Urteilskopf
151 III 402
39. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Stiftung A. gegen Kanton Basel-Stadt (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_436/2024 vom 18. Dezember 2024
Regeste
Art. 842 ff. ZGB; Art. 82 SchKG; Schuldbrief zur Sicherung einer Steuerforderung; Betreibung auf Grundpfandverwertung; Rechtsöffnung.
Eine Schuldbriefforderung nimmt keinen öffentlich-rechtlichen Charakter an, auch wenn sie eine öffentlich-rechtliche Grundforderung sichert. Die Schuldbriefforderung bleibt privatrechtlicher Natur und damit nur der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich (E. 6.4).
A. Am 7. Januar 2020 errichtete die Stiftung A. (Schuldnerin, Beschwerdeführerin) zur Sicherung der Schenkungssteuer 2006 und der aufgelaufenen Zinse zu Gunsten des Kantons Basel Stadt (Gläubiger, Beschwerdegegner) einen Papier-Inhaberschuldbrief.
B.a Mit Zahlungsbefehl (...) vom 21. Juni 2022 liess der Gläubiger die Schuldnerin auf Grundpfandverwertung betreiben, worauf die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob.
BGE 151 III 402 S. 403
B.b Das Bezirksgericht Kriens erteilte dem Gläubiger am 17. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung für Fr. 97'650.- nebst Zins (...) sowie für Fr. 57'564.65. Weiter erteilte es dem Gläubiger provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht.
B.c Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin wies das Kantonsgericht Luzern am 25. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Die Schuldnerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das kantonsgerichtliche (...) Urteil sei "aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen". Eventualiter sei für die Forderung und für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
(...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das kantonsgerichtliche Urteil auf und erteilt dem Beschwerdegegner provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht und für Fr. 97'650.- nebst Zins sowie für Fr. 57'564.65.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:
6.4 Was die Beschwerdeführerin gegen die von den Vorinstanzen gewährte definitive Rechtsöffnung vorbringt, dringt durch.
6.4.1 Die Erstinstanz hatte erwogen, die Grundforderung aus der Schenkungssteuer 2006 samt Verzugszinsen sei öffentlich-rechtlicher Natur. Für öffentlich-rechtliche Forderungen komme nur die definitive Rechtsöffnung in Frage. Dagegen hatte die Beschwerdeführerin schon im kantonalen Beschwerdeverfahren eingewendet, für die Schuldbriefforderung könne keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Dies verwarf die Vorinstanz mit dem Argument, die definitive Rechtsöffnung sei nicht für die Schuldbriefforderung von Fr. 200'000.- erteilt worden, sondern für die Schenkungssteuer 2006 samt Zinsausständen.
6.4.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, ist es nicht möglich, für die Schuldbriefforderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Denn es hiesse, dass die Grundforderung für die Schenkungssteuer 2006 samt Zinsausständen in Betreibung gesetzt worden wäre. Dies hätte aber auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung und nicht durch Betreibung auf Pfandverwertung geschehen müssen. Wegen der Einheit von Schuldbriefforderung und Pfandrecht
BGE 151 III 402 S. 404
(BGE 134 III 71 E. 3; vgl. dazu die nicht publ. E. 5.3.2) kann nur für die Schuldbriefforderung Rechtsöffnung erteilt werden. In welcher Höhe dies zu geschehen hat, wird durch die Grundforderung bestimmt, sofern die Schuldnerin die Einrede des "pactum de non petendo" erhebt. An der Rechtsnatur der Schuldbriefforderung ändert sich jedoch nichts.
6.4.3 In der steuerrechtlichen Literatur findet sich der Hinweis, dass die Steuerforderung pfandgesichert werden kann, indem zum Beispiel Schuldbriefe als Faustpfand hinterlegt werden. Der Steuerschuldner kann auf diese Weise eine Sicherstellungsverfügung vermeiden. Denn für die Steuerbehörden besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da sie durch Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung auf den ihnen vorbehaltenen Vermögenswert greifen können. Als pfandgesichert im Sinne von Art. 37 SchKG gelten dabei alle zivilrechtlichen Vorzugsrechte. Dies umfasst Grund-, Faust- und Forderungspfandrechte. Für den ungedeckten Teil der Forderung kann jederzeit zusätzlich eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangt werden (HANS FREY, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 120 zu Art. 169 DBG; vgl. auch das Urteil 5A_894/2021 vom 20. April 2022, wo es ebenfalls um ein "Engagement" mittels Schuldbrief zwischen Steuerschuldnern und dem Fiskus geht).
6.4.4 Die privatrechtliche Schuldbriefforderung nimmt keinen öffentlich-rechtlichen Charakter an, nur weil sie eine öffentlich-rechtliche Grundforderung sichert. Die Schuldbriefforderung bleibt privatrechtlicher Natur und ist nur der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich. Die Bedenken der Vorinstanzen, wonach das Zivilgericht keine öffentlich-rechtliche Forderung überprüfen kann, sind in dieser Konstellation unbegründet. Denn auf allfällige Aberkennungsklage hin würde sich die Überprüfung durch das Zivilgericht nur auf die Schuldbriefforderung und die Einrede des "pactum de non petendo" beziehen. Hingegen fände keine Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Grundforderung statt.