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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr.B____, Advokat, [...]
Kläger
C____ AG
Gegenstand
ZV.2023.6
Klage vom 2. November 2023
Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen; Gutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1965 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. Februar 2001 als Angestellter bei der Firma D____ AG (Arbeitszeugnis, Klagebeilage/KB 2) als er am 25. Januar 2021 während der Demontage von Dachschiefer ausrutschte und auf den Hinterkopf fiel (Fragebogen Unfallhergang, KB 6). Hierfür erbrachte die SUVA als zuständige Unfallversicherung Taggeldleistungen, welche sie mit Verfügung vom 29. September 2021 per 6. Juni 2021 einstellte (KB 7). In der Verfügung wurde ausgeführt, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter nicht mehr unfallbedingt seien (a.a.O.).
Mit Anzeige vom 18. Juni 2021 teilte die D____ AG der Beklagten mit, dass der Kläger nach Einstellung der SUVA-Leistungen seit dem 7. Juni 2021 aus krankheitsbedingten Gründen arbeitsunfähig sei (Klageantwortbeilage/KAB 4). In der Folge anerkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeldleistungen.
Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2022 hielt die SUVA an der Leistungseinstellung fest (KB 9). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. Oktober 2022 ab (Verfahren UV.2022.14), da kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten somatischen und psychischen Beschwerden festgestellt werden konnte (KAB 1).
Am 8. November 2021 meldete sich der Kläger bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (KB 13b). Diese teilte dem Kläger mit Vorbescheid vom 7. März 2022 mit, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch abzulehnen (KAB 13).
Vom 28. Februar 2022 bis 15. März 2022 war der Kläger in der E____ stationär hospitalisiert (Austrittsbericht vom 15. März 2022, KAB 11). Mit Schreiben vom 16. März 2022 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie das Taggeld nur noch bis zum 15. April 2022 entrichten werde (Schreiben der Beklagten vom 16. März 2022, KAB 14).
Gegen den Vorbescheid vom 7. März 2022 erhob der Kläger am 5. April 2022 Einwand (IV-Akte 33). Am 11. April 2022 berichtete die E____ (KAB 15). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 forderte der Kläger die Beklagte unter Beilage des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses der E____ vom 19. April 2022 auf, die Taggeldzahlungen wieder aufzunehmen (KAB 18). Am 30. Mai 2022 nahm Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung (KAB 19). Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 2022 erneut um Stellungnahme (KAB 20). Am 7. Juni 2022 äusserte sich die E____ (KAB 16) und am 13. Juni 2022 machte Dr. med. F____ im IV-Arztbericht verschiedene Angaben (KAB 21). In der Folge empfahl der RAD ein polydisziplinäres Gutachten (KAB 22) und die IV-Stelle informierte den Kläger am 4. Juli 2022, dass sein Dossier in die Rentenabteilung weitergeleitet werde (KAB 23). Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 17. August 2022 mit, dass sie – solange diese Abklärungen seitens IV pendent seien – ihre Leistungspflicht nicht prüfen könne und am Entscheid vom 16. März 2022 festhalte (KAB 24). Nach Erhalt des IV-Entscheides werde sie ihre Leistungspflicht erneut prüfen (a.a.O.).
Mit den Berichten vom 31. Januar 2023 und vom 2. März 2023 äusserte sich die E____ (KAB 25 und 26).
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 28. August 2023 erneut an die Beklagte und forderte sie zu Krankentaggeldzahlungen auf (KAB 27). Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 30. August 2023, dass sie den Entscheid der IV abwarten (KB 15) und ihre Leistungspflicht danach erneut prüfen werde (KAB 28). Der Kläger teilte daraufhin der Beklagten mit Schreiben vom 4. September 2023 mit, dass er nicht bereit sei, auf das Ergebnis des IV-Verfahrens zu warten (KAB 29).
Am 14. September informierte die IV-Stelle den Kläger über die von ihr bei der G____ GmbH in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung (KAB 30).
II.
Mit Klage vom 2. November 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von Fr. 59'572.62 nebst Zins zu 5% seit 9. November 2022 an den Kläger zu verurteilen.
2. Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beklagten aufzuerlegen.
Mit Klageantwort vom 22. Januar 2024 beantragt die Beklagte die Abweisung der Beschwerde und reicht die von ihr zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahmen von Dr. med.H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 12. Januar 2024 (KAB 31) und Dr. med.I____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Januar 2024 (KAB 32) ein.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2024 werden die IV-Akten beigezogen. Diese gehen am 1. Februar 2024 beim Gericht ein.
Der Kläger beantragt mit Eingabe vom 20. Februar 2024 die Sistierung des Verfahrens mindestens bis zum Vorliegen einer Verfügung / eines neuen Vorbescheids der IV-Stelle Basel-Stadt. In der Beilage reicht er den Vorbescheid der IV-Stelle vom 1. Februar 2024 ein.
Die Beklagte nimmt mit Schreiben vom 14. März 2024 zum Sistierungsantrag Stellung. Sie beantragt, von einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens ZV.2023.6 abzusehen und die Parteien zur Fortsetzung des Schriftenwechsels mit Replik und Duplik einzuladen.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2024 wird das Verfahren sistiert bis zum Vorliegen der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt betreffend Invalidenrente, vorerst bis 30. Juni 2024. Der Kläger wird gebeten, dem Gericht die betreffende Verfügung zuzustellen, sobald diese vorliegt, und das Gericht über sein weiteres Vorgehen zu unterrichten.
Der Kläger übermittelt mit Eingabe vom 23. resp. vom 25. April 2024 die Verfügung vom 16. April 2024 und beantragt, das Verfahren bis zum Vorliegen der Beschwerde gegen die IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. April 2024 zu sistieren.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2024 wird die Sistierung mit Dauer bis 30. Juni 2024 (Instruktionsverfügung 28. März 2024) aufrechterhalten bis zum Vorliegen der Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. April 2024.
Der Kläger teilt mit Eingabe vom 17. Juni 2024, dass er am 23. April 2024 die entsprechende Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht eingereicht hat (Aktenzeichen IV.2024.44).
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2024 wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und die Parteien werden informiert, dass über die vorliegende Klage gleichzeitig mit dem Verfahren IV.2024.44 (Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. April 2024) entschieden wird.
Der Kläger hält mit Replik vom 17. Juli 2024 an seinen Begehren gemäss Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung.
In der Beilage reicht er den Austrittsbericht der J____ vom 23. April 2024 (Replikbeilage/RB 2), den Verlaufsbericht der E____ vom 19. Juni 2024 (RB 3), den Bericht von Dr. med. F____ vom 19. Februar 2024 (RB 5), das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der E____ vom 21. Mai 2024 (RB 4) sowie das interdisziplinäre Gutachten der G____ vom 27. Dezember 2023 zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt (RB 6) ein.
Die Beklagte hält mit Duplik vom 26. August 2024 an den in der Klageantwort vom 22. Januar 2024 gestellten Anträgen fest.
III.
Am 10. Dezember 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts zusammen mit dem Verfahren IV.2024.44 statt. Der Kläger wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Krankentaggeldversicherung, Das Wichtigste in Kürze, KAB 33; vgl. ferner Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2).
1.2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([AVB]; Krankentaggeldversicherung Ausgabe 10.2018 (vgl. KB 33, S. 3 ff.) der Beklagten sehen vor, dass für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig sind. Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO sieht bei Konsumentenstreitigkeiten für den klagenden Konsumenten nach seiner Wahl entweder das Gericht an seinem Wohnsitz oder dasjenige am Sitz des Anbieters vor. Das Bundesgericht hat die Frage, ob auch Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen unter den Konsumentengerichtsstand fallen, bislang offengelassen (vgl. BGer 4A_557/2022 vom 18. April 2023, E. 4.1 m.H. auf Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Diss., Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 263 ff.). Ein Teil der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung bejaht dies (vgl. z.B. Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 32 N 27 f.; Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21.02.2019 [731 18 278/49] E. 1.3, vom 30.08.2018 [731 17 116/235] E. 1.3; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 02.11.2018 [KK.2017.00035] E. 1.2, vom 24.10.2018 [KK.2017.00032] E. 1.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 28.09.2016 [TVR 2016 Nr. 28] E. 1.1). Entsprechend ist auch die vorliegende Krankentaggeldversicherung als Konsumentenvertrag anzusehen und es besteht ein Gerichtsstand am klägerischen Wohnsitz. Da der Kläger in Basel-Stadt wohnhaft ist, ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt örtlich zuständig.
1.3. Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
1.4. Gemäss Art. 198 lit. f. ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO für zuständig erklärt haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 564 E. 4.6, vgl. ferner Art. 198 lit. f revidierte ZPO, in Kraft ab 1. Januar 2025). Die vorliegende Klage kann demnach direkt beim Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden.
1.5. Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
1.6. In der Klage wird die Befragung von Dr. med. F____ und Dr. med. K____ als Zeugen resp. Auskunftspersonen beantragt (Klage, Rz. 11). Mit der Replik werden der Austrittsbericht der J____ vom 23. April 2024 (RB 2), der Verlaufsbericht der E____ vom 19. Juni 2024 (RB 3), der Bericht von Dr. med. F____ vom 19. Februar 2024 (RB 5) sowie das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der E____ vom 21. Mai 2024 (RB 4) beigebracht. Insofern erweisen sich die in der Klage gestellten Beweisanträge als hinfällig.
3.2.3. Zwar wird sich die Beweismittelwirkung von Parteigutachten mit der ZPO-Revision, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, ändern. Art. 177 revidierte ZPO sieht nämlich vor, dass Parteigutachten künftig Urkundenqualität zukommt und sie somit zulässige Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen. Vor diesem Hintergrund wird das Gericht neu verpflichtet, das Parteigutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen (Art. 157 ZPO). Gemäss der Übergangsbestimmung Art. 407 f. revidierte ZPO gilt die Neuregelung betreffend Parteigutachten auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung "rechtshängig" sind. Die ZPO definiert den Begriff der Rechtshängigkeit nicht und dessen Definition ist in der Lehre umstritten. Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass mit Blick auf den Grundsatz, dass die Vorwirkung einer Bestimmung restriktiv zu handhaben ist, mit der in der Übergangsbestimmung von Art. 407 f. verwendeten Formulierung nur Verfahren gemeint sein können, welche vor dem 31. Dezember 2024 noch nicht gerichtlich beurteilt worden sind. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass auch solche Verfahren, die vor dem Inkrafttretensdatum am 1. Januar 2025 entschieden worden sind, das neue Recht berücksichtigen müssen, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist, was offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. Da der vorliegende Zivilprozess per 10. Dezember 2024 und damit noch vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wird, ist das neue Recht auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar.
1. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F45.41) i.R. Dg 2-4, 6
2. Chronisch persistierende Omalgie rechtsseitig bei St. n. Sturz auf dem Dach am 25.01.2021 mit/bei
- Klinik: Persistierende Abduktionsschwäche im rechtsseitigen Schultergelenk mit Schwäche und Gefühlsstörungen der rechten oberen Extremität; leichtgradige sensible Hemihypästhesie rechts, a.e. funktionell
- Neurologische Untersuchung am 16.03.21 ([...]): Elektrophysiologisch unauffällig
- Sonographie Schulter beidseits am 11.03.2022: Kein Hinweis auf Omarthritis bds. Hinweise auf (Insertions-)Tendinopathie sowohl der Infraspinatus- als auch der Supraspinatus-Sehne rechts sowie der Subscapularissehne rechts mehr als links. Hinweis auf eine inzipiente Bursitis subdeltoidea bds. Hinweis auf moderate AC-Gelenksarthrose mit leichtem Aktivierungshinweis rechts. Hinweis auf Tenosynovialitis der langen Bizepssehne linksbetont.
- Röntgen BW5 vom 07.10.2021: Keine Listhesis der BWS. Leichtgradige s-förmige Torsionsskoliose der BWS und oberen miterfassten LWS. Keine relevanten Degenerationen.
- Röntgen Schulter und Handgelenk rechts am 11.03.2021: Schultergelenk rechts: Regelrechte Artikulationsverhältnisse im rechten glenohumeralen Gelenk. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen.
Handgelenk rechts; Regelrechte Artikulations- und Stellungsverhältnisse. Kein Nachweis einer Fraktur, Mässige STT-Arthrose. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen.
- Arthro-MRI Schulter rechts 01.06.2021 (imamed):
Umschriebenes Ödem Supraspinatussehne unmittelbar an der Insertion im posterioren Abschnitt, vereinbar mit einer kleinen footprint-Läsion/Partialruptur ohne retrahierte Sehnenanteile. Knochenmarksödem Tuberculum majus. An der Insertion tendinopathisch veränderte Infraspinatus- und Subscapularissehne ohne Ablösung. Mässige ACG-Arthrose und leichter Reizzustand der Bursa subdeltoidea/subacromialis
Therapie:
- St.n. Infiltration glenohumeral/subacromial rechts mit Cortison ohne Ansprechen (N____2021)
3. Mässige cervicale Instabilität
- Röntgen HWS/BWS vom 07.10.2021: diskretes Wirbelgleiten der oberen HWS in den Funktionsaufnahmen, keine Listhesis der BWS. Leichtgradige s-förmige Torsionsskoliose der BWS und oberen miterfassten LWS. Keine relevanten Degenerationen.
- Röntgen HWS am 11.03.2021:
Harmonische Lordose der HWS. Regelrechte Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur. Keine höhengeminderten Wirbelkörper. Erhaltenes dorsales Alignement. Keine Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Die prävertebralen Weichteile stellen sich nicht verbreitert dar.
4. Lumbospondylogenes und –sakrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei
- Facettäre Aktivierung
Haltungsinsuffizienz mit myofaszialer Komponente bei Haltungsinsuffizienz
- Röntgen LWS am 11.03.2021: Abgeflachte Lordose der LWS. Regelrechte Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper. Erhaltenes dorsales Alignement. Leichte degenerative Veränderungen in der LWS mit Facettengelenksarthrosen.
- MRI HWS am 19.02.21 ([...]): Stellung/Knochen: Unauffällig. Myelon; Unauffällig. Kraniozervikal: Regelrechte Stellung atlantodental sowie atlantookzipital ohne wesentliche Degeneration. Zervikal: Altersentsprechend unauffällig, keine Diskusprotrusionen, keine Spinalkanalstenose, kein Hinweis auf foraminale Stenosierung.
5. Chronisch persistierende Impingement-Beschwerden Hüfte rechts ED 04/2021
- Röntgen Becken/Hüftgelenk beidseits am 11.03.2021: Beckenübersicht und Hüftgelenk rechts: Zentrierte Hüftköpfe beidseits. Regelrechte Artikulationsverhältnisse im rechten Hüftgelenk. Keine Fraktur. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen in den Hüftgelenken beidseits.
6. St.n. Vorfussschmerzen rechts 01/2022
- Röntgen Fuss rechts vom 28.01.2022: Regelrechte Artikulations- und Stellungsverhältnisse. Keine Fraktur. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Keine Fehlstellung. Regelrechte Stellung des Rückfusses in Bezug zu Tibialängsachse. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen.
7. V.a. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion.
Die E____ hielt zudem diverse Nebendiagnosen fest (vgl. KAB 11, S. 3).
In der Beurteilung führte die E____ aus, es bestünden Schmerzen vor allem im Bereich der HWS und der rechten Schulter mit Ausstrahlung (Kribbelparästhesien) in beide Hände sowie des rechten Vorfusses im Rahmen der bekannten Diagnosen (KAB 11, S. 4). Die gemeinsame Evaluation mit den Kollegen der Psychiatrie und Psychologie habe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben. Schmerzverstärkend seien insbesondere ein somatisches Krankheitsmodell, wenig Introspektionsfähigkeit, Kränkung betreffend den Arbeitsplatzverlust, Mangel an Selbstwirksamkeit und psychosoziale Belastungen (a.a.O.). Es wurde ein somatischer Status und ein psychischer Befund erhoben (KAB 11, S. 3 f.) sowie auf die Sonographie Schulter rechts vom 11. März 2022 Bezug genommen und vermerkt, es bestünde kein Hinweis auf Omarthritis bds (KAB 11, S.4), aber es gebe Hinweise auf (Insertions-)Tendinopathie der Infraspinatus-, der Supraspinatus-Sehne rechts sowie der Subscapularissehne rechts mehr als links. Zudem bestünden Hinweise auf eine ganz diskrete Bursitis subdeltoidea bds. und eine moderate AC-Gelenksarthrose mit leichtem Aktivierungshinweis rechts sowie auf eine Tenosynovialitis der langen Bizepssehne linksbetont. Gemäss konsiliarisch neuraltherapeutischer Empfehlung werde ambulant ein MRI der Halswirbelsäule zum Ausschluss einer cervicogenen Ursache für die peripheren Kribbelparästhesien stattfinden (a.a.O.). Zusammenfassend bestünden beim Patienten aus somatischer Sicht eine traumatisch bedingte Periarthropathia humeroscapularis rechtsseitig sowie eine Aktivierung einer AC-Gelenksarthrose rechtsseitig und eine Bursitis subdeltoidea/subacromialis rechtsseitig. Aus psychischer Sicht bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (KAB 11, S. 5).
4.3.3. Der RAD hielt im Bericht vom 3. März 2022 (KAB 12) – ohne Kenntnis des Austrittsberichts der E____ – fest, die nachweisbaren Veränderungen (z.B. Partialruptur einer Schultersehne) seien gering. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel, da keine schwerwiegenden funktionellen Behinderungen vorliegen würden. Eine klare psychiatrische Diagnose sei zudem nicht gestellt. Aus rein versicherungsmedizinischer Sicht bleibe die bisherige Sichtweise unverändert. Ein relevanter Gesundheitsschaden sei zu verneinen. Der Versicherte biete weder somatische noch psychiatrische Diagnosen, die hier massgebend sein könnten. Sollten andere verfahrenstechnische Abklärungsgründe vorliegen, wäre eine bidisziplinäre Begutachtung in Erwägung zu ziehen (Orthopädie, Psychiatrie).
4.3.4. Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Kläger mit Vorbescheid vom 7. März 2022 mit, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch abzulehnen (KAB 13). Mit Schreiben vom 16. März 2022 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie das Taggeld nur noch bis zum 15. April 2022 entrichten werde (Schreiben der Beklagten vom 16. März 2022, KAB 14).
4.3.5. Im Bericht der E____ vom 11. April 2022 wurden folgende Diagnosen festgehalten (KAB 15):
1. Chronische anhaltende Omalgie bei St n. Sturz auf dem Dach 25.01.2021 mit/bei;
- Partialruptur Supraspinatussehne, Knochenmarksödem Tuberculum majus, Insertionstendinopathie, Infraspinatus/Supraspinatus mit mässiggradiger ACG-Arthrose und Bursitis subacromialis und subdeltoiden
- Rezidivierende Parästhesien am rechten Arm
- MRI HWS vom 22.03.2022: Kein Nachweis einer traumatischen Verletzung der HWS, keine relevanten degenerativen Veränderungen, Kein Nachweis einer spinalen oder neuroforaminalen Stenose, Kein Anhalt für eine Nervenwurzelkompression.
2. Chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom rechtsbetont
3. V. a. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (KAB 15).
Als Befund wurde vermerkt, die HWS-Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt bei Kopfrotation, Lateralflexion vorwiegend rechts und bei Schmerzprovokation mit Extension. Es bestehe eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit in allen Ebenen, vorwiegend Abduktion und Retroversion. Es seien muskuläre Verspannungen im Trapezius und Infraspinatus rechts vorhanden ohne sensomotorische Ausfälle in den oberen Extremitäten (KAB 15, S. 2). Die aktuellen Beschwerden würden in den persistierenden Schmerzen im Schulterbereich rechts, vorwiegend bei Bewegung, Abduktion, Retroversion und auch beim Gewichtheben im Sinne von ziehenden, stechenden Schmerzen mit einer Intensität von VAS 6-8/10 bestehen (KAB 15). Es wurde eine neuraltherapeutische Behandlung mit Injektionen durchgeführt.
4.3.6. Anlässlich der Verlaufskontrolle am 19. April 2022 bei der E____ gab der Kläger an, der rechte Arm sei vermindert belastbar und es bestünden rezidivierende Schmerzspitzen mit bis zu 8/10, intermittierend mit Dysästhesien des rechten Arms (KAB 16, S. 5). Längeres Laufen führe zu Schmerzen der rechten Körperhälfte, weiterhin sei die Retroversion des rechten Arms limitiert (a.a.O.).
4.3.7. Das MRT HWS nativ (Bericht [...]) vom 27. April 2022 zeigte eine altersentsprechende regelrechte Darstellung der HWS ohne neuroforaminale oder rezessale Einengung und ohne Nervenwurzelkompression (KAB 17).
4.3.8. Dr. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, informierte mit Bericht vom 30. Mai 2022, dass sich der Patient seit dem 4. Januar 2022 in ambulanter psychiatrischer, psychotherapeutischer sowie medikamentöser antidepressiver Behandlung bei ihm befinde (KAB 19, S. 1). Dieser habe Schlafstörungen, nachdem er die Kündigung erhalten habe. Ausserdem sei er gereizt, dünnhäutig, verbal aggressiv impulsiv gegenüber Familienangehörigen sowie auch in Gesellschaft. Er sei seit 35 Jahren in der Schweiz. Als er 15-jährig gewesen sei, sei er Zeuge eines traumatischen Ereignisses gewesen, bei dem sein Vater durch eine Schusswaffe vom Nachbarn erschossen worden sei. Bereits zu Beginn der ambulanten Psychotherapie sei eine antidepressive medikamentöse Behandlung mit dem Antidepressivum Valdoxan 25 mg Tbl. 0-0-1 etabliert worden (a.a.O.). Ausserdem sei seit 14. Februar 2022 aufgrund der Schlafstörungen, die trotz Erhöhung des Valdoxans auf die maximale Dosis von 50 mg nicht weggegangen seien, auch ein schlafförderndes niederdosiertes Neuroleptikum Quetiapin 25 mg zur Nacht verordnet worden (a.a.O.). Diagnostisch bestehe eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10, KAB 17, S. 2). Aus psychiatrischer Sicht sei der Patient seit Behandlungsbeginn am 4. Januar 2022 zu 100% arbeitsunfähig (a.a.O.). Es seien die psychischen Faktoren, die einer Eingliederung im Wege stünden.
4.3.9. In der Verlaufskontrolle vom 7. Juni 2022 in der E____ gab der Kläger insgesamt gleichbleibende Beschwerden an (KAB 16, S. 5). Ein MRl der HWS zeige kein Korrelat für die angegeben Dysästhesien des rechten Arms. Zudem nannte der Kläger auch lumbale Schmerzen mit Hypästhesien des rechten Beins nach kurzer Gehstrecke (a.a.O.). Ein neurologisches Konsil sowie ein MRl der LWS wurde angemeldet (a.a.O.).
4.4.2. Der RAD-Arzt Dr. med. M____ hielt in der Stellungnahme vom 20. Juni 2022 fest, es seien im Vergleich zu den beiden vorgängigen RAD-Stellungnahmen neue Diagnosen hinzugekommen (KAB 22, S. 2). Die beklagten Beschwerden seien allerdings nicht in Einklang zu bringen mit den tatsächlichen klinischen Befunden. Eine psychiatrische Behandlung und Begleitung finde erst jüngst statt. Aus rein versicherungsmedizinischer Sicht liege nach wie vor kein nachvollziehbares medizinisches Korrelat und kein Gesundheitsschaden vor. Als Fazit empfahl der RAD ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen (Allgemeine innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) einzuholen (a.a.O.).
4.4.3. In der Folge teilte die IV-Stelle dem Kläger mit Mitteilung vom 4. Juli 2022 mit, dass sie weitere medizinische Abklärungen in die Wege leiten werde (KAB 23). Daraufhin informierte die Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 17. August 2022, dass sie die Abklärungen der IV abwarte und nach Erhalt des IV-Entscheides ihre Leistungspflicht erneut prüfen werde (KAB 24).
4.4.4. Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 17. August 2022 mit, dass sie solange diese Abklärungen seitens IV pendent seien, ihre Leistungspflicht nicht prüfen könne und am Entscheid vom 16. März 2022 festhalte (KAB 24).
4.4.5. Im Bericht der E____ vom 31. Januar 2023 wurde in der Anamnese vermerkt, der Kläger habe seit einem Sturz auf dem Dach am 25. Januar 2021 halbseitige Schmerzen mit Gefühlsstörungen. Die Beschwerden seien nachts ärger als tagsüber. Der Patient berichte von einem unangenehmen "Eingeschlafenheitsgefühl" im Bereich der rechten Hand und des rechten Fusses, sodass er zur Linderung immer Bewegungen durchführe. Er sei zudem nervös und müde. Jede Bewegung im Bereich des rechten Armes schmerze. Auch die Hüftbewegung schmerze, z. B. beim Anziehen der Hose (KAB 25, S. 2). In der Beurteilung wurde ausgeführt, der Patient leide an einer Sensibilitätsstörung an der rechten Halbseite, die nachts sehr störend sei sowie an belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten OE und UE. In der klinischen Untersuchung bestünden keine Hinweise für eine periphere Nervenläsion oder eine Radikulopathie. In der Untersuchungssituation falle eine deutliche funktionelle Komponente auf. Der Patient werde medikamentöse, feuraltherapeutische und interventionelle Schmerztherapie erhalten (a.a.O.).
4.4.6. Dr. med. F____ nannte im IV-Arztbericht vom 13. Februar 2023 folgende Diagnosen (Duplikbeilage/DB 37, S. 1):
Chronifizierung einer Depression, aktuell mittelgradiger Ausprägung, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) bestehend seit Behandlungsbeginn
St. n. schwerer posttraumatischer Belastungsstörung in der Kindheit, Zeuge der Erschiessung seines Vaters durch Nachbarn (ICD-10 F43.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er keine an (a.a.O.). Beim Befund vermerkte er, der Affekt sei nach wie vor depressiv, der Antrieb fehle, die Stimmung sei gedrückt. Es bestünden immer wiederkommende latente Suizidgedanken ohne konkrete Vorstellungen. Im formalen und inhaltlichen Denken sei der Versicherte unauffällig und es bestehe kein psychotisches Geschehen. Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie Ängste vor der Zukunft würden das Krankheitsbild begleiten. Schlafstörungen seien immer wieder vorhanden (DB 37, S. 2).
4.4.7. Im Bericht der E____ zur Verlaufskontrolle vom 2. März 2023 wurde vermerkt, die Beschwerden würden insgesamt als gleichbleibend beschrieben (KAB 26, S. 1). Physiotherapie und Analgesie würden dem Patienten temporär helfen. Hausintern sei bei Dr. med. O____ eine Facetteninfiltration cervikal C4/5/6 rechts geplant (a.a.O.). Klinisch zeige sich der Befund gleich der Voruntersuchungen mit leicht reduzierter HWS-Beweglichkeit und limitierter Schulterbeweglichkeit rechts (KAB 26, S. 2). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitgegeben (a.a.O.).
1. St.n. Kontusion des Rückens und der rechten Schulterregion am 25.01.2021 bei einem Sturz auf einem Dach nach Ausrutschen auf Schnee
• Persistierende periarthropathische Schulterbeschwerden rechts
• Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts > links
2. leichte depressive Episode (F33.0)
3. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F415.41, Gutachten, IV-Akte 108, S. 32).
Als Diagnosen ohne Auswirkung attestierten sie dem Kläger:
4. Anamnestisch Arterielle Hypertonie
5. Anamnestisch Blutfetterhöhung
6. Klinisch beginnende Fingergelenksarthrosen
7. Klinisch V.a. beginnende degenerative Hüftgelenksveränderungen mit schmerzhafter Innenrotation bds.
8. Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp ICD-10: G44.2
9. Lumbovertebralsyndrom mit ischialgieformer Schmerzsymptomatik rechts klinisch ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik mit Angabe einer leicht verminderten Vibrationsempfindung und gestörtem Lagesinn im Bereich der rechten Grosszehe, sehr wahrscheinlich funktionell bedingt ICD-10: M54.4
10. Akzentuierte, narzisstische Persönlichkeitszüge (Z73.0)
11. Status nach Verlust des Vaters knapp 16-jährig durch unerwartete Ermordung des Vaters ca. 1981 durch einen Nachbarn im [...] (ohne Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, IV-Akte 108, S. 33).
4.5.2. In der Diskussion führten sie aus, im Prinzip bestünden durchaus weiterhin körperliche Ressourcen (IV-Akte 108, S. 33). Der Explorand weise einen symmetri-schen Körperbau auf. Es würden sich objektiv keine Schonungszeichen im Bereich des rechten Armes finden und auch keine objektiven Untersuchungsbefunde vor-liegen, die qualitative oder quantitative Einschränkungen begründen würden. Die wenigen morphologischen Befunde im Rahmen der bildgebenden Abklärungen seien ohne direktes klinisches Korrelat (a.a.O.). Es bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Zeichen einer Verdeutlichung oder sogar Aggravation (IV-Akte 108, S. 34). Die beschriebenen Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht somatisch nicht erklärbar, würden jedoch dem subjektiven Empfinden des Exploranden entsprechen. Aus neurologischer Sicht würden sich keine Diagnosen ergeben, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Der Versicherte erfülle psychiatrisch nur knapp die Kriterien einer leichten depressiven Episode, wobei «eine depressive Stimmung, in einem für den Betroffenen deutlich ungewöhnlichem Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag» nicht erfüllt sei (a.a.O.). Psychiatrisch müsse eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung angenommen werden, ohne dass klinisch, psychopathologisch oder im Alltag wesentliche Beeinträchtigungen vorliegen würden, die erklären könnten, weshalb der Versicherte sein aktuelles Arbeitspensum von 10% nicht erhöhe. Aus psychiatrischer Sicht bestünden ausser Klagen über Vergesslichkeit und Schmerzen keine wesentlichen Funktions- und Fähigkeitsstörungen (a.a.O.). Im Ergebnis attestierten die Gutachter dem Versicherten ab Mai 2021 in der angestammten Tätigkeit als [...] eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen (IV-Akte 108, S. 35).
4.5.3. Mit Bericht vom 12. Januar 2024, welchen die Beklagte im Klageverfahren einreichte, nahm der von der Beklagten angefragte Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zum Dossier des Klägers Stellung (KAB 31). Er zitierte aus der Krankengeschichte des behandelnden Arztes Dr. med. L____ und insbesondere aus dem Bericht der Röntgenuntersuchung der HWS, der BWS, der Hüfte rechts, des Handgelenk rechts, des Schulterstatus rechts, dem LWS-Becken vom 11. März 2021 sowie dem Arthro-MRI Schulter rechts vom 1. Juni 2021 (KAB 31, S. 1 ff.). Ferner berücksichtigte er die RAD-Beurteilungen vom 2. März 2022 und 20. Juni 2022 sowie den Austrittsbericht der E____ vom 15. März 2022 (KAB 31, S. 2 und 3). Im Ergebnis führte er unter Hinweis auf die RAD-Beurteilungen aus, aus rein somatischer Sicht gebe es keinen nachvollziehbaren Grund, die genannte berufliche Tätigkeit im [...] als unzumutbar zu betrachten. Das Verlaufsprofil über die genannte Zeitperiode habe sich klinisch funktionell nicht nachvollziehbar verschlechtert, aber auch nicht verbessert (KAB 31, S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beruhe (rein) auf dem Faktum, dass sich dieser die Ausübung der angestammten Tätigkeit unabhängig von jeglicher ärztlichen Einschätzung nicht mehr zugetraut habe (a.a.O.).
4.5.4. Mit Aktenbeurteilung vom 16. Januar 2024, welche ebenfalls im Klageverfahren eingereicht wurde, äusserte sich Dr. med. I____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Allgemeine Innere Medizin FMH, im Auftrag der Beklagten (KAB 32). Sie vermerkte zunächst die Diagnosekriterien einer mittelgradigen Depression gemäss ICD-10 und führte aus, nach dem Bericht von Dr. med. F____ vom 13. Juni 2022 seien die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode nicht erfüllt. Zudem vermerkte sie, Dr. med. F____ gebe an, die Diagnose seit dem Behandlungsbeginn am 4. Januar 2022 gestellt zu haben, was im Widerspruch zu dem von ihm festgestellten psychischen Befund stehe. Weiter machte sie darauf aufmerksam, dass die Behandlung nicht nach den Behandlungsempfehlungen der SGPP erfolgt sei. Nach den Behandlungsempfehlungen der SGPP werde bei einer mittelgradigen depressiven Episode eine partizipative Entscheidung getroffen: Psychotherapie oder Psychopharmakotherapie, danach sollte ein Monitoring 1 Mal wöchentlich und eine klinische Wirkungsprüfung nach 3-4 Wochen erfolgen. Aus den Berichten von Dr. med. F____ sei zu entnehmen, dass er Valdoxan verordnet und die Dosis bis auf 50 mg erhöht habe. Zusätzlich habe er schlafanstossend Quetiapin 25 mg verschrieben. Die Sitzungen hätten durchschnittlich alle drei Wochen bis zu 1 Mal monatlich stattgefunden. Die Behandlung sei für eine depressive Störung unzureichend und nie angepasst worden. In der E____ sei Quetiapin abgesetzt und Remeron angesetzt worden. Dieses sei auf Grund von unerwünschten Wirkungen wieder abgesetzt und das niedrig dosierte Saroten angesetzt worden. Zur Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren führte sie aus, diese werde von den Ärzten in der E____ gestellt, in der der Kläger behandelt werde. Diese Diagnose werde aber von dem behandelnden Psychiater im IV-Arztbericht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben. Schliesslich weist sie darauf hin, dass in den Berichten der E____ die Verdachtsdiagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion erwähnt werde, diese allerdings keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Im Ergebnis hielt sie fest, unter Würdigung der Versicherungsakte könne eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss den ICD-10-Kriterien, dem Diagnostikmanual der WHO, nicht gestellt werden. Die Arbeitsunfähigkeit vom 16. April 2022 bis 17. Juli 2023 sei aus psychiatrischer Sicht nicht ausgewiesen (KAB 32).
4.7.2. Die Beklagte stützte sich im Schreiben vom 16. März 2022, in welchem sie die Leistungseinstellung per 15. April 2022 ankündigte (Schreiben der Beklagten vom 16. März 2022, KAB 14) auf den abschlägigen Vorbescheid der IV-Stelle vom 7. März 2022 (KAB 13). Diesem lag wiederum die RAD-Stellungnahme vom 3. März 2022 zu Grunde.
4.8.3. Hinsichtlich des G____-Gutachtens vom 21. Dezember 2023, das als Fremdgutachten einzustufen ist, ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen rückwirkende Umdeutungen an sich vertretbarer Einschätzungen nicht zulässig sein können (Christoph Häberli / David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, Rz. 205). Anders als in Bundesgerichtsurteil 4A_397/2009 vom 4. Dezember 2009, in welchem das Bundesgericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht willkürlich bezeichnet hat, welche auf die rund eineinhalb Jahre rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Gutachten zuhanden der IV abstellte und die echtzeitlichen, aber unbegründeten Bescheinigungen als ungenügend für die Anspruchsbegründung erachtete, liegen vorliegend sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht begründete Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vor, welche neben den Diagnosen auch das Prozedere und die Arbeitsunfähigkeit spezifizieren. Wie dargetan (vgl. Erwägung 4.7.3. vorstehend) lagen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beklagte als auch danach seitens Kläger beweiswertige, echtzeitliche medizinische Berichte vor. Die anfänglichen Einschätzungen des RAD, insbesondere diejenige vom 3. März 2022, wurden mit seiner Empfehlung zur Begutachtung am 20. Juni 2022 überholt. Vor diesem Hintergrund kann das Abwarten der IV-Begutachtung nicht geschützt werden, zumal dieses Vorgehen letztlich dem Charakter der Krankentaggeldversicherung als gleichwertigen Lohnersatz (Art. 324a Abs. 4 OR) nicht gerecht wird (vgl. auch Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz. 340 ff.). Hinzu kommt, dass der Sozial- und der Privatversicherung unterschiedliche Krankheitsmodelle zugrunde liegen. Während im Bereich der Krankentaggeldversicherungen das bio-psycho-soziale Krankheitsmodell gilt, in welchem alle Lebensumstände erfasst werden, findet in der IV das bio-psychische Krankheitsmodell Anwendung, welches soziale Faktoren von der Leistungspflicht ausklammert. Dies führt dazu, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einem IV- oder UV-Gutachten einem strengeren Massstab unterliegt, als dies in einer Einschätzung in Bezug auf ein Krankentaggeldverfahren angemessen wäre (Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz. 338). Demzufolge kann die Beklagte auch aus dem Umstand, dass das G____-Gutachten im Verfahren IV.2024.44 vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 10. Dezember 2024 geschützt worden ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 59'572.62 zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. November 2022 (mittlerer Verfall).
Der Kläger wird bei seiner Bereitschaft behaftet, das Taggeld im Umfang der erhaltenen Lohnfortzahlungen an die ehemaligen Arbeitgeberin D____ AG zurückzubezahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'691.45 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 461.00 Mehrwertsteuer auszurichten.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte