|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
des Präsidenten
vom 25.
September 2024
Parteien
A____
Kläger
B____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2024.2
Krankentaggeldversicherung nach
VVG
Nichteintreten mangels örtlicher
Zuständigkeit
Erwägungen
1.
1.1.
Der in Frankreich wohnhafte Kläger hatte mit dem Personalverleiher [...]
für einen unbefristeten Einsatz ab dem 7. Februar 2023 einen Einsatzvertrag
abgeschlossen (vgl. Einsatzvertrag Nr. 225, Klagantwortbeilage [AB] 4). Dieser
hat mit der Beklagten einen Kollektivvertrag für die Taggeldversicherung nach
VVG zum Rahmenvertrag GAV Personalverleih Branchenlösung (Vertragsnummer
2717552, AB 116) abgeschlossen. Seit dem 21. April 2023 ist der Kläger
krankgeschrieben (vgl. Krankmeldung vom 27. April 2023, AB 19). Mit Schreiben
vom 3. April 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, gestützt auf die
Ergebnisse der medizinischen Begutachtung (psychiatrisches Gutachten des Dr. med.
C____ vom 30. März 2024, AB 84 S. 6 ff) werde das Taggeld ab dem 15. April 2024
auf 50% reduziert (vgl. AB 84 S. 3).
1.2.
Mit Klage vom 21. Mai 2024 beantragt der Kläger sinngemäss die
weitere Ausrichtung des 100%igen Taggeldes.
1.3.
In Ihrer Klagantwort vom 15. Juni 2024 bestreitet die Beklagte die
örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt und
schliesst auf Nichteintreten.
2.
2.1.
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1). Gemäss Art. 7 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) können
die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach
dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist.
Gestützt § 5 Ziff. 5 und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015
(Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100) sowie § 19 des Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz; SVGG; SG 154.200) beurteilt das angerufene
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.
2.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG werden einfache Fälle durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts als Einzelgericht
entschieden. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG und somit um eine Streitigkeit
aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sowie um einen
einfachen Fall. Der Präsident des angerufenen Gerichts ist folglich als
Einzelgericht sachlich und funktionell zuständig.
2.3.
Da der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, handelt es sich um einen
internationalen Sachverhalt, weshalb die örtliche Zuständigkeit gestützt auf
das LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.15) und das IPRG (Bundesgesetz über das
internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291) prüfen ist. Gemäss
Art. 9 Ziff. 1 lit. a LugÜ kann der Versicherer im Staat seines Sitzes belangt
werden bzw. gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b LugÜ an dem Ort, an dem der Kläger
seinen Wohnsitz hat. Gemäss Art. 2 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am
Sitz der Beklagten zuständig. Der Sitz der Beklagten befindet sich in [...] (vgl.
Handelsregisterauszug vom 18. Juni 2024 [AB], Gerichtsakte 8), weshalb dort
Klage anzuheben ist. Bei der Regionaldirektion in Basel-Stadt handelt es sich
lediglich um eine Geschäftsadresse der Beklagten, weshalb sich dadurch die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen lässt. Gemäss
Art. 13 LugÜ können die Parteien in Versicherungssachen einen Gerichtsstand
vereinbaren. Gemäss Art. 36 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
kollektive Taggeldversicherung nach VVG (AVB), Ausgabe 2012, steht der
klagenden Partei ausserdem wahlweise die Anrufung des Gerichts am schweizerischen
oder liechtensteinischen Wohnort offen. Da der Kläger weder in der Schweiz noch
in Liechtenstein wohnt, lässt sich somit die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts auch nicht durch den Wohnsitz des Klägers herleiten. Eine
Einlassung nach Art. 18 ZPO liegt in Anbetracht der Klagantwort vom 15. Juni
2024 nicht vor.
3.
Damit kann auf die vorliegende Klage vom 23. Mai 2024 mangels örtlicher
Zuständigkeit nicht eingetreten werden, sondern die Klage in der Schweiz ist am
Sitz der Beklagten in [...] einzureichen. Das Verfahren ist nach Art. 114 lit.
e ZPO kostenlos.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: