Urteilskopf
151 III 471
45. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Volksrepublik China gegen A. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_46/2024 vom 17. April 2025
Regeste
Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision, nachträglich gefundene Beweismittel.
Eine Revision gestützt auf ein nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstandenes Beweismittel ist ausgeschlossen (E. 6).
A.a A. (Kläger, Gesuchsgegner) ist Staatsbürger des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland.
Der Kläger macht geltend, die Volksrepublik China (Beklagte, Gesuchstellerin) habe seine Investition im Unternehmen B. Ltd., an dem er beteiligt sei, durch verschiedene Massnahmen beeinträchtigt, so insbesondere indem sie diesem Unternehmen unrechtmässig und ohne Entschädigung Landrechte in der Provinz Shaanxi enteignet habe. Damit habe sie das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Volksrepublik China abgeschlossene bilaterale Abkommen vom 15. Mai 1986 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Agreement concerning the Promotion and Reciprocal Protection of Investments, nachfolgend: Investitionsschutzabkommen 1986) verletzt und werde daraus entschädigungspflichtig.
B. Der Kläger leitete am 9. Januar 2019 gestützt auf das Investitionsschutzabkommen 1986 ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein.
In der Folge wurde ein Schiedsgericht mit drei Mitgliedern konstituiert, wobei Genf als Sitz bestimmt wurde.
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Mit Zwischenentscheid ("Decision on Jurisdiction") vom 30. Dezember 2021 wies das Schiedsgericht die von der Beklagten erhobenen Einwände ab und erklärte sich für zuständig.
BGE 151 III 471 S. 472
C. Mit Revisionsgesuch vom 23. Januar 2024 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, es sei der Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Entscheidung über die Zuständigkeit an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
(...)
Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:
6. Die Gesuchstellerin macht unter Berufung auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG (SR 291) geltend, sie habe mit dem schriftlichen Geständnis eines Zeugen im Schiedsverfahren vom 9. Oktober 2023 nachträglich ein entscheidendes Beweismittel gefunden, und verlangt gestützt darauf die Revision des Zuständigkeitsentscheids vom 30. Dezember 2021.
6.1 Sie bringt vor, das nunmehr eingereichte schriftliche Geständnis von Herrn C. vom 9. Oktober 2023 widerlege seine zwei im Rahmen des Schiedsverfahrens abgegebenen Zeugenerklärungen (Witness Statements) vom 13. August 2020 und 28. Oktober 2020. Damit sei erstellt, dass der Gesuchsgegner seine Anteile am Unternehmen B. Ltd. auf illegale Weise erworben habe. Entsprechend hätte das Schiedsgericht die Aktienübertragungen an den Gesuchsgegner als illegal qualifizieren müssen und es wäre voraussichtlich zum Schluss gekommen, dass keine Investition im Sinne des Investitionsschutzabkommens 1986 vorliege, weshalb es seine Zuständigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach abgelehnt hätte.
Gemäss der herrschenden Lehre stellten Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, einen zulässigen Revisionsgrund dar, sofern sie eine Tatsache erstellten, die sich vor dem Entscheid verwirklichte. Obwohl diese Auslegung von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG vom Wortlaut nicht explizit abgedeckt sei, sei sie die einzig richtige Auslegung. Das neue Beweismittel in Form des Geständnisses vom 9. Oktober 2023 sei zwar nach dem zu revidierenden Zuständigkeitsentscheid entstanden, das Dokument beziehe sich jedoch ausschliesslich auf Tatsachen, die sich vor diesem Entscheid ereignet bzw. im Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden hätten.
BGE 151 III 471 S. 473
6.2 Der Gesuchsgegner hält dem in erster Linie entgegen, beim angeblichen Geständnis vom 9. Oktober 2023 handle es sich nicht um ein der Revision zugängliches unechtes Novum. Der Wortlaut von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG sei unmissverständlich, indem nur Tatsachen respektive Beweismittel, die vor dem Schiedsentscheid entstanden seien (sog. unechte Noven), eine Revision begründen könnten. Das angebliche Geständnis von Herrn C. sei unbestrittenermassen erst am 9. Oktober 2023 und damit fast zwei Jahre nach dem Zuständigkeitsentscheid vom 30. Dezember 2021 entstanden. Eine Revision gestützt auf das angebliche Geständnis sei damit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes von vornherein ausgeschlossen.
6.3 Die Gesuchstellerin beruft sich unter Verweis auf eine Lehrmeinung (STACHER/CLEIS, in: Berner Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2023, N. 93 ff. zu Art. 190a IPRG mit Hinweisen) zu Unrecht auf Art. 137 lit. b OG (BS 3 531) und die dazu ergangene Rechtsprechung. Sie übersieht, dass unter dem damaligen Recht umstritten war, ob die Revision gestützt auf Beweismittel beantragt werden konnte, die im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht bestanden, aber zum Beleg von Tatsachen dienen sollten, die sich vor diesem Entscheid verwirklichten. Das Bundesgericht hatte diese Frage damals ausdrücklich offengelassen (Urteil 4P.76/1997 vom 9. Juli 1997 E. 3c; vgl. auch Urteil 4A_318/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 65). Der von der Gesuchstellerin zum damaligen Recht ins Feld geführte Bundesgerichtsentscheid ist nicht einschlägig, zumal die Revision in diesem Verfahren nicht gestützt auf die nachträglich erfolgte eidesstattliche Erklärung (Affidavit) erfolgte, sondern gestützt auf die darin erwähnten Dokumente (Urteil 4P.102/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2 und 4.2).
Aus dem ins Feld geführten Umstand, dass mit dem geltenden Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, dem die neue Bestimmung von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG nachgebildet ist, keine grosse Änderung zu Art. 137 lit. b OG erfolgen sollte (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4352), lässt sich demnach nichts zugunsten der Gesuchstellerin ableiten. Hingegen wird mit dem Wortlaut der beiden geltenden Bestimmungen ("unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind" bzw. "ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsentscheid entstanden sind")
BGE 151 III 471 S. 474
nunmehr klargestellt, dass nachträglich entstandene Tatsachen und Beweismittel keine Grundlage für eine Revision bieten können:Zu Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hat das Bundesgericht in seiner in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass für eine Revision nach dieser Bestimmung das nachträglich entdeckte Beweismittel bereits vor dem zu revidierenden Urteil (bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können) bestanden haben muss (BGE 147 III 238 E. 4.2; so auch CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 f. zu Art. 123 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 ff. zu Art. 123 BGG). Dies gilt auch dann, wenn das nachträglich entstandene Beweismittel eine vorbestehende Tatsache beweisen soll (Urteil 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5 mit zahlreichen Hinweisen). Aus dem im Revisionsgesuch aufgeführten Urteil (8F_9/2012 vom 6. November 2012 E. 2) lässt sich nichts zugunsten der Gesuchstellerin ableiten; die im Gesuch zitierte Erwägung wurde vom Bundesgericht bereits ausdrücklich als unzutreffend bzw. überholt bezeichnet (Urteil 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3).
Inwiefern in Bezug auf die neue Bestimmung von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG etwas Abweichendes gelten soll, leuchtet nicht ein. Das Bundesgericht hat im Gegenteil ausdrücklich klargestellt, dass eine Revision gestützt auf ein nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstandenes Beweismittel nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung unzulässig ist (BGE 149 III 277 E. 4.3 a.E.; Urteile 4A_406/2024 vom 30. September 2024 E. 5.2; 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 148 III 436; vgl. auch Urteil 4A_318/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 65). Darauf ist abzustellen.
6.4 Bei der eingereichten schriftlichen Erklärung vom 9. Oktober 2023, die erst nach dem schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsentscheid vom 30. Dezember 2021 entstanden ist, handelt es sich demnach nicht um ein der Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG zugängliches Beweismittel. Soweit sich die Gesuchstellerin auf dieses Dokument stützt, ist das Revisionsgesuch abzuweisen.