Urteilskopf
151 IV 30
5. Auszug aus dem Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Bundesanwaltschaft (Beschwerde in Strafsachen)
7B_313/2024 vom 24. September 2024
Regeste
Art. 197 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 StPO in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Fassung; Entsiegelung; Geschäftsgeheimnisse; Bankkundengeheimnis; Rechtsweg.
In der neuen Fassung von Art. 248 Abs. 1 StPO werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und nach dem klaren Willen des Gesetzgebers gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Weder allgemeine Geschäftsgeheimnisse noch das Bankkundengeheimnis fallen darunter (E. 2). Falls von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe (Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO) als Entsiegelungshindernis angerufen werden, sind die allgemeinen Zwangsmassnahmenhindernisse von Art. 197 StPO nicht vom Entsiegelungsrichter akzessorisch zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren geltend zu machen (E. 4).
A. Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen B. und weitere beschuldigte Personen wegen qualifizierten Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei.
A.a Mit Verfügungen vom 12. April 2021 liess die BA bei zwei Banken Kontenunterlagen zu den Geschäftsbeziehungen der A. AG edieren. Die Unterlagen wurden am 23. bzw. 27. April und 26. Mai 2021 an die BA ediert.
A.b Mit Editionsverfügungen vom 27. Oktober 2023 verpflichtete die BA die beiden Banken zur Herausgabe weiterer Unterlagen zu den Kontoverbindungen der A. AG. Diese Verfügungen wurden der A. AG (samt Kopien der Editionsverfügungen vom 12. April 2021) am 31. Oktober 2023 zugestellt.
A.c Am 6. November 2023 beantragte die A. AG die unverzügliche und vollständige Versiegelung der obgenannten Unterlagen. Mit Verfügung vom 14. November 2023 wies die BA das Siegelungsbegehren ab. Die dagegen am 24. November 2023 von der A. AG erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 gut, indem es die BA anwies, die edierten Unterlagen zu versiegeln. Am 5. Januar 2024 versiegelte die BA diese.
BGE 151 IV 30 S. 32
B.a Am 17. Januar 2024 stellte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass der Siegelungsantrag der A. AG vom 6. November 2023 ungültig sei. Der BA seien die Unterlagen, welche sie im Antrag einzeln aufführt und worauf verwiesen wird, wieder herauszugeben, damit sie diese erneut zu den Verfahrensakten nehmen könne bzw. diese durchsuchen könne.
2. Eventualiter: Die mit Verfügungen vom 12. April 2021 und vom 27. Oktober 2023 bei den beiden Banken edierten und sichergestellten Unterlagen seien vollständig zu entsiegeln und der BA zur Durchsuchung herauszugeben.
B.b Am 13. Februar 2024 entschied das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) wie folgt über diese Anträge:
1. Das Entsiegelungsgesuch der BA vom 17. Januar 2024 wird gutgeheissen.
2. Die BA wird ermächtigt, die mit Verfügungen vom 12. April 2021 edierten Bankunterlagen zu den Geschäftsbeziehungen der A. AG und die mit Verfügungen vom 27. Oktober 2023 bei den beiden Bankinstituten ebenfalls edierten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die von der BA versiegelt eingereichten Unterlagen stehen ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Abholung bereit.
C. Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 13. Februar 2024 gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 14. März 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches bzw. die Rückgabe der edierten und versiegelten Unterlagen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ergänzenden Prüfung von materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen.
(...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:
2.1 Die Beschwerdeführerin ruft zunächst ihre Geschäftsgeheimnisse als Entsiegelungshindernis an. Sie stellt sich auf den Standpunkt,
BGE 151 IV 30 S. 33
diesbezüglich sei noch das alte Strafverfahrensrecht anwendbar. Aber selbst bei Anwendung der revidierten Bestimmungen der StPO seien hier Geschäftsgeheimnisse bzw. "Geschäftsschutzinteressen" tangiert, die auch nach neuem Recht der Entsiegelung entgegenstünden.
2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die revidierten StPO-Bestimmungen angewendet und gestützt darauf (nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO) erwogen, die von der Beschwerdeführerin angerufenen Geschäftsgeheimnisse bildeten kein Entsiegelungshindernis.
2.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht das revidierte Entsiegelungsrecht angewendet, erweist sich als unbegründet. Wie bereits dargelegt, ist hier ein erstinstanzlicher Entsiegelungsentscheid vom 13. Februar 2024 angefochten. Nach den intertemporalrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes hatte das ZMG die am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten neuen Bestimmungen anzuwenden und hat das Bundesgericht zu prüfen, ob die Anwendung der revidierten Bestimmungen durch die Vorinstanz bundesrechtskonform erscheint (nArt. 248 StPO i.V.m. Art. 95 lit. a BGG; vgl. nicht publ. E. 1.2). Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, für die selbstständige Prüfung ihres Siegelungsbegehrens sei noch das alte Recht anwendbar gewesen. Über das Siegelungsbegehren vom 6. November 2023 der Beschwerdeführerin haben die BA mit erstinstanzlichem Entscheid vom 14. November 2023 bzw. das Bundesstrafgericht mit Beschwerdeentscheid vom 28. Dezember 2023 noch altrechtlich und rechtskräftig entschieden. Der Entscheid des Bundesstrafgerichtes wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
2.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, selbst bei Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen der StPO bildeten die von ihr angerufenen Geschäftsgeheimnisse ein Entsiegelungshindernis. Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen:
2.4.1 Der revidierte Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) bestimmt Folgendes: Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
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Damit werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Geschäftsgeheimnisse bzw. "Geschäftsschutzinteressen" fallen nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]) ebenfalls nicht.
2.4.2 Zwar wurde diese Einschränkung der gesetzlichen Geheimnisschutzgründe im Gesetzgebungsverfahren ausführlich diskutiert und in einem Teil der Literatur kritisiert (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697 ff. [Botschaft und Entwurf], 6750 f.; Votum BR Keller-Sutter, AB 2021 N 618). Der Nationalrat hat sich jedoch - in Kenntnis dieser Einwände und Gegenvorschläge - für die restriktive Lösung gemäss seiner Expertengruppe entschieden:
Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft samt Entwurf noch vorgeschlagen, dass es Betroffenen ermöglicht werden sollte, auch "Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse" als Entsiegelungshindernis anzurufen und glaubhaft zu machen (BBl 2019 6751; Art. 248 Abs. 1 E-StPO, BBl 2019 6795 f.). Der Nationalrat ist diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt. Stattdessen hat er in seiner Revisionsvorlage (Art. 248 Abs. 1 Fassung NR, AB 2021 N 621 f.) die im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisrechte ausdrücklich auf die Beschlagnahmegründe von Art. 264 StPO eingeschränkt. Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates (Art. 264 Abs. 3 E-StPO, BBl 2019 6795 f.) hat der Nationalrat die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse auch nicht in den Katalog möglicher Beschlagnahmehindernisse von Art. 264 StPO aufgenommen (AB 2021 N 621 f.; vgl. Votum BR Keller-Sutter, AB 2021 N 618). Der Ständerat ist dieser restriktiven Fassung des Nationalrates gefolgt (AB 2021 S 1362 ff.).
2.4.3 In Art. 264 StPO nicht genannte Geheimnisinteressen sind folglich nicht im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Vielmehr hat die Verfahrensleitung - auf entsprechenden begründeten Antrag von Betroffenen hin - gegebenenfalls zu prüfen, ob sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien zur Wahrung
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solcher privater Geheimhaltungsinteressen als erforderlich erweisen könnte (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; s.a. Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin, bei der es sich nicht um eine beschuldigte Person handelt, hat im Entsiegelungsverfahren keine schutzwürdigen Geheimnisse im Sinne von Art. 264 StPO substanziiert.(...)
4.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens und an der Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlagen, bzw. das ZMG habe die betreffenden Entsiegelungsvoraussetzungen zu Unrecht nicht geprüft. Sie habe im Entsiegelungsverfahren den hinreichenden Tatverdacht und die Untersuchungsrelevanz der erhobenen Beweismittel ausdrücklich bestritten. Die Vorinstanz habe das Entsiegelungsgesuch der BA gutgeheissen, ohne die betreffenden Voraussetzungen zu prüfen. Damit habe das ZMG das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin bzw. die richterliche Begründungspflicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen nicht in einem separaten StPO-Beschwerdeverfahren ersatzweise zu prüfen gewesen, zumal sich die Beschwerdeführerin schon in ihrem Siegelungsbegehren auf Geheimnisrechte berufen habe. Sie beantragt im Eventualstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden materiellen Prüfung der fraglichen Entsiegelungsvoraussetzungen.
4.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, mangels rechtlich geschützter Geheimnisinteressen habe das ZMG nicht weiter auf die akzessorischen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen gehabt, wonach es vorliegend am hinreichenden Tatverdacht auf Betrug und Geldwäscherei bzw. an der potenziellen Beweistauglichkeit der edierten Unterlagen fehle. Da die gemäss Entsiegelungsentscheid zu durchsuchenden Beweismittel im Falle ihrer Untersuchungsrelevanz noch förmlich zu beschlagnahmen sein würden, stehe der Beschwerdeführerin der StPO-Beschwerdeweg gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung offen, in dessen Rahmen sie ihre akzessorischen Einwände nötigenfalls vorbringen könnte.
4.3 Schon nach der altrechtlichen Praxis des Bundesgerichtes diente (und dient) das Entsiegelungsverfahren dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Art. 246-248 StPO ). In diesem Rahmen können auch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO, namentlich die Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, akzessorisch mitgeprüft werden (BGE 142 IV 207 E. 7.1; BGE 141 IV 77 E. 4.3 und 5.6; je mit Hinweisen). Hingegen hat das Entsiegelungsverfahren nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen (etwa ihre Verhältnismässigkeit) selbstständig sicherzustellen. Falls keine der Durchsuchung unterliegenden Beweismittel erhoben wurden oder von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe als Zwangsmassnahmenhindernis angerufen werden, sind entsprechende Rügen daher nicht vom Entsiegelungsrichter zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren vorzutragen (BGE 144 IV 74 E. 2.3-2.7; Urteil 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Wenn in einem Entsiegelungsverfahren kein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne von nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO substanziiert angerufen wird, bildet somit auch der akzessorische Einwand der fehlenden Untersuchungsrelevanz edierter Unterlagen bzw. der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis.
BGE 151 IV 30 S. 36
Datenträgern (
4.4 Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin im Entsiegelungsverfahren keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte (nArt. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO) angerufen (vgl. oben E. 2.4). Die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO sind hier daher, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht akzessorisch mitzuprüfen. Das ZMG weist ebenfalls mit Recht darauf hin, dass die BA nach erfolgter Durchsuchung der entsiegelten Unterlagen allfällige untersuchungsrelevante Aufzeichnungen als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen haben würde (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführerin stünde es somit frei, die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO, darunter den hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens (lit. b) oder die Untersuchungsrelevanz der erhobenen Beweismittel (lit. c), nötigenfalls im Rahmen einer StPO-Beschwerde gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung zu bestreiten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Geheimnisschutzgründe stehen hier der bewilligten Entsiegelung und Durchsuchung nicht entgegen.