Januar 2022) eine
Teilarbeitsfähigkeit erreichen werde. Bei Weiterführung der Behandlung (inkl.
Anpassung der antidepressiven Medikation) läge bis spätestens Mitte Februar
2022 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Der Gutachter begründete seine
Prognose mit dem von ihm festgestellten verbesserten Gesundheitszustand der Klägerin
(vgl. KB 14, S. 7 f.). Er ging jedoch nicht darauf ein, in welcher Hinsicht die
antidepressive Medikation anzupassen sei. Bei der prospektiven
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung handelt es sich in erster Linie um eine Prognose,
und damit um eine Entwicklung, die bloss möglicherweise zu erwarten ist. Prognosen
sind naturgemäss unsicher. Selbst wenn diese Prognose lege artis erstellt
worden sein sollte, heisst das nicht, dass diese Entwicklung alsdann auch
entsprechend verlaufen ist - und nur die tatsächliche Entwicklung im konkreten
Fall interessiert (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017, 4A_66/2017, E.
5.1 mit Hinweis auf Urteil 4A_335/2013, E. 3.4). Der Umstand, dass der
Gutachter Dr. med. G____ eine Empfehlung zur Anpassung der Medikation – die er
ohnehin nicht weiter präzisierte – abgegeben hat, ändert nichts daran, dass es
sich gleichwohl um eine Prognose handelt. Selbst bei einer sofortigen Anpassung
der antidepressiven Medikation, wäre die Prognose zu überprüfen gewesen (vgl.
dazu schon ZV.2020.8 vom 12. Januar 2021 und ZV.2020.17 vom 25. Mai 2021). Dies
vor allem auch deshalb, weil der Gutachter aufgrund der erhobenen Befunde selbst
zum Schluss kam, dass ab dem Zeitpunkt der Berichterstattung im Dezember 2021
noch für weitere vier bis sechs Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen
bliebe. Im Übrigen stehen der Prognose des Gutachters die vom behandelnden
Psychiater Dr. med. F____ ausgestellten Arztzeugnisse (KB 10) entgegen, mit
welchen der Klägerin über den 20. Februar 2022 hinaus eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Ferner hält Dr. med. F____ mit
Stellungnahme vom 24. Februar 2022 (KB 19) fest, dass die Klägerin weiterhin an
einer schweren Depression leide. Es wäre daher notwendig gewesen, die Klägerin
zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung
aufzubieten, um das Eintreffen der gutachterlichen Prognose zu überprüfen und
um den tatsächlichen Krankheitsverlauf zu evaluieren.
6.
6.1.
Abgesehen davon ist es aus medizinischer bzw. diagnostischer Sicht
bloss sekundär, ob tatsächlich ein Mobbing stattgefunden hat oder bloss ein
Arbeitsplatzkonflikt vorliegt, denn es kommt auf den psychischen
Gesundheitszustand der Klägerin an. Aus ärztlicher Sicht ist allenfalls zu
attestieren, wenn jemandem das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht
zugemutet werden kann. Es ist jedoch Aufgabe des medizinischen Experten, den
Gesundheitszustand der Klägerin zu untersuchen, nicht aber zu klären, ob
Mobbing vorlag, was vorwiegend einer juristischen Analyse bedarf und in den
Schutzbereich von Art. 6 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und Art. 328 des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) fällt.
Entscheidend ist letztlich ohnehin, dass in Bezug auf die hier
wesentliche Frage nach der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf die Angaben der
medizinischen Fachpersonen, insbesondere auf deren Diagnosen, abzustellen ist,
und nicht auf die Angaben der Vertreter der Arbeitgeberin. Da die Angaben der befragten
Personen offensichtlich in die Diagnosestellung des Kurzgutachtens von Dr. med.
G____ eingeflossen sind, fehlt es an einer schlüssigen Herleitung der Diagnose
und es kann auf die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht abgestellt werden.
Vor diesem Hintergrund kann somit auch offenbleiben, ob der Vertrauensarzt der
Beklagten ohne explizite Einwilligung überhaupt Auskünfte bei Vertretern der
Arbeitgeberin einholen durfte.
6.2.
Des Weiteren fällt auf, dass während die Ausführungen von Dr. med. G____
zur beruflichen Situation aufgrund der bei der Arbeitgeberin eingeholten Auskünfte
sehr ausführlich sind, der von ihm erhobene Psychostatus sehr kurz ausgefallen
ist. Auf die einzelnen Symptome der Klägerin geht er nur wenig ein,
ausdrücklich befragt hat er sie nur nach ihrer Stimmung (KB 14 S. 5). Der
behandelnde Psychiater hat jedoch eine schwere Depression diagnostiziert. Dr.
med. G____ führte aus, zur diagnostischen Herleitung seien die Angaben der
Klägerin, des behandelnden Psychiaters sowie weiterer Auskunftspersonen zu
berücksichtigen. Dabei seien die Ausführungen des Psychiaters im Vergleich zu
ihren Vorgesetzten diskrepant. Der Psychiater beschreibe ein Bild der völligen
Erschöpfung, wogegen die Vorgesetzten eine Person beschreiben würden, die
entgegen einem deklarierten Entscheid an einem Doppelmandat habe festhalten
wollen. Was den Bericht von Dr. med. H____ vom 13. Oktober 2022 (AB 6) angeht, ist
vorab zu konstatieren, dass es sich auch hierbei lediglich um eine
Parteibehauptung handelt (vgl. E. 3.3. und 3.4. des vorliegenden Urteils). Zudem
äussert sie sich lediglich auf der Grundlage einer konsiliarischen Aktenbeurteilung,
ohne die Klägerin persönlich untersucht zu haben. Sie hält zwar fest, dass die
Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ begründet und nachvollziehbar seien und
für den Zeitraum November, Dezember 2021 sowie Januar, Februar und März 2022
auf das Kurzgutachten abgestellt werden könne. Da entsprechend der vorstehenden
Erwägung (vgl. E. 3.9.) die Prognose jedoch zu überprüfen gewesen wäre, vermag auch
die Aktenbeurteilung von Dr. med. H____ nicht die Beweiskraft des
Kurzgutachtens von Dr. med. G____ zu erhöhen. Was die Bemerkung von Dr. med. H____
betrifft, das stabile Aktivitätsniveau lasse sich mit der Diagnose einer
schweren Depression nicht vereinbaren, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus
dem Bericht des behandelnden Psychiaters entnehmen lässt, dass er grossen Wert
auf die Errichtung und Einhaltung einer Tagesstruktur legt (vgl. Seite 2 Punkt
6 seines Berichts vom 15. November 2021). Dr. med. H____ hat die Klägerin zu
keinem Zeitpunkt untersucht und konnte demnach die Prognose von Dr. med. G____ nicht
selber überprüfen. Schliesslich hält sie selbst fest, dass sie zum
Krankheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. nach März 2022) keine
Aussagen machen könne und ein Verlaufsgutachten empfiehlt, sollte weiterhin
eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden.
6.3.
Da die Beschwerdeführerin eine weitere Arbeitsunfähigkeit geltend macht,
Dr. med. G____ lediglich eine Prognose abgegeben hat und Dr. med. H____ für
diesen Fall ein Verlaufsgutachten empfiehlt, wäre es an der Beklagten gewesen,
den Gesundheitszustand der Klägerin einer weiteren vertrauensärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. Dies hat sie jedoch nicht getan, während die
Klägerin ihrer Obliegenheit, der Beklagten alle vier Wochen Arztzeugnisse
einzureichen, nachgekommen ist.
7.
7.1.
Inhaltlich kritisiert die Beklagte am Bericht von Dr. med. F____ vom
15. November 2021 (KB 12), dass dieser übertrieben formuliert sei und daher
weder sachlich noch professionell sei. Zudem stütze sich der behandelnde Arzt
zu sehr auf die Ausführungen der Klägerin und deren subjektives Empfinden, ohne
diese kritisch zu hinterfragen. Es fehle demnach an der erforderlichen Objektivität.
In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Ausführungen von Dr.
med. F____ vom 15. November 2021 (KB 12) insgesamt in sich widerspruchsfrei und
durchwegs plausibel sind. Es kann auch nicht von fehlender Objektivität die
Rede sein, wenn der behandelnde Arzt im Rahmen seiner klinischen Untersuchung sowie
der beschriebenen Symptomatik zur begründeten Annahme gelangt, die Ausführungen
der Klägerin seien aufgrund fehlender Hinweise auf Aggravation oder Simulation
nachvollziehbar. Weitere Indizien, die auf eine fehlende Objektivität des
behandelnden Psychiaters hindeuten, liegen keine vor. Ohnehin kam Dr. med. G____
für den gleichen Zeitraum (15. November 2021) zum gleichen Schluss, nämlich
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.
7.2.
In Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 24. Februar
2022 (KB 19) bemängelte die Beklagte, dass diese emotional verfasst sei und
jegliche Sachlichkeit vermissen liesse. Ausserdem zeige er nicht auf, inwiefern
er mit den medizinischen Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ nicht
einverstanden sei. Wenngleich der Bericht etwas emotional verfasst ist, was auf
die Befragung der Arbeitgeberin der Klägerin durch Dr. med. G____
zurückzuführen ist, ohne dass dem die Klägerin zugestimmt hätte, ist
hervorzuheben, dass Dr. med. F____ in sachlicher Hinsicht festhält, dass die
Klägerin weiterhin an einer schweren Depression leidet und antidepressiv
behandelt wird. Zwar setzt er sich nicht detailliert mit dem Bericht von Dr.
med. G____ auseinander, er bringt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die
Klägerin weiterhin psychiatrisch schwer erkrankt sei. Dies bestätigte er sodann
auch mit den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, mit denen er der
Klägerin weiterhin (d.h. über den 20. Februar 2022 hinaus) eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. KB 10).
7.3.
Im Ergebnis ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzuhalten,
dass die Klägerin ihre über den 20. Februar 2022 hinausgehende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich belegt hat (KB 9, 12 und 19 sowie Eingabe an
der Hauptverhandlung), womit sie ihrer Obliegenheit, ihre Arbeitsunfähigkeit
ärztlicherseits zu bestätigen, nachgekommen ist (vgl. Punkt 8.2 lit. b AVB).
Dagegen stellt Dr. med. G____ im Parteigutachten vom 13. Dezember 2021 (KB 14)
lediglich eine Prognose auf, die er jedoch zu keinem Zeitpunkt überprüft hat.
Sein Kurzgutachten vermag daher keine Zweifel an der von der Klägerin
behaupteten Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Daran vermag auch der Bericht von
Dr. med. H____ vom 13. Oktober 2022 (AB 6), welcher allein auf der Beurteilung
der Aktenlage beruht, nichts zu ändern. Es liegen auch keine weiteren Indizien
vor, die auf eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin im umstrittenen Zeitraum
hindeuten würden.
7.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten der Beweis, die
Klägerin wäre ab dem 21. Februar 2022 wieder arbeitsfähig, nicht gelungen ist,
während die Klägerin ihrer Obliegenheit (Art. 8.2 lit. b AVB) nachgekommen ist,
lückenlos Arztzeugnisse einzureichen. Der Beklagten ist es unbenommen, die
Klägerin zu einer weiteren vertrauensärztlichen Untersuchung aufzubieten (Art.
8.2 lit. e AVB). Folglich hat die Beklagte die Taggeldleistungen zu Unrecht ab
dem 21. Februar 2022 eingestellt.
8.
8.1.
Die Berechnung des Taggeldes als solche resp. die einzelnen
Parameter der Taggeldberechnung werden von der Beklagten nicht bestritten. Damit
ist – den klägerischen Ausführungen folgend (vgl. S. 7 der Klage) – zur
Bemessung des Taggeldes die jährliche Lohnsumme in der Höhe von CHF 146’373.00
als Berechnungsgrundlage heranzuziehen (vgl. auch Leistungsabrechnung der
Beklagten vom 24. Januar 2022, KB 11). 90 % der vorgenannten versicherten
Lohnsumme von CHF 146’373.00 geteilt durch 365 führt zu einem
Taggeldanspruch von CHF 360.90 pro Tag.
8.2.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag
mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem
der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des
Anspruchs überzeugen kann. Dabei fällt der Versicherer nicht automatisch mit
Ablauf der Frist in Verzug, sondern grundsätzlich erst nach Mahnung durch den
Versicherungsnehmer (vgl. Basler Kommentar VVG, 2. Auflage, Zürich/Basel, 2022,
Süsskind, Art. 41 N 21 und N 31).
8.3.
Allerdings werden die Ansprüche des Versicherungsnehmers ohne Weiteres
fällig und es tritt Verzug ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv
ablehnt (vgl. a.a.O. N 33).
8.4.
Nach der Rechtsprechung ist eine Mahnung für die Fälligkeit der
Versicherungsleistungen (Art. 41 Abs. 1 VVG) in analoger Anwendung von Art. 108
OR nicht erforderlich, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv
verneint (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2007, 4A_206/2007, E. 6.3
mit Verweisen). Die Beklagte ging davon aus, dass die Voraussetzungen des
Taggeldanspruchs ab
dem 21. Februar 2022 nicht mehr erfüllt waren, was sie stets bestätigt hat
(vgl. KB 17, 20, 22 und 23). Folglich ist die Forderung ab dem 21. Februar 2022
mit 5 % zu verzinsen bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.
9.
9.1.
Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin ab dem 21. Februar 2022 auf der Basis einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab 21. Februar 2022
bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.
9.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
9.3.
Die anwaltlich vertretene, obsiegende Klägerin hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat anlässlich der
Parteiverhandlung vom 17. Januar 2023 eine Honorarnote in der Höhe von CHF 8’037.50
zuzüglich Mehrwertsteuer eingereicht, wobei er von einem Grundhonorar von CHF 3’750.00
ausging sowie einer Erhöhung des Streitwertes um 2 % bei der Annahme eines
Streitwertes von CHF 214’374.60 (594 Tage ab dem 21. Februar 2022 à CHF
360.90).
9.3.1.
Gemäss § 16 Abs. 1 des seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden
basel-städtischen Reglements vom 16. Juni 2020 über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR; SG
291.400) berechnet sich das Honorar im Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach Zeitaufwand. Bei Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit.
f ZPO ist dabei der Streitwert zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 HoR).
9.3.2.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung in Verfahren betreffend eine Zusatzversicherung zur
Krankenversicherung von einem Grundhonorar von CHF 3’750.00 inklusive Auslagen
aus. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines geschätzten
durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF
250.00. Im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung wird ein pauschaler
Zuschlag von CHF 750.00 (drei Stunden Aufwand) angenommen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das
Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer
Bandbreite von CHF 160.00 bis CHF 320.00 in der Stunde festgelegt werden (vgl.
die Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2021, 9C_47/2021, E. 5.4, und vom 7.
Juli 2015, 9C_787/2014, E. 6.2. mit Hinweisen).
Bei Forderungen über CHF 30’000.00 wird die
Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts in der
Regel um mindestens 2 % des Streitwertes erhöht.
9.3.3.
Der Rechtsvertreter zieht einen Streitwert bis Ende des möglichen
Taggeldanspruchs heran (594 Tage verbleibend ab dem 21. Februar 2022). Die
Klägerin hat die Klage am 19. August 2022 eingebracht, mit dem Antrag, ihr für
die Zeit vom 22. Februar 2022 (recte: 21. Februar 2022, siehe Schreiben der
Beklagten vom 25. Februar 2022, KB 20) bis zum 11. September 2022 ein
Krankentaggeld in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag, d.h. CHF 72’540.90,
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juni 2022 (mittlerer Verfall) zu
bezahlen und der Klägerin Krankentaggelder in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag
für die Zeit ab dem 12. September 2022 bis zum Ende des Taggeldanspruchs (730
Tage, gerechnet ab dem 7. Oktober 2021) auszurichten, solange die
Arbeitsunfähigkeit andauert und belegt ist.
9.3.4.
Gemäss § 16 Honorarordnung hat das Gericht bei der
Parteientschädigung den Streitwert zu berücksichtigen. Der Streitwert beträgt
vorliegend den eingeklagten maximalen Streitwert gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1
und 2 des Klägers und damit CHF 214’374.60 (594 Tage x CHF 360.90). Das
Grundhonorar samt Zuschlag für die Hauptverhandlung in Höhe von CHF 4’500.00
ist daher um CHF 4’287.50 zu erhöhen. Folglich ist der Klägerin eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 8’787.50 zuzüglich CHF 676.65 Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin ab dem 21. Februar 2022 Taggelder auf der Basis
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab dem 21.
Februar 2022 bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 8’787.50 zuzüglich CHF 676.65 Mehrwertsteuer
auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: