Urteilskopf

151 II 245


17. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.A. und Mitb. gegen Eidgenössisches Finanzdepartement (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_1016/2022 vom 25. September 2024

Regeste

Art. 6 Abs. 1 und 2 VG; Genugtuungsanspruch des Ehemanns in Zusammenhang mit der Verweigerung des Schweizer Grenzwachtkorps, medizinische Hilfe für seine schwangere Frau beizuziehen.
Anwendbare Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (E. 4).
Voraussetzungen einer Angehörigengenugtuung und Abgrenzung gegenüber einer Genugtuung als Direktbetroffener (E. 5.1-5.5).
Bejahung eines Genugtuungsanspruchs (auch) für den Ehemann als Direktbetroffener gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG in Zusammenhang mit der Verweigerung des Grenzwachtkorps, medizinische Hilfe für seine schwangere Frau beizuziehen (E. 5.6-5.8).

Sachverhalt ab Seite 246

BGE 151 II 245 S. 246

A.

A.a Die syrischen Staatsangehörigen A.A. und E.A. sowie ihre drei Söhne B.A. (geb. 2012), C.A. (geb. 2010) und D.A. (geb. 2008) befanden sich in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2014 im Nachtzug von Mailand nach Paris. Sie reisten in einer Gruppe mit weiteren Familienangehörigen und Personen aus Syrien. Die französische Grenzpolizei führte am frühen Morgen des 4. Juli 2014 eine Personenkontrolle im Zug durch und verweigerte ihnen daraufhin die Weiterreise. Die Gruppe wurde gegen 10:45 Uhr in Vallorbe dem Schweizerischen Grenzwachtkorps zur Rückführung nach Italien übergeben. Dieser brachte die Gruppe mit Kleinbussen nach Brig, wo sie gegen 14:20 Uhr eintraf. Die Gruppe wurde ab ca. 14:50 Uhr in den Kontrollräumlichkeiten des Grenzwachtpostens beim Bahnhof Brig untergebracht. Das Grenzwachtkorps entschied, sie in einem Extrawagen des gemäss Fahrplan um 16:44 Uhr abfahrenden Regionalzugs nach Domodossola zu überführen.

A.b A.A. war zu diesem Zeitpunkt ungefähr in der 27. Woche schwanger. Seit der Ankunft in Brig litt sie an zunehmenden Schmerzen. Während des Aufenthalts auf dem Grenzwachtposten lag sie auf einer Holzliege in einer der Kontrollräumlichkeiten. Ihr Ehemann E.A. wandte sich mit der Bitte, medizinische Hilfe für sie anzufordern, mehrmals an die Grenzwächter, unter anderem an den Einsatzleiter des Grenzwachtkorps, der die weitere Rückführung organisierte und die Führungs- und Entscheidungsverantwortung trug. Das Grenzwachtkorps sah davon ab, medizinische Hilfe beizuziehen.

A.c Nach der Einfahrt des Regionalzugs nach Domodossola begab sich die Gruppe um ca. 16:35 Uhr aus den Kontrollräumlichkeiten des Grenzwachtpostens zum Extrawagen. A.A. wurde aufgrund ihres körperlichen Zustands von ihren Angehörigen zum Zug und in den Wagen getragen. Nach der Ankunft in Domodossola um 17:12 Uhr rief die italienische Polizei medizinische Hilfe herbei. Um 17:46 Uhr traf am Bahnhof die Ambulanz ein, die A.A. in ein italienisches Spital brachte. Dort wurde um 18:30 Uhr der Tod des ungeborenen Mädchens festgestellt.

A.d In der Folge lebten A.A. und E.A. mit ihren Kindern als Asylsuchende in Italien. Im Jahr 2016 reisten A.A. und ihre Kinder nach
BGE 151 II 245 S. 247
eigenen Angaben nach Deutschland und erhielten dort im November 2017 ein befristetes sowie im November 2018 ein definitives Aufenthaltsrecht. Am 16. März 2021 teilte die Familie mit, dass nun auch E.A. zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Deutschland habe ziehen können.

B.

B.a Am 3. Juli 2015 reichten A.A. und E.A. beim Eidgenössischen Finanzdepartement Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz für sich und ihre Kinder ein. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 sistierte das Eidgenössische Finanzdepartement das Verantwortlichkeitsverfahren, weil gegen den einsatzleitenden Grenzwächter ein militärstrafrechtliches Verfahren eingeleitet worden war. In diesem sprach das Militärappellationsgericht den einsatzleitenden Grenzwächter mit Urteil vom 6. November 2018 der einfachen sowie der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen, begangen an A.A., und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften für schuldig. Die Schuldsprüche wegen Körperverletzung beruhen im Kern darauf, dass der einsatzleitende Grenzwächter während des Aufenthalts von A.A. auf dem Grenzwachtposten in Brig (fahrlässige Körperverletzung) und in der Phase, als er sah, wie sie beim Einsteigen in den Zug getragen wurde (eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung), keine medizinische Hilfe anforderte, um ihre Schmerzen zu lindern. Von den weiteren Vorwürfen, u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung, des versuchten Schwangerschaftsabbruchs, des Unterlassens der Nothilfe und der Gefährdung des Lebens, wurde der einsatzleitende Grenzwächter freigesprochen. Gemäss dem rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2016 war gestützt auf die medizinischen Berichte des italienischen Spitals keine verbindliche Aussage darüber möglich, ob das Kind im Mutterleib bei der Ankunft in Brig um ca. 14:20 Uhr noch gelebt habe. Zudem bestand laut dem Gutachten keine unmittelbare Lebensgefahr für A.A. Das Urteil des Militärappellationsgerichts vom 6. November 2018 erwuchs in Rechtskraft.

B.b Am 22. Mai 2020 präzisierten A.A. und E.A. die Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz. Anlass für die Reduktion der beantragten Genugtuung war der Ausgang des Militärstrafverfahrens. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wies das Eidgenössische Finanzdepartement die Gesuche um Schadenersatz und Genugtuung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
BGE 151 II 245 S. 248
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2022 (A-691/2021) teilweise gut. Es verpflichtete das Eidgenössische Finanzdepartement, A.A. eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 erheben A.A. und E.A. sowie deren Söhne C.A., B.A. und D.A, Letzterer handelnd durch seine Mutter, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei ihnen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 120'500.- (Asylverfahren Italien) bzw. Fr. 15'973.- (Aufenthalt in Deutschland), d.h. insgesamt Fr. 136'473.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juli 2014 zuzusprechen. Zudem sei A.A. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juli 2014 und ihrem Ehemann E.A. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 27'000.- (Fr. 12'000.- und Fr. 15'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juli 2014 zuzusprechen. Ihren Söhnen sei eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 5'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juli 2014 zuzusprechen.
Im Rahmen der Vernehmlassung beantragt das Eidgenössische Finanzdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Familie A. repliziert und hält an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und verpflichtet das Eidgenössische Finanzdepartement, E.A eine Genugtuung von Fr. 1'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Bevor auf die streitig gebliebenen Ansprüche der Beschwerdeführer einzugehen ist, sind nachfolgend die anwendbaren Haftungsbestimmungen darzulegen.

4.1 Angehörige des Grenzwachtkorps unterstehen dem Militärstrafrecht und der Militärgerichtsbarkeit (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 218 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG; SR 321.0]). Die Haftung des Bundes für deren Verhalten richtet sich indes, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht nach den für Angehörige der
BGE 151 II 245 S. 249
Armee und die Truppe geltenden spezialgesetzlichen Haftungsnormen von Art. 135 ff. des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10), sondern nach Art. 3 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) (vgl. Art. 84g Abs. 1 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 25. Juni 2015 zur Parlamentarischen Initiative Militärstrafprozess [10.417], BBl 2015 6059, 6066).

4.2 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; BGE 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 f.; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020 / 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1).

4.3 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 5 Abs. 2 VG). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten zudem eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 6 Abs. 1 VG). Auch wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG).

5. Zu prüfen ist, ob neben der Beschwerdeführerin 1 auch ihr Ehemann, Beschwerdeführer 5, aufgrund der Ereignisse vom 4. Juli 2014 Genugtuung fordern kann.

5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 VG ist ein Anspruch auf Genugtuung für Angehörige auf Fälle von Tötungen beschränkt ("den
BGE 151 II 245 S. 250
Angehörigen des Getöteten"; vorstehende E. 4.3). Eine Angehörigengenugtuung bei Körperverletzungen kommt indes, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, grundsätzlich gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG infrage. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 OR, die hier analog beigezogen werden kann, haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person einen eigenen Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Die Ansprecher müssen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung einer Angehörigen. Bemessungskriterien sind namentlich die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; BGE 117 II 50 E. 3a; Urteile 4A_606/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1; 1B_122/2010 vom 13. August 2010 E. 2.3.2).

5.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass insgesamt keine körperlichen oder psychischen Auswirkungen der Körperverletzungen der Beschwerdeführerin 1 festzustellen seien, welche den Beschwerdeführer 5 gleich schwer treffen würden, wie wenn die Beschwerdeführerin 1 Opfer einer Tötung geworden wäre. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz hielt verbindlich fest (nicht publ. E. 2.2), dass die Beschwerdeführerin 1 keine schweren bzw. dauerhaften körperlichen Schädigungen erlitten hat. Was ihre psychische Beeinträchtigung anbelangt, befindet sich die Beschwerdeführerin 1 in einer ambulanten Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie. Gemäss dessen Stellungnahme vom 26. Januar 2022 sind ihre kognitiven Fähigkeiten weitgehend unbeeinträchtigt. Trotz bestehender Einschränkungen im Alltag ging die Vorinstanz sodann davon aus, dass der Beschwerdeführerin 1 auch nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 weiterhin eine bedeutende Rolle im gemeinsamen Familienleben (mit dem Beschwerdeführer 5) zukam bzw. zukommt (angefochtenes Urteil E. 8.4). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer 5 als Angehöriger durch die Körperverletzungen der Beschwerdeführerin 1 nicht gleich schwer betroffen ist, wie wenn diese Opfer einer Tötung geworden wäre.

5.3 Davon abzugrenzen ist indes die von der Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüfte Frage, ob dem Beschwerdeführer 5 aufgrund der Ereignisse des 4. Juli 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG ein Genugtuungsanspruch als direkt Betroffenem zusteht. Beeinträchtigt ein
BGE 151 II 245 S. 251
haftungsbegründendes Ereignis nicht (nur) die persönliche Beziehung des Angehörigen zum Verletzten, sondern andere Rechtsgüter des Angehörigen, insbesondere dessen Gesundheit, kann dieser - unabhängig von einer allfälligen Angehörigengenugtuung - eine Verletztengenugtuung geltend machen (HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. II, 2013, S. 182; vgl. insbesondere betreffend sog. Schockschäden: BGE 112 II 118; BGE 138 III 276; s. ferner BGE 129 IV 22 E. 7.3). Unter dem Blickwinkel dieser zusätzlichen Anspruchsgrundlage gilt es die Vorbringen der Beschwerdeführer zu beurteilen, die Ereignisse vom 4. Juli 2014 seien für den Beschwerdeführer 5 vergleichbar traumatisierend gewesen wie für die Beschwerdeführerin 1.

5.4 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG; vorstehende E. 4.3). Das Persönlichkeitsrecht schützt nach Art. 28 ZGB auch die seelische Integrität und das Gefühlsleben einer Person (ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 28 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, S. 192 ff.; ANDREA BÜCHLER, in: ZGB, Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 und 4 zu Art. 28 ZGB). Damit eine rechtlich relevante Verletzung vorliegt, muss die Gefühlssphäre unmittelbar und nachhaltig beeinträchtigt sein (HAUSHEER/ AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 192).

5.5 Eine Genugtuungsforderung aus Persönlichkeitsverletzung besteht nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. Urteile 6B_51/2022 vom 2. Februar 2023 E. 1.4; 6B_971/2019 vom 7. Februar 2020 E. 1; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; ferner BGE 120 II 97 E. 2b). Jedoch legt das Gesetz weder ausdrücklich eine Schwelle fest, die überschritten sein muss, noch einen Mindestbetrag für die Genugtuung. Das Gericht kann somit auch bei Verletzungen, die zwar objektiv nicht besonders schwerwiegend sind, aber dennoch eine Genugtuung rechtfertigen, eine geringfügige oder sogar nur eine symbolische Genugtuung zusprechen (vgl. Urteil 6B_938/2023 vom 21. März 2024 E. 5.3 in fine m.w.H., nicht publ. in: BGE 150 IV 273).
BGE 151 II 245 S. 252
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB) (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 141 III 97 E. 11.2; BGE 132 II 117 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

5.6 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer 5 in die Ereignisse vom 4. Juli 2014 direkt involviert. Er musste mehrere Stunden zusehen, wie seiner schwangeren, schmerzgeplagten Ehefrau keine Hilfe gewährt wurde und seine Bemühungen, die Grenzwächter zur Unterstützung zu bewegen, blieben wirkungslos. In der Folge musste er, zusammen mit weiteren Angehörigen, seine Ehefrau zum Zug und in den Wagen tragen. Wie auch die Vorinstanz anerkannt hat, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 5 am 4. Juli 2014 eine äusserst schwierige und emotional belastende Situation durchlitten hat. Zum einen musste er angesichts des ausgebliebenen Beizugs medizinischer Hilfe im Moment der Geschehnisse über mehrere Stunden Angst nicht nur um das Leben und die Gesundheit seiner Ehefrau, sondern auch um das Leben und die Gesundheit des ungeborenen Kindes aushalten. Dass retrospektiv betrachtet keine unmittelbare Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin 1 bestand, ändert daran nichts, denn der Beschwerdeführer 5 konnte dies damals nicht wissen. Analoges gilt für die Gesundheit des ungeborenen Kindes (s. vorstehender Bst. B.a). Zum anderen versetzte die Untätigkeit des Grenzwachtkorps den Beschwerdeführer 5 in eine besondere Situation der Ohnmacht und Hilflosigkeit, zumal sich die vulnerable Familie in Obhut bzw. Gewahrsam des Staates befand. Trotz der erhöhten staatlichen Schutzpflichten in einer solchen Situation und obwohl der Beschwerdeführer 5 auf die Grenzwächter einzuwirken versuchte, kümmerten sich diese nicht um medizinische Hilfe für die Beschwerdeführerin 1. Insofern ist mit dem Beschwerdeführer 5 davon auszugehen, dass die Vorkommnisse vom 4. Juli 2014 auch für ihn traumatisierend gewesen sein mussten.

5.7 Darin ist eine widerrechtliche Verletzung der seelischen Integrität des Beschwerdeführers 5 zu erblicken, die überdies kausal auf
BGE 151 II 245 S. 253
die Unterlassungen des verantwortlichen Grenzwächters zurückzuführen ist. Zwar ist in medizinischer Hinsicht keine (längerfristige) psychische Beeinträchtigung ausgewiesen (z.B. in Form einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung). Aufgrund der besonderen Ohnmachtssituation des Beschwerdeführers 5 und der stundenlangen Angst um seine Ehefrau und das ungeborene Kind ist die Verletzung gleichwohl hinreichend schwer, so dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt (vorstehende E. 5.5; vgl. Urteil 6B_938/2023 vom 21. März 2024 E. 5, nicht publ. in: BGE 150 IV 273). Auch trifft den verantwortlichen Grenzwächter ein Verschulden, wobei diesbezüglich sinngemäss auf die unangefochten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Haftungsansprüche der Beschwerdeführerin 1 verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 39 f.). Die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 VG für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer 5 sind demnach erfüllt. Da eine objektivierbare, bleibende oder länger anhaltende psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers medizinisch nicht nachgewiesen ist, rechtfertigt es sich unter Würdigung aller Umstände eine Genugtuung von Fr. 1'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem genugtuungsbegründenden Ereignis vom 4. Juli 2014 zuzusprechen.

5.8 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdeführers 5 auf Genugtuung (als Direktbetroffener) gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG als begründet.