Urteilskopf
152 III 302
31. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_356/2025 vom 1. April 2026
Regeste
Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt; Frage der Lebensprägung bei einer Altersehe.
Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts (Art. 125 Abs. 1 ZGB) nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht (E. 4.1). Die Frage nach der Lebensprägung ist am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten; Bestätigung des Begriffs der Lebensprägung (E. 4.2). Eine Ehe von 15 Jahren kann als langjährig bezeichnet werden (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; E. 8.1). Bei Altersehen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) tritt die Frage nach der Erwerbsfähigkeit in den Hintergrund. Es ist zu prüfen, ob ein Ehegatte anderweitig zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen hat und daher die nacheheliche Solidarität des anderen Ehegatten in Anspruch nehmen kann (E. 8.2). Im Fall einer gesundheitlichen Einschränkung eines Ehegatten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) ist entscheidend, ob dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen hat oder seine Situation durch das eheliche Zusammenleben unumkehrbar verändert wurde (E. 8.3).
A.a A. (geb. 1939; Beschwerdeführer) und B. (geb. 1944; Beschwerdegegnerin) heirateten im Mai 2001 in der Schweiz. Seit Juli 2016 leben sie getrennt.
Mit Klage vom 26. November 2018 ersuchte A. beim Richteramt Solothurn-Lebern um Scheidung der Ehe. Im Laufe des Scheidungsverfahrens beantragte er den Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt. Mit Urteil 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 kam das Bundesgericht diesem Antrag im Rechtsmittelverfahren nach und schied die Ehe.
A.b Im verbleibenden Verfahren betreffend die Regelung der Scheidungsnebenfolgen stellte der zuständige Amtsgerichtspräsident am 8. Mai 2024 unter anderem fest, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden, verzichtete auf einen Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge und die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124e ZGB und verpflichtete B., an A. aus Güterrecht Fr. 224'229.45 zu bezahlen.
B. Mit Urteil vom 3. April 2025 (...) verpflichtete das Obergericht Solothurn A. in diesbezüglicher Gutheissung der von B. gegen den Entscheid vom 8. Mai 2024 eingereichten Berufung dazu, dieser
BGE 152 III 302 S. 304
einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'000.- zu bezahlen. Den von B. aus Güterrecht zu leistenden Betrag setzte das Obergericht neu auf Fr. 212'959.45 fest. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
C. A. gelangt am 7. Mai 2025 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei in diesbezüglicher Aufhebung des Urteils des Obergerichts festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Weiter sei B. in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ihm aus güterrechtlicher Auseinandersetzung Fr. 224'229.45 zu bezahlen. Zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren sei die Sache ans Obergericht zurückzuweisen.
Am 27. Mai 2025 hat das Obergericht Bemerkungen eingereicht und mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 schliesst B. auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat sich A. nicht vernehmen lassen. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde hinsichtlich der Berechnung des nachehelichen Unterhalts teilweise gut und weist die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (nicht publiziert). Im Übrigen weist es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:
4.1 Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt dem Sachgericht weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 148 III 161 E. 4.1), in dessen Ausübung das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 145 III 49 E. 3.3).
Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig, weshalb Art. 125 Abs. 1 ZGB bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten
BGE 152 III 302 S. 305
gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln auf beidseits gleiche Lebenshaltung gibt. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf die Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 148 III 161 E. 4.1).
4.2 Der nacheheliche Unterhalt insgesamt und damit auch die Frage nach der Lebensprägung ist am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (BGE 148 III 161 E. 4.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.2). Die nach der bisherigen Rechtsprechung auf das Vorliegen von Lebensprägung weisenden Vermutungen (namentlich auch die Ehedauer; vgl. die Zusammenfassung in BGE 147 III 249 E. 3.4.1) sind zu relativieren; ihnen kommt keine absolute Geltung zu. Vielmehr soll derjenige Ehegatte, der aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet hat, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinn von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen Ehegatten in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen ist. In diesem Sinn ist eine Ehe namentlich dann als lebensprägend einzustufen, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und der Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.3, BGE 147 III 308 E. 5.6).
Zusammenfassend kommt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes sowie der Ehedauer bis zur tatsächlichen Trennung ein Unterhaltsanspruch zukomme. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich diesen Ausführungen im Wesentlichen an.
(...)
8.1 Der Beschwerdeführer erachtet Art. 125 ZGB als verletzt. Das Obergericht verkenne, dass die bisherige Vermutung, wonach bei
BGE 152 III 302 S. 306
einer Ehedauer ab zehn Jahren Lebensprägung anzunehmen sei, gerade nicht mehr zum Tragen komme. Mit diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, dass der nacheheliche Unterhalt am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten ist, zu denen auch die Ehedauer zählt (Ziff. 2; vgl. auch Urteil 5A_705/ 2022 vom 13. Dezember 2023 E. 4.5), und dass die Vorinstanz nicht aufgrund der Dauer des ehelichen Zusammenlebens allein auf Lebensprägung geschlossen hat. Dabei ist mit Blick auf dessen Dauer von 15 Jahren nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die hier zu beurteilende Ehe als "langjährig" im Sinne der Rechtsprechung verstanden hat. Zwar hat das Bundesgericht verschiedentlich davon gesprochen, eine Ehe müsse "während Jahrzehnten" gelebt worden sein, damit Lebensprägung in Frage komme (BGE 147 III 308 E. 5.6; Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 305, aber in: FamPra.ch 2024 S. 1018). Dies ist jedoch nicht im Sinne einer starren und von den weiteren Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB im Einzelfall unabhängigen Untergrenze zu verstehen, ansonsten gerade wieder eine Vermutung formuliert würde, was es zu vermeiden gilt (vgl. vorne E. 4.2).
8.2.1 Der Beschwerdeführer verweist weiter darauf, dass der Verlust der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin aus Alters- und Gesundheitsgründen erfolgt und nicht aufgrund der Ehe eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin habe bereits bei Eheschluss eine bedarfsdeckende IV-Rente bezogen. Von Beginn der Ehe an und spätestens mit Eintritt in das Pensionsalter sei eine Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr in Frage gekommen. Sowohl das Aufgeben einer Erwerbstätigkeit als auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich teilweise um den Haushalt gekümmert habe, seien vor dem Hintergrund dieser Umstände zu sehen und nicht etwa einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten geschuldet. Entsprechend könne auch der Gedanke der nachehelichen Solidarität nicht zum Tragen kommen, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Eigenversorgungskapazität tatsächlich nicht verloren habe (weitergehend zu diesem letzten Aspekt vgl. nicht publ. E. 10 und 12.2.2). Entgegen dem Obergericht komme den Kriterien des Alters der Parteien sowie des Gesundheitszustands der Beschwerdegegnerin zwar durchaus Bedeutung zu. Sie würden aber nicht für das Vorliegen von Lebensprägung sprechen.
BGE 152 III 302 S. 307
8.2.2 In den Entscheid über die Lebensprägung sind nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB auch das Alter und die Gesundheit der Ehegatten einzubeziehen. Was das Kriterium des Alters angeht, ist zu beachten, dass die Parteien erst im fortgeschrittenen Alter geheiratet haben. Bei derartigen Altersehen befinden sich die Ehegatten von vornherein in einer anderen Situation als jüngere Paare, die bei Eheschluss erst am Beginn des Erwerbslebens stehen. Insbesondere wird die Aufgabe oder Einschränkung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit bei Altersehen vielfach gerade nicht aufgrund der Ehe oder von Kinderbetreuungspflichten erfolgen, sondern im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Pensionsalter stehen, wie dies auch hier der Fall ist. Die Frage nach der Erwerbsfähigkeit tritt daher in den Hintergrund und es ist zu prüfen, ob anderweitige Umstände vorliegen, die für eine Lebensprägung sprechen (Urteil 5C.49/2005 vom 23. Juni 2005 E. 2.4, in: FamPra.ch 2005 S. 919). Insoweit ist wiederum entscheidend, ob ein Ehegatte während vieler Jahre zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen hat und deshalb die Solidarität des anderen Ehegatten in Anspruch nehmen darf (vgl. vorne E. 4.2).
Folglich ist bereits aufgrund des Alters der Parteien nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den Kriterien der Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit und der Möglichkeit der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Stellung keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat. Der Beschwerdeführer beruft sich daher vergebens darauf, dass die Beschwerdegegnerin sich aus Gründen, die nicht mit der Ehe in Zusammenhang stehen, nicht wieder ins Erwerbsleben eingliedern könne. Auch ist nicht entscheidend, ob es an einer langjährigen klassischen Rollenteilung gefehlt hat, und ob den Parteien Kinderbetreuungspflichten oblagen. Unerheblich bleibt entsprechend der Hinweis auf das Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2 (nicht publ. in: BGE 150 III 305). Ob die Beschwerdegegnerin wie ebenfalls geltend gemacht ihre Bedürfnisse nachehelich selbst decken kann und deshalb nicht auf einen Unterhaltsbeitrag angewiesen ist, ist im Zusammenhang mit ihrer Eigenversorgungskapazität zu prüfen (vgl. nicht publ. E. 10).
8.2.3 Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegnerin zum Wohl der Gemeinschaft beigetragen hat, ist vorab auf die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien zu verweisen, die der Beschwerdeführer nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. nicht publ. E. 7.1). Weiter hat die Beschwerdegegnerin sich unbestritten während der Ehe um den Haushalt gekümmert und konnte der Beschwerdeführer, der einige
BGE 152 III 302 S. 308
Jahre über die Pensionierung hinaus erwerbstätig war, nach den Feststellungen des Obergerichts hiervon profitieren (vgl. nicht publ. E. 5). Angesichts der andauernden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von vornherein an der Sache vorbei geht demgegenüber das Vorbringen, diese Verhältnisse hätten nur angedauert, bis dieser das Pensionsalter erreicht habe. Wenig überzeugend ist der weitere Einwand, die Ehegatten hätten diese Rollenteilung nicht aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans, sondern wegen der Umstände gewählt: Zum einen ist nur schwer vorstellbar, wie ein Lebensplan unabhängig von den konkreten Umständen sollte gefasst werden können. Zum anderen bestätigt der Beschwerdeführer damit gerade, dass die Ehegatten sich bewusst für das gewählte Lebensmodell entschieden und dabei die gegebenen Verhältnisse, namentlich auch die Invalidität der Beschwerdegegnerin, berücksichtigt haben. Damit geht es ins Leere, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter auf eine Verletzung von Art. 8 ZGB (wohl Art. 55 Abs. 1 ZPO) schliesst, weil die Beschwerdegegnerin keine Vorbringen zu einem gemeinsamen Lebensplan getätigt habe.Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beschwerdegegnerin sich während der (langen) Ehedauer in die Gemeinschaft eingebracht und zu deren Wohl beigetragen hat.
8.3 Bezüglich der Gesundheit der Beschwerdegegnerin verweist das Obergericht auf die bisherige Rechtsprechung, wonach schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der ehelichen Verhältnisse auch dadurch begründet werden kann, dass ein Paar sich im Wissen um den bestehenden gesundheitlichen Schwächezustand des einen Partners die Ehe verspricht und dadurch dessen Schicksal implizit zum gemeinsamen macht (Urteile 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3; 5A_767/2011 vom 1. Juni 2012 E. 7.3). Diesem Gedanken ist zwar nach wie vor Rechnung zu tragen. Auch im Falle der gesundheitlichen Beeinträchtigung eines der Ehegatten kommt dem Eheschluss an sich aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist auch hier danach zu fragen, ob der in seiner Gesundheit eingeschränkte Ehegatte die eheliche Solidarität des andern Ehegatten in Anspruch nehmen darf (vgl. vorne E. 4.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn er im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen hat oder aber seine Situation durch das eheliche Zusammenleben unumkehrbar verändert worden ist.
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Unbestritten erfolgte der Eheschluss vorliegend in Kenntnis der vorbestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdegegnerin. Deren Gesundheitszustand hat sich schon nur deshalb auf die Ehegemeinschaft ausgewirkt, weil die Ehegatten ihr Lebensmodell unter Berücksichtigung der gegebenen Situation gewählt haben (vgl. E. 8.2.3 hiervor). Der Beitrag der Beschwerdegegnerin an das Wohl der Gemeinschaft erfolgte dergestalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Darüber hinaus bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass sich die Situation der Ehefrau durch den Eheschluss wesentlich verändert hätte. Namentlich hielt das Obergericht fest, die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien sei vom Eheschluss im Grunde nicht berührt worden (vgl. nicht publ. E. 5).
8.4 Mit Blick auf das vorne in E. 4 Ausgeführte nicht ersichtlich ist, weshalb der vom Beschwerdeführer weiter erwähnte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach der Ehe wirtschaftlich "bedeutend besser da[gestanden]" habe als zuvor, gegen eine Lebensprägung sprechen sollte. Das angesprochene Vermögen der Parteien ist vorab vielmehr hinsichtlich ihrer Eigenversorgungskapazität von Bedeutung (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 und dazu nicht publ. E. 10). Unter diesen Umständen trifft die Vorinstanz mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auch dann keinen Vorwurf, wenn sie im Zusammenhang mit der Lebensprägung hierauf nicht eingegangen sein sollte, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht: Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde einzig dazu, sich zu entscheidwesentlichen Punkten zu äussern (BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2).
9. In der Gesamtabwägung sprechen zusammenfassend die lange Ehedauer, die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien sowie der Umstand für das Vorliegen von Lebensprägung, dass die Beschwerdegegnerin sich im Rahmen ihrer eingeschränkten Möglichkeiten in die eheliche Gemeinschaft eingebracht hat. Auf das Gegenteil deutet hin, dass die Situation der Ehefrau ansonsten durch die Ehe nicht wesentlich beeinflusst worden ist. Unter den gegebenen Umständen (Altersehe, Invalidität) ist sodann nicht entscheidend, dass der Verlust der Erwerbsfähigkeit bei beiden Parteien, insbesondere aber bei der Beschwerdegegnerin, nicht aufgrund der Ehe eingetreten ist.
Auch vor dem Hintergrund des dem Obergericht zukommenden Ermessensspielraums ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass dieses die Parteien zu nachehelicher Solidarität verpflichtet und ihre Ehe als lebensprägend eingestuft hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.