Urteilskopf
152 II 486
36. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_503/2024 vom 23. April 2026
Regeste
Art. 10 Abs. 1ter, Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG ; Art. 37 VGG; Art. 12 und 13 VwVG ; Auslegung des Begriffs der Beteiligung; Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
Die Auslegung von Art. 29 Abs. 3 MWSTG ergibt, dass auch ein Anteil von weniger als 10 Prozent eine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG darstellen kann. In solchen Fällen steht der Anteilsinhaberin der Nachweis offen, dass die Anteile mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln (E. 3.2.3). Der im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geltende Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (E. 3.2.4.1). Reicht eine steuerpflichtige Person ein Beweismittel im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut geschwärzt ein, obwohl die Eidgenössische Steuerverwaltung erwogen hatte, das Beweismittel sei aufgrund der Schwärzungen nicht geeignet, einen massgeblichen Einfluss zu belegen, ist das Bundesverwaltungsgericht ohne Vorliegen einer konkreten Beweisofferte nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen (E. 3.2.4.5).
A.a Die A. AG mit Sitz in U. bezweckt insbesondere den Erwerb, die dauernde Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen sowie die Erbringung von diesbezüglichen Beratungs-, Finanzierungs-, Management-, Planungs- und Koordinationsaufgaben. Sie ist seit 1. Januar 2015 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Die A. AG hält eine Beteiligung von 9 Prozent an der B. AG und hat der C. AG Darlehen gegeben. Sie war zudem bis zum 31. Dezember 2019 in ihrem Sitzkanton als Holdinggesellschaft eingetragen, bevor der Status der Holdinggesellschaft vom Gesetzgeber aufgehoben wurde.
A.b Am 5. Juni 2018 ersuchte die A. AG die ESTV um eine rechtsverbindliche Auskunft nach Art. 69 MWSTG (SR 641.20) betreffend die von ihr angewandte Vorsteuerkorrekturmethode sowie betreffend die mehrwertsteuerliche Qualifikation von einzelnen Leistungen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 antwortete die ESTV der A. AG,
BGE 152 II 486 S. 488
indem sie einige der Annahmen bestätigte, jedoch auf bestimmte Fragen keine abschliessende Antwort geben konnte.In der Folge beantragte die A. AG der ESTV, es sei eine Mehrwertsteuerkontrolle der Steuerperioden 2015-2017 durchzuführen. Nach Durchführung der Kontrolle erliess die ESTV die Einschätzungsmitteilung vom 8. Februar 2019 und bestätigte die Selbstveranlagung der A. AG für die Steuerperioden 2015-2017.
A.c Im November 2020 ersuchte die A. AG abermals um eine rechtsverbindliche Auskunft nach Art. 69 MWSTG betreffend die angewandte Vorsteuerkorrekturmethode. Sie bat unter anderem um Bestätigung, dass die Abschaffung des kantonalen Holdingprivilegs per 1. Januar 2020 keine Auswirkungen auf ihre Vorsteuerkorrektur mittels Pauschalen habe und um Bestätigung, dass es sich bei ihrem Anteil von 9 Prozent an der B. AG und dem Darlehen an die C. AG um Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 MWSTG handle. Die ESTV bestätigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2020, dass die A. AG für die Zwecke der Mehrwertsteuer weiterhin als Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG qualifiziere, verneinte aber im Zusammenhang mit dem Anteil von 9 Prozent an der B. AG und dem Darlehen an die C. AG die Qualifikation als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG .
A.d Daraufhin bestritt die A. AG die Auffassung der ESTV betreffend die Beteiligungen und bat um den Erlass einer einlässlich begründeten Verfügung in Form eines Feststellungsentscheids. Stattdessen erliess die ESTV am 25. Juni 2021 eine Einschätzungsmitteilung, worin sie alle von der A. AG geltend gemachten Vorsteuern der Steuerperioden 2018-2020 rückgängig machte, mit der Begründung, es liege keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des MWSTG vor und die Gesellschaft sei nicht steuerpflichtig, weil sie - mangels Vorliegens einer Beteiligung (im Sinne von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 MWSTG) - nur von der Steuer ausgenommene, nicht optierbare Leistungen erbracht und Nichtentgelte vereinnahmt habe. Nachdem die A. AG um Korrektur dieser Einschätzungsmitteilung mittels einlässlich begründeter Verfügung ersuchte, erliess die ESTV am 18. Januar 2022 eine Verfügung, mit der sie an ihren Standpunkten festhielt.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 ab und verfügte, dass sie zu Recht
BGE 152 II 486 S. 489
Fr. 691'832.- (zuzüglich Verzugszins seit dem 31. Dezember 2019) nachgefordert habe.
B.a Die A. AG gelangte mit Beschwerde vom 14. Februar 2023 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in Aufhebung des Einspracheentscheids die Festlegung der Steuerforderungen gemäss Art. 36 Abs. 2 MWSTG zugunsten der Beschwerdeführerin gegenüber der ESTV wie folgt:
Steuerperiode 2018: Fr. 305'748.-
Steuerperiode 2019: Fr. 180'714.-
Steuerperiode 2020: Fr. 205'088.-
Das resultierende Guthaben zugunsten der A. AG sei unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Zahlungen sowie bezahlter Verzugszinsen zuzüglich Vergütungszins von 4 Prozent zurückzuerstatten. Zudem sei festzustellen, dass es sich bei den Anteilen an der B. AG und der C. AG um Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG handle.
B.b Mit Urteil A-903/2023 vom 17. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es bejahte die Frage, ob ein Anteil von weniger als 10 Prozent eine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG darstellen könne, kam für den vorliegenden Fall aber zum Schluss, der A. AG sei der Beweis, dass ihr Anteil an der B. AG ihr einen massgeblichen Einfluss an dieser Gesellschaft verschafft habe, misslungen. Im Zusammenhang mit dem Darlehen verneinte es den Beteiligungscharakter. Auf das Feststellungsbegehren trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. September 2024 beantragt die A. AG die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und erneuert ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.
Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde und nimmt unter anderem zur von der A. AG beantragten Steuerfestsetzung Stellung. Daraufhin präzisiert die A. AG mit Stellungnahme vom 22. November 2024 ihre in der Beschwerde vom 16. September 2024 gestellten Anträge (der jeweils genannte Betrag sei nicht die Steuerforderung, wie dies die ESTV in ihrer Stellungnahme zu Recht anmerke, sondern das resultierende Guthaben zu Gunsten der A. AG).
BGE 152 II 486 S. 490
Die Steuerforderung zugunsten der A. AG gegenüber der ESTV sei wie folgt festzulegen:Steuerperiode 2018: Fr. - 16'866.- (Fr. 288'882.- - Fr. 305'748.-)
Steuerperiode 2019: Fr. - 20'060.- (Fr. 160'654.- - Fr. 180'714.-)
Steuerperiode 2020: Fr. - 17'646.- (Fr. 187'442.- - Fr. 205'088.-)
Das resultierende Guthaben zu Gunsten der A. AG (2018: Fr. 305'748.-; 2019: Fr. 180'714.-; 2020: Fr. 205'088.-) sei dieser unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen sowie bezahlter Verzugszinsen zuzüglich gesetzlichem Vergütungszins zurückzuerstatten.
Aus den Erwägungen:
3.2 Betreffend Beteiligungen stellt Art. 10 Abs. 1ter MWSTG mit Geltung ab 1. Januar 2018 klar, dass das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Zuvor fand sich diese Regel in aArt. 9 MWSTV (AS 2009 6743 ff., 6745). Art. 29 Abs. 3 MWSTG lautet wie folgt: "Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von mindestens 10 Prozent am Kapital gelten als Beteiligung."
Holdinggesellschaften können gemäss Art. 29 Abs. 4 MWSTG zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.
3.2.1 Entgegen der Ansicht der ESTV, wonach Anteile von weniger als 10 Prozent am Eigenkapital nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG qualifizieren könnten, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die in Art. 29 Abs. 3 MWSTG festgehaltene Grenze von 10 Prozent keine absolute Grösse sei. Bei Anteilen von weniger als 10 Prozent stehe der Beweis offen, dass es sich um eine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG handle, d.h. dass die Anteile am Kapital mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dabei kam die Vorinstanz betreffend die B. AG zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei der Beweis, dass ihr Anteil an der B. AG ihr einen massgeblichen Einfluss an dieser Gesellschaft verschafft habe, nicht gelungen. Betreffend die C. AG erwog die Vorinstanz, das Darlehen
BGE 152 II 486 S. 491
der Beschwerdeführerin an die C. AG stelle keinen Anteil am (Eigen-)Kapital dieser Gesellschaft dar.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich im vorliegenden Verfahren erneut auf den Standpunkt, dass auch Anteile von weniger als 10 Prozent am Eigenkapital als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG qualifizieren können, sofern dieser Anteil einen massgeblichen Einfluss vermittle. Ein solcher massgeblicher Einfluss liege im vorliegenden Fall vor, da aus dem Aktionärsbindungsvertrag diverse Rechte hervorgingen, welche über die Stimmrechte von 9 Prozent hinausgingen. Zum Beweis des massgeblichen Einflusses habe sie verschiedene Beweismittel beigebracht und der Vorinstanz zudem für die von ihr gemachten Ausführungen, sofern sie die Beweislast treffe, den rechtsgenüglichen Beweis offeriert. Dies auch dort, wo allfällige Beweismittel nicht ausdrücklich genannt worden seien oder noch nicht bei den Akten gelegen hätten. Die Vorinstanz habe diese Beweismittel nur teilweise abgenommen und keine weiteren einverlangt. Zudem habe sie es unterlassen, sich mit dem Aussenauftritt auseinanderzusetzen und die Tätigkeiten des Maintenance Directors zu würdigen. Dieses Unterlassen verursache eine entscheidende Sachverhaltslücke. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, den unterzeichneten Basisvertrag (samt unterzeichneten Ergänzungsverträgen) ungeschwärzt einzuverlangen. Es seien keine Indizien ersichtlich, wonach der Vertrag nie unterzeichnet worden sei oder die geschwärzten Stellen den ungeschwärzten widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe offengelegt, dass sie sich gegenüber den anderen Vertragsparteien zur Vertraulichkeit verpflichtet habe und diese Vertraulichkeit nur in engem Rahmen (z.B. auf gerichtliche Aufforderung hin) und soweit notwendig zu durchbrechen sei.
Die ESTV macht geltend, der Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 MWSTG sei auslegungsbedürftig. Erschienen im Lichte des Methodenpluralismus mehrere Auslegungshypothesen als vertretbar, sei demjenigen Auslegungsergebnis den Vorzug zu geben, das möglichst entrichtungs- und erhebungswirtschaftlich sei (Art. 1 Abs. 3 lit. b MWSTG). Vor diesem Hintergrund würden gemäss Praxis der ESTV Anteile von weniger als 10 Prozent am Eigenkapital nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gelten.
3.2.3 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht desGesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut (BGE 151 II 2 E. 4.1). Wie die Vorinstanz richtigerweise
BGE 152 II 486 S. 492
erwogen hat, gibt der Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 MWSTG keine klare Antwort auf die Frage, ob eine Beteiligung nur dann als solche im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gilt, wenn sie mindestens 10 Prozent beträgt. Der französische und der italienische Wortlaut helfen bei der Beantwortung dieser Frage nicht weiter. So lautet der französische Wortlaut "Les participations sont des parts du capital d'autres sociétés qui sont détenues à titre de placement durable et permettent d'exercer une influence déterminante. Toute part de 10 % au moins du capital est considérée comme participation" bzw. der italienische "Sono partecipazioni le quote del capitale di altre imprese, che sono detenute a titolo d'investimento durevole e che procurano un'influenza determinante. Quote rappresentanti almeno il 10 per cento del capitale sono considerate partecipazioni." Auf den ersten Blick nicht restlos klar ist, wie der erste und der zweite Satz des Absatzes zueinander stehen.
3.2.3.1 Wie die Vorinstanz zur Entstehungsgeschichte von Art. 29 Abs. 3 MWSTG richtigerweise ausführt, befand sich die geltende Formulierung nicht im Entwurf des Bundesrates (BBl 2008 7133 ff., 7152 und 2008 7185 ff., 7201). Vielmehr geht der Absatz auf einen Antrag von Ständerat Germann vom 28. Mai 2009 zum damaligen Art. 30 Abs. 2 MWSTG zurück. Dieser lautete wie folgt:
"Ungeachtet von Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der steuerbaren Tätigkeit bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die verwendet werden im Zusammenhang mit dem Erhalt von Ausgleichszahlungen aus Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 19 oder 61 DBG sowie von geldwerten Gegenleistungen aus dem Kauf oder Verkauf von Beteiligungen gemäss Artikel 665a Absatz 2 OR von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Bei Holdinggesellschaften wird auf die steuerbare Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abgestellt."
Ständerat Germann beantragte, diesen Absatz in die Absätze 2, 3 und 4 aufzugliedern. Er führte aus, man wolle klarstellen, dass das Halten und damit das Erwerben und auch der Verkauf von Beteiligungen einerseits sowie die Schaffung einer geeigneten Unternehmensstruktur andererseits - in Abweichung zur damaligen bundesgerichtlichen Praxis - grundsätzlich Teil der unternehmerischen Tätigkeit sei und zum Vorsteuerabzug berechtigen müsse. Man wolle damit auch der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von sogenannten Asset Deals und Share Deals ein Ende setzen (AB 2009 S 425). Weiter hielt Ständerat Germann fest, dass sich die Definition der Beteiligung, wie sie neu vorgeschlagen werde, an aArt. 665a
BGE 152 II 486 S. 493
Abs. 2 OR (SR 220; in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2012, danach überführt in Art. 960d Abs. 3 OR [AS 2012 6679]) anlehne. Die Ausnahme von der Regel in Absatz 1 solle nur dann gelten, wenn es sich bei den Anteilen an einer Gesellschaft um eine qualifizierte Beteiligung handle. Dies sei immer dann der Fall, wenn diese Beteiligungen aus betrieblichen Gründen gehalten würden und nicht bloss eine Finanzanlage darstellten (AB 2009 S 425). Im Unterschied zum Obligationenrecht werde der massgebliche Einfluss jedoch bei der Mehrwertsteuer bereits bei einer Beteiligung von 10 Prozent vermutet.Wie die Vorinstanz richtig feststellt, handelt es sich zwar nur um das Votum eines einzelnen Parlamentariers. Allerdings stammte es von jener Person, die den Antrag einbrachte. Der Antrag wurde anschliessend vom Ständerat angenommen und im Nationalrat nicht weiter besprochen. Aufgrund der Ausführungen von Ständerat Germann, wird die Anlehnung an die obligationenrechtliche Bestimmung (aArt. 665a OR bzw. der heutige Art. 960d Abs. 3 OR) deutlich. Aufgrund der Vermutung, wonach bei einem Anteil von 10 Prozent von einer Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gesprochen werden kann, erscheint eine Beteiligung bei einem Anteil von weniger als 10 Prozent nicht ausgeschlossen. Diesfalls muss aber nachgewiesen werden, dass die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 Satz 1 MWSTG erfüllt sind, mithin, dass die Anteile am Kapital des Unternehmens mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss auf dieses Unternehmen vermitteln.
3.2.3.2 Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht die Bedeutung der obligationenrechtlichen Bestimmung von aArt. 665a Abs. 2 OR (bzw. Art. 960d Abs. 3 OR) für die vorzunehmende systematische Auslegung, wobei Art. 29 Abs. 3 MWSTG, im Gegensatz zur aArt. 665a Abs. 3 OR, von Beteiligungen als Anteile am Kapital spricht und die Grenze bei 10 Prozent setzt. aArt. 665a Abs. 2 und 3 OR lauteten wie folgt:
"Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln." (Abs. 2)
"Stimmberechtigte Anteile von mindestens 20 Prozent gelten als Beteiligung." (Abs. 3)
Gemäss den Materialien handelt es sich um ein subjektives (Absicht dauernder Anlage) und ein objektives Element (Vermittlung eines massgeblichen Einflusses; Botschaft vom 23. Februar 1983 über die
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Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 745 ff., 892, auch zum Folgenden). Im Zusammenhang mit letzterem lässt sich der Botschaft entnehmen, dass auch Minderheitsbeteiligungen als Beteiligungen im gesetzlichen Sinne gelten können und der Begriff des massgeblichen Einflusses auslegungsbedürftig sei. Die Fiktion in Abs. 3, wonach ein Anteil von mindestens einem Fünftel des Stimmrechts stets als Beteiligung gelte, schaffe deshalb Klarheit.Der heute geltende Art. 960d Abs. 3 OR definiert Beteiligungen wie folgt:
"Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren."
Damit wurde neu im Gesetz explizit erwähnt, dass bei 20 Prozent der Stimmrechte der massgebliche Einfluss vermutet wird. Gemäss der Lehre schliesst eine tiefere Stimmbeteiligung jedoch nicht aus, dass dennoch ein massgeblicher Einfluss vorliegt (HAAG/NEUHAUS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 6. Aufl. 2024, N. 12 f. zu Art. 960d OR). Gemäss der Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (BBl 2007 1589 ff., 1713) wurde die Bestimmung grundsätzlich von aArt. 665a OR übernommen, wobei neu die Vermutung des massgeblichen Einflusses auch widerlegt werden könne. Dies deutet darauf hin, dass bei Vorliegen von 20 Prozent der Stimmrechte im Sinne von aArt. 665a OR eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung griff, dass ein massgeblicher Einfluss vorliegt.
Die systematische Auslegung (in Kombination mit der historischen Auslegung von aArt. 665a Abs. 2 und 3 OR bzw. Art. 960d Abs. 3 OR) deutet somit darauf hin, dass es sich bei der 10-Prozent-Beteiligung ebenfalls um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung handelt und bei einer Beteiligung von weniger als 10 Prozent im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein massgeblicher Einfluss vorliegt.
3.2.3.3 Der Sinn und Zweck der Norm lässt sich anhand des Votums von Ständerat Germann erschliessen. Demnach sollten Halten, Erwerben und Verkauf von Beteiligungen als unternehmerische Tätigkeiten betrachtet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern die unternehmerische Tätigkeit nicht ausschliesslich im von der Steuer ausgenommenen Bereich erfolgt. Im Zentrum stand die Gleichbehandlung von Asset Deals und Share Deals. Die Regel soll
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aber weitergehen und bei allen Anteilen an einer Gesellschaft gelten, wenn es sich um eine qualifizierte Beteiligung handelt. Dies sei dann der Fall, wenn die Beteiligung aus betrieblichen Gründen und nicht nur als Finanzanlage gehalten werde.Auch der Sinn und Zweck der Norm deutet somit darauf hin, dass bei einem Anteil von weniger als 10 Prozent der Anteilsinhaberin der Nachweis offensteht, es handle sich um eine Beteiligung im vorerwähnten Sinn.
3.2.3.4 Basierend auf diesen Erwägungen erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG als bundesrechtskonform. Zusammenfassend steht bei einem Anteil von weniger als 10 Prozent somit der Nachweis offen, dass im konkreten Fall ein massgeblicher Einfluss vorliegt.
3.2.4 Somit bleibt im Zusammenhang mit dem Anteil an der B. AG zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürfrei schliessen konnte, die Beschwerdeführerin habe einen massgeblichen Einfluss nicht belegen können (nicht publ. E. 2.3).
3.2.4.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach stellt das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 12 VwVG [SR 172.021] sowie Art. 81 Abs. 1 und 2 MWSTG ). Darunter fallen auch Tatsachen, welche sich für den Steuerpflichtigen günstig auswirken (Urteil 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.3.3). Allerdings ist die Steuerbehörde bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, welcher die Geschäftsvorfälle aus erster Hand kennt und meist über die relevanten Beweismittel verfügt. Ihn trifft deshalb eine entsprechende Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; vgl. IMSTEPF/SEILER, Untersuchung, Mitwirkung und Beweislast in Steuerverfahren der ESTV, IFF Forum für Steuerrecht 2019 S. 232 f.). Ausserdem ist die steuerpflichtige Person gemäss Art. 68 Abs. 1 MWSTG generell gehalten, der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Gerade im Hinblick auf die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB im Falle der Beweislosigkeit ist zudem vom Steuerpflichtigen zu erwarten, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht für ihn günstige Sachverhaltselemente, welche zu einer Minderung
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der Steuerlast führen, von sich aus vorbringt. Die Mitwirkungspflicht dient in diesem Sinne der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes und relativiert diesen gleichzeitig (Urteile 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.4.1; 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.1; 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.2; vgl. ZWEIFEL/BEUSCH/HUNZIKER/SEILER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 5 Rz. 11 f.).Bis und mit dem Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann die steuerpflichtige Person uneingeschränkt geltend machen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unzutreffend festgestellt hat (IMSTEPF/SEILER, a.a.O., S. 242, auch zum Folgenden). Immerhin darf von der steuerpflichtigen Person aber gemäss den vorangehenden Ausführungen erwartet werden, dass sie in ihrer Beschwerde aufzeigt, inwiefern sie mit der Sachverhaltsfeststellung der Steuerbehörde nicht einverstanden ist. Die Vorbringen müssen so substanziiert ausfallen, dass das Gericht basierend darauf das Recht anwenden und die Gegenseite die Behauptung bestreiten kann. Neben dieser Substanziierung der Tatsachenbehauptungen muss auch die Beweisofferte genügend substanziiert sein. Demnach muss klar hervorgehen, welches konkrete Beweismittel zum Nachweis welcher Tatsachenbehauptung offeriert wird. Kommt die steuerpflichtige Person dieser Substanziierungspflicht nicht nach, muss das Bundesverwaltungsgericht solchen Umständen nicht von Amtes wegen nachgehen (vgl. ZWEIFEL/BEUSCH/HUNZIKER/SEILER, a.a.O., § 5 Rz. 12).
3.2.4.2 Im abgaberechtlichen Verfahrensrecht gilt grundsätzlich das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Der Beweis ist erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist, wobei es keiner absoluten Gewissheit bedarf (BGE 150 II 321 E. 3.6.3; Urteil 2C_596/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1). Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 150 II 321 E. 3.6.3). Dabei ist es zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen; BGE 150 II 321 E. 3.6.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Eine Beweiserleichterung ist möglich für Tatsachen, bei denen der volle Beweis schon nach der
BGE 152 II 486 S. 497
Natur der Sache nicht möglich oder zumutbar ist (BGE 150 II 321 E. 3.6.4). In solchen Fällen erfolgt eine Beweiserleichterung insofern, als das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit gesenkt wird. Ob für den Nachweis des massgeblichen Einflusses im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG das Regelbeweismass der vollen Überzeugung gilt oder das gesenkte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung gelangt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. E. 3.2.4.5 hiernach).
3.2.4.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Frage des massgeblichen Einflusses im Einzelfall aufgrund der eingereichten Beweismittel zu beurteilen sei, wobei das Zusammenspiel verschiedener Kriterien zu beurteilen sei, lasse sich doch nur in wenigen Fällen ein klares Kriterium feststellen, aufgrund dessen ein massgeblicher Einfluss quasi ohne Weiterungen anzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin geht somit fehl, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, diese hätte es offengelassen, was der Begriff des massgeblichen Einflusses genau zu bedeuten hat, da der massgebliche Einfluss aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen ist.
Ein massgeblicher Einfluss kann sich zum Beispiel aus der Möglichkeit des Einflusses auf die Verwaltungs- und Leitungsorgane ergeben (so beispielsweise, wenn Stimmrechtsanteile vorliegen; vgl. HAAG/NEUHAUS, a.a.O., N. 14 zu Art. 960d OR, auch zum Folgenden). Denkbar wäre auch die Einflussnahme auf wesentliche Investitions- oder Personalentscheide, die Mitwirkung an Grundsatzfragen der Finanz- und Geschäftspolitik etc. Weiter kann sich ein massgeblicher Einfluss auch aus den Statuten oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben.
Für den Nachweis des massgeblichen Einflusses sind im vorliegenden Fall somit sämtliche Indizien heranzuziehen. Da bei einem Anteil von 10 Prozent das Vorliegen einer Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG vermutet wird, trifft die Beschwerdeführerin bei der Beteiligung von weniger als 10 Prozent die Beweislast. Dabei hat sie die Beweise immerhin so rechtsgenügend anzubieten, dass die Beweise abgenommen werden können (E. 3.2.4.1 hiervor).
3.2.4.4 Die Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz zum Nachweis des massgeblichen Einflusses die folgenden Unterlagen ein:
- Beilage 6: Auszug aus der Internet-Seite der B. AG vom 15. Februar 2022, auf welcher diese die Beschwerdeführerin genauso prominent aufführe, wie die anderen vier Anteilsinhaber.
BGE 152 II 486 S. 498
- Beilage 8: Auszug aus der Internet-Seite der C. AG, auf welcher diese die Beschwerdeführerin prominent als Finanzinvestorin aufführe.
- Beilage 10: Auszug aus der Webseite - Shareholder's Commitee, wobei die Positionierung und Grösse des Logos der Beschwerdeführerin den Eindruck eines massgeblichen Einflusses erweckten. Der Einfluss über die B. AG bestehe aus 9 Prozent Kapitalbeteiligung und Stimmrechten, die im dispositiven Gesellschaftsrecht ein Quorum von 33 Prozent überträfen.
- Beilage 27: Consolidated Final Shareholder's Agreement: Aus den nicht abgedeckten Stellen sei ersichtlich, dass die Stimmrechte der Beschwerdeführerin deutlich über 9 Prozent hinausgingen.
- Beilage 28: Auszug aus der Tätigkeit des Maintenance Director: Ziff. 8.2 des Shareholder's Agreement regle die Bestellung und Tätigkeit des Maintenance Directors. Dieser sei zuständig für die "Safety, reliability und long term integrity of B. (...), the management of 14 employees and the development of B. (...)". Der Maintenance Director habe ferner Einsitz in der Geschäftsleitung von B.
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin aus dem eingereichten Aktionärsbindungsvertrag nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da der Vertrag undatiert und in weiten Teilen geschwärzt eingereicht worden sei. Damit sei nicht ersichtlich, ob sich in weiteren Klauseln Einschränkungen zu den genannten Rechten ergeben. Auch sei nicht klar, wie die Stimmrechte verteilt seien, auch wenn diese in der Regel dem Anteil am Kapital entsprächen (E. 3.5.3 des vorinstanzlichen Urteils). Aus dem eingereichten Tätigkeitsbeschrieb des Maintenance Directors liesse sich kein massgeblicher Einfluss auf die B. AG entnehmen. Es sei nicht einmal ersichtlich, woher der beigelegte Auszug stamme (E. 3.5.3 des vorinstanzlichen Urteils). Weitere sachdienliche Beweismittel seien von der Beschwerdeführerin nicht genannt und auch nicht beigelegt worden, womit ihr der Beweis misslinge (E. 3.5.4 des vorinstanzlichen Urteils).
Im Zusammenhang mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen macht die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz habe - indem sie es unterlassen habe, den unterzeichneten Basisvertrag, samt unterzeichneten Ergänzungsverträgen ungeschwärzt einzuverlangen - ihre Untersuchungspflicht verletzt und sei in überspitzten Formalismus verfallen.
BGE 152 II 486 S. 499
3.2.4.5 Während es sich bei der sinngemäss geltend gemachten Verletzung der Untersuchungspflicht um eine Rechtsfrage handelt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, kann es die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung nur sehr eingeschränkt überprüfen: Dem Bundesgericht steht es lediglich zu, einzuschreiten, wenn sich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. nicht publ. E. 2.2 f.).
Vorliegend ist zu beachten, dass bereits die ESTV im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 in ihrer Eventualbegründung erwog, der Aktionärsbindungsvertrag sei aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen nicht geeignet, einen massgeblichen Einfluss zu belegen. Die Vorinstanz war in der Folge angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet dieser Ausführungen der ESTV den Vertrag erneut - im Wissen um die Massgeblichkeit dieses Elementes - geschwärzt ohne konkrete Beweisofferte (ungeschwärzte Einreichung) einreichte, nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen. Die Beschwerdeführerin hätte im vorinstanzlichen Verfahren somit eine explizite und spezifische Beweisofferte machen müssen, wonach sie alles ungeschwärzt einreiche, falls das Geschwärzte nach Ansicht der Vorinstanz nicht zum Nachweis ausreichen sollte. Dabei reicht der allgemeine Hinweis im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Beschwerdeführerin für die von ihr gemachten Ausführungen, sofern sie eine Beweislast treffe, den rechtsgenüglichen Beweis offeriere, nicht aus. Ein solcher allgemein gehaltener Hinweis genügt den Anforderungen an die Substanziierung der Beweisofferte nicht (vgl. E. 3.2.4.1). In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin denn auch geltend, der Aktionärsbindungsvertrag enthalte in weiten Teilen sensible Informationen, die für die entscheidende Frage nicht relevant seien und stellt sich auf den Standpunkt, dass das, was sie einreiche, genüge. Wörtlich führt sie diesbezüglich Folgendes aus: "Auch das Argument der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der vorgenommenen Schwärzung einzelner Passagen des Aktionärsbindungsvertrages dieser gerade deshalb nicht geeignet sei, einen massgeblichen Einfluss zu belegen, weisen wir zurück. Der Aktionärsbindungsvertrag enthält in weiten Teilen sensible Informationen, die für die entscheidende Frage nicht relevant sind. Weshalb der Vertrag daher als Beweismittel grundsätzlich ausscheiden soll, erschliesst sich uns nicht, zumal die wesentlichen und für diesen Fall erforderlichen
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Informationen sichtbar sind." Mit ihrem Vorbringen, das sich darauf beschränkt zu behaupten, die geschwärzte Ausfertigung des Vertrages genüge zur Beantwortung der sachverhaltlich entscheidenden Frage, mag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die gegenteilige Auffassung der ESTV unzutreffend ist. Eine Beweisofferte lässt sich darin offensichtlich nicht erblicken.Damit kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt und hat es bei der Würdigung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege sein Bewenden.
3.2.4.6 Was die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erscheinen zu lassen: Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung willkürfrei zum Ergebnis, dass der undatierte und in weiten Teilen geschwärzte Aktionärsbindungsvertrag nicht ausreiche, um einen massgeblichen Einfluss nachzuweisen. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, ist nicht ersichtlich, ob sich in den geschwärzten Passagen Einschränkungen zu den genannten Rechten ergeben und ist auch nicht klar, wie die Stimmrechte verteilt seien. Auch die vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbeschrieb des Maintenance Directors (ohne Quellenangabe) sind nicht zu beanstanden.
3.2.5 Die Beschwerdeführerin vertritt sodann die Ansicht, sowohl Beteiligungen am Eigen- wie auch Beteiligungen am Fremdkapital fielen unter den Begriff der Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG. Die Beschwerdeführerin sei am 24. April 2017 mit der C. AG ein sog. Mezzanine Facility Agreement eingegangen, über welches eine Finanzierung von 278,8 Millionen EUR bereitgestellt worden sei. Des Weiteren sei über das Funding Gap Facility Agreement per Ende 2019 484,4 Millionen EUR in die C. AG investiert worden. Per 31. Dezember 2020 hätten die Forderungen gegenüber der C. AG 954,5 Millionen EUR betragen.
Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, handelt es sich bei den geltend gemachten Darlehen an die C. AG nicht um einen Anteil an deren Kapital. Wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht (E. 3.2.3.2), lehnt sich Art. 29 Abs. 3 MWSTG an den obligationenrechtlichen aArt. 665a Abs. 2 und 3 OR bzw. Art. 960d Abs. 3 OR an. Unter den Beteiligungsbegriff fallen demnach nur Anteile am Kapital anderer Unternehmen und stellen Forderungen keine Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG , wonach der Ungleichbehandlung von Asset Deals und Share Deals ein Ende gesetzt werden sollte, wird ersichtlich, dass die Regelung das Eigenkapital betrifft und nicht etwa das Fremdkapital. Die Beschwerdeführerin kann mit dem Verweis auf das hier nicht relevante Kreisschreiben Nr. 46 der ESTV vom 24. Juli 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten (genauso gut könnte ihr das Kreisschreiben Nr. 27 vom 17. Dezember 2009 im Zusammenhang mit der Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entgegengehalten werden, welches in Ziff. 2.3.2 explizit festhält, dass Darlehen und hybride Finanzierungsinstrumente keine Beteiligungen im Sinne von Art. 69 DBG darstellen). Die Vorinstanz ist bundesrechtskonform zum Schluss gelangt, dass die Darlehen an die C. AG nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG zu qualifizieren sind.
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Beteiligungen dar (HAAG/NEUHAUS, a.a.O., N. 15 zu Art. 960d OR). Auch aus der Zielsetzung von