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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 13. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Peter Niggli, Rechtsanwalt,
Eichwaldstr. 7, 6005 Luzern
Kläger
B____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. Matthias Steiner, Advokat,
Furer & Partner Rechtsanwälte,
Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel
Gegenstand
ZV.2025.2
Klage Krankentaggeld
Tatsachen
I.
a) A____, geboren 1977 (Kläger), zog sich im April 2022 während seiner Tätigkeit als Gipser im Bereich der Schimmelpilzsanierung eine Verletzung an der linken Schulter zu (vgl. u.a. Klagbeilage [KB] 26; Beilage zur Replik). Die C____ richtete dem Kläger in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Aktenkundig ist ausserdem, dass die C____ den Fall per Ende Juli 2023 abschloss (vgl. implizit KB 27 [Replikbeilage]). Im August und September 2023 bezog der Kläger gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab Oktober 2023 bis Dezember 2023 war er – ebenfalls gemäss IK-Auszug – für die D____ GmbH tätig (vgl. Klagantwortbeilage [AB] 2), die Gipserarbeiten ausführt (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister; AB 3).
b) Ab dem 3. Januar 2024 (bis zum 12. April 2024) war der Kläger als Gipser bei der Firma E____ in [...] angestellt (vgl. implizit KB 16) und über die Arbeitgeberin bei der Beklagten krankentaggeldversichert. Ab dem 6. März 2024 wurde ihm von Dr. med. et dipl. pharm. F____ ohne Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. insb. KB 4-9). Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte zunächst wegen eines Infektes, mithin wegen Krankheit (vgl. KB 4; siehe auch KB 3). Später wurde dann "Unfall" als Grund für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vermerkt (vgl. KB 5-9; siehe auch KB 3); denn der Kläger hatte anlässlich der Konsultation vom 12. März 2024 geltend gemacht, es sei ihm vor zwei Tagen schwarz vor den Augen geworden und er sei zu Boden resp. auf die linke Schulter gefallen. Seither verspüre er Schulterbeschwerden links (vgl. KB 3; siehe auch AB 1). Die Beklagte richtete ihm für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus (vgl. implizit KB 11; siehe auch die Zwischenabrechnung vom 10. Juli 2024 betr. das Taggeld für Juni 2024 [KB 12]). Der C____ war offenbar am 27. März 2024 wegen der Schulterbeschwerden links eine Schadenmeldung erstattet worden. Diese hatte am 17. April 2024 die Übernahme der reinen Sturzfolgen an der linken Schulter zugesichert, jedoch mit dem Hinweis, dass mögliche unfallfremde Ursachen nicht zu ihren Lasten gingen (vgl. implizit AB 1).
c) Spätestens im Juni 2024 vermutete die E____, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter trotz 100%iger Krankschreibung arbeitet und machte der Beklagten deswegen eine entsprechende Meldung (vgl. insb. den E-Mail-Verkehr vom 27. Juni 2024 zwischen der Arbeitgeberin und der Beklagten; KB 14 und KB 15). Die Beklagte traf weitere Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere forderte sie Dr. med. et dipl. pharm. F____ am 26. Juni 2024 zur Berichterstattung auf. Dieser äusserte sich mit Bericht vom 3. Juli 2024 zur medizinischen Situation des Klägers. Unter anderem machte er geltend, die letzte Kontrolle bei ihm sei am 17. Juni 2024 wegen persistierender Schulterbeschwerden links erfolgt. Weitere Kontrollen seien nicht geplant. Er habe den Kläger am 17. Juni 2024 an G____ überwiesen (vgl. KB 3). Am 5. Juli 2024 erteilte die Beklagte der H____ AG, [...], einen Auftrag zur Observation des Klägers. In der Folge wurde dieser im Juli 2024 an verschiedenen Tagen (nämlich dem 9.,11., 12. und dem 15.) beobachtet (vgl. den diesbezüglichen Bericht vom 18. Juli 2024 [KB 16]; siehe auch die Tagesprotokolle [KB 17] und die Fotodokumentation [KB 18]). Die Beklagte versuchte in der Folge, den Kläger zu einer Abklärung im Zentrum I____ (I____) vorzuladen. Dieser sah sich jedoch zeitlich dazu nicht in der Lage den Termin wahrzunehmen, da seine Ehefrau im Ausland weile, weil ihre Mutter im Sterben liege und er auf die Kinder aufpassen müsse. Im August 2024 könne er vorbeikommen (vgl. AB 4 und AB 5).
d) Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2024 mit, ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass er in der Zeit der ihm attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gearbeitet habe. Man werde deshalb ab Juli 2024 keine Taggelder mehr ausrichten. Zudem prüfe man eine Rückforderung von bereits erbrachten Taggeldern und behalte sich vor, strafrechtliche Schritte einzuleiten. Die Beklagte verwies dabei auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1), den sie wörtlich wiedergab (vgl. KB 11). Mit E-Mail vom 6. August 2024 liess die Beklagte dem zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Kläger die Belege zukommen, welche zur Einstellung geführt hatten (vgl. KB 13 resp. KB 14-KB 18).
II.
a) Am 13. März 2025 hat der Kläger Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte ihm die per 30. Juni 2024 eingestellten Leistungen für die Periode vom 1. Juli 2024 bis 28. Februar 2025 schuldet. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die geschuldeten Leistungen in Höhe von Fr. 35῾149.95, zuzüglich 5 % Verzugszinsen, unter Vorbehalt der Nachklage, zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beklagten. Der Eingabe hat der Kläger unter anderem Bestätigungen betr. den 9. und den 11. Juli 2024 beigelegt (Bestätigung J____ vom 4. September 2024 [KB 19]) resp. Bestätigung von K____ vom 4. September 2024 [KB 20]). Des Weiteren reicht er diverse Atteste von Dr. med. et dipl. pharm. F____, mit denen ihm auch ab Juli 2024 eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Attest vom 4. November 2024 betr. Zeitraum von Juli bis November 2024 [KB 21]; Atteste vom 6. Januar 2025 betr. die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 [KB 22] sowie Attest vom 10. März 2025 betr. den Monat Februar 2025 [KB 24]). Ebenfalls eingereicht wird von ihm ein Sprechstundenaufgebot vom 13. Januar 2025 (vgl. KB 23).
b) Die Beklagte beantragt in ihrer Klagantwort vom 2. Juni 2025 Folgendes: 1. Es sei die Klage abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt und Spesen zu Lasten des Klägers. Ihrer Eingabe hat sie insbesondere eine Aktenbeurteilung von Dr. L____, Spezialarzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, vom 8. Mai 2025 (AB 1) beigelegt.
c) Der Kläger stellt mit Replik vom 12. August 2025 folgende Anträge: 1. An den Rechtsbegehren in der Klage vom 13. März 2025 wird festgehalten. 2. Die Akten seien durch die beantragten Beweismittel im Sinne des Kontextes von Klage und Replik zu ergänzen. 3. Alle anderslautenden Begehren der Beklagten seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Der Replik hat der Kläger weitere medizinische Unterlagen beigelegt (Schreiben Dr. M____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. März 2025 [KB 25], Bericht der N____klinik [...] über die im Januar 2023 erfolgte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [KB 26], Fragenbeantwortung durch Dr. med. et dipl. pharm. F____ vom 14. Juli 2025 [KB 27]).
d) Die Beklagte hält mit Duplik vom 14. Oktober 2025 an den Rechtsbegehren und an den Beweisanträgen gemäss Klagantwort vollumfänglich fest. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt und Spesen zu Lasten des Klägers.
III.
Die Parteien haben keine mündliche Parteiverhandlung beantragt (vgl. dazu die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Juni 2025), so dass die Sache – nach nochmaliger Kontaktaufnahme mit dem Kläger resp. dessen explizitem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung; E-Mail vom 13. Januar 2025) – am 13. Januar 2025 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten wurde.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.3. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister; KB 2). Das angerufene Sozialversicherungsgericht ist daher zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).
3.1.2. In objektiver Hinsicht liegt eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG vor, wenn der Versicherte Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können. Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2024 vom 2. Juni 2025 E. 4.3.2.).
3.1.3. Zusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen von Art. 40 VVG muss als subjektives Element die Täuschungsabsicht hinzutreten, wonach der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2024 vom 2. Juni 2025 E. 4.3.2.). Täuschungsabsicht ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.).
3.2.2. Anspruchsberechtigter und Versicherung haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (BGE 148 III 105, 108 E. 3.3.1; BGE 130 III 321, 323 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.3. und 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.1.). Es gilt das ordentliche Beweismass. Der Beweis ist damit erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105, 108 E. 3.3.1).
3.2.3. In Bezug auf die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG hat die Versicherung zwei Voraussetzungen nachzuweisen: Erstens die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten durch den Versicherten und zweitens die Täuschungsabsicht. Hinsichtlich der Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen liegt eine Beweisnot vor und der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Beim Beweis der objektiven Voraussetzung der Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten besteht demgegenüber keine generelle Beweisnot. Der Nachweis ist daher grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.6.).
3.2.4. Das ordentliche Beweismass gilt auch für Beweis der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 5.2.).
3.2.5. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich bis zum 31. Dezember 2024 ereignet haben (vgl. zum Übergangsrecht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 5.2.), stellt ein Privatgutachten kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung dar (BGE 141 III 433, 437 E. 2.6) und Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen sind beweisrechtlich als blosse Privatgutachten zu qualifizieren, die als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 16, 24 E. 2.5; BGE 140 III 24, 29 E.3.3.3). Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Revision der ZPO wird ein Privatgutachten abweichend von dieser Rechtsprechung mit Urkundenqualität versehen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.2. mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 2020 zur Änderung der ZPO [Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung], BBI 2020 2697, 2751 f. zu E-Art. 177 ZPO). Dies bedeutet, dass die Gerichte jetzt verpflichtet sind, sich mit dem Beweiswert von Privatgutachten vertieft auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Kim Hügli, Beweiswürdigung von ZPO-Gutachten nach der ZPO-Revision, in: Jusletter vom 4. August 2025, S. 3). Dabei gilt die freie Beweiswürdigung (vgl. Art. 157 ZPO). Damit sind alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig. Dies deckt sich mit der Rechtslage im Bereich des Sozialversicherungsrechts (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die zentrale Begründung für die Anpassung von Art. 177 ZPO war denn auch die Kohärenz zur sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BBI 2020 2697, 2752 zu E-Art. 177 ZPO). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).
3.4.2. Entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. insb. S. 9 oben der Klage) gibt es keinerlei Anhalte dafür, dass die Aussagen der ehemaligen Arbeitsgeberin nicht den Tatsachen entsprechen. Diese erscheinen denn auch absolut verständlich formuliert und zeugen nicht von einer voreingenommenen Haltung gegenüber dem Kläger. Damit bestanden in jedem Fall (entgegen der Darstellung des Klägers; vgl. insb. S. 18 unten der Replik) hinreichende Anhaltspunkte für eine Arbeitstätigkeit und damit berechtigte Zweifel an der vom Kläger geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Unter den gegebenen Umständen war daher die Anordnung/Vornahme der Observation zulässig (vgl. im Übrigen die zutreffenden Ausführungen der Beklagten auf S. 21 der Klagantwort). Eine Befragung der Ehegatten Q____(vgl. S. 8 der Klage) ist entbehrlich.
3.4.3. Die Durchführung der Observation hielt sich an den von der Rechtsprechung definierten Rahmen (vgl. dazu BGE 136 III 410, 412 ff. E. 2.1-2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.) und ist damit nicht zu beanstanden. So fanden die eigentlichen Observationen ausschliesslich im öffentlichen Raum statt, dies an vier Tagen, mithin limitiert hinsichtlich Zahl und Zeitraum. Die Observation beschränkte sich überdies auf jedermann zugängliche Bereiche. Die aktenkundige fotografische Dokumentation kann ebenfalls nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (vgl. im Einzelnen auch die nachstehenden Ausführungen).
3.5.3. Am 12. und am 14. Juli 2024 habe A____ nicht beim Verlassen seiner Wohnadresse gesehen werden können. Nach Rücksprache mit der Auftraggeberin habe man die um 05:30 begonnene Observation jeweils um 07:30 beendet (vgl. S. 4 des Berichtes; KB 16).
3.6.2. So führte J____ aus, er habe A____ am Vormittag des 9. Juli 2024 an seinem Wohnort in [...] mit einem VW Passat abgeholt. Dieser habe ihm seine Tasche gebracht, die er in seinem Auto vergessen gehabt habe. Man sei zur Coop-Tankstelle in [...] gefahren und habe dort zusammen einen Kaffee getrunken. Anschliessend habe er A____ wieder nach Hause gefahren (vgl. KB 19). Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass der Kläger, als er am 9. Juli 2024 beobachtet wurde, eine (beige) Arbeitshose getragen hat. Dies ergibt sich insb. aus der Fotodokumentation (Foto 1, S. 2 der Fotodokumentation; KB 18). Entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. insb. S. 11 der Klage) fehlt hier punkto Hose ein Interpretationsspielraum. Wie die Beklagte im Übrigen zu Recht vorbringt, ist naheliegenderweise von einer Fahrgemeinschaft auszugehen, bei der es üblich ist, dass sich der Mitfahrende jeweils zu Fuss bis hin zu einem Treffpunkt begibt, der möglichst günstig an der Durchfahrt des Fahrers liegt. So wird ein Zeitverlust auf dem Weg zur Arbeit vermieden (vgl. S. 13 der Klagantwort). Auf die beantragte zusätzliche Befragung von J____ als Zeuge (vgl. S. 11 der Klage) kann verzichtet werden, zumal er seine (nicht plausible) Sachverhaltsdarstellung bereits schriftlich gemacht hat (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 2.4.) und von einer Befragung keine zweckdienliche Auskunft zu erwarten ist.
3.6.3. K____ führte in seiner Bestätigung vom 4. September 2024 aus, er habe A____ am 11. Juli 2024 mit einem weissen Lieferwagen Peugeot an seinem Wohnort in [...] abgeholt. Man sei zusammen nach [...] zur Baustelle gefahren, wo er zu tun gehabt habe. A____ habe nicht auf der Baustelle gearbeitet, sondern einen Kollegen in [...] besucht. Von diesem Besuch sei er zu Fuss zur vereinbarten Zeit zur Baustelle zurückgekehrt und man sei zusammen wieder nach [...] gefahren (vgl. KB 20). Auch diese Schilderungen erscheinen nicht glaubwürdig. Zunächst ist wiederum anzuführen, dass der Kläger auch an diesem Morgen in (beigen) Arbeitshosen das Haus verlassen hat (vgl. Foto 2 der Fotodokumentation [KB 18, S. 2] resp. S. 4 des Tagesprotokolls [KB 17]). Im Laufe des Tages wurde er dann in einer "weiss verdreckten Gipserbekleidung" gesichtet (vgl. ebenfalls S. 4 des Tagesprotokolls). Diese Gegebenheiten sprechen unzweifelhaft gegen die Version von K____. Auch auf seine Befragung als Zeuge (vgl. dazu S. 14 der Klage) kann in Anbetracht der schriftlichen Aussage verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 2.4.).
3.10.3. Auch die übrigen aktenkundigen Berichte eignen sich nicht, um gestützt darauf (ab Juli 2024) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu belegen. So wurde im Bericht der N____klinik [...] vom 14. März 2023 betreffend die EFL (KB 26) zwar nur noch eine angepasste Tätigkeit als dem Kläger zumutbar erachtet (vgl. S. 5 des Berichtes). Dessen ungeachtet arbeitete dieser ab Oktober 2023 bis Dezember 2023 100 % für die D____ GmbH (vgl. AB 2), die notabene Gipserarbeiten ausführt (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister; AB 3). Auch ab Januar 2024 war der Kläger bekanntlich 100 % als Gipser tätig (vgl. KB 16). Dies spricht dafür, dass er – ungeachtet der Einschätzung der N____klinik [...] – als Gipser wieder 100 % arbeitsfähig war. Die nach dem geltend gemachten Ereignis vom März 2024 vorgenommene bildgebende Untersuchung (MRI-Abklärung vom 7. Juni 2024, durchgeführt von Dr. T____; vgl. KB 10) zeigt keine pathologischen Veränderungen, die in Bezug auf die im vorliegenden Zusammenhang fragliche Zeit (ab Juli 2024) eine grundlegend andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers als im 2022/2023 (und damit während seiner 100%-Tätigkeit als Gipser für die D____ GmbH) nahelegen würde. Gemäss der Einschätzung von Dr. L____ (Bericht vom 8. Mai 2025; AB 1) handelt es sich bei der infrage stehenden Schulterpathologie – was schlüssig erscheint – auch nicht um eine solche schwerwiegender Natur (vgl. insb. S. 4 des Berichtes). Damit zu vereinbaren ist auch die Einschätzung von Dr. M____, der (weiterhin) keine Operationsindikation für gegeben erachtet (vgl. Stellungnahme vom 13. März 2025 [KB 25, Replikbeilage] resp. S. 3 des Berichtes vom 13. März 2023 betr. die EFL [KB 26, Replikbeilage]).
3.10.4. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, bedarf jedoch angesichts der obigen Ausführungen zur betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG keiner abschliessenden Beurteilung. Damit erübrigen sich auch die vom Kläger beantragten Zeugenbefragungen (insb. von Dr. T____ und von Dr. med. et dipl. pharm. F____ [vgl. S. 3-7 ff. der Klage] sowie von Dr. M____ [S. 3 der Replik]).
4.2.2. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in Verfahren betreffend eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung von einem Grundhonorar von Fr. 3'750.-- inklusive Auslagen aus. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.-- bis Fr. 320.-- in der Stunde festgelegt werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.4. und 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2. mit Hinweisen). Bei Forderungen über Fr. 30'000.-- wird die Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in der Regel um mindestens 2 % des Streitwertes erhöht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Der anwaltlich vertretenen Beklagten wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'453.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 360.70 Mehrwertsteuer zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte