Urteilskopf

150 V 447


41. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse SBB gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_487/2023 vom 16. Juli 2024

Regeste

Art. 25 Abs. 1 und Art. 35a BVG; Rückforderung einer unrechtmässig erwirkten Invalidenkinderrente, welche gestützt auf eine Zahlungsanweisung direkt an die nicht an der Stammrente berechtigte Kindsmutter ausbezahlt wurde; Begriff des Leistungsempfängers im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG.
Die Anspruchsberechtigung für eine Invalidenkinderrente der zweiten Säule liegt grundsätzlich bei der versicherten Person; die rechtlichen Bestimmungen räumen keinen Anspruch auf Drittauszahlung ein. Nachdem vorliegend auch die reglementarischen Bestimmungen keinen solchen vorsehen, fehlt der Kindsmutter das nach Art. 35a BVG für eine Rückerstattung prinzipiell verlangte berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zur rückerstattungsberechtigten Vorsorgeeinrichtung. Sie ist deshalb als Drittperson zu betrachten, welche die Leistungen lediglich im Auftrag des Kindsvaters als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat. Ihn allein trifft die Rückerstattungspflicht (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 448

BGE 150 V 447 S. 448

A.

A.a Die Invalidenversicherung richtete dem 1962 geborenen A. ab dem 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für seine Ehefrau (zufolge Ehescheidung befristet bis zum 28. Februar 2001) und zwei Kinderrenten für den am 22. Mai 1994 geborenen Sohn und die am 8. August 1996 geborene Tochter aus. Im Rahmen einer Anfang 2014 eröffneten Rentenüberprüfung liess die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) A. observieren und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS Bern. Gestützt darauf hob die Verwaltung die Rente rückwirkend per 1. Januar 2000 auf und verpflichtete A. zur Rückerstattung der Rentenzahlungen vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2016. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Juni 2019 in dem Sinne teilweise gut, als es die Rückerstattungsverfügung aufhob und die Wiedererwägungsverfügung dahingehend abänderte, dass die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 aufgehoben wurde. Die dagegen von der IV-Stelle erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_508/2019 vom 22. Januar 2020 ab.

A.b Bereits am 26. Juni 2018 hatte die Pensionskasse SBB, die dem Versicherten eine Invalidenrente inklusive Kinderrenten ausrichtete, Klage gegen A. eingereicht und beantragt, dieser sei zu verpflichten, ihr Fr. 212'274.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem Datum der Klageeinreichung zurückzubezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sistierte das Verfahren zwei Mal mit Verfügungen vom 18. Oktober 2018 (aufgehoben am 5. März 2020) und vom
BGE 150 V 447 S. 449
26. Mai 2020 (aufgehoben am 14. Juni 2022) bis zum rechtskräftigen Entscheid im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des am Bezirksgericht X. laufenden strafrechtlichen Verfahrens. Mit Urteil vom 28. Juni 2021 sprach dieses A. vom Vorwurf des Betrugs sowie des versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 22 Abs. 1 StGB frei, verurteilte ihn indessen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG. Eine dagegen vorerst von A. erhobene Berufung schrieb das Obergericht des Kantons Zürich aufgrund deren Rückzugs mit Beschluss vom 19. Mai 2022 ab. Mit Urteil vom 23. Mai 2023 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage der Pensionskasse SBB vom 26. Juni 2018 teilweise gut und verpflichtete A., dieser Fr. 42'930.90 zuzüglich Zins von 5 % ab 26. Juni 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen.

B. Die Pensionskasse SBB führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass ihr der Betrag von total Fr. 47'701.50 zugesprochen werde, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 26. Juni 2018.
A. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Erlass der Rückerstattung. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Unter den Parteien besteht Einigkeit, dass der Versicherte die an ihn ab September 2014 ausbezahlte Invalidenrente (Stammrente) der zweiten Säule zu Unrecht erwirkte und er diese - unter Vorbehalt eines allfälligen Erlasses (vgl. dazu nicht publ. E. 6) - im Betrag von Fr. 42'930.90 zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juni 2018 zurückzuerstatten hat.

3.2 Streitig ist zum einen, ob der Versicherte auch für die im Zeitraum von September 2014 bis August 2015 von der Vorsorgeeinrichtung direkt an die Kindsmutter ausbezahlte Invalidenkinderrente für die Tochter in der Höhe von insgesamt Fr. 4'770.60 rückerstattungspflichtig ist. Zum anderen gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens betreffend die Rückforderung verneinte.
BGE 150 V 447 S. 450

4.

4.1 Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG).

4.2 Der Rückerstattungspflicht unterliegen zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - ausgerichtete Leistungen im Sinne der Art. 13 ff. BVG (BGE 142 V 358 E. 6.1 mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig ist der Leistungsempfänger, wie sich aus dem zweiten Satz von Art. 35a Abs. 1 BVG ergibt. Die Rückerstattungspflicht trifft somit den Leistungsbezüger, gegebenenfalls seinen gesetzlichen Vertreter, und im Fall des Todes seine Erben (soweit der Verstorbene zu Lebzeiten Schuldner des Rückforderungsanspruchs war und die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde; BGE 129 V 70 E. 3; BGE 96 V 72 E. 1). Auch Drittpersonen oder Behörden, an welche die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden sind, können unter Umständen rückerstattungspflichtig sein (z.B. bei Drittauszahlung von Kinderrenten; vgl. Art. 17 und 25 BVG). Anders verhält es sich bei Drittpersonen (wie z.B. bei Banken), die die Leistungen lediglich im Auftrag des Berechtigten als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: Da diese keine Rechte und Pflichten (insbesondere keine Meldepflicht) aus dem Vorsorgeverhältnis haben, rechtfertigt es sich nicht, sie als rückerstattungspflichtig zu betrachten (BGE 142 V 358 E. 6.4 mit Hinweisen).

4.3 Art. 35a BVG setzt - anders als der auch gegenüber Unbeteiligten zur Anwendung gelangende Art. 25 ATSG (Urteil 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 32 S. 145) - aufgrund seiner vertraglich ausgerichteten Rechtsnatur prinzipiell ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwischen Rückforderungsberechtigten und Rückerstattungspflichtigen voraus. Fehlt es an einem solchen, entsteht auch kein vorsorgerechtliches Rückabwicklungsverhältnis (Urteil 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.3, in: SVR 2022 BVG Nr. 3 S. 8; bereits erwähntes Urteil 9C_108/2016 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BETTINA KAHIL-WOLFF HUMMER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 35a BVG).
BGE 150 V 447 S. 451

4.4 Nach dem Gesagten sind für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein, was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde (bereits erwähntes Urteil 9C_588/2020 E. 3.2).

5. Das kantonale Gericht schloss unter Hinweis auf BGE 142 V 358 E. 6.4 und auf das Urteil 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.5, der Versicherte sei für die nicht ihm persönlich, sondern von der Vorsorgeeinrichtung direkt an die Kindsmutter ausbezahlte Invalidenkinderrente nicht rückerstattungspflichtig.

5.1 Die Vorsorgeeinrichtung macht geltend, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35a BVG - und namentlich dem von der Vorinstanz angeführten BGE 142 V 358 - lasse sich nicht entnehmen, dass sich eine Rückforderung bei einer Drittauszahlung einer Invalidenkinderrente an die Kindsmutter ausschliesslich gegen diese zu richten habe. Mit diesem Einwand lässt sie ausser Acht, dass nach dem zuvor in E. 4.2 Dargelegten gemäss Art. 35a BVG "der Leistungsempfänger" rückerstattungspflichtig ist. Dies kann unter gegebenen Voraussetzungen auch eine Drittperson oder eine Behörde sein, an die die Leistung in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden ist. Ist eine Drittperson Leistungsempfängerin und ist sie folglich rückerstattungspflichtig, steht der Vorsorgeeinrichtung nicht offen, die Invalidenkinderrente gestützt auf Art. 35a BVG dennoch bei der an der Stammrente berechtigten versicherten Person zurückzufordern. Die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Auffassung, gemäss welcher die Vorsorgeeinrichtung aus einem Kreis an rückerstattungspflichtigen Personen soll wählen können, findet weder in Art. 35a BVG, welcher von "der Leistungsempfänger" (Singular) spricht, noch in der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. Namentlich lässt die dort verwendete
BGE 150 V 447 S. 452
Formulierung, wonach auch Drittpersonen "unter Umständen rückerstattungspflichtig sein können" (vgl. E. 4.2 hiervor), nicht auf derlei schliessen. Damit wird einzig klargestellt, dass je nach Sachlage auch eine Drittperson Leistungsempfängerin im Sinne von Art. 35a BVG sein kann.

5.2 Im vorliegenden Fall bleibt damit zu prüfen, ob die Kindsmutter, an welche die Invalidenkinderrente direkt ausbezahlt wurde, oder alternativ der an der Stammrente berechtigte Versicherte (Kindsvater) Leistungsempfänger im Sinne von Art. 35a BVG ist.

5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVG haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt der Kinderrente akzessorischer Charakter zu. Sie gelangt folglich nur zur Ausrichtung, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Anspruchsberechtigung für die Kinderrente liegt somit grundsätzlich bei der versicherten Person (BGE 147 V 2 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.2.2 Im vorliegenden Fall wurde die Invalidenkinderrente direkt an die mit der elterlichen Sorge betraute Kindsmutter ausbezahlt. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Vorsorgeeinrichtung, dies sei gestützt auf das Scheidungsurteil vom 24. Januar 2001 geschehen. So enthält das Scheidungsurteil keine entsprechende zivilgerichtliche Anordnung (vgl. dazu BGE 143 V 241). Vielmehr wurde darin einzig - losgelöst vom Anspruch auf eine Invalidenkinderrente der zweiten Säule - festgelegt, welchen monatlichen Beitrag der Versicherte an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder zu leisten hat (zum diesbezüglichen Koordinationsbedarf vgl. MARKUS KRAPF, Praktische Probleme bei der Koordination von Unterhaltsbeiträgen mit den Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 224 ff.). Die streitbetroffene Drittauszahlung der Invalidenkinderrente erfolgte im vorliegenden Fall gestützt auf die später vom Versicherten zu Handen der Vorsorgeeinrichtung verfassten Zahlungsanweisung vom 5. Februar 2002.

5.2.3 Die Vorsorgeeinrichtung weist zu Recht darauf hin, dass weder die rechtlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen
BGE 150 V 447 S. 453
Vorsorge (anders als jene in der ersten Säule; vgl. Art. 71ter AHVV und Art. 82 Abs. 1 IVV) noch das im vorliegenden Fall relevante Vorsorgereglement Anspruch auf eine Drittauszahlung der Invalidenkinderrente an die Kindsmutter (oder an das mündige Kind) einräumen. Damit fehlt der Kindsmutter das nach Art. 35a BVG für eine Rückerstattung prinzipiell verlangte berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zur rückerstattungsberechtigten Vorsorgeeinrichtung (vgl. E. 4.3 hiervor). Daran vermag weder die vom Versicherten zu Handen der Vorsorgeeinrichtung verfasste Zahlungsanweisung noch dessen Einwand etwas zu ändern, es handle sich bei der Invalidenkinderrente um eine "BVG-rechtliche und (...) nicht um eine zivilrechtliche Leistung".

5.3 Nach dem Dargelegten ist die Kindsmutter als Drittperson zu betrachten, welche - wie im Übrigen auch der Versicherte einräumt - die Leistungen lediglich in dessen Auftrag als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat. Anders verhielte es sich freilich, wenn ihr die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf Drittauszahlung einräumten (vgl. E. 5.2.3 hiervor). In diesem Sinne ist denn auch der vom Versicherten bemühte Hinweis in BGE 142 V 358 E. 6.4 zu verstehen, worin Drittauszahlungen von Kinderrenten ausdrücklich als denkbare Konstellationen genannt werden, bei denen Drittpersonen oder Behörden (unter den gegebenen Voraussetzungen: vgl. E. 4.4 hiervor) rückerstattungspflichtig werden können (vgl. E. 4.2 hiervor).
Weil somit der Versicherte Leistungsempfänger der Invalidenkinderrente ist, trifft ihn allein die Rückerstattungspflicht. Nachdem deren Höhe von keiner Seite in Frage gestellt wird, erübrigen sich Weiterungen dazu.