|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 30. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, [...]
Gegenstand
ZV.2024.3
Krankentaggeldversicherung VVG (Klage)
Zeitpunkt Eintritt versichertes Ereignis
Tatsachen
I.
Der Kläger arbeitete ab dem 20. September 2021 bei der E____ AG, Basel, im Stundenlohn (Arbeitsvertrag vom 17. September 2021, Klagbeilage [KB] 1). In dieser Eigenschaft war der Kläger bei der Beklagten krankentaggeldversichert (Kranken-Lohnausfallversicherung vom 1. Oktober 2019, gültig ab 1. Januar 2021, Klageantwortbeilage [KAB] 1).
Am 7. Oktober 2022 erlitt der Kläger einen Unfall. Die Unfallversicherung erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Behandlungskosten.
Aufgrund der seit dem 7. Oktober 2022 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2023 (KB 7) nach Ablauf der Sperrfrist unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2023.
Mit Schreiben vom 17. August 2023 (KB 5) bzw. Verfügung vom 18. Oktober 2023 (KB 6) teilte die Beklagte dem Kläger gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 5. Oktober 2023 (KB 6) mit, aufgrund fehlenden Nachweises einer frischen, unfallbedingten strukturellen Verletzung sei von einer Prellung bzw. Stauchung der Brust- und/oder Lendenwirbelsäule auszugehen. Die maximale Behandlungsdauer betrage sechs Wochen. Somit sei der Status quo sine spätestens Ende November 2022 erreicht. Die geklagten gesundheitlichen Beschwerden am Rücken seien demnach nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Oktober 2022 zurückzuführen, weshalb die Leistungen mit der letzten Taggeldzahlung per 31. Juli 2023 eingestellt werden.
Mit Schadenmeldung vom 18. August 2023 meldete die Arbeitgeberin des Klägers der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen Krankheit ab dem 1. August 2023 (vgl. KB 8). Mit Schreiben vom 28. August 2023 (KB 8) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Meldung des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitsunfähigkeit erhalten habe und der Kläger im Rahmen der kollektiven Krankentaggeldversicherung während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit begleitet werde. Mit Schreiben vom 14. November 2023 (KB 10) schrieb die Beklagte dem Kläger, dass die obligatorische Unfallversicherung die Unfallleistungen per 31. Juli 2023 eingestellt habe. Ein Krankheitsfall sei per 1. August 2023 angelegt worden. Der Arbeitgeber habe ihnen am 28. August 2023 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit Herrn A____ per 31. Juli 2023 aufgelöst worden sei. Aufgrund Ziffer 16.2 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ende der Versicherungsschutz bei Beendigung des Arbeitsvertrages. Aus diesem Grund bestehe kein Leistungsanspruch ab 1. August 2023. Da er in Deutschland wohne, habe er keinen Anspruch auf Übertritt in die Einzelversicherung.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 (KB 8) wies der Unfallversicherer die gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2023 erhobene Einsprache ab.
Mit Schreiben vom 5. April 2024 (KAB 13) hielt die Beklagte an ihrer Leistungsablehnung fest.
II.
Mit Klage vom 29. Mai 2024 beantragt der Kläger, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2023 bis und mit 31. Mai 2024 ein Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 146.85 pro Tag auszurichten, und damit eine Nachzahlung über Fr. 44'789.25 zzgl. Zins zu 5 % ab Fälligkeit des einzelnen Taggelds zu leisten. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger bei Nachweis einer über den 31. Mai 2024 andauernden Arbeitsunfähigkeit die Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 146.85 für jeden weiteren Krankheitstag auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beklagte zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Klageantwort vom 27. August 2024 schliesst die Beklagte, vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwältin, auf Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge.
In der Replik vom 28. Oktober 2024 hält der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Beklagte in der Duplik vom 12. Dezember 2024.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; BGE 138 III 558 E. 3.2). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
1.2. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO für zuständig erklärt haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 564 E. 4.6). Die vorliegende Klage konnte demnach direkt beim Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden.
1.3. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1/2015 ([ABV]; KB 2) sehen in Art. 27 vor, dass bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag der klagenden Partei unter anderem die Gerichte am schweizerischen Wohnsitz der Versicherten zur Verfügung stehen. Da der Kläger seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat sowie in Basel arbeitet, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt zuständig.
1.4. Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Sowohl im Entscheid 4A_447/2017, 4A_459/201 7 vom 20. Februar 2018 als auch im Entscheid 4A_237/2020 vom 25. Juni 2020 habe die Unfallversicherung die Beschwerden und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit bis zur Einstellung der Taggeldleistungen als unfallkausal anerkannt und habe entsprechende Taggeldleistungen erbracht. In casu habe die Unfallversicherung jedoch mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 ausdrücklich festgehalten, dass der Status quo sine spätestens Ende November 2022 eingetreten sei. Die von der Unfallversicherung ausgerichteten Leistungen ab Dezember 2022 seien grundsätzlich entsprechend zu Unrecht erbracht. Die Unfallversicherung, die ebenfalls von der Beklagten geführt werde, habe einzig aus Kulanzgründen auf eine Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen verzichtet. Die Unfallkausalität sei noch während der Versicherungsdeckung durch die Krankentaggeldversicherung weggefallen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte