|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
der Präsidentin
vom 5. Februar 2024
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2023.2
Klage vom 17. Februar 2023
Fehlende sachliche Zuständigkeit
für rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche; Nichteintreten.
Sachverhalt
1.
1.1.
Die Klägerin mit Sitz seit 10. Januar 2023 in [...] (vormals in [...])
verfügt seit 7. Mai 2021 für ihre Angestellten über eine
Kollektivkrankentaggeldversicherung bei der Beklagten (Police T46.1.445.194,
Klagebeilage/KB 3).
1.2.
Mit Schadenmeldung vom 17. Oktober 2022 gelangte die Klägerin mit Versicherungsansprüchen
für ihre angestellte D____, welche seit dem 6. September 2022 zufolge Krankheit
arbeitsunfähig war, an die Beklagte (Anhang zu KB 4). Diese lehnte mit
Schreiben vom 31. Oktober 2022 eine Leistungspflicht ab und führte zur Begründung
aus, die per 1. Juli 2022 fällige Prämie sei erst nach Eintritt des Schadens am
6. September 2022 bezahlt worden, obwohl dieser Umstand schriftlich gemahnt und
auf die Fälligkeit und die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht worden sei (KB 4).
1.3.
Die Klägerin bestritt in der Folge, die Mahnungen erhalten zu haben.
Nachdem die Klägerin aufgrund des Schadenfalles telefonisch mit der Beklagten
Kontakt aufgenommen hatte, erhielt sie gemäss eigenen Angaben mit E-Mail vom
30. September 2022 Kenntnis vom Prämienausstand und der Mahnung (KB 7). Daraufhin
beglich sie den Ausstand.
2.
2.1.
Mit Klage vom 17. Februar 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Zahlung von CHF 14'170.75 zuzüglich
Zins zu 5% seit dem Datum der Klageinreichung zu leisten; Mehr- oder
Minderforderung ausdrücklich vorbehalten.
2.
Unter
o-/e-Kostenfolge inkl. MwSt, zu Lasten der Beklagten.
2.2.
Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 24. April 2023 auf
Abweisung der Klage vom 17. Februar 2023, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Mit Replik vom 26. Mai 2023 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren
fest.
Die Beklagte stellt mit Duplik vom 16. Juni 2023 folgende
Rechtsbegehren:
1.
Auf die Klage vom
17. Februar 2023 sei nicht einzutreten.
2.
Die Klage vom 17.
Februar 2023 sei vollumfänglich abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Erwägungen
3.
3.1.
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich
(BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach
richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die
Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die
Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und kein vorgängiges
Schlichtungsverfahren durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
3.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss § 19 des
Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) und § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) als
einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO).
3.3.
Soweit vorliegend eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung,
insbesondere die Zahlung von Taggeldleistungen, geltend gemacht wird, ist das
angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zuständig.
3.4.
Soweit die Klägerin vorbringt, es sei ihr ein Schaden in Höhe der an
die erkrankte Arbeitnehmerin D____ ausgerichteten Lohnersatzzahlung entstanden
und sich hierbei auf Art. 97 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.
März 1911 (OR, SR 220) i.V.m. Art. 100 des Bundesgesetzes über den
Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR
221.229.1) stützt (vgl. Klage, S. 3 ; Replik, S. 2), mithin Schadenersatz
aufgrund einer Vertragsverletzung geltend macht, ist nicht das angerufene
Sozialversicherungsgericht, sondern das Zivilgericht Basel-Stadt sachlich
zuständig, da "Forderungen aus dem Versicherungsvertrag" nur solche
sind, die der Versicherer aufgrund des Eintritts des versicherten Risikos
übernehmen muss (vgl.BGE 149 III 242, E. 5.2.2). Darüber hinaus ergibt sich die
Zuständigkeit des Zivilgerichts auch aus folgenden Überlegungen: Art. 7 ZPO ist
in Zusammenhang mit den Art. 243 Abs. 2 lit. f, Art. 247 Abs. 2 lit. a und Art.
114 lit. e ZPO zu lesen. Diese Bestimmungen sehen bei Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen streitwertunabhängig die Anwendung des vereinfachten
Verfahrens, die Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime und die
Kostenlosigkeit des Verfahrens vor. Dabei handelt es sich um sozialpolitische
Verfahrenserleichterungen, welche für die Versicherten als schwächere und damit
besonders schutzbedürftige Vertrags- und Prozessparteien eingeführt wurden
(vgl. hierzu die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Vorgängerbestimmung
Art. 47 Abs. 2 aVAG bei Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur
sozialen Krankenversicherung, Diss. Univ. Basel 2021, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz. 25 f. und den Hinweis in Fn 66 auf BGE 127 III 421, 424 E. 2, wonach bei
Streitigkeiten zwischen anderen Parteien der sozialpolitische Grund für diese
Verfahrenserleichterungen fehle). Sachlogisch betreffen die Verfahren der
Versicherten stets Leistungsstreitigkeiten, die sich aus dem betreffenden
Vertrag selbst ergeben. Nur diesbezüglich lässt sich die Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts, welches im Bereich des Sozialversicherungsrechts über
Leistungsansprüche urteilt, auch für die Spezialmaterie der Zusatzversicherungen
begründen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Klägerin um die
Versicherungsnehmerin und nicht die Versicherte. Zudem macht die Klägerin einen
Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung geltend. Rein privatrechtliche
Schadenersatzansprüche gegen die Versicherungsträger, namentlich gestützt auf
das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), fallen nicht unter die Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Die Klägerin hat dafür das vorgesehene
Verfahren vor den Zivilgerichten zu beschreiten.
3.5.
Gemäss §83 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft ([Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]) entscheidet die Präsidentin einfache Fälle als
Einzelrichterin. Ein einfacher Fall liegt hier vor.
3.6.
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt,
weshalb auf die Klage einzutreten ist.
4.
4.1.
Zunächst ist auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin einzugehen.
4.2.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des VVG in Kraft
getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen (Art. 103a VVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung)
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1.; BGE 144 V 210 E. 4.3.1. je mit Hinweisen).
Der einschlägige Vertrag wurde am 7. Mai 2021 abgeschlossen (Police
T46.1.445.194, KB 3). Daher sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. Diese werden nachfolgend in dieser
Fassung zitiert, soweit dies nicht anders vermerkt ist.
4.3.
Art. 87 VVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung
(entspricht Art. 95a in der Fassung ab 1. Januar 2022) sieht vor, dass derjenigen
Person, zu deren Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung
abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein
selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Diese Bestimmung
ist gemäss Art. 98 VVG zwingender Natur und hat zur Folge, dass nur die
begünstigte Person Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung ist und der
Versicherer sich nur mit Leistung an diese befreien kann (vgl. BGE 141 III 112,
114 E. 4.3 mit Hinweisen = Praxis 2016 Nr. 96; vgl. auch Christoph Frey/Nathalie Lang in: Basler
Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz [BSK VVG] - Nachführungsband, Basel
2012, Art. 87 ad N 23; vgl. ferner Christoph
Frey/Karin Friedli, in: BSK VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 95a N 28;
zur fehlenden Aktivlegitimation der Arbeitgeberin BGer 4D_29/2014 vom 3. Juli
2014 E. 3). Dieses Vertragsverhältnis kann mit einem echten Vertrag zu Gunsten
Dritter gemäss Art. 112 Abs. 2 OR verglichen werden. Insofern besteht also eine
Analogie zwischen Art. 87 VVG und Art. 112 Abs. 2 OR (BGE 141 III 112, 114 E.
4.3 mit Hinweisen = Praxis 2016 Nr. 96, vgl. auch Roberta Papa, Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
bei Krankheit und Unfall des Arbeitnehmers und die Koordination von
Lohnfortzahlungsleistungen mit Taggeldleistungen, in: ArbR 2009, S. 69 ff., S.
79 und Gustavo Scartazzini, Krankentaggeldversicherung,
in: AJP 1997, S. 667 ff., S. 668).
4.4.
Eine allfällige Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer
(Arbeitgeber) und Versicherer, dass letzterer die Taggelder an den Arbeitgeber
entrichtet, ändert am Gesagten nichts (BGE 141 III 112, 114 E. 4.4 = Praxis
2016 Nr. 96). Der versicherten Person steht es jedoch frei, ihren Anspruch nach
Eintritt des Schadenfalles an den Arbeitgeber abzutreten (Peter Stein in: BSK VVG, Basel 2001,
Art. 87 N 16; vgl. auch Christoph
Frey/Karin Friedli, in: BSK VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 95a N 30).
Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VVG bedarf eine Abtretung der Schriftform, der
Übergabe der Police und der Anzeige an den Versicherer um gültig zu sein (vgl. Peter Stein/Nathalie Lang, in BSK VVG - Nachführungsband,
Basel 2012, Art. 87 ad N 16).
4.5.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nur die versicherte Person
persönlich Taggeldansprüche einklagen könnte, mithin stünde ein allfällig aus
dem Versicherungsverhältnis entstandener Anspruch nur ihr als Arbeitnehmerin
zu. Nur sie selbst wäre zur Einklagung von Leistungsansprüchen aus dem
Versicherungsverhältnis aktivlegitimiert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
4D_29/2014 vom 03.07.2014 E. 3)
4.6.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Klägerin um die
Versicherungsnehmerin und nicht um die versicherte Person. Die Klägerin ist
daher nicht aktivlegitimiert zur Einforderung von Taggeldleistungen.
4.7.
Die Klägerin hat keine Abtretung der geforderten Leistungen geltend
gemacht, geschweige denn entsprechende Belege eingereicht. Auch in den Akten
der Beklagten finden sich keine entsprechenden Unterlagen. Demnach ist davon
auszugehen, dass eben keine solche stattgefunden hat. Forderungsberechtigter
ist nach wie vor die versicherte Person und nicht die Klägerin. Letztere ist in
dieser Sache folglich nicht klageberechtigt, also nicht aktivlegitimiert. Aus
diesem Grund ist die Klage abzuweisen.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
5.2.
Das Verfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur
Krankenversicherung ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, da der nicht
durch externe Anwälte vertretenen Beklagten mangels eines besonderen Aufwandes
praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen Ist (BGer 4A_109/2013 vom
27.08.2013 E. 5).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: