Urteilskopf
151 III 516
51. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. GmbH gegen B. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_144/2025 vom 9. Juli 2025
Regeste
Art. 297 Abs. 5 SchKG; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Beschwerde gegen die Sistierung eines Zivilprozesses aufgrund einer bewilligten Nachlassstundung; Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils.
Mit Bewilligung der Nachlassstundung werden nicht dringliche Zivilprozesse über Nachlassforderungen sistiert (Art. 297 Abs. 5 SchKG). Da diese Sistierung von Gesetzes wegen eintritt, ist die entsprechende gerichtliche Anordnung bloss deklaratorischer Natur. Folglich kann die Sistierungswirkung keine gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verstossende Rechtsverzögerung bedeuten. Die beschwerdeführende Person muss bei dagegen gerichteten Beschwerden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun und kann sich nicht bloss auf eine angebliche Rechtsverzögerung berufen (E. 1.5.2). Fehlt es an einem solchen Nachteil, unterbleibt eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG (E. 2).
A. Die A. GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) steht mit der B. GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft in einem Zivilprozess. Die Klägerin verlangte mit Klage vom 15. August 2023 im Hauptantrag, es seien die (im Einzelnen bezeichneten) Marken und Markenanmeldungen der Beklagten durch das Gericht auf die Klägerin zu übertragen und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) sei anzuweisen, die Klägerin als Inhaberin dieser Marken bzw. Markenanmeldungen im Markenregister einzutragen. Mit Verfügung vom 21. August 2023 ergingen superprovisorische Massnahmen und am 28. Mai 2024 provisorische Massnahmen zugunsten der Klägerin. (...)
Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 informierte Rechtsanwalt C. das Kantonsgericht, dass der Beklagten mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. Januar 2025 die provisorische Nachlassstundung bis zum 14. Mai 2025 gewährt und er als provisorischer Sachwalter ernannt worden sei. In Anwendung von Art. 297 Abs. 5 SchKG sei das laufende Verfahren zu sistieren.
B. Nachdem sich die Parteien zum Sistierungsantrag sowohl schriftlich als auch mündlich hatten äussern können, sistierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2025 das hängige Zivilverfahren gestützt auf Art. 297 Abs. 5 SchKG für die Dauer des Nachlassverfahrens. Es ersuchte den provisorischen Sachwalter, das Kantonsgericht über den Stand des Nachlassverfahrens zu informieren und unaufgefordert über wesentliche Aspekte Auskunft zu geben.
In der einlässlichen Begründung bejahte es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG, mithin, dass es sich beim hängigen Verfahren um einen Zivilprozess mit Beteiligung der Schuldnerin auf der Passivseite und beim eingeklagten Anspruch auf Markenübertragung um eine Nachlassforderung handelt sowie dass kein dringlicher Fall vorliegt.
Bei Ablauf der provisorischen Nachlassstundung gewährte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Beklagten die definitive Nachlassstundung für sechs Monate bis zum 14. November 2025 (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 15. Mai 2025; Art. 105 Abs. 2 BGG).
BGE 151 III 516 S. 518
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2025 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, das Verfahren ohne weiteren Verzug fortzusetzen.
(...)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:
1.3 Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV), indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 143 III 416 E. 1.4; BGE 138 III 190 E. 6; BGE 138 IV 258 E. 1.1; BGE 137 III 261 E. 1.2.2; BGE 134 IV 43 E. 2). Diese Ausnahme gilt insbesondere, wenn die Sistierung eines Verfahrens auf unbestimmte Dauer (sine die) angeordnet wurde oder wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem ungewissen Ereignis abhängt, auf das die Parteien keinen Einfluss haben. Ergeht eine Sistierungsverfügung demgegenüber in einem Verfahrensstadium, in dem das Beschleunigungsgebot offensichtlich nicht verletzt ist und erhebt der Beschwerdeführer andere Rügen, gilt die Voraussetzung des rechtlichen Nachteils (BGE 134 IV 43 E. 2.5; Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 III 270).
(...)
1.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausnahmepraxis bei der Anfechtung einer Sistierungsverfügung. Sie macht eine unzumutbare Rechtsverzögerung geltend. Sie müsse damit rechnen, dass in den nächsten drei Jahren kein Entscheid in der Hauptsache gefällt und das Markenübertragungsverfahren eine Gesamtdauer von deutlich über vier Jahren haben werde.
1.5.1 Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Praxis zum Verzicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzung eines
BGE 151 III 516 S. 519
nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG berufen, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (vgl. E. 1.3).
1.5.2 Die Vorinstanz hat die Sistierung des Verfahrens nicht in Anwendung von Art. 126 ZPO angeordnet, sondern Art. 297 Abs. 5 SchKG befolgt.
Art. 297 SchKG regelt die Wirkungen der Gläubigerrechte während der Nachlassstundung. Sämtliche Wirkungen treten bereits mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ein (BAUER/LUGINBÜHL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 297 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 297 SchKG; Botschaft vom 8. September 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht], BBl 2010 6455, 6487).
Nach Art. 297 Abs. 5 SchKG bewirkt eine Nachlassstundung, dass Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert werden, mit Ausnahme von dringlichen Fällen. Wie der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht ("... werden ... sistiert"; "... a pour effet de suspendre ..."; "... sono sospesi ..."), handelt es sich dabei nicht um eine Anweisung an den Richter, der über die Zweckmässigkeit einer Sistierung entscheiden soll bzw. kann. Vielmehr tritt die Sistierung mit der Bewilligung der Nachlassstundung von Gesetzes wegen ein. Die entsprechende Verfügung des Gerichts ist bloss deklaratorischer Natur (BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 25 zu Art. 297 SchKG; UMBACH-SPAHN/KESSELBACH/BOSSART, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 297 SchKG; a.M. DANIEL HUNKELER, in: SchKG, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 39 zu Art. 297 SchKG: konstitutive Wirkung der gerichtlichen Sistierungsverfügung).
Entsprechend kann diese nach Art. 297 Abs. 5 SchKG ex lege eintretende Sistierungswirkung von vornherein keine gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verstossende Rechtsverzögerung durch das Gericht bedeuten. Daraus folgt, dass der für Fälle unangemessener Verfahrensdauer angenommene Verzicht auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. E. 1.3) auf Beschwerden betreffend eine Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG nicht zum Tragen kommt. Vielmehr muss die
BGE 151 III 516 S. 520
beschwerdeführende Person bei solchen Beschwerden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun.
1.5.3 Die Beschwerdeführerin vermag demnach die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu begründen, indem sie sich auf eine angebliche Rechtsverzögerung beruft. Das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bleibt bei einer Sistierung nach Art. 297 Abs. 2 SchKG bestehen.
(...)
Die Beschwerdeführerin stellt teilweise in Abrede, dass die Vorinstanz die Sistierungsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG zu Recht bejaht hat. Wie oben dargelegt wurde, fehlt es vorliegend am nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Als immanente Folge davon hat eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG zu unterbleiben. Ob die entsprechenden Rügen berechtigt sind, prüft das Bundesgericht erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, damit auf eine selbstständige Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid eingetreten werden kann. Würde es genügen, gegen einen Sistierungsentscheid vorzubringen, er beruhe auf der unrichtigen Anwendung von Art. 297 Abs. 5 SchKG, insbesondere auf einer unrichtigen Definition der Nachlassforderung oder des dringenden Falles, die mit dem Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte, wäre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig anzunehmen. Dies entspricht aber nicht der gesetzgeberischen Absicht, die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nur restriktiv zuzulassen (vgl. nicht publ. E. 1.4).
Die Situation entspricht der gefestigten Praxis zur Anfechtbarkeit von Entscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen. Auch hier kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht darin bestehen, dass das Bundesgericht sonst die gerügten Verfassungsverletzungen nicht prüfen könnte. Demnach genügt es nicht, vorzubringen, der angefochtene Zwischenentscheid beruhe auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG), die mit dem Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte (BGE 151 III 227 E. 1.5.1;
BGE 151 III 516 S. 521
BGE 142 III 798 E. 2.3 mit Hinweisen; zur Sistierung nach Art. 126 ZPO Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 III 270).