Urteilskopf
151 V 79
5. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_120/2024 vom 26. November 2024
Regeste
Art. 1a lit. a, Art. 15 sowie Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV; Übernahme von Aufenthaltskosten in einer Institution bei gleichzeitiger beruflicher Abklärung bzw. erstmaliger beruflicher Eingliederung (Vorlehrjahr) in einer anderen Institution unter dem Titel der Berufsberatung nach Art. 15 IVG.
Die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) kommen für die Invalidenversicherung nicht zum Tragen. Die jeweiligen Leistungserbringer schliessen mit der Invalidenversicherung eigene Vereinbarungen oder eine Vereinbarung eines Preises im Einzelfall nach eigenem Tarifmodell ab, je nach den gewünschten Leistungen (E. 8).
A.a Der 2000 geborene A. leidet am Geburtsgebrechen Ziffer 404 (Psychoorganisches Syndrom [POS] des Anhangs der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen [GgV-EDI Anhang; SR 831.232.211]), wofür die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden mehrere Kostengutsprachen leistete.
A.b Am 22. April 2015 wurden für A. Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Massnahmen für die berufliche Eingliederung beantragt. Vom 20. Mai bis 25. August 2015 befand sich A. im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum B. Am 25. August 2015 wechselte er in die C. AG zur Weiterführung der stationären Psychotherapie bis 14. November 2015. Am 16. November 2015 wurde A. in die Institution D. aufgenommen. Mit Verfügung vom 26. November 2015 erteilten die Sozialen Dienste Appenzeller Mittelland subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Institution D. vom 16. November bis 31. Dezember 2015. Eine weitere stationäre Psychotherapie (vom 16. Dezember 2015 bis 8. Februar 2016) erfolgte im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der C. AG, wofür die IV-Stelle Kostengutsprache für die Zeit vom 16. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 leistete. Im Mai 2016 leitete die Berufsberatung eine berufliche Abklärung im E. ein, die vom 15. August bis 13. November 2016 dauerte. Im Anschluss daran leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung im Sinne eines Vorlehrjahres vom 14. November 2016 bis 31. Juli 2017 im E. Aus der Institution D. trat A. nach rund 13-monatiger Aufenthaltsdauer am 19. Dezember 2016 aus. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 im E.
A.c Auf Verlangen der Rechtsvertretung des am 1. Juni 2018 volljährig gewordenen A. hin erliess die IV-Stelle einen anfechtbaren Entscheid, worin sie die Kostenübernahme für betreutes Wohnen betreffend die Institution D. ablehnte. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurück.
A.d In der Folge teilte die IV-Stelle A. mit, sich (kulanzweise) mit Fr. 35'000.- an den Aufenthaltskosten in der Institution D. zu beteiligen, womit der Beschwerdegegner nicht einverstanden war. Im
BGE 151 V 79 S. 81
Vorbescheid vom 3. November 2022 betonte die IV-Stelle, eine Kostenübernahme sei aus ihrer Sicht erst ab August 2016 zu prüfen gewesen, was für die Monate August bis Dezember 2016 Fr. 17'475.- ausmache. Daran hielt sie mit Verfügung vom 31. Januar 2023 fest.
B. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht dahingehend gut, dass es die IV-Stelle verpflichtete, die Kosten für den Aufenthalt in der Institution D. in der Höhe von Fr. 120'043.25 zu übernehmen.
C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 23. Januar 2024. Überdies wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
A. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Gutheissung der Beschwerde. A. reicht am 19. und 25. September 2024 weitere Stellungnahmen ein.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdegegners in der Institution D. vom 16. November bis 16. Dezember 2015 und vom 8. Februar bis 19. Dezember 2016 zu übernehmen hat. Es steht fest, dass es sich dabei weder um eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) noch um eine Umschulung (Art. 17 IVG) handelt. Es ist ebenso unbestritten, dass der Aufenthalt in der Institution D. nicht medizinischer Natur war. Weiter sind sich die Parteien einig darüber, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Eintritts in diese Institution seine Berufswahl noch nicht getroffen hatte (vgl. Urteile 9C_534/ 2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2; 9C_882/2008 vom 29. Oktober 2009 E. 5.1). Daher steht einzig die Frage der Kostentragung durch die Beschwerdeführerin unter dem Titel der Berufsberatung nach Art. 15 IVG im Raum.
5.2.1 Als Massnahme beruflicher Art haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG).
5.2.2 Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls erfolgt in jenem Zeitpunkt, da die gesundheitliche Einschränkung die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und somit eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt ist (vgl. BGE 140 V 246 E. 6.2; BGE 126 V 241 E. 4; Urteil 8C_421/ 2023 vom 5. Januar 2024 E. 4.3). Es ist möglich, dass für denselben Gesundheitsschaden verschiedene leistungsspezifische Versicherungsfälle vorliegen, die allenfalls zu verschiedenen Zeitpunkten zum Tragen kommen (berufliche oder medizinische Massnahme, Hilfsmittel, Rente usw.). Für die Begründung eines Anspruchs auf Berufsberatung genügt ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit (SVR 2008 IV Nr. 3 S. 7, I 1040/06 E. 5.1).
6.1 Die Vorinstanz stellte fest, nach Austritt aus dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum B. am 25. August 2015 sei der Beschwerdegegner zwar als berufsbildungsfähig angesehen worden, offenbar wegen "totaler Verweigerung" aber per 25. August 2015 in die C. AG eingetreten. Die von der Beschwerdeführerin eingesetzte Berufsberatung habe im Rahmen einer Stellungnahme am 29. September 2015 festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt sozialtherapeutische Massnahmen im Sinne von Erhalt der Tagesstruktur bzw. Erarbeiten von alternativen Verhaltensweisen notwendig seien. Als sinnvoll erachtet worden sei im Anschluss an den Klinikaustritt eine Platzierung in geschütztem Rahmen mit integriertem Berufspraktikum, bspw. in der Institution D. oder ein 10. Schuljahr mit Berufspraktikum. Nach seinem Eintritt in die Institution D. am 16. November 2015 habe eigen- und fremdgefährdendes Verhalten am 16. Dezember 2015 zur erneuten Einweisung in die C. AG geführt. Am 8. Februar 2016 sei er in die Institution D. zurückgekehrt. Der Aufenthalt sei am 19. Dezember 2016 beendet worden, weil sich der Beschwerdegegner nicht mehr an die dortigen Strukturen gehalten habe.
6.2 Die Vorinstanz prüfte den Zeitraum vom 16. November bis 16. Dezember 2015 und denjenigen vom 8. Februar bis 14. August
BGE 151 V 79 S. 83
2016 als erste Phase, da während dieser Aufenthaltszeit in der Institution D. nicht auch Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdeführerin im Sinne der beruflichen Abklärung im E. angeordnet gewesen seien. In der zweiten zu prüfenden Phase vom 15. August bis 19. Dezember 2016 sei er gleichzeitig in der beruflichen Abklärung im E. gewesen, bzw. habe ab dem 14. November 2016 sein Vorlehrjahr im E. absolviert. Die Vorinstanz bezeichnete den Aufenthalt in der Institution D. als letztlich notwendigen Schritt im Hinblick auf die Erlangung der Ausbildungsfähigkeit, auch wenn zu Beginn desselben die Stabilisierung des Zustands im Vordergrund gestanden sei. Hinsichtlich der Zeit vom 15. August bis 19. Dezember 2016 sei der Beschwerdegegner immer noch zwingend auf den unterstützenden Rahmen dieser Institution angewiesen gewesen, wobei er dennoch in der Lage gewesen sei, nach seinem (ungeplanten) Austritt am 19. Dezember 2016 das Vorlehrjahr zu beenden und anschliessend erfolgreich eine Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA zu absolvieren. Die Vorinstanz bejahte auch für die Zeit vom 15. August bis 19. Dezember 2016 einen Anspruch auf Kostenübernahme für seinen Aufenthalt in der Institution D., sodass die gesamthaft entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 120'043.25 durch die Beschwerdeführerin zu tragen seien.
7. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, Art. 15 IVG biete keine Grundlage, um Lücken im Grundschulwissen zu füllen. Zu Beginn des Eintritts in die Institution D. sei die Eingliederungsfähigkeit noch nicht gegeben gewesen. Der Aufenthalt sei nicht massgeblich auf die berufliche Integration ausgerichtet gewesen. Die Berufsberatungsbemühungen der Institution D. seien im Wesentlichen dieselben gewesen wie jene der kantonalen Berufsberatung (Hilfestellung beim Bewerbungsdossier und bei der Suche nach Schnuppereinsätzen). Der Aufenthalt sei insofern nicht notwendig in Bezug auf die Ausbildungsfähigkeit gewesen, als bei einer anderen Wohnsituation eine spätere erstmalige berufliche Ausbildung nicht vereitelt worden wäre. Die Wohnkosten des D. gingen weit über Ziel und Zweck von Art. 15 IVG hinaus. Auch mit Blick auf die Dauer der Massnahme sei diese nicht als zweckmässig anzusehen. Die Tarife der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) seien für die Invalidenversicherung nicht verbindlich. Die Leistungspflicht sei vielmehr auf eine einfache und zweckmässige Versorgung beschränkt.
BGE 151 V 79 S. 84
8.1 Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren als erste Phase beurteilten Aufenthaltszeit in der Institution D. vom 16. November bis 16. Dezember 2015 und vom 8. Februar bis 14. August 2016 stellte die Vorinstanz willkürfrei fest, dass die Massnahme vor allem der Sozialrehabilitation gedient habe und die Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands (bei strukturiertem Alltag im noch teilweise geschützten Rahmen) im Vordergrund gestanden sei. Die Massnahme habe Folgendes thematisiert: Selbststrukturierung, Arbeit, Kontakt mit Gleichaltrigen im sozialen Umfeld, Schulabschluss mit schulischer Begleitung, Praktikumsplatz und Berufsfindung.
Unbestritten ist ferner, dass im Anschluss an die abgebrochene stationäre Psychotherapie im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum B. und die übergangsweise Aufnahme in die C. AG mit einer Aufenthaltsdauer vom 25. August bis 14. November 2015 eine Anschlusslösung zu finden war, da die Rückkehr ins elterliche Umfeld seitens der Mutter des Beschwerdegegners wie der C. AG wegen impulsiv-aggressiver Symptomatik zu dieser Zeit ausgeschlossen wurde. Auch der Beschwerdegegner betont, die Unterbringung in der Institution D. habe einer Nachreifung, dem Aufholen schulischer Defizite sowie der Vorbereitung auf eine berufliche Ausbildung gedient. Hieraus erhellt, dass der Aufenthalt in der Institution D. zumindest zu Beginn als sozialtherapeutische Massnahme gedacht war, was auch aus dem Bericht der IV-Berufsberatung vom 29. September 2015 hervorgeht. Die Vorinstanz schloss, dass zu jenem Zeitpunkt berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung noch nicht zielführend bzw. durchführbar gewesen wären, wie aus einer Stellungnahme der Berufsberatung vom 29. September 2015 unmissverständlich hervorgehe. Der Aufenthalt in der Institution D. habe sogar unterbrochen werden müssen, so die Vorinstanz weiter, da eine neuerliche Einweisung in die C. AG notwendig geworden sei.
8.2 Soweit die Vorinstanz auf der Grundlage dieser Feststellungen für die erste Phase des Aufenthalts in der Institution D. einen Anspruch auf Kostenersatz gestützt auf Art. 15 IVG bejahte, ist ihr nicht zu folgen. Wie sie darlegte, musste zunächst primär - nebst der weiteren persönlichen Stabilisierung und der Sozialrehabilitation - der schulische Stoff nach dem Schulabbruch in der zweiten Oberstufe nachgeholt werden, um eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen. Gerade das Schliessen schulischer Lücken fällt
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rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff der Berufsberatung nach Art. 15 IVG (Urteil I 836/05 vom 1. März 2006 E. 3.3.1 u.a. mit Hinweis auf Urteil I 242/02 vom 17. März 2004 E. 5.2.2). Eigentliche Abklärungen von Neigungen und Fertigkeiten oder ein praktischer Arbeitsversuch im Hinblick auf die noch zu treffende Berufswahl erfolgten nicht in dieser Institution, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt (vgl. Urteile 9C_534/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2 und I 836/05 vom 1. März 2006 E. 3.2). Dies deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 30. März 2016 zur Eingliederungsfähigkeit, wonach "momentan und vorerst sozialtherapeutische Massnahmen Vorrang" hätten.Auch wenn die Institution D. ein wichtiger Schritt zur Ausbildungsfähigkeit war, wie die Vorinstanz weiter erwog, geht aus dem soeben Dargelegten klar hervor, dass in Bezug auf die Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlkompetenz des Beschwerdegegners zunächst eine psychische Stabilisierung und das Erlernen von Grundkompetenzen im Rahmen einer klaren Tagesstruktur notwendig waren, bevor Massnahmen beruflicher Art eingeleitet werden konnten. Anders als in dem von der Vorinstanz herangezogenen Urteil I 836/05 vom 1. März 2006 (E. 2.3.2 und 3.3.1) war hier in dem zu beurteilenden Zeitraum kein Vorlehrjahr zu absolvieren, das durch verschiedene Praktika in der bereits feststehenden Berufsrichtung massgeblich auf die berufliche Integration ausgerichtet war. Auch der Sachverhalt des von der Vorinstanz angeführten Urteils I 492/88 vom 13. Juli 1990 lässt sich nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation vergleichen. Der Versicherte konnte in jenem Fall eine "Probezeit antreten", während welcher sich ihm die Möglichkeit eröffnete, eine externe Anlehre zum Plattenleger anzutreten. Der Aufenthalt im dortigen Landheim diente dem Arbeitstraining und der Vorbereitung auf die Ausbildung zum Plattenleger, weshalb der Heimaufenthalt bis zum Beginn der Anlehre zunächst den Charakter einer berufsberaterischen Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 15 IVG gehabt hatte. Der geplante Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung wäre zudem ernstlich in Frage gestellt gewesen, wenn der Versicherte nach erfolgter Abklärung der beruflichen Möglichkeiten aus dem Landheim hätte entlassen werden müssen. Wie soeben dargelegt, hatte hier der Aufenthalt in der Institution D. in dieser Phase nicht den Charakter einer berufsberaterischen Abklärungsmassnahme. Durch eine allfällige Entlassung wäre auch nicht
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die Verwirklichung der erstmaligen beruflichen Ausbildung gefährdet gewesen, da zu diesem Zeitpunkt eine Ausbildung noch nicht konkret ins Auge gefasst werden konnte. Hieraus lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdegegners ableiten. Zumindest für die erste Phase des Aufenthalts verletzt nach dem Gesagten die vorinstanzliche Subsumtion dieser Massnahme unter die Berufsberatung nach Art. 15 IVG Bundesrecht.
8.3.1 Was die zweite Phase betrifft, mithin während der Beschwerdegegner gleichzeitig eine berufliche Abklärung bzw. ab 14. November 2016 eine erstmalige berufliche Eingliederung (Vorlehrjahr) im E. absolvierte, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2023 einen Teil der Aufenthaltskosten in der Institution D. gestützt auf Art. 15 IVG übernommen.
8.3.2 Bezüglich der Kosten des Aufenthalts von gesamthaft Fr. 120'043.25 stellte die Beschwerdeführerin zutreffend fest, dass die Leistungen des IVG die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben sollen (Art. 1a lit. a IVG). Sie verwies ebenso zutreffend darauf, dass die tarifären Bestimmungen der Invalidenversicherung zum Tragen kommen (vgl. Art. 27 IVG in Verbindung mit dem vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV [SR 831.201]). Dies verkennt die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht, indem sie ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik die Bestimmungen der IVSE heranzog. Sie räumte den IVSE-Tarifen ohne Weiteres Vorrang vor den durch die Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvereinbarungen oder der Vereinbarung eines Preises im Einzelfall ein (www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/ [zuletzt besucht am 28. Oktober 2024]).
8.3.3 Wie die Beschwerdeführerin und das BSV darlegen, fallen nach Art. 3 Abs. 4 IVSE Einrichtungen nicht unter diese Vereinbarung in Bezug auf Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen. Daher kommen die Kosten-Tarife der IVSE für die Invalidenversicherung nicht zum Tragen. Die jeweiligen Leistungserbringer schliessen mit der Invalidenversicherung eigene Vereinbarungen oder eine Vereinbarung eines Preises im Einzelfall nach eigenem Tarifmodell ab, je nach den gewünschten Leistungen.
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So wird das Kontraktmanagement (KMT) der Invalidenversicherung mit den Anbietern beruflicher Massnahmen seit 1. Januar 2013 von den IV-Stellen wahrgenommen. In einer Leistungsvereinbarung (Tarifvereinbarung) werden die Vergütungsansätze gemäss den für die einzelnen Massnahmen vorgesehenen Verrechnungseinheiten festgehalten und mit der entsprechenden Tarifposition versehen (Katalog Tarifpositionen: www.ahv-iv.ch [zuletzt besucht am 28. Oktober 2024]; vgl. Kreisschreiben des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014 [Stand 1. Januar 2016]).
8.3.4 Hier hat die Beschwerdeführerin gestützt auf die Tarifziffer 906.081.2 ihrer Verfügung vom 31. Januar 2023 einen monatlichen Betrag von Fr. 3'495.- bei Wohnen mit normaler Betreuung zugrunde gelegt, was für den Zeitraum vom 15. August bis 19. Dezember 2016 Fr. 17'475.- ausmacht (5 x Fr. 3'495.-). Wie sie ausführt, entspricht dies der vom zuständigen KMT mit der Institution D. im Rahmen der "Vereinbarungen Preis im Einzelfall" jeweils vereinbarten Pauschale für das Wohnen, damit die versicherte Person an der hauptsächlichen Massnahme wie berufliche Abklärung oder erstmalige berufliche Massnahme, vollumfänglich teilnehmen könne. Gegen diese konkrete Berechnung der Kostenvergütung bringt der Beschwerdegegner nichts vor, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Mit Blick auf das gestellte Rechtsbegehren (nicht publ. E. 1) bleibt es jedenfalls bei der von der Beschwerdeführerin verfügten Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 17'475.-. Es braucht daher nicht näher auf den Umstand eingegangen zu werden, dass der Aufenthalt nicht zum Voraus mit einer entsprechenden Leistungsvereinbarung bewilligt wurde (vgl. Art. 78 Abs. 3 IVV; SVR 2004 IV Nr. 11 S. 30, I 509/01 E. 3.2.1; Urteil I 242/02 vom 17. März 2004 E. 5.2.1). Die Beschwerde ist begründet.