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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Klägerin
B____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2025.3
Klage vom 15./21. August 2025
Krankentaggeld: krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen, Gegenbeweis durch Versicherung erbracht
Tatsachen
I.
a) Die 1990 geborene Klägerin ist ausgebildete […] und
arbeitete ab 2016 bei C____ als [...] in einer […] (vgl. Kündigungsschreiben
vom 30. Januar 2025, Vorakte 15). Per 1. November 2024 wurde ihr Arbeitsvertrag
im Rahmen der Betriebsübernahme von der D____ übernommen (vgl. Email vom 19.
Februar 2025, Vorakte 5), wodurch die Klägerin bei der Beklagten
kollektivkrankentaggeldversichert wurde (vgl. Police
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, Vorakte 117). Zum Zeitpunkt der Übernahme
war die Klägerin aufgrund eines im September 2024 erlittenen Fahrradunfalles
unfallbedingt bis Ende Januar 2025 vollständig arbeitsunfähig (vgl.
Bescheinigung vom 17. Januar 2025, Vorakte 3 und Email-Korrespondenz zwischen
Beklagter und D____, Vorakten 4, 5). Per 24. Januar 2025 meldete sich die
Klägerin krankheitshalber als arbeitsunfähig (vgl. Bescheinigung vom 24. Januar
2025, Vorakte 2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin
fristlos (Kündigung vom 30. Januar 2025, Vorakte 15). Mit Entscheid SB.2025.84 vom
8. April 2025 der in der Folge von der Klägerin angerufenen Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts Basel-Stadt einigten sich die Klägerin und die D____ auf eine
ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2025 sowie auf
eine ab dem 24. Januar 2025 bestehende Sperrfrist von maximal 180
Kalendertagen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Arbeitgeberin, die Klägerin
bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden (vgl. Replikbeilage).
b) Am 19. Februar 2025 meldete die D____ der Beklagten
die Klägerin rückwirkend per 24. Januar 2025 als krankheitshalber
arbeitsunfähig (Vorakte 9). Diese anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 60 Tagen ab April 2025
Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl.
Taggeldabrechnungen, Vorakte 119). Im Auftrag der Beklagten führte der
Psychiater Dr. med. E____ am 26. Juni 2025 eine Plausibilisierung der
Arbeitsunfähigkeit durch und kam zum Schluss, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
(vgl. Vorakte 83). Die Beklagte teilte der Klägerin in der Folge mit Schreiben
vom 3. Juli 2025 (Vorakte 85) mit, die Taggeldleistungen würden per 18. Juli
2025 eingestellt.
c) Die Klägerin reichte daraufhin Arbeitsunfähigkeitsatteste
ihres behandelnden Arztes ein (vgl. ärztliches Attest Dr. med. F____ vom 11.
Juli 2025, Vorakte 97, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Vorakten 98, 100,
Taggeldkarte Vorakte 101). Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 18. Juli 2025
(Vorakte 102) an ihrem ablehnenden Standpunkt fest. Am 29. Juli 2025 erhob die
Klägerin Widerspruch gegen die Taggeldeinstellung (Vorakte 105) und reichte
einen weiteren Bericht ihres behandelnden Arztes vom 29. Juli 2025 (Vorakte 104,
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Vorakte 106) ein. Die Beklagte lehnte weitere
Taggelder mit Schreiben vom 7. August 2025 unter den gegebenen Umständen ab
(Vorakte 107). Am 15. August 2025 folgte eine weitere Bescheinigung des Dr.
med. F____ (Vorakte 108), worin er eine bis zum 14. September 2025 anhaltende
vollständige Arbeitsunfähigkeit postulierte (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
Vorakte 109 und Taggeldkarte, Vorakte 110). Mit E-mailnachricht vom 18. August
2025 (Vorakte 113) verwies die Beklagte die Klägerin auf den Rechtsweg.
II.
Mit Klage vom 15. August 2025 (Postaufgabe am 21. August 2025)
beantragt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr über den 18. Juli
2025 hinaus Krankentaggelder auszurichten.
Die Beklagte nimmt auf Aufforderung der Instruktionsrichterin
mit Eingabe vom 8. September 2025 Stellung zur örtlichen Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Darin beantragt sie das Eintreten auf
die Klage zufolge sachlicher und örtlicher Zuständigkeit. Gleichzeitig ersucht
sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer vollständigen
Klageantwort. Mit Klageantwort vom 14. Oktober 2025 schliesst die Beklagte
auf Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe am 3. November
2025) hält die Klägerin an ihrer Klage fest und konkretisiert ihr
Rechtsbegehren dahingehend, dass sie die Ausrichtung von Krankentaggelder über
den 18. Juli 2025 hinaus bis zum 14. September 2025 beantragt.
Gleichzeitig beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.
III.
Im Hinblick auf die mündliche Parteiverhandlung vom 12. März
2025 teilt die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2025 mit, es sei ihr aus
gesundheitlichen und emotionalen Gründen nicht möglich, persönlich an der
Parteiverhandlung teilzunehmen. Sie bevollmächtigt ihren Ehemann, Herrn G____,
sie zu vertreten. Der Beklagten wird daraufhin die Teilnahme freigestellt.
Am 12. März 2025 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Für
die Klägerin ist deren Ehemann anwesend. Für die Beklagte ist Frau Rechtsanwältin
H____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige
Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es
gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches
als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton
Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82
Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht. Die Klage ist ohne
Durchführung eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens direkt beim Gericht
anhängig zu machen (Art. 198 lit. f ZPO).
1.2.
Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Ausland, womit es sich um einen
internationalen Sachverhalt handelt, weshalb die örtliche Zuständigkeit
gestützt auf das LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen, Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.15) und das IPRG (Bundesgesetz
über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291) zu prüfen
ist. Gemäss Art. 13 Ziff. 2 LugÜ können die Parteien in Versicherungssachen einen
Gerichtsstand vereinbaren. Gemäss Ziff. 42 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG [...],
Ausgabe Mai 2021, steht der klagenden Partei wahlweise unter anderem die
Anrufung des Gerichts am Sitz des Versicherungsnehmers offen. Der Versicherungsnehmer,
der D____, hat seinen Sitz im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche
Zuständigkeit des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichts gegeben ist
(vgl. Statuten Art. 1 Ziff. 1, Vorakte 120).
1.3.
Ein nicht beziffertes Rechtsbegehren (vgl. Art. 244 Abs. 1 lit. d
ZPO), insbesondere bei einer von juristischen Laien erhobenen Klage, steht dem
Eintreten auf die Klage praxisgemäss nicht entgegen.
1.4.
Gemäss § 4 SVGG können sich Parteien vor dem
Sozialversicherungsgericht vertreten lassen. Der Vertreter hat sich durch eine
schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den
Gerichten des Kantons Basel-Stadt ist befugt, wer handlungsfähig ist (§ 3
Advokaturgesetz des Kantons Basel-Stadt, SG 291.100). Nichts deutet darauf hin,
dass der Ehemann der Klägerin nicht handlungsfähig wäre. Er hat sich durch eine
unterzeichnete Vollmacht ausgewiesen, sodass er im vorliegenden Verfahren
befugt ist, die Interessen der Klägerin zu wahren. Die Klageschrift wurde von
der Klägerin zudem eigenhändig unterzeichnet.
1.5.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die vorliegende Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Beklagte leistete der Klägerin aufgrund des mit der D____
abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrages VVG (Police mit
der Vetragsnummer 10035224, AB 117) ab April 2025 basierend auf einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder zu einem Ansatz von Fr.
164.40, respektive von Fr. 178.85 (vgl. AB 114). Nachdem sie die Klägerin
psychiatrisch hatte begutachten lassen (vgl. die Plausibilisierung
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E____ vom 27. Juni 2025, AB 83), stellte
sie die Taggelder per 18. Juli 2025 mit der Begründung ein, es bestehe im angestammten
Beruf als [...] wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 85). Der Klägerin
gelinge es mit den Berichten ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht, eine
über den 18. Juli 2025 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit mit dem
erforderlichen Beweismass der vollen Überzeugung nachzuweisen (vgl. Klagantwort
Ziff. 14). Was die Klägerin gegen Dr. med. E____ vorbringe, sei keine sachliche
Auseinandersetzung mit dessen medizinischer Schlussfolgerung. Hingegen habe sie
mit dem Gutachten den Beweis für die Leistungseinstellung erbracht (vgl.
Klagantwort Ziff. 10 f.).
2.2.
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, es bestehe über den 18.
Juli 2025 hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, weshalb das
Krankentaggeld weiter auszurichten sei. Dies gehe aus den Berichten ihrer
behandelnden Ärztinnen und Ärzte hervor. Der von der Beklagten beauftragte
psychiatrische Gutachter sei aufgrund seines Übergewichts und Asthmas sowie
weiterer gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, ihren
Gesundheitszustand richtig zu erfassen.
2.3.
Materiell strittig und zu beurteilen ist, ob die Klägerin gegenüber
der Beklagten über den 18. Juli 2025 hinaus Anspruch auf Ausrichtung von
Krankentaggeldern hat.
3.
3.1.
Das VVG enthält, mit Ausnahme der Regelung zur ordentlichen
Kündigung (Art. 35a Abs. 4 VVG) und zur Verjährung (Art. 46 Abs. 3 VVG) keine
spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster Linie die
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend. Vorliegend sind dies die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Kollektiv-Taggeldversicherung
nach VVG [...], Ausgabe Mai 2021 (AB 118). Diese sehen unter anderem Folgendes
vor:
3.2.
Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Ziff. 1 AVB). Krankheit ist
jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit,
die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder
Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Ziff. 4.1).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Nach 6 Monaten wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Ziff. 4.4). Das Taggeld wird bei
nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% anteilsmässig entsprechend
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Ziff. 15.2). Im Anschluss an die
Krankmeldung ist immer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eines Arztes im Sinne von
Ziff. 4.6 einzureichen (Ziff. 16). Als Arzt gilt jeder in der Schweiz und im
Fürstentum Liechtenstein zur Berufsausbildung zugelassene Arzt, Zahnarzt und
Chiropraktor mit einem eidgenössischen oder einem entsprechenden ausländischen
Diplom. Als Arzt im Ausland gilt der zur Berufsausübung ermächtigte Inhaber
eines gleichwertigen Fähigkeitsausweises (Ziff. 4.6). Im Schadenfall hat die
versicherte Person verschiedene Obliegenheiten. So hat sie der Beklagten
monatlich ein ärztliches Zeugnis über Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit
einzureichen und einen Arzt beizuziehen, der für eine fachgemässe Behandlung
sorgt (Ziff. 23.2). Sie ist ferner verpflichtet, sich auf Kosten der Beklagten
den von dieser als nötig erachteten zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder
Begutachtungen zu unterziehen (Ziff. 23.3).
4.
4.1.
4.1.1. Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR
210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein
einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss
hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden
Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw.
rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei derjenigen Partei
liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder
Durchsetzbarkeit bestreitet.
4.1.2. Der Eintritt des Versicherungsfalls und auch der Umfang des
Anspruchs ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen
(BGE 141 III 241 E. 3.1). Es obliegt demnach der versicherten Person zu
beweisen, dass sie arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat.
Dies gilt auch, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlte und dann
geltend macht, die Umstände hätten geändert. Auch für den Nachweis der
behaupteten Arbeitsunfähigkeit gilt nunmehr im Grundsatz das Beweismass der
vollen Überzeugung, da diese mit einem entsprechenden Zeugnis ohne weiteres
bewiesen werden kann. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach
objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt
ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften
Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht
erscheinen (BGE 148 III 105).
4.1.3. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen,
die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen
Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem
Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1, 130 III 321
E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1).
Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat.
Macht dieser geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen
seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei
(wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie
(weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle
der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte
Person die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August
2015 E. 2.2, 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den
Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden
Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).
Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis
erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E.
2.1 mit Hinweisen).
4.2.
4.3.1. Anders als im Sozialversicherungsrecht erfolgt der Nachweis
der Arbeitsunfähigkeit bei Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach zivilprozessualen Massstäben. Im Zivilprozess fallen
sämtliche von den Parteien eingebrachten ärztlichen Berichte, einschliesslich
unbegründeter Arztzeugnisse, unter den Begriff der «privaten Gutachten der
Parteien» im Sinne von Art. 177 ZPO, welcher per 1. Januar 2025 revidiert und
vorliegend massgebend ist. Damit qualifizieren sie sich als Urkunden im Sinne
von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO und sind grundsätzlich geeignet,
rechtserhebliche Tatsachen wie eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen
(Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2026 vom 22. April 2026, E. 4.2.4 f.).
4.3.2. Diese Beweismittelqualität sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie
stark ein ärztlicher Bericht bei der richterlichen Beweiswürdigung gewichtet
wird. Die Qualifikation als Urkunde belegt nicht auch ihre Beweiskraft. Ihr
Beweiswert bestimmt sich in freier Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände. So ist beispielsweise - wie im
Sozialversicherungsrecht - auch im zivilprozessualen Bereich im Rahmen der
Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nicht begründete Zeugnisse von
Hausärzten vermögen daher für sich allein den Beweis der Arbeitsunfähigkeit
kaum je zu erbringen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts
4A_42/2026 vom 22. April 2026, E. 4.2.5 f.).
5.
5.1.
Es obliegt nach dem eingangs Ausgeführten folglich der Klägerin zu
beweisen, dass sie über den 18. Juli 2025 hinaus arbeitsunfähig war.
5.2.
5.2.1. In den Akten befindet sich zunächst die Taggeldkarte, auf welcher
der behandelnde Hausarzt der Klägerin, Dr. med. I____, Arzt für
Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren in [...], vom 24. Januar 2025 bis zum
14. September 2025 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
hat (unnummerierte Klagbeilage). Gegenüber der Beklagten gab der Hausarzt anfänglich
als ICD-10 Diagnosen T73.3 Erschöpfung durch übermässige Anstrengung,
Schlafstörungen, depressive Episode, Konzentrationsschwäche und eine herabgesetzte
Stressresilienz an. Er führte aus, zur Zeit bestehe keine Medikation und wies bezüglich
Behandlung und weiterem Verlauf auf die bevorstehende Überweisung an den
Psychiater Dr.med. J____ hin (vgl. Arztbericht vom 20. März 2025, AB 34 S.
3 f.).
5.2.2. Mit Schreiben vom 29. April 2025 berichtete der Psychiater Dr. med. J____
von der am 24. März 2025 erfolgten Konsultation. Dabei habe die Klägerin von
einer schon länger, seit Beendigung des Mutterschutzes nach Entbindung von
ihrem 2. Kind vor 10 Monaten, bestehenden Arbeitsunfähigkeit berichtet. Sie
fühle sich ausser Stande, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, sie habe ihre zwei
kleinen Kinder zu versorgen. Unter der Annahme einer Anpassungsstörung habe er
bis zum 7. April 2025 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In einem weiteren
Gespräch am 8. April 2025 sei keine Verlängerung mehr bescheinigt worden und es
sei auch in beiderseitigem Einvernehmen keine weitere Behandlungsnotwendigkeit
bzw. Möglichkeit durch ihn gesehen worden. Weitere Termine seien nicht vereinbart
worden und er könne zum weiteren Verlauf nicht Stellung nehmen (AB 51).
5.2.3. Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, nahm am 27. Juni 2025 Stellung zur Arbeitsfähigkeit,
nachdem er die Klägerin am Vortag im Auftrag der Beklagten exploriert hatte. Gestützt
auf ihre Schilderungen kam der Gutachter zum Ergebnis, dass sich die im Vorfeld
diagnostizierte Anpassungsstörung bestätigen lasse. Er führte erläuternd aus,
es handle sich dabei um eine leichte psychische Störung, die durch das
Auftreten sehr unterschiedlicher Symptome als Folge einer belastenden Situation
charakterisiert sei, wobei die ICD-10 Kriterien für eine regelrechte Angst-
oder depressive Störung nicht erfüllt sein dürfen. Das von der Klägerin
geschilderten Bild entspreche dem. Eine Anpassungsstörung führe nicht zu einer
länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zum Zeitpunkt der
Untersuchung habe lediglich noch eine leichte Restsymptomatik bestanden. Im
Alltag würden sich bei der Klägerin keine wesentlichen Einschränkungen
objektivieren lassen. So berichte sie von einem höheren Aktivitätsniveau mit
sozialen Bezügen. Dass die Klägerin die Behandlung nicht intensiviert habe, sei
es durch die Erhöhung der Medikamentendosis oder durch die Aufnahme einer
Psychotherapie, spreche gegen das Vorliegen eines hohen Leidensdruckes und
passe zur geltend gemachten Symptomatik. Insgesamt kam der Facharzt zum
Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr bestand sowie gegenwärtig keine oder unklare Diagnosen
vorhanden seien (vgl. AB 83).
5.2.4. Der Hausarzt der Klägerin berichtete gleichentags, die Klägerin
befinde sich auf dem Weg der Besserung, die laufende Behandlung habe gut
angeschlagen. Aus seiner ärztlichen Sicht werde sie Ende August / anfangs
September wieder mit der Arbeit anfangen können (vgl. Bericht vom 27. Juni
2025, AB 89). Zwei Wochen später wandte sich der Hausarzt mit einem Schreiben
an die Beklagte. Darin führte er aus, es liege eine rezidivierende psychotische
Symptomatik mit affektiver Instabilität vor, die ärztlicher Behandlung bedürfe.
Die Klägerin spreche gut auf die Medikation und Behandlung an und die
Behandlung zeige stabile Fortschritte. Die enge fachärztliche Behandlung
erfolge durch ihn und mittels der von Dr. med. J____ verordneten Medikation.
Zum September würden diese abgeschlossen, und die Klägerin wieder arbeitsfähig
sein. Er empfahl die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50% und schlug
sinngemäss die Wiedereingliederung in ein anderes Berufsfeld vor, da die
Klägerin nicht mehr in der Lage sei, in die bisherige Tätigkeit zurückzukehren.
Eine zusätzliche psychosoziale Belastung - wie etwa externer Druck oder
finanzielle Einbussen durch die Beklagte - würde den therapeutischen Verlauf
erheblich gefährden (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2025, AB 97). Am 29. Juli 2025
wandte sich der Hausarzt erneut an die Beklagte und führte aus, es zeige sich trotz
bisheriger Therapieansätze ein signifikant verschlechternder Verlauf. Aktuelle
Befunde und anamnestische Angaben würden auf eine mögliche Veränderung des
bisherigen psychiatrischen Bildes hindeuten. Konkret würden Hinweise auf
Angststörungen, Depressionen, Trauma- und Folgestörungen, posttraumatische
Belastungsstörung bestehen, die aktuell weiter abgeklärt würden. Der
Krankheitsverlauf habe eine neue Dynamik angenommen und eine nachhaltige
Verbesserung sei nicht absehbar. Die Klägerin sei weiterhin in ihrer
psychischen Stabilität und Alltagsfunktion eingeschränkt und weiterhin 100%
arbeitsunfähig (vgl. AB 104). Am 15. August 2025 listete Dr. med. F____
folgende Befunde auf: (1.) Angststörung: starke, wiederkehrende Ängste mit
körperlichen Leiden und Symptome (Unruhe, Herzrasen, Alpträume, Panikattacken,
Gliederschmerzen und Verlustängste); (2.) Depression: Anhaltende gedrückte
Stimmung, Interessenverlust, geringe Belastbarkeit; (3.) Trauma/PTBS:
Flashbacks, emotionale Übererregbarkeit, Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen
und Panikattacken. Diagnostisch ordnete er die Befunde als Generalisierte
Angststörung (F41.1), Depressive Episode (F32.2), Posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1), Erschöpfung durch Anstrengungs-Burnout (T73.3) und
Probleme der Lebensbewältigung (Z73) ein. Die Klägerin sei aufgrund ihrer
Krankheit und Symptome in ihrer Erwerbsfähigkeit, sozialen Teilhabe und
Alltagsbewältigung stark eingeschränkt. Weiterhin sei eine medizinische
Betreuung notwendig und eine Kur oder Therapie angebracht (vgl. AB 108).
5.3.
5.3.1. Die Beklagte hat nach Ablauf einer Wartefrist von 60 Tagen ab
April 2025 Krankentaggelder auf der Basis einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit erbracht. Der behandelnde Arzt hat die entsprechende
Arbeitsunfähigkeit auf der Taggeldkarte (KB) bis zum 14. September 2025 lückenlos
attestiert und zudem in seinem Bericht vom 20. März 2025 (AB 34) Diagnosen
aus dem psychiatrischen Bereich aufgeführt. Damit hat die Klägerin die zur
Begründung des Leistungsanspruchs erforderliche Arbeitsunfähigkeit zunächst
ausreichend dokumentiert und den Hauptbeweis für den Eintritt des
Versicherungsfalles erbracht. Denn auch im Bereich psychisch bedingter
Arbeitsunfähigkeit reicht die Vorlage eines blossen ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsattestes nach den vorliegend massgebenden AVB aus (vgl.
Ziff. 23.2). Eine fachärztliche Begründung oder eine Diagnose wird nicht
verlangt. Folgerichtig hat die Beklagte Leistungen ausgerichtet. Da Krankentaggeldleistungen
kurzfristige Leistungen sind, geht es in einer ersten Phase darum, im Krankheitsfall
niederschwellig die unmittelbare Sicherung des Einkommens zu gewährleisten. Bei
anhaltender Arbeitsunfähigkeit ist es jedoch das Recht des Versicherers, die
Arbeitsunfähigkeit zu hinterfragen (vgl. dazu Jan
Herrmann, Arbeitsunfähigkeitsatteste bei psychischen Erkrankungen in der
Krankentaggeldversicherung, Anmerkungen zum Urteil des BGer 4A_125/2024 vom 5.
August 2024 in: HAVE 2025 S. 43). Die AVB sehen dafür in Ziff. 23.3. vor, dass
die versicherte Person verpflichtet ist, sich ärztlichen Untersuchungen oder
Begutachtungen zu unterziehen, die von der Beklagten als nötig erachtet werden.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Bericht des Psychiaters Dr. med. J____
vom 29. April 2025 (AB 51), bei der Beklagten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
weckte und sie deshalb beschloss, anhand einer psychiatrischen Begutachtung die
geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit plausibilisieren zu lassen.
5.3.2. Die entsprechende Beurteilung des Psychiaters Dr. med. E____
erscheint einleuchtend. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und die
Schlussfolgerungen, die er daraus im Rahmen seiner persönlichen Exploration
zieht, sind nachvollziehbar und überzeugend. Was die Klägerin gegen seine
Qualifikation anführt, geht an der Sache vorbei. Der Einwand, dass der
Parteigutachter übergewichtig sei und an Asthma leide, vermag aus objektiver
Sicht keine Zweifel an seiner Geeignetheit zu wecken. Die Klägerin bringt
nichts Konkretes vor, was Dr. med. E____ falsch verstanden oder wiedergegeben
hätte. Fehlende Sachkenntnis oder eine mangelnde fachliche Qualifikation lassen
sich ebensowenig erkennen. Vielmehr stehen seine Erkenntnisse im Einklang mit der
Einschätzung des Psychiaters J____, der seinerseits beim Vorliegen einer
Anpassungsstörung mit leichter Restsymptomatik weder eine anhaltende
Arbeitsunfähigkeit noch einen massgeblichen Therapiebedarf sah. Damit hat die
Beklagte den Gegenbeweis erbracht, dass keine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit vorlag. Demgegenüber kann die Klägerin aus Berichten ihres
Hausarztes nichts für ihren Standpunkt ableiten. Zum einen verfügt er als
Allgemeinmediziner im Vergleich zu Dr. med. E____ nicht über den erforderlichen
Facharzttitel, für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_636/2025 vom 18. Februar 2026, E. 3.3.3.),
zum anderen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass er als
Behandler in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur Klägerin steht und sich
in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hat. Mitunter kann die Nähe
der behandelnden Fachpersonen zu Problemen und Alltagssorgen des Patienten dazu
führen, dass sich beispielsweise die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
die Behandelnden der subjektiven des Patienten annähert. Bei der Würdigung ihrer
Berichte hat das Gericht daher sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5,
jüngst bestätigt im zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_42/2026 vom 22.
April 2026, E. 4.2.6.). Hinzu kommt, dass die Berichte des Dr. med. F____ in
Bezug auf Diagnosen und Verlauf inkonsistent und in sich widersprüchlich sind. Sie
entbehren ferner einer nachvollziehbaren Begründung. Es kann diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Beklagten verwiesen werden (vgl. Klangantwort
Ziff. 12 - 14 und Verhandlungsprotokoll). Zusammenfassend führt die Würdigung
der vorliegenden medizinischen Akten, die formell allesamt Urkunden im Sinne
von Art. 177 ZPO darstellen, zum Ergebnis, dass es der Klägerin nicht gelingt,
eine über den 18. Juli 2025 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.
Demgegenüber hat die Beklagte den Gegenbeweis erbracht und ernsthafte Zweifel
am Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geweckt.
5.3.3. Abschliessend ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass
die Beklagte lediglich für Deckung des krankheitsbedingten Erwerbsausfalls
zuständig ist. Weder fallen die Deckung einer unfallbedingten Erwerbseinbusse
noch die Aufgleisung und Kostenübernahme von medizinischen Therapien und Kuren
oder die Begleitung durch eine berufliche Neuorientierung in ihren
Aufgabenbereich.
5.4.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass eine über den 18. Juli
2025 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen ist. Die Klägerin
trägt die Folgen der Beweislosigkeit, indem kein Anspruch auf Ausrichtung
weiterer Taggeldleistungen besteht.
6.
6.1.
Die vorliegende Klage ist somit abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: