Urteilskopf

151 II 737


54. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen Migrationsamt des Kantons Zürich und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_406/2024 vom 19. März 2025

Regeste

Art. 50, Art. 126 Abs. 1 und Art. 126g AIG; Übergangsbestimmung in Bezug auf die Erweiterung der Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt.
Inhalt und Hintergrund der speziellen Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG zur Änderung von Art. 50 AIG vom 14. Juni 2024 (E. 3.2.1). Das neue Recht ist im bundesgerichtlichen Verfahren anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2024 erging (E. 3.2.2-3.2.4).

Sachverhalt ab Seite 738

BGE 151 II 737 S. 738

A. A.A. (geboren 1987) ist brasilianischer Staatsbürger und reiste am 16. März 2020 in die Schweiz ein. Am 26. Juni 2020 liess er seine Partnerschaft mit dem Schweizer Staatsbürger B.A. eintragen. Daraufhin erhielt er mit Verfügung vom 3. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit April 2023 leben die Partner getrennt.

B. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 25. August 2023 ein Gesuch von A.A. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es verneinte dabei, dass ein (nachehelicher) Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt oder gesundheitlicher Gründe vorliege. Die dagegen von A.A. auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos (...).

C. A.A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2024 und beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung; seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung eingeräumt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei) und verzichtet im Übrigen, wie die kantonale Sicherheitsdirektion, auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger ein Aufenthaltsanspruch zukommt.

3.1 Art. 50 Abs. 1 AIG (SR 142.20) bestimmt in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung, dass nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (nach den Art. 42 und 43 AIG) weiter besteht, wenn (lit. a) die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
BGE 151 II 737 S. 739
machen. Diese Rechtsnorm gilt für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG).

3.2 Der Bundesgesetzgeber ergänzte Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG, einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 AIG oder nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1 AIG zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt], AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht vom 12. Oktober 2023 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Es stellt sich deshalb vorliegend die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht.

3.2.1 Gemäss der zu Art. 126 Abs. 1 AIG ergangenen Rechtsprechung bleibt das materielle Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in Kraft stand (Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1; MATTHIAS KRADOLFER, in: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Caroni/Thurnherr [Hrsg.], 2. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 126 AIG). Der Gesetzgeber hat jedoch die Änderungen von Art. 50 AIG mit einer eigenen Übergangsbestimmung verknüpft. Nach Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Im Bericht der Staatspolitischen Kommission wird dazu ausgeführt, dass das neue Recht für die betroffenen Personen (Opfer von häuslicher Gewalt) günstiger ist und deshalb bei Gesuchen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen hängig sind, das neue Recht gelten soll (BBl 2023 2418 Ziff. 2 [S. 7] und Ziff. 3 [S. 12]).

3.2.2 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Rechtsänderung ein. Die Rechtsänderung trat allerdings erst in Kraft, nachdem die Vorinstanz am 19. Juni 2024 das vorliegend angefochtene Urteil fällte. Fraglich ist, welche Tragweite Art. 126g AIG in einer Konstellation wie der vorliegenden zukommt, in der die Rechtsänderung zwischen dem Zeitpunkt des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Urteils des Bundesgerichts eintritt. Zu prüfen ist mit anderen Worten, ob Art. 126g AIG auch für das hängige Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht gilt und das Bundesgericht gestützt auf diese
BGE 151 II 737 S. 740
Übergangsbestimmung (als erste und zugleich letzte Instanz) das neue Recht anzuwenden hat.

3.2.3 Sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen das anwendbare Recht festlegen, sind während dem Rechtsmittelverfahren eintretende Änderungen des materiellen Rechts nach einem allgemeinen Grundsatz unbeachtlich. Die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten beurteilt sich demgemäss nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 148 V 162 E. 3.2.1; BGE 141 II 393 E. 2.4; BGE 139 II 243 E. 11.1; BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 125 II 591 E. 5e/aa; vgl. auch BGE 144 II 326 E. 2.1.1; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 552; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Bd. I, 3. Aufl. 2012, S. 192). Dieser allgemeine Grundsatz leitet sich aus der Position und den Funktionen der gerichtlichen Rechtsmittelbehörden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz besteht hauptsächlich darin zu überprüfen, ob ihre Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten prüft sie primär die Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der für die Vorinstanz anwendbaren Rechtssätze (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 552; ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, Felix Uhlmann [Hrsg.], 2014, S. 7 ff., S. 10; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht [nachfolgend: Intertemporal], 2020, Rz. 801; MILENA PIREK, L'application du droit public dans le temps: la question du changement de loi, 2018, Rz. 717). Die Ausgestaltung des Verfahrens beeinflusst somit das zeitlich anwendbare Recht (KRADOLFER, Intertemporal, a.a.O., Rz. 795). Das Gesagte gilt im Besonderen für das Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle ist (Art. 189 BV; BGE 144 V 50 E. 4.1). Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) obliegt ihm vorab die Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung. Es beurteilt auf Beschwerde hin die Rechtmässigkeit des bei ihm angefochtenen Urteils (Art. 95 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.2.4 Ausgehend von der Funktion des Bundesgerichts und der Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) bleibt eine
BGE 151 II 737 S. 741
materielle Rechtsänderung während dem bundesgerichtlichen Verfahren somit grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn das neue Recht für die betroffene Privatperson vorteilhafter ist (BGE 145 IV 137 E. 2). Dass mit Art. 126g AIG von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Wortlaut der Bestimmung lediglich hängige Gesuche (demandes; domande), nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren erwähnt (vgl. im Unterschied dazu die im Urteil 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 2 beurteilte Übergangsbestimmung von Art. 52 Abs. 2 RPV [SR 700.1]). Auch sprechen keine zwingenden Gründe für die sofortige Anwendung des neuen materiellen Rechts. Folglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren Art. 50 AIG in der Fassung per 31. Dezember 2024 massgebend. Ob dasselbe auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt, kann hier offengelassen werden kann.

3.3 Die in der Schweiz gelebte Partnerschaft des Beschwerdeführers dauerte weniger als drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 52 AIG) nicht anwendbar ist. Das war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten und blieb auch letztinstanzlich unstrittig. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht aber auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.