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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
März 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Klägerin
C____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____,
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2024.8
Krankentaggeldversicherung VVG
(Klage)
Klage gutgeheissen; bestehende
Passivlegitimation; nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit; gültiger
Verjährungseinredeverzicht.
Tatsachen
I.
a)
Die 1970 geborene Klägerin infizierte sich im März 2020 mit Covid-19
(vgl. Bericht Dr. med. E____, FMH Innere Medizin, vom 25. November 2021, Klagebeilage
[KB] 12, S. 1; KB 17, S. 2). Ab Juli 2020 war die Klägerin im Rahmen eines
unbefristeten Arbeitsvertrags als Sachbearbeiterin Patientenadministration und
-disposition in einem Pensum von 100% bei der F____ AG (nachfolgend:
«Arbeitgeberin») tätig (vgl. KB 4, S. 2) und in dieser Eigenschaft bei der G____
Versicherungen AG kollektiv krankentaggeldversichert (KB 1).
b)
Nach Ablauf der Sperrfrist aufgrund von Krankheit kündigte die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 18. Dezember 2020 per 30. März 2021 ordentlich
(vgl. KB 7).
c)
Am 4. Februar 2021 meldete die Arbeitgeberin die Klägerin unter Hinweis
auf eine seit dem 12. Januar 2021 bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und wiederholter
Absenzen seit dem 24. September 2020 zur Früherfassung bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (nachfolgend: «IV») an (vgl. KB 4). Nachdem die G____
Versicherungen AG mit Schadenmeldung über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin informiert
worden war (vgl. Klageantwortbeilage [AB] 3), entrichtete sie nach Ablauf der
Wartezeit von 60 Tagen Taggelder für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der
Höhe von Fr. 190.95 pro Tag (vgl. KB 8).
d)
Aufgrund eines von der G____ Versicherungen AG in Auftrag gegebenen
Gutachtens wurde die Klägerin am 11. Mai 2021 von Dr. med. H____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (vgl. KB 21, S. 1). Mit Schreiben
vom 3. September 2021 teilte die G____ Versicherungen AG der Klägerin mit,
dass gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H____ (KB 21) und der
Aktenbeurteilung von Dr. med. I____, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation (AB 7), die Taggeldleistungen per 30. September 2021 eingestellt
würden resp. ab dem 1. Oktober 2021 keine mehr erbracht werden (vgl. KB 9).
e)
Gemäss Stellungnahme von Dr. med. H____ vom 12. Oktober 2021 (AB 8) habe
die Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2021 einen begründeten Antrag für
die Verlängerung der Leistungen gestellt (vgl. a.a.O., S. 2 und die Stellungnahme
von Dr. med. H____ vom 23. Februar 2022 [AB 8, S. 4]). Aufgrund einer
Stellungnahme vom 8. September 2021 von Dr. med. I____ seien ihm die
nachträglich eingegangenen Dokumente für eine Einschätzung vorgelegt worden
(vgl. AB 8, S. 2).
f)
Die Klägerin nahm diverse Arztbesuche wahr (vgl. beispielsweise der Bericht
vom 7. Oktober 2021 von Dr. med. J____, FMH Anästhesie, des Schmerzzentrums [...]
über die Erstkonsultation [KB 11]; Arztbericht vom 25. November 2021 von
Dr. med. E____ [KB 12]) und wandte sich mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 an
die G____ Versicherungen AG mit der Bitte, anhand der neuen Unterlagen zu
prüfen, ob die Taggeldleistungen wieder aufgenommen werden könnten (vgl. KB 23,
S. 7).
g)
Am 24. Januar 2022 holte die G____ Versicherungen AG eine weitere
Stellungnahme bei Dr. med. H____ ein (vgl. KB 23, S. 1). Gestützt auf die Beurteilung
von Dr. med. H____ und Dr. med. I____ teilte die G____ Versicherungen AG der
Klägerin mit Schreiben vom 2. März 2022 (KB 10) mit, dass sie an ihrem
Entscheid festhalte.
II.
Mit Klage vom 11. September 2024 gegen die G____ Versicherungen
AG, [...], wird beantragt, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Fr.
89'364.60, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. Mai 2022 (mittlerer Verfall) (Krankentaggeld
für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 12. Januar 2023 in der Höhe von Fr.
190.95 pro Tag) zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Dr. B____, Basel,
ersucht.
Die C____ AG, [...], schliesst mit Klageantwort vom 13.
Dezember 2024 auf Abweisung der Klage.
Mit Replik und Duplik vom 31. Januar 2025 resp. 10. Februar
2025 halten die Klägerin und die C____ AG im Wesentlichen an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 19.
September 2024 der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. B____,
Basel.
IV.
Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung
verzichtet haben, findet am 25. März 2025 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
1.1.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer
dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Das Bundesgericht
subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren
Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts
4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2). Derartige Streitigkeiten sind
privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).
1.1.2. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, gelten gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG die Bestimmungen über die
Formvorschriften sowie über das Kündigungsrecht nach den Art. 35a und 35b VVG
des neuen Rechts. Alle anderen Bestimmungen sind lediglich für neu
abgeschlossene Verträge anwendbar (vgl. Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
vom 28. Juni 2017, BBL 2017 5089 ff., 5136). Demnach sind die Bestimmungen des
VVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend: «aVVG») -
abgesehen von diesen Ausnahmen - anwendbar. Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG sah
diese Fassung keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld vor.
Massgebend sind somit in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der
Parteien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E.
3.1.). Vorliegend sind dies der anwendbare Versicherungsvertrag
Krankentaggeldversicherung nach VVG vom 21. November 2019 (vgl. KB 1, s. 2
ff.) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Krankentaggeldversicherung in der Ausgabe 2019-5 (AVB; KB 2).
1.2.
Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches
als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton
Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82
Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht. Nach Art. 198 lit. f ZPO
entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 7 ZPO
eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Daher kann die vorliegende Klage
direkt beim Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden.
1.3.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziff. 10.5. der AVB (KB
2). Nach dieser steht der klagenden Partei wahlweise der Gerichtsstands Triesen
LI oder der schweizerische oder liechtensteinische Wohnsitz des
Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten offen. Die Arbeitgeberin (Versicherungsnehmerin)
hat ihren Sitz in Basel. Auch der Wohnsitz der Klägerin (Anspruchsberechtigte)
befindet sich in Basel. Das angerufene Gericht ist demnach zur Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig. Über das anwendbare Recht enthält
das Reglement keine Bestimmung, weshalb gemäss Art. 117 des Bundesgesetzes über
das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291)
schweizerisches Recht anwendbar ist.
1.4.
Die übrigen formellen Klagevoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt,
weshalb auf die Klage einzutreten ist.
2.
2.1.
Die Klägerin fordert die Ausrichtung von Krankentaggeld für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 12. Januar 2023 (Klage, S. 3). Sie macht
insbesondere eine durchgehende bzw. fortbestehende Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit geltend (Klage, S. 6 ff.).
2.2.
Die C____ AG bestreitet vorab ihre Passivlegitimation. Zudem verneint
sie einen Anspruch der Klägerin und bringt in der Hauptsache vor, dass keine
Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines «Long-COVID-Syndroms» vorliegen würde
(Klageantwort, Rz. 14). Selbst wenn eine solche vorliegen würde, sei diese nicht
versichert, da die Ursache vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und somit
vor Beitritt zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung eingetreten sei (a.a.O., Rz.
15). Ausserdem sei die Verjährung bereits eingetreten, da die C____ AG und
nicht die eingeklagte G____ Versicherungen AG den Verjährungseinredeverzicht abgegeben
habe (a.a.O., Rz. 68).
2.3.
Streitig und vorliegend zu prüfen ist nebst der Passivlegitimation, ob
ein Versicherungsfall eingetreten ist und ein Anspruch auf
Krankentaggeldleistungen über den 30. September 2021 hinaus besteht. Zudem gilt
es zu beurteilen, ob ein gültiger Verjährungseinredeverzicht vorliegt.
3.
3.1.
3.1.1. Zunächst ist auf die Frage der Passivlegitimation einzugehen.
3.1.2. Gemäss C____ AG sei die Klage abzuweisen, da ihre Passivlegitimation
nicht gegeben sei (Klageantwort, Rz. 6). Sie führt aus, mit Schreiben vom 21.
April 2022 habe die Finanzmarktaufsicht K____ die Übertragung eines
Bestandes an Versicherungsverträgen in Zweig 1 (Unfall) und Zweig 2 (Krankheit)
des Anhangs 1 zum Gesetz [...] (Versicherungsaufsichtsgesetz; K____-VersAG;
[...]) von der G____ Versicherungen AG auf die C____ AG gemäss Art. 124 Abs. 1
K____-VersAG genehmigt (a.a.O., Rz. 5 und den Ausdruck aus dem elektronischen
Amtsblatt K____ vom 2. Juni 2022 [AB 2]). Die C____ AG sei vorliegend jedoch nicht
eingeklagt worden (Klageantwort, Rz. 7). Ausserdem habe die C____ AG nie einem
Parteiwechsel zugestimmt (a.a.O., Rz. 6).
3.1.3. Die Klägerin bringt hierzu vor, die G____ Versicherungen
AG werde in den anwendbaren AVB ausdrücklich als Versicherungsträgerin erwähnt.
Ihr seien die AVB über die Arbeitgeberin zugestellt und sie sei nie über einen
Wechsel der Versicherungsträgerschaft informiert worden. Selbst wenn der
Vorgang transparent gemacht worden wäre, wäre die G____ Versicherungen AG nach
wie vor passivlegitimiert. Dies aus dem Grund, weil die nach [...] Recht
erfolgte Übertragung des Versicherungsbestands der G____ Versicherungen AG auf
die C____ AG einer Universalsukzession im Sinne des schweizerischen
Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom
3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz; FusG; SR 221.301) gleichkomme (Replik, S.
2).
3.2.
3.2.1. Die Passivlegitimation, als Bestandteil der Sachlegitimation,
betrifft die Frage, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs
materiell-rechtlich berechtigt bzw. verpflichtet und demzufolge als klagende
bzw. beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist (Pascal Grollimund/Dario Amman, §13 Parteien und Beteiligung
Dritter, Rz. 20, in: Daniel Staehelin/Pascal Grollimund,
Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2024). Sie betrifft somit eine Frage des
materiellen Rechts, welche im Zeitpunkt des Urteils vorliegen muss. Als
materiellrechtliche Voraussetzung muss sie vom Richter jeder Stufe im Rahmen
der Rechtsanwendung geprüft werden (BGE 126 III 59, 63 E. 1a). Es handelt
sich um eine Rechtsfrage, die von Amtes wegen zu beurteilen ist (vgl. Art. 57
ZPO).
3.2.2. Die Klage vom 11. September 2024 richtet sich gegen die G____
Versicherungen AG, [...]. Gemäss Ziff. 1.1. der AVB (KB 2) ist die G____
Versicherungen AG, [...], Versicherungsträgerin. Die Klägerin hat demnach die gemäss
den AVB bezeichnete Partei eingeklagt. Art. 84 Abs. 4 ZPO sieht vor, dass ein
Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der
Gegenpartei zulässig ist; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche
Bestimmungen über die Rechtsnachfolge. Die Universalsukzession gemäss Art. 22.
Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 3 FusG stellt eine solche Rechtsnachfolge
dar (Urteile des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 3.2 [nicht
publiziert in BGE 143 III 297] und 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2.2
[nicht publiziert in BGE 141 III 106]; Michael
Graber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2024, [BSK-ZPO], N. 39 zu Art. 83 ZPO). Hier tritt die
Nachfolge unmittelbar kraft Gesetzes ein (Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7286).
3.2.3. Zutreffend ist, dass keine Zustimmung der C____ AG zu einem
Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 4 OR vorliegt. Die nach dem [...] Recht
erfolgte Übertragung des Versicherungsbestands von der G____ Versicherungen AG
auf die C____ AG kommt jedoch einer Universalsukzession gemäss Art. 22. Abs. 1
bzw. Art. 73 Abs. 3 FusG gleich. Die Passivlegitimation ist nach dem Gesagten
gegeben und das Rubrum des vorliegenden Urteils von Amtes wegen anzupassen.
4.
4.1.
Die C____ AG (nachfolgend: «Beklagte») macht weiter geltend, die
behauptete Arbeitsunfähigkeit sei durch die Krankentaggeldversicherung nicht
gedeckt, da die Ursache, welche zu einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit geführt
habe, vor dem Beitritt zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ihren Ursprung
habe (Klageantwort, Rz. 15). Es werde weiter bestritten, dass die Feststellung
eines «Long-COVID-Syndroms» grundsätzlich zu Versicherungsleistungen berechtigte
(a.a.O., Rz. 14). Demgegenüber führt die Klägerin aus, der Zusammenhang
zwischen den Beschwerden und der Covid-Infektion im März 2020 würden durch die Berichte
der L____ und das polydisziplinäre Gutachten der IV belegt (Replik, S. 5).
4.2.
Gemäss Ziff. 4.1. der AVB beginnt der Versicherungsschutz für
Arbeitnehmer am Tag der im Arbeitsvertrag als Beginndatum des
Arbeitsverhältnisses aufgeführt ist, frühestens jedoch an dem in der
Versicherungspolice aufgeführten Versicherungsbeginn. Als
Leistungsvoraussetzung für Taggeldleistungen aufgrund Krankheit gilt jede
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die
nicht Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist, und die eine
medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. KB 2, Ziff. 2.2.1.). Die
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten (vgl. KB 2, Ziff. 2.2.3.). Überdies sind in Ziff. 3 der AVB die Leistungsausschlüsse
(Ziff. 3.1.) und -einschränkungen (Ziff. 3.2.) aufgelistet, wonach bei deren
Vorliegen kein Anspruch auf Leistungen besteht bzw. eine Kürzung der Leistungen
vorgenommen wird (KB 2, S. 7 f.).
4.3.
Der Versicherungsbeginn des Versicherungsvertrags zwischen der
Arbeitgeberin und der G____ Versicherungen AG war der 1. Januar 2020 (vgl. KB
1, S. 2). Die Klägerin trat ihre Arbeitsstelle im Juli 2020 an (vgl. KB 4, S.
2). Die funktionellen Auswirkungen der Corona-Infektion ergaben sich gemäss den
Arztzeugnissen (vgl. KB 19, S. 12 Information zum Journal der M____) in Form
des Post-Covid-Syndroms im Dezember 2020 und sind mithin während des
Arbeitsverhältnisses aufgetreten. Soweit das Gericht dies anhand der Akten
beurteilen kann, wurde die Diagnose ein erstes Mal am 10. Dezember 2020
gestellt (vgl. KB 19, S. 12 Information zum Journal der M____). Die Klägerin
war seit dem 12. Januar 2021 aufgrund Krankheit 100%-ig arbeitsunfähig (vgl. KB
4). Eine Leistungsvoraussetzung im Sinne von Ziff. 2.2. der AVB (vgl. KB 2) lag
somit vor. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Post-Covid-Syndrom, wie von
der Beklagten geltend gemacht, keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen
begründen sollte, sofern, wie vorliegend, eine Leistungsvoraussetzung im Sinne
von Ziff. 2.2. (vgl. KB 2, S. 5) und keine Einschränkung gemäss Ziff. 3 der AVB
gegeben ist (vgl. KB 2, S. 7 f.). Auch wenn die Ursache der späteren Erkrankung
vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, erfolgte die Aufnahme in
die Versicherung gemäss Ziff. 4.1. der AVB vorbehaltlos und ohne
Gesundheitsdeklaration. Auch vorbestehende Gesundheitsschäden resp.
durchgemachte Erkrankungen sind damit versichert (vgl. KB 2, S. 8). Da als
Folge der Erkrankung eine spätere Arbeitsunfähigkeit während des
Arbeitsverhältnisses auftrat, ist der Versicherungsfall eingetreten. Es bleibt
zu prüfen, ob ein Anspruch über den 30. September 2021 hinaus gegeben war.
5.
5.1.
5.1.1. Eine Tatsache darf das Gericht nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Wer gegenüber dem
Versicherer einen Anspruch geltend macht, trägt gemäss Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die
Beweis- und Behauptungslast für das Eintreten des Versicherungsfalls (BGE 130
III 321, 323 E. 3.1). Demnach hat der Anspruchsberechtigte namentlich das
Vorliegen eines Versicherungsvertrags, das Eintreten des Versicherungsfalls
sowie den Umfang des daraus resultierenden Anspruchs zu beweisen (BGE 148 III
105, 107 f. E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016
E. 2.1. mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Versicherung zunächst
Taggelder ausbezahlt hat. Macht die Versicherung geltend, die versicherte
Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen,
dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat.
Die versicherte Person trägt im Falle der Beweislosigkeit die Beweislast (vgl.
BGE 141 III 241, 242 f. E. 3.1 f.). Demgegenüber trifft die Versicherung die
Beweislast für Tatsachen, die sie zu einer Kürzung oder Verweigerung der
vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 148 III 105, 108 E.3.1.1).
5.1.2. Für den Nachweis der behaupteten Arbeitsunfähigkeit gilt
im Grundsatz das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn
das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer
Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 148 III 105, 107 f. E. 3.3.1; Urteile des
Bundesgerichts 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.1, 4A_86/2022 vom 8. April
2022 E. 3.1 und 4A_144/2021 vom 13. September 2021 E. 5.2). Entsprechend muss
vorliegend die Klägerin den Fortbestand der geltend gemachten krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 12. Januar
2023 beweisen. Der Versicherer hat ein – aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht
auf Gegenbeweis. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden
Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche
Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321, 326 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18.
März 2016 E. 3.; vgl. zum Ganzen auch Hans-Ulrich
Brunner, in: Pascal
Grolimund/Leander D. Loacker/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum
Versicherungsvertragsgesetz , Basel 2023, N 4. ff. zu Art. 39 VVG).
5.2.
Seit Inkrafttreten der Revision der ZPO vom 17. März 2023 per 1.
Januar 2025 gelten private Gutachten der Parteien als Urkunden im Sinne
von Art. 177 ZPO. Auch bereits hängige Gerichtsverfahren sind von dieser
Änderung erfasst (vgl. Art. 407f ZPO). Wie alle Urkunden unterliegen auch
Privatgutachten der freien Beweiswürdigung der Gerichte (Art. 157 ZPO; Annette Dolge in: BSK-ZPO, N. 13a
zu Art. 177 ZPO). Der Beweiswert ergibt sich im konkreten Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, namentlich dem Prozess und Ablauf der
Einholung des Gutachtens, der Fachkunde des Parteigutachters usw. (Botschaft
vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl
2020 2697, S. 2752). Zu würdigen sind sowohl das Zustandekommen als auch der
Inhalt des Privatgutachtens (Annette Dolge
in: BSK-ZPO, N. 13a zu Art. 177 ZPO).
6.
6.1.
Die Klägerin begründet den Anspruch und die über den 30. September
2021 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit mit verschiedenen Arztberichten. So führt
sie namentlich den Arztbericht von Dr. med. J____ vom 7. Oktober 2021 (vgl. KB 11)
an, nach welchem die Klägerin weiterhin, das heisst über den 30. September 2021
hinaus, an einem chronischen cervicocephalen Schmerzsyndrom im Rahmen eines
Post-Covid-Erschöpfungssyndroms leiden würde (Klage, Rz. 15). Dr. med.
E____ würde in seinem Bericht vom 25. November 2021 (KB 12) und damit
rund eineinhalb Monate nach der Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beklagte
zum Schluss kommen, dass die Klägerin weiterhin an zahlreichen Erkrankungen im
Zusammenhang mit der Covid-Infektion leide (Klage, Rz. 16). Bei der Klägerin
sei weiterhin und somit über den 30. September 2021 hinaus eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% gegeben (Klage, Rz. 17). Durch die Ausführungen
diverser Arztberichte sei erstellt, dass die Klägerin vom 1. Oktober 2021 bis
mindestens im Frühjahr 2023 zu 100% arbeitsunfähig war. Damit habe sie
weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen gegenüber der Beklagten (Klage, Rz.
32) Weiter wendet die Klägerin ein, das von der Beklagten veranlasste
Parteigutachten von Dr. med. H____ (KB 21) sei betreffend die
Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich und nicht stichhaltig (Klage, Rz. 38). Dr. med.
H____ sei kein im Bereich der Neuropsychiatrie und -psychologie spezialisierter
Facharzt. Dies wäre aber zur Beurteilung des komplexen Beschwerdebilds im
Zusammenhang mit dem schweren Post-Covid-Syndrom mit zahlreichen
Begleiterscheinungen notwendig gewesen (Klage, Rz. 40). Den vorliegenden Fall
mono-disziplinär von einem Psychiater begutachten zu lassen, sei von vornherein
ungenügend gewesen. Die vorliegend relevanten Diagnosen seien mehrheitlich
anderen Fachgebieten zuzuordnen (vgl. Replik, S. 4).
6.2.
Die Beklagte verneint den Eintritt des Versicherungsfalls unter
Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 7. Juni 2021 (KB 21), die Stellungnahme von Dr. med. I____,
FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. August 2021 (vgl. KB 9)
sowie die beiden Stellungnahmen von Dr. med. H____ vom 12. Oktober 2021
(AB 8) und vom 23. Februar 2022 (KB 23). Im Gutachten vom 7. Juni 2021 (KB
21) würde Dr. med. H____ zusammenfassend festhalten, am ehesten sei von einer
Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und einem Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren (ICD-10
F17.2) auszugehen (a.a.O., S. 31). Weiter bestehe sowohl in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Patientendisposition wie auch in anderen
beruflichen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 80% (von 100%) (a.a.O.,
S. 36). Dr. med. I____ hält in der Stellungnahme vom 25. August 2021 fest, es
stehe eine psychische Symptomatik im Vordergrund und die beklagten Nacken-,
Wirbelsäulen- und Spannungskopfschmerzen würden keine andauernde Arbeitsunfähigkeit
begründen (AB 7, S. 2). Gemäss den Stellungnahmen von Dr. med. H____ vom 12.
Dezember 2021 (AB 8) und vom 23. Februar 2022 (KB 23) würden in den vorgelegten
Akten keine psychischen Störungen genannt, die auf eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen liessen. Es bestehe kein
Grund von der bisherigen Einschätzung abzuweichen, weshalb unverändert an der
versicherungspsychiatrischen Einschätzung festgehalten werde, wie sie im
Gutachten vom 7. Juni 2021 dargelegt worden seien (vgl. KB 23, S. 16 und AB 8,
S. 4). Weiter wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe nicht rechtsgenüglich dargelegt,
weshalb die Arbeitsunfähigkeit während der Periode vom 1. Oktober 2021 bis am
12. Januar 2023 vorliegen solle (Duplik, S. 4).
6.3.
Aus diversen Arztberichten geht hervor, dass die Klägerin am
Post-Covid-Syndrom leidet und die daraus resultierte Arbeitsunfähigkeit über
den 1. Oktober 2021 hinaus andauerte. Im Sprechstundenbericht von Dipl.
med. N____, FMH Anästhesie, des Schmerzzentrums [...] vom 2. September 2021 (KB
22) wurde bereits als Diagnose der Verdacht auf Long-Covid, sowie Kopfschmerzen
und Fatigue gestellt (a.a.O., S. 1). Zu diesem Schluss kommt auch Dr. med.
J____, FMH Anästhesie, des Schmerzzentrums [...] im Bericht vom 7. Oktober
2021 über die Erstkonsultation (KB 11), welche unter anderem ein
persistierendes Erschöpfungssyndrom nach Covid-19-Infektion diagnostizierte
(a.a.O., S. 1). Dr. med. E____, FMH Innere Medizin, stellte in seinem Bericht
vom 25. November 2021 (KB 12) die Diagnosen Covid Infektion 03.2020, postinfektiöse
Sinustachykardie, postinfektiöse Kopfschmerzen nach Covid Infektion,
chronisches HWS-Syndrom mit Ausstrahlung in den occipitalen Kopf nach Covid
Infektion, therapieresistent und Verdacht auf ein Long-Covid-Syndrom
(Fatigue-Syndrom, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Herz, Panik, Diarrhö),
weshalb die Klägerin bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei (a.a.O., S. 1 und
3). Der gleichen Ansicht sind M. Sc. O____, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP, und Dr. phil. P____, Fachpsychologin für Neuropsychologie
FSP, der L____, welche im Bericht vom 17. Dezember 2021 zur
neuropsychologischen Erstuntersuchung eine leichte neuropsychologische Störung
(Aufmerksamkeit, Gedächtnis, kognitive und emotionale Belastbarkeit) und den
Verdacht auf Long-Covid Syndrom nach Covid-Infektion 3/2020, neben den
Diagnosen des vorgenannten Arztberichtes von Dr. med. E____ (KB 12), festhielten
(KB 13, S. 1). Im Verlaufsbericht von Dr. med. J____ des Schmerzzentrums [...]
vom 20. Dezember 2021 (KB 5) ist sodann die Rede von einem ausgeprägten
Post-Covid-Syndrom mit starken Erschöpfungen, Schlafstörungen, rezidivierender
Kollapsneigung, rezidivierenden Durchfällen, Spannungskopfschmerzen und
Palpitationen (a.a.O., S. 1). Die Klägerin sei extrem in ihrer Lebensqualität
eingeschränkt und entsprechend absolut nicht arbeitsfähig (a.a.O., S. 2). Auch
im Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 4. Juni 2022 (KB 16)
wird die Diagnose des Post-Covid-Syndroms aufgeführt (a.a.O., S. 1). Zuhanden der
IV hielt Dr. phil. P____ im «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom
21. Februar 2023 (KB 14) ebenfalls fest, es bestehe ein Post-Covid-Syndrom
und die Klägerin sei nicht arbeitsfähig (a.a.O., S. 3 und 6). Auch gemäss dem Arztbericht
von Dr. med. Q____, FMH Neurologie, und Dr. med. R____ der L____ vom 9. März 2023
(KB 17) bestehen bei der Klägerin die Diagnosen «Long-Covid-Syndrom
(ICD-10 U09.9)» und «postinfektiöse Cephalgien nach Covid 19-lnfektion 03/2020
migräniforme Semiologie ED 01/2021», welche Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit haben (a.a.O., S. 3). Im Bericht der S____ vom 6. April
2023 über die neurologische Untersuchung vom 20. März 2023 (KB 18) wird
ebenfalls als Diagnose der Verdacht auf Post-Covid-Beschwerden mit
Fatigue-Symptomatik seit März 2020 gestellt (a.a.O., S. 1). Ersichtlich
wird somit, dass eine konsistente Diagnose eines (vermuteten)
Long-Covid-Syndroms vorliegt, welche bei der Klägerin eine über den 30. September
2021 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Demzufolge hat die
Klägerin durch die zahlreichen Berichte ihrer behandelnden Ärzte aus verschiedenen Fachbereichen ihre Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen.
6.4.
6.4.1. Bei dieser Ausgangslage liegt es an der Beklagten den
Gegenbeweis zu führen. Sie beruft sich dabei einzig auf die Ausführungen von
Dr. med. H____ (das Gutachten vom 7. Juni 2021 [KB 21], die Stellungnahmen vom
12. Oktober 2021 [AB 8] und vom 23. Februar 2022 [KB 23]) und Dr. med. I____
(die Stellungnahme vom 25. August 2021 [AB 7]). Das von der Beklagten in
Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. H____ vom 7. Juni 2021 (KB 21)
zeigt auf, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Probleme gegeben sind (vgl.
E. 6.2. hievor). Dies entspricht auch der Einschätzung des T____-Gutachtens der
IV vom 5. Januar 2024 (vgl. KB 19, S. 25 ff. insb. S. 34 f. bezüglich der
Arbeitsfähigkeit). Wie Dr. med. H____ in seinem Gutachten allerdings selbst
ausführt, umfasst «die Symptomatik des Post-Covid […] eine weite Bandbreite von
körperlichen und psychischen Beschwerden. Am häufigsten werden die folgenden
Symptome genannt: Fatigue, Kurzatmigkeit, Muskelschmerzen, Gelenkschmerzen,
Kopfschmerzen, anhaltender Husten, Halsschmerzen, Brustschmerzen,
Palpitationen, veränderter Geruchs- und Geschmackssinn, Diarrhö,
Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Angstsymptomatik und
Schlafstörungen. Bisher gebe es keine festgelegten Mindestanzahl von Symptomen,
um die Kriterien für ein Post-Covid-Syndrom zu erfüllen» (KB 23, S. 13). In
seinem Gutachten äussert er sich jedoch lediglich zu psychiatrischen Aspekten
und lässt die genannten Symptome ausser Betracht.
6.4.2.
Bei «Long Covid» handelt es sich gemäss WHO um eine Erkrankung, welche
innert drei Monaten nach der anfänglichen SARS-CoV-2-Infektion auftritt und
mindestens zwei Monate lang ohne andere Erklärung anhält. Die Symptomatik ist
sehr vielfältig. Obwohl in medizinischer Literatur über 200 Symptome gezählt
werden und die Ausprägung individuell sehr unterschiedlich ausfällt, gibt es
typische und vielfach genannte Symptome wie beispielsweise Fatigue,
Belastungsintoleranzen oder Probleme mit dem Herz-Kreislauf (vgl.
https://bit.ly/43xO9zV und Andrea Pfleiderer/Sandra
Dreyer/Robert Schibli, Die Leistungspflicht der Unfallversicherungen
«Long Covid», in: Verein Haftung und Versicherung (Hrsg.), Haftung und
Versicherung 2025, S. 184 f., mit Hinweisen). Bei unspezifischen
Allgemeinsymptomen, wie dem Chronic Fatigue Syndrom (CFS), ist die Ermittlung
und Gewichtung der Ursachen indes regelmässig schwer (Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle Vokinger, «Long Covid», in: Schweizerische Zeitschrift
für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 4/2021, Bern 2021, S. 171).
Daher ist eine umfassende Abklärung erforderlich, welche eine abschliessende
somatische Beurteilung des Gesundheitszustands der versicherten Person, insbesondere
in allen medizinischen Fachgebieten, in denen Symptome bestehen, enthält (vgl. Nathalie Lang, Long Covid, in: Ueli Kieser/Marc Hürzeler/Stefanie J. Heinrich
(Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2022, Zürich/St. Gallen 2022, S.
128 und Kaspar Gehring/Ueli Kieser,
Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die Versicherungssituation, in:
Pflegerecht 2021, Bern 2021, S. 150). Eine rein psychologische Beurteilung, wie
vorliegend durch das Gutachten von Dr. med. H____ (KB 21), reicht nach dem
Gesagten zur Klärung eines solchen komplexen Beschwerdebildes nicht aus.
6.4.3. Zur Stellungnahme von Dr. med. I____, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 25. August 2021 (AB 7) ist folgendes auszuführen: Dr. med. I____
hält lediglich fest, dass die psychische Symptomatik im Vordergrund stehe und
die beklagten Nacken-, Wirbelsäulen- und Spannungskopfschmerzen keine
andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden (a.a.O. S. 2). Eine Begründung dieser
Einschätzung fehlt. Eine reine Aktenbeurteilung der Symptome, wie dies
vorliegend durch Dr. med. I____ vorgenommen wurde, ist damit ebenfalls
ungenügend.
6.5.
Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht nur an psychischen, sondern
nachweislich namentlich auch an neurologischen und neuropsychologischen
Beschwerden leidet (vgl. Erwägung 6.3. vorstehend), hätten sich im vorliegenden
Fall weitergehende Abklärungen aufgedrängt. Diesen Beschwerden hat die G____
Versicherungen AG jedoch keine Bedeutung beigemessen und diese fälschlicherweise
als nicht abklärungsbedürftig eingestuft. Damit hat sie den Gegenbeweis, an der
Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, nicht erbracht.
6.6.
In einem Zwischenschritt ist vorliegend festzustellen, dass die
Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Post-Covid-Syndroms mindestens bis
zum 12. Januar 2023 nachgewiesen hat und die Beklagte diesen Beweis nicht
durch einen Gegenbeweis wiederlegt hat.
7.
7.1.
Die Beklagte beruft sich schliesslich auf die Einrede der Verjährung
(Klageantwort, Rz. 68). Sie begründet dies damit, dass die C____ AG den
Verjährungseinredeverzicht vom 20. September 2023 (vgl. AB 9) unterschrieben
habe (Klageantwort, Rz. 66), diese jedoch nicht eingeklagt worden sei (Klageantwort,
Rz. 69). Die eingeklagte G____ Versicherungen AG habe demgegenüber keinen
Verjährungseinredeverzicht abgegeben, womit die Forderung verjährt sei
(Klageantwort, Rz. 68).
7.2.
Die Klägerin bringt dagegen einerseits vor, das Verhalten der
Beklagten sei rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen. Die Bezeichnung oben rechts
auf dem Verjährungseinredeverzicht stimme mit der Bezeichnung «[...]» gemäss
Ziff. 1.1 der anwendbaren AVB (KB 2) überein. Es sei klar, dass dieser Verjährungsverzicht
von der G____ Versicherungen AG abgegeben worden sei. Wegen dem Kleingedruckten
versuche die Beklagte geltend zu machen, der Verzicht sei nicht von [...]
(gemäss AVB = G____ Versicherungen AG), sondern von C____ AG abgegeben worden.
Andererseits verweist die Klägerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
die festhalte, dass eine falsche Parteibezeichnung nicht schaden würde, wenn
eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne, weil sich diejenige
Partei, welche tatsächlich gemeint sei, eindeutig identifizieren lassen könne
oder weil sie wusste oder hätte wissen müssen, dass nur sie und nicht eine
irrtümlich bezeichnete Partei gemeint sein könnte (vgl. Replik, S. 3 f.).
7.3.
Mit Schreiben vom 21. April 2022 genehmigte die Finanzmarktaufsicht K____
die Übertragung eines Bestandes an Versicherungsverträgen in Zweig 1 (Unfall)
und Zweig 2 (Krankheit) von der G____ Versicherungen AG auf die C____ AG
gemäss Art. 124 Abs. 1 K____-VersAG (AB 2). Wie bereits in Erwägung 3.2.2. f. ausgeführt,
kommt die nach dem [...] Recht erfolgte Übertragung einer Universalsukzession
gemäss Art. 22. Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 3 FusG gleich. Der Argumentation der
Beklagten, der Verjährungseinredeverzicht vom 20. September 2023 (AB 9) sei
nicht von der G____ Versicherungen AG unterzeichnet worden, sondern von der C____
AG, kommt daher keine Bedeutung zu. Da alle Rechte und Pflichten der Zweige
Unfall und Krankheit mit der Übertragung vom 21. April 2022 auf die C____ AG
übergangen sind, war diese berechtigt bzw. verpflichtet den Verzicht zu
unterzeichnen. Die Verjährung ist somit aufgrund des Verjährungseinredeverzichts
vom 20. September 2023 noch nicht eingetreten.
8.
8.1.
Gemäss Versicherungsvertrag Krankentaggeldversicherung nach VVG vom
21. November 2019 (vgl. KB 1, S. 2) sind maximal Krankentaggeldleistungen von
730 Tagen vorgesehen. Nach Ziff. 2.5.3. der AVB besteht eine befristete
Nachleistung bis zum Ende des Leistungsfalles, längstens jedoch bis zum Ablauf
der vereinbarten Leistungsdauer, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine volle-/teilweise Arbeitsunfähigkeit und ein
Leistungsfall vorliegt (vgl. KB 2, S. 6). Die G____ Versicherungen AG erbrachte
vom 13. März 2021 bis zum. 30 September 2021 Taggeldleistungen (vgl. KB 8).
Der Leistungsfall dauerte, wie ausgeführt, über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung
am 30. September 2021 hinaus, bis mindestens zum 12. Januar 2023. Die Klägerin hat
nach dem gesagten Anspruch auf die restlichen 468 Taggelder mit dem Ansatz von
Fr. 190.95 (insgesamt Fr. 89'364.60) unter Beachtung allfälliger
Koordinationsleistungen.
8.2.
Die Klägerin beantragt zusätzlich zu den Taggeldleistungen einen
Zins von 5% seit dem 23. Mai 2022 (mittlerer Verfall) (vgl. Klage, S. 3 und
11).
8.3.
8.3.1. Diesem Begehren ist zu entsprechen. Gemäss Art. 100 aVVG
finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts
Anwendung, sofern das aVVG keine Vorschriften enthält. Für den Zins ist daher
Art. 104 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünter Titel: Obligationenrecht; OR; SR.
220) anwendbar. Nach Art. 104 OR hat der sich in Verzug befindliche Schuldner
dem Gläubiger 5% Verzugszins pro Jahr zu bezahlen. Neben der Fälligkeit der
Versicherungsleistung muss sich der Schuldner ausserdem in Verzug befinden. Durch
eine Mahnung wird der Schuldner gemäss Art. 102 Abs. 1 OR grundsätzlich durch
den Gläubiger in Verzug gesetzt. Wenn der Schuldner seine Leistungspflicht zu
Unrecht ablehnt, werden die Ansprüche des Gläubigers auf diesen Zeitpunkt hin
ohne Weiteres fällig und der Verzug tritt ein, ohne dass eine Fristansetzung erforderlich
wäre (vgl. Art. 108 Ziff. 1 OR; Wolfgang
Wiegang in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020,
N. 2 zu Art. 108 OR).
8.3.2. Vorliegend verneinte die G____ Versicherungen AG mit
Schreiben vom 3. September 2021 (KB 9) ihre Leistungspflicht. Darin kann eine
definitive Leistungsablehnung erblickt werden, womit sie ab diesem Zeitpunkt in
Verzug geraten ist. Bei Taggeldleistungen, die erst nach der endgültigen
Ablehnung der Leistung entstehen, werden Fälligkeit und Verzug sofort wirksam.
Demzufolge kann der mittlere Verfall berechnet werden. Dieser fällt vorliegend
auf den 23. Mai 2022. Bezüglich der Höhe der Verzugsleistung findet aufgrund
fehlender Regelung in den AVB (vgl. KB 2) Art. 104 Abs. 1 OR Anwendung,
womit 5% Verzugszins geschuldet ist.
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen. Die
Beklagte wird dazu verpflichtet, der Klägerin Krankentaggelder in Höhe von
insgesamt Fr. 89'364.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Mai 2022 (mittlerer
Verfall), unter Beachtung allfälliger Koordinationsleistungen, zu bezahlen.
9.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
9.3.
9.3.1. Gestützt auf Art. 106 ZPO ist der anwaltlich vertretenen, obsiegenden
Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen.
9.3.2.
Gemäss § 16 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der
berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juni
2020 (Honorarreglement, HoR; SG 291.400) wird das Honorar in
Sozialversicherungssachen nach dem Zeitaufwand berechnet (Abs. 1). In
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach
Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist dabei der Streitwert zu berücksichtigen (Abs.
2).
9.3.3. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung in Verfahren betreffend die
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung von einem Grundhonorar von
Fr. 3'750.00 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Die Pauschale beruht
auf der Annahme eines durchschnittlichen Arbeitsaufwands von 15 Stunden bei
einem Stundensatz von Fr. 250.00. Dabei kann die Parteientschädigung für
Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten innerhalb eines
angemessenen Rahmens zwischen Fr. 160.00 und Fr. 320.00 pro Stunde festgelegt
werden, ohne als willkürlich zu gelten (siehe dazu die Urteile des Bundesgerichts
9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.4. sowie 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2.
mit Verweisen). Gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
wird bei Forderungen über Fr. 30'000.00 die Parteientschädigung in der Regel um
mindestens 2 % des Streitwertes erhöht.
9.3.4. Vorliegend beläuft
sich der Streitwert auf Fr. 89'364.60. Das Grundhonorar von Fr. 3'750.00 ist
somit um mindestens Fr. 1'787.30 zu erhöhen. Die Parteientschädigung beträgt
daher Fr. 5'537.30 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% von Fr.
448.50.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte
dazu verpflichtet, der Klägerin Krankentaggelder in Höhe von insgesamt Fr.
89'364.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Mai 2022 (mittlerer Verfall), unter
Beachtung allfälliger Koordinationsleistungen, zu bezahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 5'537.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 448.50 zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: