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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch MLaw D____, [...]
Gegenstand
ZV.2024.1
Krankentaggelder (VVG)
Anspruch auf Krankentaggelder mangels Arbeitsunfähigkeit zu Recht abgelehnt; Klage abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1964 geborene Kläger war seit dem 1. November 2020 bei der E____ GmbH als Sanitärinstallateur angestellt (vgl. Krankmeldung, Klageantwortbeilage [AB] 4) und über diese Funktion bei der Beklagten krankentaggeldversichert (Police Nr. [...] vom 2. Februar 2021, AB 1). Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der E____ GmbH wurde mittels ordentlicher Kündigung vom 30. Januar 2023 (Empfangsbestätigung am 31. Januar 2023) per 31. März 2023 beendet (vgl. Kündigungsschreiben, AB 3).
b) Mit Krankmeldung vom 11. Februar 2023 meldete die E____ GmbH der Beklagten, dass der Kläger krankheitsbedingt seit dem 1. Februar 2023 erwerbsunfähig sei (AB 4), wobei der Krankmeldung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von pract. med. F____ vom 1. Februar 2023 (AB 5) und Dr. med. G____ vom 3. Februar 2023 (AB 6) beigelegt wurden. Dr. med. G____ und pract. med. F____ attestierten mit Folgebescheinigungen vom 27. Februar 2023 (AB 7), 9. März 2023 (AB 8) und 17. April 2023 (AB 9) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Mit Bericht vom 7. April 2023 bestätigte der Allgemeinmediziner, Dr. med. G____, die seit 1. Februar 2023 bestehende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % (AB 10).
c) Die Beklagte anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete dem Kläger nach Ablauf der Wartefrist Krankentaggelder aus (vgl. Taggeldabrechnungen, Klagebeilage [KB] A1-A4).
d) Der Kläger begab sich in der Folge in fachmedizinische Behandlung (vgl. gastroenterologische Bericht Dr. med. H____ vom 1. März 2023, AB 11; Bericht Dr. med. I____, Facharzt Neurologie, AB 12; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Dr. med. J____, Fachärztin Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2023 [AB 13], Bericht vom 22. Mai 2023 von Dr. K____, Facharzt Neurologie, und J____ [AB 13] sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. J____ vom 11. Juli 2023 [AB 18] und von Dr. med. I____ vom 8. August 2023, AB 23).
e) Am 26. Juli 2023 führte der Kläger mit einer Vertreterin und einem Vertreter der Beklagten ein persönliches Gespräch über seine gesundheitliche Situation (vgl. Besprechungsprotokoll, AB 20).
f) Der Kläger wurde am 28. August 2023 im Auftrag der Beklagten von Dr. med. L____ vom M____ untersucht. Dr. med. L____ hielt in seinem Assessment Psychiatrie vom 5. September 2023 fest, dass keine psychiatrische Diagnose habe vergeben werden können und dass der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitärinstallateur sowie einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (AB 24).
g) Mit Schreiben vom 6. September 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass gestützt auf das Assessment Psychiatrie der M____ ab dem 29. August 2023 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde (AB 25).
h) Der Kläger teilte der Beklagten am 27. September 2023, vertreten durch seinen Rechtsanwalt B____, unter Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. med. J____ vom 12. September 2023 (AB 27) mit, dass er weiterhin arbeitsunfähig sei und die Leistungen daher wiederaufzunehmen seien (AB 26).
i) Die Beklagte informierte den Kläger mit Mail vom 28. September 2023, dass die von ihm vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und nicht mit einem Attest begründet sei. Es würden deshalb keine weiteren Taggeldzahlungen an diesen geleistet werden und es werde am Entscheid vom 5. September 2023 (recte: 6. September 2023) festgehalten (AB 28).
j) Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 auf, die eingestellten Leistungen wiederaufzunehmen (AB 29) und legte diesem das ärztliche Attest von Dr. med. J____ vom 28. September 2023 bei (AB 30).
k) Die Beklagte teilte dem Kläger mit Mail vom 6. Oktober 2023 mit, dass dieser eingehend begutachtet und eine Laboruntersuchung vorgenommen worden sei. Auf dem eingereichten Attest seien keine neuen medizinischen Informationen erwähnt, die nicht bereits am 28. August 2023 bekannt gewesen seien. Es werde zum anderen nicht ausführlich begründet, wieso der Kläger entgegen dem Gutachten vom 28. August 2023 arbeitsunfähig sei (AB 31).
l) Der Kläger liess der Beklagten mit Schreiben vom 21. Februar 2023 weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023 (AB 38) sowie vom 13. Februar 2023 (AB 39) zukommen (AB 36). Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit, dass die weiter ausgestellten Atteste keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden und am Entscheid vom 5. September 2023 (recte: 6. September 2023) festgehalten werde (AB 40).
II.
a) Mit Klage vom 9. April 2024 (Postaufgabe: 11. April 2024) stellt der Kläger, vertreten durch seinen Rechtsanwalt B____, folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger über dem 28. August 2023 hinaus Taggeld in Höhe von kalendertäglich Fr. 195.95 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Darüber hinaus beantragt der Kläger, es sei hinsichtlich der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ein Gerichtsgutachten einzuholen.
b) Mit Klageantwort vom 27. Juni 2024 schliesst die Beklagte auf vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
c) Mit Replik vom 26. Juli 2024 hält der Kläger an seinen Anträgen fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2024 wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine Duplik nicht notwendig erscheine.
e) Mit Schreiben vom 1. August 2024 (Postaufgabe: 5. August 2024) reicht der Kläger das ärztliche Attest von Dr. med. J____, vom 30. Juli 2024 ein. Dieses wird der Beklagten mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
III.
Innert der angesetzten Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. September 2024 findet die Beratung der Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Die Rechtsnatur ist unbestritten und ergibt sich überdies aus Ziff. A3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; AB 2). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
1.2. Gemäss Art. 198 lit. f. ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO für zuständig erklärt haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 564 E. 4.6). Die vorliegende Klage kann demnach direkt beim Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden.
1.3. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([AVB]; AB 2) der Beklagten sehen in AVB H – im Ergebnis als Ergänzung zu Art. 32 ZPO (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 32 N 27 f.; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2011.00036 vom 28. Juni 2013 E. 1.2 zur Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO auf Streitigkeiten aus Verträgen über Krankentaggeldversicherungen) – vor, dass bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag der klagenden Partei die Gerichte am schweizerischen Sitz respektive Geschäftssitz des Versicherungsnehmers, am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person oder der Anspruchsberechtigten, am schweizerischen Arbeitsort der versicherten Person oder am Sitz der Beklagten in [...] zur Verfügung stehen. Da der Kläger während dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei seiner damaligen Arbeitgeberin arbeitete, die ihren Geschäftssitz in Basel hat (vgl. Handelsregisterauszug E____ GmbH, https://[...], abgerufen am 21. Oktober 2024), ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt örtlich zuständig.
1.4. Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
4.1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen von den Parteien in Auftrag gegebene Gutachten (Parteigutachten) keine Beweismittel dar, sondern gelten als blosse Parteivorbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2). Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten allein diese grundsätzlich nicht zu beweisen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie allenfalls als Parteibehauptungen zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6). Von der Versicherung veranlasste Aktengutachten sind Musterbeispiel derartiger Parteigutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, sind oft besonders substanziiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2).
5.2.3. Dr. med. J____, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. Mai 2023 als arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnosen eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) sowie eine nicht näher bezeichnete Krankheit der Wirbelsäule und des Rückens (ICD-10 M53.99) fest (AB 13).
5.2.4. Dr. med. I____, Dr. med. K____, Facharzt für Neurologie und Dr. med. J____ führten in ihrem Bericht vom 22. Mai 2023 (AB 14) zuhanden der Beklagten an, der Kläger leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit Erstdiagnose am 27. März 2023 und verwiesen im Weiteren auf den Bericht von Dr. med. I____ vom 27. März 2023 (AB 12).
5.2.5. Dr. med. G____ teilte der Beklagten am 18. Juli 2023 auf Anfrage mit, dass der Kläger unter einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, leide. Die Krisensituation sei nicht bewältigt und es könne über die zukünftige Arbeitsunfähigkeit aktuell nichts gesagt werden (AB 17). Im Weiteren verwies Dr. med. G____ hinsichtlich den Fragen der Beklagten zur Behandlung, dem Therapieziel und der Prognose auf den Bericht von Dr. med. K____, vermutlich jenen vom 22. Mai 2023 (AB 14).
5.2.6. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2023 gab die Beklagte beratende Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an, die bisherige und aktuelle attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die aktuelle psychische Situation sei unklar, da nur ein einziger neurologischer Bericht vom März 2023 vorliegen würde. Die Tätigkeiten, welche dem Kläger zumutbar wären, seien unklar (AB 19).
5.2.7. Dr. med. J____ führte in ihrem Bericht vom 28. September 2023 an, der Kläger könne eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) diagnostiziert werden. Aufgrund dieser psychischen Erkrankungen und der dadurch bedingten depressiven Stimmungslage mit Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen sei der Kläger aktuell und bis auf Weiteres nicht in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen (AB 30).
5.2.8. In ihrem im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 30. Juli 2024 führte Dr. med. J____ wiederum an, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) leide. Trotz Einnahme zweier verschiedener Antidepressiva (50 mg Sertralin am Morgen und 30 mg Mirtazapin zur Nacht) sei es bisher zu keiner ausreichenden psychischen Stabilisierung gekommen. Der Kläger sei aufgrund der schweren Depression nicht arbeitsfähig (Beilage zur Eingabe des Klägers vom 1. August 2024 [Postaufgabe: 5. August 2024]).
5.5.2. Betreffend die vom Kläger präsentierte medizinische Sachlage ist vorab zu bemerken, dass die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (vgl. E. 5.2.1.-5.2.8. hiervor) nicht geeignet sind, die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 28. August 2023 zu begründen, da die meisten der genannten Medizinalpersonen nicht über die vorliegend im Vordergrund stehenden fachärztlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2023 vom 25. April 2023 E. 6.2.2). Einzig Dr. med. J____, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, verfügt über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie. Diese kommt in ihren Berichten vom 28. September 2023 (vgl. E. 5.2.7. hiervor) und 30. Juli 2024 (vgl. E. 5.2.8. hiervor) aufgrund den festgestellten Diagnosestellung und der Symptomatik des Klägers zwar zum Schluss, dass der Kläger bis auf Weiteres nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen, ohne dabei jedoch ihre Ansicht eingehender zu begründen. Gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss Dr. med. J____ insbesondere auf die Folgen einer depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode, im 2023 anfänglich noch mittelgradige depressive Episode (vgl. E. 5.2.2 f. hiervor), zurückzuführen sei (vgl. Beilage zur Eingabe des Klägers vom 1. August 2024), spricht überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich lediglich ca. alle vier Wochen in Behandlung bei Dr. med. J____, und Dr. med. I____ begeben hat (vgl. die Antwort zu Frage 14 im Besprechungsprotokoll vom 26. Juli 2023 [AB 20]; vgl. auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 15. Mai 2023 [AB 13], 13. Juni 2023 [AB 15], 11. Juli 2023 [AB 18], 12. September 2023 [AB 27], 10. Oktober 2023 [AB 32], 10. November 2023 [AB 33], 19. Dezember 2023 [AB 37], 16. Januar 2023 [AB 38], 13. Februar 2023 [AB 39]; vgl. Berichte vom 28. September 2023 (AB 30) und 30. Juli 2024 (Beilage zur Eingabe des Klägers vom 1. August 2024) und es bisher zu keiner stationären Therapie gekommen ist. Im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen in den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte basieren die Einschätzungen von Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, im psychiatrische Assessment der M____ auf eine ausführliche Anamnese und detaillierte Angaben zu den Untersuchungsbefunden und dem Belastungsprofil des Klägers und sind substantiiert begründet (vgl. E. 4.1.3. hiervor) sowie nachvollziehbar. Im Übrigen präsentierte sich anlässlich des Gesprächs vom 26. Juli 2023 mit einer Vertreterin und einem Vertreter der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden, Schmerzen und der Arbeitsfähigkeit (vgl. Besprechungsprotokoll, AB 20) ein weitgehend kongruentes Bild zu den Einschätzungen von Dr. med. L____. Die vom Kläger über den Zeitraum vom 28. August 2023 hinaus bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und damit die Sachbehauptungen erscheint bei dieser Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich. Das psychiatrische Assessment der M____ vom 5. September 2023 vermag daher erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Klägers zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. August 2023 wecken, womit der Hauptbeweis des Klägers gescheitert ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2; vgl. E. 4.1.1. und E. 5.4.1. hiervor). Im Übrigen ist hinsichtlich der gegenteiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (vgl. E. 5.2.1.-5.2.8. hiervor) der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten, seien dies Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen) oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3) grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 4.3. hiervor).
5.5.3. Da somit auf das von der Beklagten eingebrachte medizinischen Unterlagen, insbesondere das psychiatrische Assessment von Dr. med. L____ von der M____ vom 5. September 2023 (AB 24), abgestellt werden kann und somit eine genügende Beweislage vorliegt, ist kein Gerichtsgutachten einzuholen, zumal kein «Beweisvakuum» (vgl. dazu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2) vorliegt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte