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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Kläger
C____
Gegenstand
ZV.2023.7
Krankentaggeld
Keine Hinweise auf Urteilsunfähigkeit beim Suizidversuch; Anspruch auf Krankentaggeld abgelehnt; Klage abgewiesen.
Tatsachen
I.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist bei der Firma [...] AG als Chauffeur tätig (Arbeitsvertrag vom 15. März 2018, IV-Akte 168) und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (Versicherungspolice [...], Klagebeilage [KB] 2).
Der Kläger meldete sich im September 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 134). Die IV veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Februar 2020 (Antwortbeilage [AB] 1) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 eine ganze und ab dem 1. Juli 2018 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 9. Juni 2020, AB 2).
Am 10. Juni 2021 unternahm der Kläger einen Suizidversuch. Die Beklagte lehnte die darauffolgende Anfrage auf Ausrichtung von Krankentaggeldern mit Verweis auf ihre Allgemeinen Vertragsbestimmungen zufolge absichtlicher Herbeiführung der Tat ab (vgl. E-Mail vom 12. November 2021, KB 4).
Nachdem der Kläger erneut mit dem Gesuch um Leistungen an die Beklagte herangetreten war (vgl. Schreiben Kläger vom 1. Dezember 2021, KB 6; Schreiben Kläger vom 7. Februar 2022, KB 7; E-Mail Beklagte vom 8. Februar 2022, KB 8), stellte diese die erneute Leistungsprüfung nach Prüfung einer fachärztlichen Stellungnahme in Aussicht (vgl. E-Mail vom 8. Februar 2022, KB 8). Hierauf liess der Kläger der Beklagten die Stellungnahme von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zukommen (vgl. Schreiben des Klägers vom 16. Februar 2022 samt Stellungnahme vom 10. Februar 2022, KB 9). Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 übersendete der Kläger der Beklagten weitere medizinische Berichte (KB 11).
Mit E-Mail vom 15. März 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, auch nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen an ihrem ablehnenden Entscheid festzuhalten (KB 12). Eine erneute Anfrage um Auszahlung von Versicherungsleistungen durch den Kläger erfolgte am 17. Mai 2022 (AB 27). Am 25. Januar 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass zufolge des Suizidversuchs bis zum 30. Juni 2022 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und ab dem 1. Juli 2022 aufgrund einer neuen Erkrankung eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den Versicherungsfall vom 1. Juli 2022 erbrachte die Beklagte Taggeldleistungen (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. August 2022, AB 30; Taggeldabrechnung vom 24. August 2022, vom 4. Oktober 2022, vom 28. Oktober 2022, vom 22. November 2022, vom 6. Januar 2023, vom 24. Januar 2023, vom 16. Februar 2023, vom 17. April 2023, vom 24. April 2023, vom 23. Mai 2023 und vom 4. Oktober 2023, AB 31).
Die IV-Stelle erhöhte mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (AB 40) die bis anhin ausgerichtete halbe Rente per 1. November 2022 auf eine ganze Rente.
II.
Mit Klage vom 11. Dezember 2023 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zur Bezahlung von CHF 66'642.30 nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2022 (mittlerer Verfall) an den Kläger zu verurteilen. Teilklage. Mehrforderungen vorbehalten. Ferner seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beklagten aufzuerlegen. Schliesslich verlangt der Kläger die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichts- und Anwaltskosten.
Mit Klagantwort vom 20. Februar 2024 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Mit Replik vom 29. April 2024 und Duplik vom 19. Juni 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verlangt der Instruktionsrichter im Rahmen einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten ein. Der Instruktionsrichter legt den Parteien die Akten bis zum 18. Juli 2024 zur Einsicht auf und setzt ihnen eine peremptorische Frist bis zum 25. Juli 2024 sich dazu (fakultativ) zu äussern (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2024). Der Kläger reichte fristgerecht die Stellungnahme vom 4. Juli 2024 ein, während die Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtete.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien eine mündliche Parteiverhandlung beantragte, findet am 5. Dezember 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich (BGE 138 V 558, 560 E. 3.2, BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und es wird kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Als solche nennt Art. 59 Abs. 2 ZPO, nebst der weiter unten zu behandelnden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts (lit. b), insbesondere: ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei (lit. a), die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (lit. c), keine anderweitige Rechtshängigkeit der Sache (lit. d), kein rechtskräftiger Entscheid in der Sache (lit. e) und die Leistung eines Vorschusses sowie der Sicherheit für die Prozesskosten (lit. f). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird vom Gericht von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO).
1.3. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in Bezug auf die Krankentaggeldforderung in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.4. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu werten (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin – vorliegend die versicherte Person – kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Bestimmung J1 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Vertragsbedingungen Ausgabe 03.2015 (nachfolgend AVB) haben die Parteien zusätzlich zum ordentlichen Gerichtsstand die Möglichkeit, in Winterthur gegen die Beklagte zu klagen. Der Kläger hat von diesem zusätzlichen Gerichtsstand keinen Gebrauch gemacht und klagt an seinem Wohnsitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben.
1.5. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Teilklage (vgl. Art. 86 ZPO) einzutreten.
2.
2.2. Der Kläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt des Selbstmordversuchs am 10. Juni 2021 urteilsunfähig gewesen. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles scheide vor diesem Hintergrund aus und die Beklagte habe die Taggeldleistungen zu erbringen. Hinzu komme, dass die Ursache des Selbsttötungsversuchs eine schwere Depression war, eine Krankheit die an und für sich versichert sei. Die Folgehandlung des Selbsttötungsversuchs bzw. die daraus resultierende Gesundheitsschädigung sei daher ebenfalls bei der Beklagten versichert. Der Kläger bemängelt zudem die Berechnung der Taggelder in Bezug auf den diesen zugrunde gelegten Lohn.
2.3. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, aus den relevanten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Zudem sei eine depressive Störung vor dem Suizidversuch nicht aktenkundig. Entsprechend stünden dem Kläger in Bezug auf das Ereignis vom 10. Juni 2021 keine Taggeldleistungen zu. Die Klage sei daher abzuweisen.
2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte.
3.
3.1. Vorweg zu nehmen ist, dass per 1. Januar 2022 das VVG in revidierter Fassung in Kraft getreten ist. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden, die Bestimmungen über die Formvorschriften sowie über das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG des neuen Rechts. Alle anderen Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBL 2017 5089 ff., 5136). Vorliegend sind somit – mit Ausnahme der Formvorschriften und des Kündigungsrechts – die Bestimmungen des VVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend aVVG) anwendbar. Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG, der das selbständige Forderungsrecht der oder des Begünstigten in der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung normiert, enthält das aVVG keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1.).
4.4.2. Im Februar 2020 wurde der Kläger im Rahmen eines IV-Verfahrens durch PD Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (Gutachten vom 25. Februar 2020, AB 1). Der Gutachter hielt anamnestisch fest, der Kläger habe eine unauffällige Alkoholanamnese. Die Drogenanamnese sei bis auf Konsum von Cannabis während der Pubertät ebenfalls unauffällig. In diagnostischer Hinsicht hielt der Gutachter eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte depressive Episode fest. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur und auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2018.
4.4.3. Es erfolgte ferner eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. F____, Facharzt für Rheumatologe FMH (vgl. Gutachten vom 25. Februar 2020, AB 1). Der Rheumatologe attestierte dem Kläger mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine fixierte Spitzfussstellung mit fortgeschrittener OSG-Arthrose links mit/bei Status nach offener Reposition und Schrauben- und Plattenosteosynthese bei Pilon-tibiale-Fraktur links am 23. Januar 1997, Status nach Metallentfernung am 6. Mai 1998, Status nach arthroskopischer Artholyse OSG, offene Tenolyse flexor hallucis longus Fuss am 27. Mai 2003, Status nach Arthroskopie linkes OSG, ventraler Dekompression mit Spornabtragung, Artholyse und Entfernung von freien Gelenkkörpern bei OSG-Arthrose vor allem im ventralen Abschnitt, massive Vernarbungen und Osteophyten mit ventralem Impingement, freie Gelenkkörper links am 10. März 2017; Bewegungseinschränkungen und Kraftdefizit linke Schulter mit/bei Status nach perinataler Erb’scher Plexuslähmung linkst, Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie links SLAP-Läsion und Läsion der Subscapularissehne am 6. Mai 1998, schwere Artrophie des linken Ober- und Unterarms; chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Status nach Reitunfall am 30. Januar 1994, Status nach Fraktur der Querfortsätze L2-L4 links, konservativ behandelt, Status nach Kontusion des Plexus lumbosakralis links, konservativ behandelt, Fehlform (Hohlrundrücken), thorakal links lumbal rechts, konvexe Skoliose bei Ausweichhaltung in Folge fixiertem Spitzfuss links, degenerative Veränderungen; exogenes Asthma bronchiale auf Staub, Mehl (Mehlallergie). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ aus, der Kläger arbeite als Chauffeur. Hierbei handle es sich um eine sitzende Tätigkeit, bei welcher er immer wieder auch sein Fahrzeug besteigen müsse. Das Profil könne sehr unterschiedlich sein, dies je nach zu transportierender Ladung. Er fahre derzeit mit einem Kipper, bei welchem er nur fahren müsse. Er müsse keine manuelle Tätigkeit im Sinne eines Be- oder Entladers tätigen. Insofern sei dies eine ideale Tätigkeit, da er dabei nur fahren müsse. Er müsse auch nicht rezidivierend sein Fahrzeug besteigen und heruntersteigen, wie dies z.B. bei anderen Transport-Fahrten notwendig sein könnte. Es handle sich hier um eine für seine körperlichen Handicaps angepasste Nischentätigkeit. Ebenfalls habe er zahlreiche bauliche Änderungen am Fahrzeug vornehmen lassen, welche ihm die Arbeit im LKW erleichtere. Auch hier bestehe also eine ideale Anpassung seines Arbeitsgerätes. In diesem speziellen Profil bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass, Dr. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte