Urteilskopf

151 III 344


33. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_623/2024 vom 19. Februar 2025

Regeste

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.
Bei qualifizierten prozessleitenden Verfügungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO besteht eine Anfechtungsobliegenheit, womit die Anfechtungsmöglichkeit mit Ablauf der Beschwerdefrist verwirkt (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 344

BGE 151 III 344 S. 344

A. Die B. AG (Beklagte) mit Sitz in U. gewährte A. (Beschwerdeführer, Kläger) ein Darlehen in der Höhe von Fr. 37'500.-. Den vereinbarten Ratenzahlungen kam der Kläger ab August 2020 nicht mehr nach, weshalb die Beklagte den ausstehenden Betrag von Fr. 29'833.43 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Mai 2021 in Betreibung setzte.
Mit Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2022 wurde der Beklagten für Fr. 25'031.40 nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 2021 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
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B.

B.a Daraufhin erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Februar 2022 beim Bezirksgericht Zürich die Aberkennungsklage.
Mit Verfügung vom 12. August 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit seiner Klage ab. Dagegen erhob der Kläger keine separate Beschwerde nach Art. 121 ZPO.
Mit Urteil vom 8. April 2024 wies das Bezirksgericht die Aberkennungsklage kostenfällig ab.

B.b Dagegen erhob der Kläger Berufung und Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem mit dem Beschwerdeantrag, es sei die Verfügung vom 12. August 2022 aufzuheben und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, diese sei verspätet und die Verfügung vom 12. August 2022 könne auch mit dem Endentscheid nicht mehr angefochten werden.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei in verfassungswidriger Weise nicht auf seine Beschwerde eingetreten. Zwar habe er die Verfügung vom 12. August 2022 in der Tat nicht separat angefochten; es stehe ihm aber offen, diese zusammen mit dem Endentscheid noch anzufechten. Indem die Vorinstanz dennoch auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei, habe sie diverse aus Art. 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende verfassungsmässige Rechte verletzt.
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2.1 Für die Beschwerdefähigkeit der sogenannten anderen erstinstanzlichen Entscheide und prozessleitenden Verfügungen sieht das Gesetz zwei Unterkategorien vor: Soweit das Gesetz die Beschwerde ausdrücklich erwähnt, ist sie nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO zulässig, während ohne gesetzliche Nennung die Beschwerdefähigkeit nur bei drohendem, nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil gegeben ist (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die anderen erstinstanzlichen Entscheide und prozessleitenden Verfügungen der ersten Kategorie werden als "qualifiziert", diejenigen der zweiten als "einfach" oder "gewöhnlich" bezeichnet (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 10 zu Art. 319 ZPO; DANIELLE SCHWENDENER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 24 und N. 40 zu Art. 319 ZPO).

2.2 Unbestrittenermassen können die qualifizierten anderen erstinstanzlichen Entscheide und prozessleitenden Verfügungen kraft expliziter gesetzlicher Regelung ohne weitere Voraussetzungen selbständig mit Beschwerde angefochten werden.

2.2.1 Nach überwiegender Meinung in der Doktrin besteht insoweit eine Anfechtungsobliegenheit, wobei die Anfechtungsmöglichkeit mit Ablauf der Beschwerdefrist verwirkt (PETER REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/ Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 5 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO; BRUNNER/VISCHER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 319 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], 2013, N. 16 zu Art. 319 ZPO; NICOLAS JEANDIN, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 319 ZPO; FRANÇOISE BASTONS BULLETTI, in: CPC, Code de procédure civile, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], 2021, N. 9 zu Art. 319 ZPO; KAUFMANN/KAUFMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 124 ZPO; vgl. SUTTER-SOMM/ SEILER, a.a.O., N. 11 zu Art. 319 ZPO), was unter anderem mit dem Gebot der Prozessökonomie und dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (REETZ, a.a.O., N. 5 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO) sowie mit der namentlich beim Entscheid über den Ausstandsgrund (Art. 50 Abs. 2 ZPO) unzweifelhaft
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erforderlichen unmittelbaren und sofortigen Anfechtung (STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 16 zu Art. 319 ZPO) begründet wird.

2.2.2 Nach anderer Meinung sollte eine Obliegenheit zur selbständigen Anfechtung nur dann gelten, wenn der Verfahrensablauf dies bedingt, zumal das Gesetz bei den hier zur Diskussion stehenden Anordnungen - anders als bei Zwischenentscheiden nach Art. 237 Abs. 2 ZPO - eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid nicht ausdrücklich ausschliesst (THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 1390; vgl. auch JAKOB STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz. 357 f., wonach die Annahme einer Anfechtungsobliegenheit im Hinblick auf die Regelung im Verfahren vor Bundesgericht unzweckmässig erscheint, da eine qualifizierte prozessleitende Verfügung unter Umständen nicht selbständig ans Bundesgericht weitergezogen werden könne, womit mit dem Weiterzug an das Bundesgericht bis zum Rechtsmittelentscheid der oberen kantonalen Instanz in der Hauptsache zugewartet werden müsste, was weder zu einer Beschleunigung noch zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen würde).

2.2.3 Der überwiegenden Meinung ist zu folgen: In der gesetzlich vorgesehenen direkten Anfechtungsmöglichkeit ist implizit der gesetzgeberische Entscheid für eine Anfechtungsobliegenheit zu sehen. In diesen Fällen erachtet der Gesetzgeber eine spätere Anfechtung als nicht sachgerecht respektive nicht prozessökonomisch, weshalb von den Parteien nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) erwartet werden darf, eine bestehende Anfechtungsmöglichkeit zu nutzen, andernfalls vom Einverständnis mit der Anordnung ausgegangen werden darf und muss. Im Ergebnis dient eine generelle Anfechtungsobliegenheit für qualifizierte prozessleitende Verfügungen nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO auch der Rechtssicherheit.
Demnach besteht bei qualifizierten prozessleitenden Verfügungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO eine Anfechtungsobliegenheit, womit die Anfechtungsmöglichkeit mit Ablauf der Beschwerdefrist verwirkt. Die selbständig eröffnete qualifizierte prozessleitende Verfügung kann demnach nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr mit dem Endentscheid angefochten werden.
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Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten.