Urteilskopf

152 III 342


35. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_373/2025 vom 16. März 2026

Regeste

Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Tragweite des Untersuchungs- und des Offizialgrundsatzes bei Rückweisung einer Angelegenheit durch das Bundesgericht.
Sowohl der Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) wirken sich allein innerhalb des Verfahrensgegenstandes aus. Weist das Bundesgericht eine Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die kantonale (Rechtsmittel-)Instanz zurück, ist diese auf jene Thematik beschränkt, die sich aus dem Rückweisungsentscheid als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Nach der Rückweisung umfasst das kantonale Verfahren folglich auch dann nur den so bestimmten Gegenstand, wenn Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen sind (E. 3.1-3.4).

Sachverhalt ab Seite 343

BGE 152 III 342 S. 343

A.

A.a A.A. (geb. 1983; Beschwerdeführer) und B.A. (geb. 1988; Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 2012. Sie sind die Eltern der Tochter C.A. (geb. 2013) und des Sohnes D.A. (geb. 2015).
Mit Eheschutzentscheid vom 23. Juni 2020 regelte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Getrenntleben der Parteien.

A.b Am 16. September 2022 schied das Zivilkreisgericht die Ehe. Dabei beliess es die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam und bestimmte, dass diese die Kinder im zweiwöchigen Turnus abwechselnd betreuen, wobei es der Mutter einen leicht grösseren Betreuungsanteil zusprach. Ausserdem verpflichtete es A.A. zur Zahlung von Kindesunterhalt.

A.c Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die hiergegen von beiden Ehepartnern erhobenen Rechtsmittel teilweise gut und legte den von A.A. zu bezahlenden Kindesunterhalt unter Bestätigung der vom Zivilkreisgericht getroffenen Betreuungsregelung neu fest. Den monatlichen Unterhalt für die Tochter bezifferte das Kantonsgericht dabei mit Fr. 475.- ab 1. Juni 2023, Fr. 620.- ab 1. August 2023, Fr. 570.- ab 1. Januar 2024 und Fr. 520.- ab 1. August 2025, jenen für den Sohn mit Fr. 375.- ab 1. Juni 2023, Fr. 385.- ab 1. August 2023, Fr. 440.- ab 1. Januar 2024 und Fr. 490.- ab 1. August 2025, jeweils bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung und zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.
Mit Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 hiess das Bundesgericht die hiergegen von A.A. erhobene Beschwerde in Zivilsachen teilweise gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts hinsichtlich der Unterhaltsregelung und der Kosten des kantonalen Verfahrens auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung über diese Punkte an das Kantonsgericht zurück. Weitergehend wies es das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.

B. In der Folge nahm das Kantonsgericht das Verfahren wieder auf und gab den Parteien Gelegenheit, sich zum hypothetischen Einkommen der Ehefrau, zu den Verfahrenskosten sowie zu allfällig eingetretenen wesentlichen Änderungen zu äussern.
Mit Entscheid vom 18. März 2025 legte das Kantonsgericht den von A.A. zu bezahlenden Kindesunterhalt neu wie folgt fest: Für die Tochter monatlich Fr. 475.- ab 1. Juni 2023, Fr. 620.- ab 1. August 2023, Fr. 785.- ab 1. Januar 2024 und Fr. 739.- ab 1. August 2025 und für den Sohn im Monat Fr. 375.- ab 1. Juni 2023, Fr. 385.- ab 1. August
BGE 152 III 342 S. 344
2023, Fr. 553.- ab 1. Januar 2024 und Fr. 609.- ab 1. August 2025, jeweils bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung und zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Weiter hielt das Kantonsgericht die Berechnungsgrundlagen fest, indexierte die Unterhaltsbeiträge, trat auf das Begehren des Ehemannes um Revision der Betreuungsregelung sowie jenes der Ehefrau um Anpassung der bestehenden Schuldneranweisung nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien unter Wettschlagung der Parteikosten und Berücksichtigung der unentgeltlichen Rechtspflege je zur Hälfte.

C. A.A. gelangt am 14. Mai 2025 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, festzustellen, dass die Parteien einander gegenseitig keinen Kindesunterhalt schulden, jedem Elternteil im Rahmen der alternierenden Obhut ein hälftiger Betreuungsanteil (50 %) zuzusprechen und eine hierauf basierende (im Detail ausgeführte) Betreuungsregelung zu treffen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Am 12. Januar 2026 hat das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet und mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 beantragt B.A., auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung des Kindesunterhalts und der Prozesskosten gut und weist die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (nicht publiziert). Weitergehend weist es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Indem das Kantonsgericht sich auf die Neuregelung des Kindesunterhalts sowie der Verfahrenskosten beschränkte und nicht auch die Kinderbetreuung neu beurteilte (vgl. nicht publ. E. 1.2), hat es nach Dafürhalten des Beschwerdeführers Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO verletzt. Zumindest sinngemäss führt er aus, in den vorliegenden
BGE 152 III 342 S. 345
Kinderbelangen beinhalte der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts keine Beschränkung des Verfahrensgegenstandes. Das Kantonsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Betreuung erneut zu prüfen und hätte in diesem Rahmen nach Art. 298 ZPO auch die Kinder anhören müssen.

3.2 Gemäss dem bundesrechtlichen Grundsatz der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide sind nach einem derartigen Entscheid sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 150 III 123 E. 3; BGE 135 III 334 E. 2). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Mit Blick auf diese Grundsätze trifft das Kantonsgericht kein Vorwurf, weil es sich in seinem erneuten Entscheid auf eine Neuregelung der Unterhalts- und der Kostenfrage beschränkt hat. Zu prüfen bleibt, ob sich hieran - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - etwas ändert, weil im vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz zur Anwendung gelangten.

3.3 Sind Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Ist wie hier eine kantonale Rechtsmittelinstanz zur Neuentscheidung berufen, sind neue Tatsachen daher unbesehen der sonst üblichen Beschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ausserdem hat das Gericht vor dem erneuten Entscheid die Entscheidgrundlagen zu aktualisieren und dabei zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben (BGE 150 III 385 E. 5.1). Die aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des
BGE 152 III 342 S. 346
Sachverhalts bezieht sich indes allein auf den Gegenstand des Verfahrens (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1), vorliegend mithin auf die von der Rückweisung betroffenen Punkte (Urteil 5A_811/2023 vom 25. September 2024 E. 3.3.1).
Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus Art. 296 Abs. 1 ZPO damit keine Pflicht der Vorinstanz zur erneuten Prüfung der Betreuungsfrage ableiten und erweist sich das Vorbringen der Verletzung dieser Bestimmung als unbegründet.

3.4 Die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids erstreckt sich nicht nur auf die Gerichte, sondern auch auf die Parteien (vgl. E. 3.2 hiervor; BGE 133 III 201 E. 4.2). Es ist ihnen daher grundsätzlich verwehrt, Anträge zu stellen, die über jene des ersten Verfahrens hinausgehen (Urteil 5A_631/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 2.3). In Kinderbelangen entscheidet das Gericht jedoch ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht es daher als mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) vereinbar erachtet, im erneuten kantonalen Verfahren Anträge zu stellen und zu behandeln, die weiter gingen, als jene des ersten Verfahrens vor Bundesgericht (Urteil 5A_811/2023 vom 25. September 2024 E. 3.3.2). Auch der Offizialgrundsatz erlaubt es dem Gericht oder den Parteien jedoch nicht, über den Gegenstand des Verfahrens hinauszugehen: Von vornherein überträgt er dem Gericht einzig in dem Sinn die Herrschaft über den Verfahrensgegenstand (vgl. dazu HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2026, N. 62 zu Art. 58 ZPO), als er den Parteien die Verfügungsmacht über diesen entzieht, indem er die im Zivilprozess ansonsten geltende Bindung des Gerichts an deren Begehren aufhebt (OBERHAMMER/ WEBER, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 58 ZPO; SEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 58 ZPO). Damit wirkt er sich aber notwendigerweise allein im Rahmen eben dieses Verfahrensgegenstandes aus.
Selbst wenn der Offizialgrundsatz es den Parteien und der kantonalen Rechtsmittelinstanz erlauben sollte, von den im ersten Verfahren gestellten Anträgen abzuweichen, bleibt folglich die Bindung an den Gegenstand des Verfahrens bestehen. Das auf Rückweisung hin
BGE 152 III 342 S. 347
eröffnete (zweite) Verfahren bleibt damit auf die Thematik beschränkt, die unter Zugrundelegung des Rückweisungsentscheids Gegenstand des neuen Verfahrens ist. Damit erweist sich auch das Vorbringen der Verletzung von Art. 296 Abs. 3 ZPO als unbegründet.