Urteilskopf
151 III 249
24. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen Gemeinde U. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_342/2023 vom 7. November 2024
Regeste
Art. 276 Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB ; Art. 19 ff. IVSE; Kostenpflicht der Eltern bei Unterbringung eines Kindes mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in einer ausserkantonalen Einrichtung.
Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, namentlich der Unterbringung nach Art. 310 ZGB, gehören zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind nach Art. 276 Abs. 2 ZGB von den Eltern zu tragen. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der einzelnen bevorschussten Beiträge nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über. Er ist im Streitfall durch Unterhaltsklage geltend zu machen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1). Finanziert das Gemeinwesen dagegen Leistungen (endgültig) durch öffentlich-rechtliche Beiträge, erfüllt es keinen privatrechtlichen Anspruch, in den es subrogieren und den es erfolgreich auf dem Zivilweg gegen die Eltern geltend machen kann (E. 4.2 und 5.1).
Im Falle der ausserkantonalen Unterbringung eines Kindes mit besonderen Betreuungsbedürfnissen ergibt sich aus der IVSE nicht, dass das Gemeinwesen Leistungen (endgültig) durch öffentlich-rechtliche Beiträge finanziert (E. 6). Rückweisung der Angelegenheit an die kantonale Instanz zur Prüfung, ob gestützt auf das kantonale Recht von einem öffentlich-rechtlichen Beitrag auszugehen ist (E. 8).
A.a A.A. und B.A. sind die Eltern von C. (geb. 2001) und D. (geb. 2003). Die Familie lebt in der Einwohnergemeinde (EG) U. (TG). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden (KESB) den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn und platzierte diesen ab dem 8. Juli 2019 in der Modellstation E. in V. Auf den 31. Juli 2020 brachte die KESB D. in einer Pflegefamilie und auf den 6. August 2020 im Jugendheim F. in W. (SG) unter. Für sämtliche Platzierungen ersuchte die KESB die EG U. um Kostengutsprache. Ausserdem nahm sie
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jeweils Vormerk, dass die Kosten der Unterbringung grundsätzlich von den Eltern zu tragen und von diesen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu erstatten seien.
A.b Mit Unterhaltsklage vom 18. Januar 2021 beantragte die Gemeinde U. beim Bezirksgericht Weinfelden, A.A. und B.A. seien im Umfang von Fr. 112'192.30 nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2020 zur Bezahlung der Kosten der Fremdplatzierung von D. von Juli 2019 bis Dezember 2020 zu verpflichten. Am 24. Januar 2022 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verurteilte A.A. und B.A., in der fraglichen Zeitspanne an den Unterhalt von D. Fr. 75'087.85 zu bezahlen. Ausserdem stellte es fest, dass damit der gebührende Unterhalt des Kindes im Umfang von Fr. 180'855.74 nicht gedeckt sei.
B. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 erachtete das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.A. und B.A. gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung für teilweise begründet und setzte den von den Eltern an den Unterhalt des Kindes zu bezahlenden Betrag unter Kostenfolge (Dispositivziffern 4 und 5) auf Fr. 69'715.10 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020 fest (Dispositivziffern 1a und 2). Gleichzeitig stellte es fest, dass der gebührende Unterhalt von D. vom Juli 2019 bis Dezember 2020 im Umfang von Fr. 172'578.80, ausmachend Fr. 9'587.70 im Monat, nicht gedeckt ist (Dispositivziffer 3). Die von der Gemeinde U. erhobene Anschlussberufung wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1b).
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangen A.A. und B.A. ans Bundesgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des Obergerichts ausser dem die Anschlussberufung betreffenden Teil, mithin in den Dispositivziffern 1a sowie 2 bis 5, aufzuheben. Eventuell sei der Entscheid des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Gutheissung der Berufung und Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids unter Kostenfolge an dieses zurückzuweisen. Subenventualiter seien A.A. und B.A. zu verpflichten, der Gemeinde U. einen Unterhaltsbetrag von Fr. 11'077.85 (monatlich Fr. 615.45 während 18 Monaten) zu bezahlen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, beantragt aber die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde U. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht hebt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid teilweise auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
3.1 Anlass zur Beschwerde gibt die Finanzierung der Fremdplatzierung von D. zwischen Juli 2019 und Dezember 2020 (vgl. vorne Bst. A.a). Unbestritten (vgl. nicht publ. E. 2.2) trug grundsätzlich die Gemeinde die Kosten der Massnahme und beteiligten sich die Beschwerdeführer mit einer Tagespauschale in der Höhe von Fr. 25.- und der Bezahlung von gewissen Nebenkosten an den entsprechenden Aufwendungen.
3.2 Das Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerin sind der Ansicht, Letztere habe mit ihrer Leistung einen von den Eltern dem Kind nach Art. 276 Abs. 2 ZGB geschuldeten Unterhaltsbeitrag bevorschusst. Der Unterhaltsanspruch sei daher in entsprechendem Umfang auf die Gemeinde übergegangen und könne von dieser nunmehr den Eltern gegenüber auf dem Zivilweg geltend gemacht werden, soweit er von diesen nicht bereits erfüllt worden sei. Die Beschwerdeführer gehen dagegen davon aus, die Beschwerdegegnerin habe im streitbetroffenen Umfang keinen Unterhalt bevorschusst. Vielmehr handle es sich bei den bezahlten Beträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) und der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 18. September 2007 zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE-Verordnung/TG; RB 850.61) um von der Gemeinde zu erbringende und mangels gesetzlicher Grundlage nicht erstattbare Subventionsleistungen. Soweit während der Unterbringung ihres Sohnes dagegen Kosten mit Unterhaltscharakter angefallen seien, hätten die Eltern diese bereits bezahlt.
4.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Kosten derartiger Kindesschutzmassnahmen, namentlich auch die Kosten der Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB, gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind in erster Linie durch die
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Eltern zu tragen (BGE 141 III 401 E. 4 [einleitend; zu Art. 276 Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 25. Juni 1976; AS 1977 244]; Urteile 8C_343/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2; 5A_506/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2). Kommt das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der einzelnen bevorschussten Unterhaltsbeiträge (und nicht das Stammrecht) gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über (BGE 148 III 270 E. 6; Urteil 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.2, in: FamPra.ch 2023 S. 523). Die derart übertragenen Ansprüche und darauf bezogene Rechtsstreite sind privatrechtlicher Natur (BGE 143 III 177 E. 6.3.1). Der auf Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 ZGB gestützte Anspruch ist daher im Streitfall durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern geltend zu machen (Urteile 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 5.2.1; 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 5.3 und 5.4). Können weder die Eltern noch das Kind die Kosten des Unterhalts bestreiten oder kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, bestimmt sich nach kantonalem Recht, ob das Gemeinwesen im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt aufkommt (vgl. Art. 293 ZGB; BGE 148 III 270 E. 6.4; Urteil 8C_343/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 293 ZGB; PERRIN, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2024, N. 1 ff. zu Art. 293 ZGB). Gleiches gilt für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in dem es um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand (BGE 148 III 353 E. 4.1).
4.2 Unterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB liegt freilich nur vor, soweit Leistungen nicht (endgültig) durch öffentlich-rechtliche Beiträge (vgl. BGE 149 II 43 E. 3.1.2; BGE 140 I 153 E. 2.5.4 und 2.5.5) finanziert werden. Besteht dagegen eine derartige Finanzierung, fallen keine Kosten beim Kind an, die zu dessen Lebensbedarf zählen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5). Damit verringert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes im Umfang der Leistung des Gemeinwesens (vgl. BGE 142 V 271 E. 8.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 149 zu Art. 310/314b ZGB). Zu denken ist beispielsweise an die Finanzierung von Krippenplätzen oder öffentlichen Schulen durch das Gemeinwesen. Da das Gemeinwesen insoweit keinen Unterhalt bezahlt, kommt in dieser Konstellation ein Anspruchsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht in Frage.
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Öffentlich-rechtliche Beiträge beruhen nach Art. 5 Abs. 1 BV zwangsläufig auf einer gesetzlichen Grundlage, die vom zuständigen Gemeinwesen geschaffen sein muss (BGE 149 II 255 E. 2.3.3; BGE 147 I 1 E. 4.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 586 Rz. 2529; STÖRI, Verhaltenssteuerung durch Subventionen - zur Bedeutung von Struktur und Funktion für die Zulässigkeit der Subvention, 1992, S. 76 ff.). Ist ein Kind im Schulalter betroffen, gilt es bei Fremdplatzierungen wie der vorliegenden ausserdem den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ( Art. 19 und 62 Abs. 3 BV ) zu beachten (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 149 zu Art. 310/314b ZGB; vgl. auch BGE 145 I 142 E. 5.3 und 5.4; AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, 2011, S. 103 f., 188 und 192 ff.). Mit solchen Beiträgen wird eine eigene Zielsetzung verfolgt (vgl. nur TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 478 f. Rz. 1291 ff.), weshalb sie auch vor dem Hintergrund unproblematisch sind, dass die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten eine abschliessende Regelung im Bundeszivilrecht finden (vgl. BGE 145 I 183 E. 5.1.1; BGE 143 I 109 E. 4.2.2; BGE 137 I 167 E. 3.4; zum Regelungsbereich des Bundesrechts vgl. Urteile 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 E. 3.3; 1P.254/2002 vom 6. November 2002 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 129 I 1, aber in: FamPra.ch 2003 S. 207).
5.1 Damit fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin wie vom Obergericht angenommen eine Unterhaltsleistung erbracht hat oder ob sie mit der Bezahlung der Fremdplatzierung von D. (à fonds perdu) einen öffentlich-rechtlichen Beitrag leistete, wie die Beschwerdeführer dies geltend machen. Nur im ersten Fall ist zu prüfen, ob ein Forderungsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB stattgefunden hat (vgl. BGE 148 III 353 E. 4.1; ANDERER/SIEBER, Standortschutz bei der Finanzierung sozialer Einrichtungen, Jusletter 19. März 2018 Rz. 48), sodass die Gemeinde den entsprechenden Betrag von den Beschwerdeführern auf dem Zivilweg zurückfordern kann. Sofern sich dagegen ergeben sollte, dass keine Unterhaltsleistung erbracht wurde, hätte das Obergericht zu Unrecht die bundesrechtliche Unterhaltsregelung anstatt der einschlägigen interkantonalen oder kantonalrechtlichen Regelung zur Anwendung gebracht, worin eine Bundesrechtsverletzung liegen würde (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.8;
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BGE 125 III 169 E. 2; Urteil 5A_565/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.1; BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 95 BGG).
5.2.1 Nach dem Ausgeführten greift die Überlegung des Obergerichts und der Beschwerdegegnerin zu kurz, es bestehe ein genereller Vorrang der bundesrechtlichen Regelung vor dem kantonalen öffentlichen Recht, weshalb Letzteres von vornherein keine Rolle zu spielen vermöge. Solches ergibt sich auch nicht aus den Urteilen 8D_4/2013 vom 19. März 2014 und 5A_634/2013 vom 12. März 2014 (in: SJ 2014 I S. 389). Ersteres bezieht sich auf den Fall, dass das Gemeinwesen eine Unterhaltsleistung erbringt (und nicht etwa einen öffentlich-rechtlichen Beitrag; E. 4.1 und 5.3), und Letzteres äussert sich zum partiellen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen nach Art. 289 Abs. 2 ZGB.
5.2.2 Auch kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie der Ansicht ist, das öffentliche (kantonale) Recht gelange erst bzw. nur insoweit zur Anwendung, als weder die Eltern noch das Kind im Sinne von Art. 293 ZGB in der Lage seien, die Kosten des Unterhalts zu bestreiten. Dies kann auch nicht aus den Bundesgerichtsentscheiden 141 III 401 E. 4 und 116 II 399 E. 4b/aa abgeleitet werden, die sich zur Festlegung von Pflegegeldern bzw. der Entschädigung des Beistandes äussern, nicht jedoch zu öffentlich-rechtlichen Beiträgen.
5.2.3 Ebenfalls bleibt das Vorbringen der Einwohnergemeinde ohne Erfolg, die Unterhaltspflicht der Beschwerdeführer sei bereits durch die KESB im Rahmen der Platzierung des Kindes rechtskräftig festgelegt worden (vgl. vorne E. 4.1; vgl. weiter BGE 145 III 436 E. 4; BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Ohnehin hat die Behörde keine (hinreichend bestimmte) Anordnung zum Unterhalt des Kindes getroffen, sondern eine Unterhaltspflicht der Eltern bloss in allgemeiner Weise vorbehalten bzw. auf diese verwiesen.
6.1 Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf die IVSE, aus der sich die öffentlich-rechtliche Natur des von der Gemeinde bezahlten Beitrags ergebe. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des interkantonalen Rechts, wie es mit der IVSE in Frage steht (Art. 48 Abs. 1 BV; BGE 138 I 435 E. 1.3.2; Urteil 2C_345/2014 und andere vom 23. September 2014 E. 1.4.1), frei. Allerdings findet das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG Anwendung (vgl.
BGE 151 III 249 S. 256
nicht publ. E. 2.1; BGE 147 I 47 E. 3.1; BOVEY, a.a.O., N. 42 zu Art. 95 BGG).Vorab ist klarzustellen, dass ein interkantonaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 IVSE betroffen ist, da D. nicht in seinem Wohnkanton nach Art. 4 lit. d IVSE platziert wurde (vgl. vorne Bst. A.a; BGE 143 V 451 E. 7.1; BGE 142 V 271 E. 6.2). Sodann sind mit Ausnahme des nur wenige Tage dauernden und daher vernachlässigbaren Aufenthalts von D. in einer Pflegefamilie (vgl. vorne Bst. A.a) Einrichtungen des Bereichs A nach Art. 2 Abs. 1 IVSE betroffen. Der zu beurteilende Sachverhalt wird also grundsätzlich vom Anwendungsbereich der interkantonalen Vereinbarung erfasst (Art. 1 Abs. 1 IVSE; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 150 zu Art. 310/314b ZGB). Die Beschwerdeführer können freilich nur dann etwas aus der Vereinbarung zu ihren Gunsten ableiten, wenn diese für sie unmittelbar anwendbare Regelungen enthält (zur Auslegung von Konkordaten vgl. BGE 110 Ia 123 E. 1; Urteil 2C_863/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.5, in: SJ 2019 I S. 25; ABDERHALDEN, Möglichkeiten und Grenzen der interkantonalen Zusammenarbeit, 1999, S. 97 f.). Dazu ergibt sich, was folgt:
6.2 Bei der IVSE handelt es sich um die Nachfolgevereinbarung der Interkantonalen Vereinbarung vom 2. Februar 1984 über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zu Gunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung, IHV; vgl. Kommentar der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren vom 7. Dezember 2007 zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE; nachfolgend: Kommentar IVSE], S. 1, abrufbar unter: www.sodk.ch, Rubriken "IVSE", "Sammlung Erlasse IVSE"). Sie bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE; ANDERER, Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE] und Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG] [nachfolgend: Vereinbarung], in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Häfeli und andere [Hrsg.], 2008, S. 201 ff., 204 ff.; ANDERER/SIEBER, a.a.O., Rz. 14). Um dies zu erreichen, sieht die IVSE Regeln für die gegenseitige Kostenübernahme vor (vgl. Kommentar IVSE, a.a.O., S. 2), die insbesondere ein Scheitern der Umsetzung von Kindesschutzmassnahmen verhindern sollen, wenn die Eltern die Kosten nicht tragen können oder wollen (vgl. dazu AFFOLTER-FRINGELI, Örtliche Zuständigkeit zur
BGE 151 III 249 S. 257
Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen, ZKE 2000 S. 261 ff., 267). In diesem Sinne regelt die IVSE allein das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen (Kommentar IVSE, a.a.O., S. 3).Aus dieser Zwecksetzung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das Konkordat unmittelbar auf die betroffenen Personen Anwendung finden könnte. Vielmehr deutet sie darauf hin, dass die Vereinbarung, wie auch das Kantonsgericht dies im Ergebnis annimmt, allein das (Abrechnungs-)Verhältnis unter den betroffenen Einrichtungen und Kantonen regelt.
6.3 Nichts anderes ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Leistungsabgeltung (Art. 19 ff.) in der Vereinbarung: Gemäss Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. Art. 19 Abs. 2 IVSE bestimmt, dass die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer schulden. Die Leistungsabgeltung (Art. 20 ff. IVSE) setzt sich aus der Leistungsabgeltung nach Art. 20 und 21 IVSE sowie den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 IVSE zusammen (vgl. ANDERER, Juristische Expertise zuhanden des Amts für Soziales des Kantons St. Gallen zur Elternbeteiligung bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in IVSE-anerkannten Einrichtungen vom 18. September 2019, S. 6). Erstere berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet (Art. 20 Abs. 1 IVSE). Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen (Art. 22 Abs. 1 IVSE; im Kanton Thurgau beträgt er Fr. 25.- im Tag [§ 17 IVSE-Verordnung/TG]; er entspricht den von den Beschwerdeführern bereits bezahlten Tagespauschalen [vgl. vorne E. 3.1]). Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch die Methode D (Defizitdeckung) als auch die Methode P (Pauschalen) erfolgen (Art. 23 Abs. 1 IVSE). Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung (Art. 23 Abs. 2 IVSE). Das Inkasso erfolgt dergestalt, dass die Einrichtung des Standortkantons den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung
BGE 151 III 249 S. 258
stellen kann (Art. 25 Abs. 1 IVSE; vgl. zur Leistungsabgeltung auch ANDERER/SIEBER, a.a.O., Rz. 22 ff.).Im hier interessierenden Bereich beschränkt die IVSE sich ihrem Zweck entsprechend damit auf die Regelung des Verhältnisses zwischen den zahlungspflichtigen Stellen des Wohnkantons und den Einrichtungen des Standortkantons und äussert sich nicht zur Rechtsstellung der betroffenen Personen. Hieran ändert entgegen den Beschwerdeführern nichts, dass die Leistungsabgeltung nach Art. 20 und 21 IVSE im Kommentar IVSE (a.a.O., S. 12) als "Subventionsanteil" bezeichnet wird (vgl. auch Urteil 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.4.3). Weder findet sich an der genannten Stelle eine Auseinandersetzung mit dieser Begriffsverwendung noch ergibt sich aus dem Kommentar, welche Bedeutung diesem Subventionsbegriff beigemessen wird (vgl. BGE 142 V 271 E. 7.3 und 8.3; anders wohl ANDERER, Vereinbarung, a.a.O., S. 207). Die Zweiteilung der Leistungsabgeltung in einen "Subventionsanteil" und einen Beitrag der Unterhaltspflichtigen erklärt sich sodann damit, dass nur Letzterer nach der bei Erlass der IVSE geltenden Rechtslage der Sozialhilfe belastet werden (Art. 22 Abs. 2 IVSE) und gegebenenfalls vom Wohnkanton beim Heimatkanton zurückgefordert werden konnte (zur Ersatzpflicht des Heimatkantons vgl. aArt. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG; SR 851.1], in der Fassung vom 24. Juni 1977 [AS 1978 225], in Kraft bis 8. April 2017 [AS 2015 319], und dazu etwa BGE 139 V 433 E. 3.2.1; Urteil 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E. 3). Durch die Beschränkung des Beitrags der Unterstützungspflichtigen sollte verhindert werden, dass die IVSE und das dort verankerte (Abrechnungs-)Verhältnis zwischen den Kantonen durch die Festlegung hoher Beiträge mit Fürsorgecharakter unterlaufen werden konnte (Kommentar IVSE, a.a.O., S. 12 f.). Zwar mag diese Regelung mit Aufhebung der erwähnten Ersatzpflicht (vgl. BBl 2012 7741 ff. und 7869 ff.; BGE 142 V 271 E. 6.2) ihre frühere Bedeutung verloren haben. Dennoch kann aus ihr nichts zum Verhältnis zu den betroffenen Personen abgeleitet werden.
6.4 Zuletzt erschiene es auch mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht als unproblematisch, würde der IVSE die von den Beschwerdeführern gewünschte Bedeutung beigelegt: Das Konkordat regelt allein interkantonale Sachverhalte. Es gelangt im innerkantonalen Verhältnis, wenn also Wohn- und Standortkanton identisch sind, nicht zur Anwendung. Die
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Finanzierung der Massnahme bestimmt sich in diesen Fällen nach dem einschlägigen kantonalen Recht (vgl. E. 6.1 hiervor; ANDERER/SIEBER, a.a.O., Rz. 50; WIDMER, Die Finanzierung von Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen [inkl. Schulheimen] im Kanton Zürich, Jusletter 13. Dezember 2010 Rz. 43 ff.). Eine unmittelbare Anwendung der IVSE auf die betroffenen Personen würde daher dazu führen, dass sich die Kostenbeteiligung der unterhaltspflichtigen Personen abhängig davon nach unterschiedlichen Regeln richten würde, ob die betroffene Person im Kanton ihres Wohnsitzes untergebracht werden kann oder nicht. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass mit Abschluss der IVSE eine solche Regelung eingeführt werden sollte.
6.5 Zusammenfassend ist die IVSE nicht unmittelbar auf das Verhältnis des Gemeinwesens zu den betroffenen Privatpersonen anwendbar. Aus dem Konkordat lässt sich daher nicht ableiten, dass die Gemeinde für diese öffentlich-rechtliche Beiträge geleistet hat.
7.1 Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, der Charakter der von der Gemeinde bezahlten Leistung als öffentlich-rechtlicher Beitrag ergebe sich aus den § 8 Abs. 1 Ziff. 1/1.3 sowie den § 17 und 18 IVSE-Verordnung/TG. Zwar stellt sich vorliegend die Frage nach einer Verletzung von Bundesrecht, weil dieses zu Unrecht angewandt worden sein soll (vgl. vorne E. 5.1). Die Anwendung und Auslegung des in diesem Zusammenhang angerufenen kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht indes nicht frei, sondern allein im Rahmen der nach Art. 95 BGG zulässigen Rügegründe (nicht publ. E. 2.1; vgl. BGE 125 III 169 E. 2 a.E.; BGE 93 II 189 E. a; Urteil 4C.178/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 132 III 359, aber in: AJP 2006 S. 1150 [alle zum OG]).
7.2 Wie ausgeführt, ging das Obergericht (zu Unrecht) von einem generellen Vorrang der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt vor dem kantonalen öffentlichen Recht aus (vorne E. 5.2.1). Da sich die Möglichkeit, die streitbetroffenen Beträge von den Beschwerdeführern zurückzufordern, bereits aus Bundesrecht ergebe, bleibe unerheblich, ob der Kanton eine entsprechende Regelung erlassen habe. Entsprechend liess die Vorinstanz offen, ob die IVSE-Verordnung/TG, hierzu eine hinreichende gesetzliche Grundlage bietet. Zum kantonalen Recht, und zwar zum Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 (SHG/TG; RB 850.1) sowie
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zur IVSE-Verordnung/TG, lassen sich dem angefochtenen Entscheid sodann allgemeine Darstellungen ohne Bezug zum hier zu beurteilenden Einzelfall entnehmen. Aufgrund eines falschen Verständnisses des Bundesrechts hat das Obergericht dergestalt die Prüfung unterlassen, ob dieses vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Hierin liegt nach dem Ausgeführten eine Bundesrechtsverletzung (vgl. vorne E. 5.1).
8.1 Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 276 Abs. 2 ZGB als begründet. Antragsgemäss sind daher die Ziffern 1a, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Es ist indessen nicht Sache des Bundesgerichts, sich erstmals unter Berücksichtigung der weiter in Frage stehenden Rechtsgrundlagen zur Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt zu äussern, zumal diese Frage (auch) von der Tragweite des einschlägigen kantonalen Rechts abhängt, das das Bundesgericht nicht frei prüft. Die Angelegenheit ist daher entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführer zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet hat oder ihm eine andere Verfassungsverletzung vorzuwerfen ist.
8.2 Das Obergericht wird in seinem erneuten Entscheid zu beurteilen haben, ob die Gemeinde einen Unterhaltsbeitrag bevorschusst oder ob sie einen öffentlich-rechtlichen Beitrag (à fonds perdu) bezahlt hat. Nur im ersten Fall ist weiter zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch auf die Gemeinde übergegangen (Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 ZGB ) ist und welchen Betrag die Gemeinde unter diesem Titel von den Eltern zurückverlangen kann (vgl. vorne E. 5.1). Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. Die Vorinstanz wird sodann neu über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens zu befinden haben ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ), weshalb auch die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind.