Urteilskopf

151 III 348


34. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Kanton Thurgau (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_137/2024 vom 12. Dezember 2024

Regeste

Art. 72 ff., 113 ff. BGG; Art. 250 Abs. 2 SchKG; Art. 32d USG; Entscheide über die Kollokation öffentlich-rechtlicher Forderungen.
Entscheide über die Kollokation fallen unter die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, unabhängig davon, ob eine privat- oder öffentlich-rechtliche Forderung umstritten ist (E. 1.1). Streitwert im Kollokationsprozess und Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (E. 1.2).
Es verstösst nicht gegen das Willkürverbot, wenn das kantonale Gericht eine Forderung, die sich auf die Pflicht zur Kostentragung gemäss Art. 32d USG stützt, in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt und kolloziert hat (E. 3.4).

Sachverhalt ab Seite 349

BGE 151 III 348 S. 349

A.

A.a Die B. AG beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin betrieb seit etwa 1888 bis zur Betriebsstilllegung im Jahr 1989 einen Textilveredelungsbetrieb. Anschliessend verwaltete die B. AG im Wesentlichen nur noch ihre Liegenschaften.
Nach dem Verkauf der letzten Liegenschaften beschloss die Generalversammlung der B. AG am 27. März 2009 die Auflösung und (freiwillige) Liquidation der Gesellschaft. Am 14. Februar 2014 erklärte die B. AG in Liquidation (nachfolgend: B.) Insolvenz und beantragte beim Konkursrichter die Konkurseröffnung. Am 19. Februar 2014 wurde über sie der Konkurs eröffnet und mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 die Durchführung des summarischen Verfahrens angeordnet.

A.b Durch den Textilveredelungsbetrieb wurde der Untergrund verschiedener Parzellen mit Schadstoffen kontaminiert. Über die vor Konkurseröffnung (19. Februar 2014) im Jahre 2006 verfügten Sanierungsmassnahmen und deren im Jahre 2011 verfügte Kostenverteilung wurden verwaltungsrechtliche Verfahren geführt; die Konkursitin wurde als Verhaltensstörerin mit erheblichen Kosten belastet.
Mit Urteil 1C_47/2009 vom 7. Juli 2009 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der B. über die vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte Verfügung des kantonalen Amtes für Umwelt vom 5. Dezember 2006 betreffend Sanierungsbedürftigkeit von Grundstücken und die Pflicht zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes ab. Mit Urteil 1C_397/2013 vom 21. April 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der B. gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Verfügung des Amtes für Umwelt vom 14. März 2011 über die quotenmässige Kostenverteilung nicht ein; ein nicht wiedergutzumachender Nachteil des Zwischenentscheides (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) wurde verneint.
BGE 151 III 348 S. 350

A.c Im Kollokationsplan (Auflage vom 26. Mai bis 15. Juni 2015) wurden u.a. Forderungen des Kantons Thurgau, Amt für Umwelt, von Fr. 15'105'500.-, der Gemeinde U. von Fr. 7'722'750.- und von A., dem Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin, von Fr. 1'944.- in der Dritten Klasse zugelassen. Die mutmassliche Konkursdividende in der dritten Klasse wurde mit 0 % angegeben.
Am 15. Juni 2015 erhob A. beim Bezirksgericht Arbon gegen den Kanton Thurgau und die Gemeinde U. (negative) Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG und beantragte, die Forderungen der Beklagten seien aus dem Kollokationsplan wegzuweisen. Eventuell seien ihre Forderungen in der von ihnen im Rahmen des Kollokationsprozesses nachgewiesenen Höhe als bedingte Forderungen in den Kollokationsplan aufzunehmen.
Der Kanton Thurgau und die Gemeinde U. liessen sich am 7. August 2015 verschiedene Rechtsansprüche der Konkursmasse im Sinn von Art. 260 SchKG abtreten, unter anderem Verantwortlichkeits-, Versicherungs- und paulianische Anfechtungsansprüche. Am 24. August 2015 wurde der Konkurs für geschlossen erklärt.

A.d Mit Entscheid K.2015.4 vom 7. April 2017 schützte das Bezirksgericht die Klage gegen den Kanton Thurgau teilweise.
(...)
Das Bezirksgericht hiess die Klage gegen die Gemeinde U. gut und wies deren Forderung aus dem Kollokationsplan.

A.e Die Gemeinde U. akzeptierte den Entscheid des Bezirksgerichts. Der Kanton Thurgau erhob Berufung und verlangte, seine Forderung sei vollumfänglich zu kollozieren. A. erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei die Forderung des Kantons Thurgau vollumfänglich wegzuweisen.
Mit Entscheid ZBR.2017.20 vom 27. Februar 2018 erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung als begründet (und bestätigte die bedingungslose Kollokation gemäss Kollokationsplan). Es erachtete die Anschlussberufung als unbegründet. Es trat auf die Kollokationsklage von A. gegen den Kanton Thurgau nicht ein, weil es ein schutzwürdiges Interesse von A. an einer Kollokationsklage verneinte.
Auf Beschwerde in Zivilsachen hin bejahte das Bundesgericht mit Urteil 5A_535/2018 vom 15. Januar 2020 (BGE 146 III 113) das schutzwürdige Interesse von A. an der Kollokationsklage, hob den
BGE 151 III 348 S. 351
Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an dieses zurück.

B.

B.a Das Obergericht erkannte mit Entscheid ZBR.2020.9 vom 9. April 2020 die Berufung als begründet und die Anschlussberufung als unbegründet. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Beurteilung an das Bezirksgericht zurück.

B.b Mit Entscheid K.2020.1 vom 13. September 2022 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab und liess die Forderung des Kantons Thurgau im Kollokationsplan wie anbegehrt im Umfang von total Fr. 15'105'500.- wie folgt zu:
Kosten Altlasten Areal "C." (Parz. Nr. x)
Fr.
14'022'447.10
Kosten Altlasten Areal "C." (Parz. Nrn. y/z)
Fr.
1'070'000.00
Kosten Altlasten Areal "D."
Fr.
13'052.90
A. erhob am 20. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Berufung.
(...)

B.c Mit Entscheid ZBR.2022.21 vom 30. März 2023 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut. Es liess die Forderung des Kantons Thurgau im Kollokationsplan (reduziert) im Umfang von total Fr. 14'344'152.90 wie folgt zu:
Kosten Altlasten Areal "C." (Parz. Nr. x)
Fr.
13'861'099.10
Kosten Altlasten Areal "C." (Parz. Nrn. y/z)
Fr.
470'000.00
Kosten Altlasten Areal "D."
Fr.
13'052.90

C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 hat A. Beschwerde in Zivilsachen erhoben. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt die Aufhebung der obergerichtlichen Entscheide ZBR.2020.9 vom 9. April 2020 und ZBR.2022.21 vom 30. März 2023. In der Sache verlangt er die vollumfängliche Wegweisung der Forderung des Kantons Thurgau (nachfolgend: Beschwerdegegner) aus dem Kollokationsplan. Eventualiter sei die Forderung "in gerichtlich zu bestimmender Höhe" als bedingte Forderung im Kollokationsplan aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
BGE 151 III 348 S. 352
Mit gleichzeitig erhobener subsidiärer Verfassungsbeschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der beiden erwähnten Entscheide des Obergerichts und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Eventualiter sei die Forderung des Beschwerdegegners aus dem Kollokationsplan vollumfänglich wegzuweisen; subeventualiter sei die Forderung "in gerichtlich zu bestimmender Höhe" als bedingte Forderung im Kollokationsplan aufzunehmen.
(...)
Das Bundesgericht nimmt die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegen. Es weist die Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten sind zwei Entscheide des oberen kantonalen Gerichts, welches als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über eine Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) entschieden hat, konkret betreffend Forderungen aus öffentlichem Recht (Kosten für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen gemäss Umweltschutzgesetz [USG; SR 814.01]). Bestreitet ein Gläubiger den Bestand oder die Zulässigkeit einer im Konkurs eingegebenen öffentlich-rechtlichen Forderung, die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, so wird diese mittels Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG bereinigt (BGE 120 III 32 E. 2b), sofern die Klage nicht von vornherein gesetzlich ausgeschlossen ist (BGE 120 III 147 E. 4a).

1.1.1 Ob bzw. welche betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht - wie die Kollokationsklage (BGE 135 III 470 E. 1.2) - als Schuldbetreibungs- und Konkurssache unter Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG fallen oder von Art. 72 Abs. 1 BGG (Zivilsachen) erfasst werden, so dass sie mit Bezug auf den Bestand von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zuzuordnen sind, wird nicht einheitlich beantwortet (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG: Urteil 5A_103/2012 vom 3. Mai 2012 E. 1.2; hingegen Art. 72 Abs. 1 BGG: BGE 135 III 545 E. 1 im Fall von Forderungen des Bundesprivatrechts; Art. 82 ff. BGG: Urteil 9C_526/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 1.2 im Fall einer öffentlich-rechtlichen Forderung der Beruflichen Vorsorge).
BGE 151 III 348 S. 353
Unter der Herrschaft des OG war die eidgenössische Berufung gegen ein Kollokationsurteil nur zulässig, wenn eine Zivilrechtsstreitigkeit (im Sinne von Art. 46 OG) vorlag bzw. eine privatrechtliche Forderung umstritten war (BGE 129 III 415 E. 2.2).

1.1.2 Aus der Entstehungsgeschichte des BGG geht hervor, dass die betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht allgemein den Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG zugeordnet werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4307 Ziff. 4.1.3.1). Diese vom OG losgelöste Zuordnung wird zu Recht bestätigt mit der Begründung, dass Urteilen, die aus derartigen Klagen hervorgehen, keine materielle Rechtskraft zukommt, sondern nur Wirkung in der hängigen Zwangsvollstreckung haben (BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 25 zu Art. 72 BGG; VON WERDT/GÜNGERICH, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 12, 14 zu Art. 72 BGG; VOCK, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 72 BGG; PHILIPPIN, La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, Effets sur le droit des poursuites et faillites, JdT 2007 II S. 146; a.M. KLETT/ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 72 BGG; HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, Rz. 2564). Konsequenterweise unterliegen alle kantonalen Entscheide über die Kollokation in Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde in Zivilsachen, unabhängig davon, ob eine privatrechtliche oder (wie hier) öffentlich-rechtliche Forderung umstritten ist (PHILIPPIN, a.a.O.).

1.2 Die gesetzliche Streitwertgrenze (vgl. zum Streitwert im Kollokationsprozess: BGE 138 III 675 E. 3.1) wird bei einer mutmasslichen Konkursdividende von vorliegend 0 % nicht erreicht, und die Vorinstanzen haben den - entsprechend dem in diesen Fällen mehr symbolischen, lediglich mittelbaren Streitinteresse (BGE 138 III 675 E. 3.4.2) - minimalen Streitwert auf Fr. 10'000.- festgesetzt. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
BGE 151 III 348 S. 354
eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Qualifikation des angefochtenen Entscheides sei zu klären, geht er fehl, weil die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ohnehin (wie dargelegt) vorweg von Amtes wegen erfolgt (Art. 29 Abs. 1 BGG). Weiter erblickt er in der von der Vorinstanz vorgenommenen "Plausibilitätsprüfung" der Forderung des Beschwerdegegners sowie in der "Zahlungsunfähigkeit", wie sie in Art. 32d USG als Voraussetzung der Ausfallhaftung des Gemeinwesens aufgeführt wird, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Mit der blossen Behauptung, dass die Konkursdividende für Drittklassforderungen "notorischerweise" bei Null Prozent liegen würde, weshalb die aufgeworfenen Fragen "praktisch nie" mit Beschwerde in Zivilsachen geprüft werden könnten, genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht. Aus den Vorbringen geht nicht hervor, inwiefern sich die aufgeworfenen Rechtsfragen einzig im Zusammenhang mit einer Kollokationsklage bei Nulldividende stellen sollen. Angesichts der Streitwertgrenze können sie dem Bundesgericht jederzeit unterbreitet werden, womit sich die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufdrängt (BGE 144 III 164 E. 1; BGE 134 III 267 E. 1.2.3; BOVEY, a.a.O., N. 50 zu Art. 74 BGG). Infolge Unzulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wird die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG).
(...)

3. (...)

3.4 Der Beschwerdeführer bringt (unter verschiedenen Titeln und an mehreren Stellen) vor, dass eine Kollokation der Forderung für Sanierungskosten "unzulässig" und "nicht möglich" sei, weil die Forderung im Betrag gar nicht bestimmt bzw. bestimmbar sei ("Vierte" bis "Sechste Rüge").

3.4.1 Kostenverteilungsverfügungen betreffend Altlasten können in gestaffelter Art ergehen. Möglich ist, dass erst die Kostenanteile (prozentual) verfügt werden, bevor die genauen Kosten und damit die zu zahlenden Beträge feststehen. In diesem Fall ist nach Vorliegen der Schlussabrechnung eine zweite Verfügung erforderlich, welche die definitiven Beträge festlegt, wenn die gesamten Kosten der Sanierung bekannt sind (GRIFFEL/RAUSCH, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 21 zu Art. 32d USG;
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ROMY, in: Loi sur la protection de l'environnement [LPE], 2010, N. 63 zu Art. 32d USG).

3.4.2 Vorliegend steht (unstrittig) fest, dass das kantonale Amt für Umwelt am 14. März 2011 die quotenmässige Kostenverteilung verfügt hat und der B. eine Quote von 90 % auferlegt hat, jedoch weder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (19. Februar 2014) noch im heutigen Zeitpunkt bekannt ist, wann die Kostenschlussverfügung ergehen wird. Der Beschwerdeführer betont selber, dass bereits die Erstinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass das vorliegende Sanierungsverfahren ein verwaltungsrechtlich mehrteiliges Verfahren sei, das Jahre und evtl. Jahrzehnte andauere, bis der belastete Standort saniert und die ergriffenen Massnahmen mit den Verursachern abgerechnet sein werden. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, es habe in unzulässiger Weise eine "völlig ungewisse Forderung" zugelassen, geht seine Willkürrüge fehl, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.4.3 Wohl trifft zu, dass das Bundesgericht auf eine von der B. erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist, weil ein Zwischenentscheid (nach Art. 93 Abs. 1 BGG) vorliege (Urteil 1C_397/2013 vom 21. April 2015). Kostenquoten gelten dennoch als eine offizielle Einschätzung der zuständigen Behörde zur Frage, welche Anteile die Verursacher zu tragen haben, und werden aufgrund des Vertrauensschutzes als grundsätzlich verbindlich bezeichnet; eine allenfalls später einem Gericht zur Überprüfung vorgelegte Entscheidung über die Verteilung der Kosten betrifft regelmässig nicht die Frage der prozentualen Verteilung, sondern die Anrechenbarkeit der Kosten (CHRISTEN/GRACEJ, Das Nichteintreten des Bundesgerichts auf prozentuale altlastenrechtliche Kostenverteilungen, URP 2015 S. 539, 543). Wenn sich das Obergericht auf die Verursachereigenschaft und die Kostenquoten abgestützt hat, erscheint dies nicht als geradezu stossend oder unhaltbar. Ohnehin hat das Konkursamt kein hängiges Verfahren erblickt bzw. keinen pro memoria-Eintrag (vgl. Art. 63 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]) im Kollokationsplan vorgenommen, was - wie bereits dargelegt (nicht publ. E. 3.1.3) - für das Kollokationsgericht verbindlich ist und vom Beschwerdeführer selber nicht in Frage gestellt wird.

3.4.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür vor, weil es die eingegebene, aber unstrittig noch nicht bestimmte und
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bestimmbare Forderung gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdegegners einer "Plausibilitätsprüfung" unterzogen hat. Das Obergericht hat die altlastenrechtliche Kostenforderung auf ihre Plausibilität hin geprüft, weil sie umfangmässig noch gar nicht bestimmbar sei, aber allein deswegen mit der Geltendmachung der Forderung im Konkurs nicht zugewartet werden könne. Es stützt sich dabei auf die Überlegung der Erstinstanz, wonach der Beschwerdegegner - vergleichbar mit dem Gläubiger eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs - die Konkurseingabe nicht zu beziffern habe. Wegen der unbestimmten Dauer der finanziellen Auswirkung des Lebenssachverhaltes, d.h. der Sanierung, könne und müsse die Forderung sodann lediglich genügend substanziiert werden, um zur Kollokation zugelassen zu werden, was im Rahmen einer "Plausibilitätsprüfung" erfolge. Nur so könne man dem Verursacherprinzip gemäss USG - im Konkurs des Verursachers bei unbestimmter Dauer der Sanierung und deren Kosten - gerecht werden.
Das Obergericht hat verschiedene Tatsachenvorbringen vor der Erstinstanz dahingehend beurteilt, ob sie für die "Schätzung der Konkursforderung" relevant waren. Es hat weiter festgehalten, dass der Beschwerdegegner "die Sanierungskosten gestützt auf einschlägige Projekte schätzen" durfte und dass in Konstellationen wie der vorliegenden auf die Kostenschätzung in genehmigten, von Fachleuten erstellten Sanierungsprojekten abgestellt werden dürfe. Vom Beschwerdegegner könne nicht verlangt werden, die tatsächlichen Sanierungskosten im Detail darzulegen und zu substanziieren, wenn diese noch gar nicht bekannt seien; es gehe um "die mutmasslichen Kosten und mithin um eine Schätzung der Sanierungskosten".

3.4.5 Das Obergericht hat mit seiner "Plausibilitätsprüfung" der altlastenrechtlichen Kostenforderung implizit eine Schätzung des Schadens im Sinn von Art. 42 Abs. 2 OR vorgenommen. Diese Bestimmung regelt die Schadensbestimmung nach Ermessen des Richters und enthält eine Beweiserleichterungsvorschrift, wenn u.a. die Beweisführung unmöglich oder nicht zumutbar ist (BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 47 zu Art. 42 OR). Sie gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu betrachten; die Höhe des Schadens gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte für seinen Eintritt ergeben (FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, in: OR, Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 41 zu Art. 42 OR m.H.). Grundgedanke ist, dass der Schaden auch dann zu ermitteln ist, wenn sein Umfang von künftigen Ereignissen abhängt und die Sicherheit über
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den zu erreichenden Betrag fehlt; der Richter soll seinen Entscheid nicht aufschieben und eine rechtzeitige Klage nicht mit der Begründung abweisen, der Schaden sei schwer festzustellen (WERRO/PERRITAZ, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 42 OR).

3.4.6 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Obergericht zu einer Schätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR schreiten durfte, "obwohl es die Forderung selbst als nicht bestimmbar" betrachtete. Damit zielt er an der Überlegung des Obergerichts vorbei. Er betont die Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit der Forderung und leitet daraus ab, dass sie nicht geltend gemacht werden könne und damit nicht kollozierbar sei. Hingegen zeigt er nicht auf, inwiefern die Annahme des Obergerichts, die Beweisführung für die altlastenrechtliche Kostenforderung sei - mit Blick auf die (unbestrittenermassen) unbestimmte Dauer der Sanierung - unmöglich oder unzumutbar, geradezu stossend sei. Daran vermag der Hinweis auf seine Einwände gegen die Kostenschätzungen (in seiner Berufung betreffend die Noveneingaben), welche das Obergericht behandelt - und verworfen - hat (nicht publ. E. 2.2.1), nichts zu ändern. Er geht nicht darauf ein, dass das Obergericht als unzumutbar erachtet hat ("es könne nicht verlangt werden"), die tatsächlichen Sanierungskosten zu substanziieren, weil diese weder bekannt noch absehbar seien.
Damit blendet der Beschwerdeführer aus, dass Art. 42 Abs. 2 OR auch ausserhalb des Schadensrechts eine wichtige Funktion im Sinne einer analogen Anwendung hat, wo das Festhalten am strikten Beweis ebenfalls eine Vereitelung der jeweiligen Rechtsposition bringen würde (vgl. FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, a.a.O., N. 43 zu Art. 42 OR); die sinngemässe Anwendung wird auch im öffentlichen Recht bejaht, wenn ein Handeln innert Frist notwendig ist (Urteil 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.2 und E. 2.3: Schadenersatzanspruch wegen Staatshaftung). Er beharrt in seiner Argumentation auf der nicht absehbaren Sanierungsdauer und den auch in absehbarer Zeit weder überblickbaren noch bestimmbaren abschliessenden Sanierungskosten. Dass das Ergebnis des Obergerichts, welches durch die sinngemässe Anwendung der Bestimmung die Vereitelung der Geltendmachung einer sog. Umweltforderung verhindern will, geradezu unhaltbar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Was in seiner ("Vierten bis Sechsten") Rüge als Verletzung des Willkürverbotes vorgetragen wird, vermag daher nicht durchzudringen.
BGE 151 III 348 S. 358

3.4.7 In diesem Zusammenhang hat das Obergericht festgehalten, dass die Konkursverwaltung nachträgliche Reduktionsgründe am materiellen Bestand der Konkursforderung (gestützt auf eine in Zukunft ergehende Kostenschlussverfügung der Umweltbehörden) dadurch berücksichtigen könne, dass die Auszahlung einer (allfälligen) Dividende aufgrund des Kollokationsplanes verweigert werde, soweit sie sich nach einer neuen Sachlage nicht mehr rechtfertige (unter Hinweis auf JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl. 1997/1999, N. 5 zu Art. 261 SchKG). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern diese Überlegung des Obergerichts geradezu unhaltbar sei und dem vorinstanzlichen Ergebnis (Kollokation) entgegenstehe. Insoweit erübrigen sich weitere Erörterungen.