Urteilskopf
151 III 521
52. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Betreibungsamt Zug (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_679/2024 vom 16. April 2025
Regeste
Das Betreibungsamt muss in der Abrechnung klar angeben, für welche Verrichtungen es Wegentschädigungen beansprucht (E. 3.3).
Rechtsnatur der Wegentschädigung (Auslagenersatz und Gebühr). Bei der Erstzustellung eines Zahlungsbefehls (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG) ist keine Wegentschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG zu erheben. Werden die Erstzustellung eines Zahlungsbefehls und eine sonstige Verrichtung, für die eine Wegentschädigung anfällt, gleichzeitig vorgenommen, ist Art. 15 GebV SchKG nicht anwendbar (E. 3.4).
A. A. wurde in den Betreibungen Nrn. w und x des Betreibungsamtes Zug betrieben. Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug die Pfändung. Am 14. Februar 2023 stellte es in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden in der Betreibung Nr. w (Verlustschein Nr. y) Kosten von insgesamt Fr. 118.- und in der Betreibung Nr. x (Verlustschein Nr. z) solche von Fr. 133.-
BGE 151 III 521 S. 522
erhoben. In diesen Beträgen war je eine Wegentschädigung von Fr. 27.40 enthalten.
B. Gegen die Abrechnung der Kosten in den beiden Verlustscheinen erhob A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 27. Juni 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut (Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024, teilweise publ. in: BGE 150 III 223). Im Hinblick auf die Wegentschädigungen in den beiden Kostenabrechnungen wies es die Angelegenheit an das Obergericht zurück.
Am 15. Juli 2024 ersuchte das Obergericht das Betreibungsamt um Mitteilung, welchen Weg der Vollzugsbeamte am fraglichen Tag bei der Zustellung zurückgelegt hat (unter Angabe der Distanz in Kilometern) und wie lange der Weg zwischen dem anderen Schuldner und A. war. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 nahm das Betreibungsamt dazu Stellung. Mit Urteil vom 27. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C. Dagegen hat A. (Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Obergericht hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt hat auf Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
3. Umstritten ist sodann die Berechnung der Wegentschädigung, insbesondere die Frage, ob diese auf mehrere Verrichtungen umzulegen sei (Art. 15 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
3.1 Das Obergericht hat zunächst die Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 16. Juli 2024 wiedergegeben. Demnach sei der Vollzugsbeamte am 2. März 2023 für den Pfändungsvollzug vom Amt in Zug zum Beschwerdeführer nach U. gefahren. Gemäss Google Maps habe die Distanz 13,7 Kilometer betragen. Danach sei der Vollzugsbeamte vom Beschwerdeführer zu einem weiteren Schuldner in U. gefahren, um einen Zahlungsbefehl zuzustellen (erste Zustellung). Die Distanz des Betreibungsamtes zum anderen Schuldner betrage
BGE 151 III 521 S. 523
11,7 Kilometer und die Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen Schuldner 2,7 Kilometer. Das Obergericht hat danach erwogen, Art. 15 GebV SchKG sei vorliegend nicht anwendbar. Diese Bestimmung käme nur zum Zug, wenn bei verschiedenen Verrichtungen mehrere Wegentschädigungen anfielen. Vorliegend sei jedoch nur bei einer Verrichtung (Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer) eine Wegentschädigung geschuldet, bei der anderen (erstmalige Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen anderen Schuldner) hingegen eine Pauschalgebühr (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Der Ersatz von Auslagen, insbesondere die Wegentschädigung, und die Pauschalgebühr für Zahlungsbefehle seien unterschiedlich geregelt und könnten nicht miteinander vermischt werden. Es bleibe demnach dabei, dass in den Betreibungen Nrn. w und x je eine Wegentschädigung von Fr. 27.40 erhoben werde.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 15 GebV SchKG müsse die Wegentschädigung auf beide Geschäfte gleichermassen verteilt werden. Diese Norm sei nicht so zu verstehen, dass Zustellungen gemäss Art. 16 GebV SchKG keine Geschäfte im Sinne von Art. 15 GebV SchKG seien. Das Obergericht versuche, das Betreibungsamt für den Weg doppelt zu entschädigen. Wenn die Zustellung an den anderen Schuldner durch die Pauschale gedeckt sei, so seien für 11,7 Kilometer zulasten des Beschwerdeführers gar keine Kosten angefallen und es dürfe folglich höchstens für 2,7 Kilometer eine zusätzliche Wegentschädigung geltend gemacht werden, die überdies auf beide Verlustscheine anteilmässig aufzuteilen sei.
3.3 Das Betreibungsamt beruft sich - wie soeben dargelegt - darauf, dass der Betreibungsbeamte am 2. März 2023 sowohl die Pfändung beim Beschwerdeführer vollzogen wie auch einen Zahlungsbefehl einem anderen Schuldner zugestellt haben soll. Die angefochtenen Verlustscheine stammen jedoch vom 14. Februar 2023. Darin können demnach keine Wegentschädigungen für einen Pfändungsvollzug abgerechnet worden sein, der erst später, nämlich am 2. März 2023, stattgefunden hat. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil, dem vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren und auch aus den Akten ergibt, wurde die Pfändung beim Beschwerdeführer in beiden Betreibungen am 25. Januar 2023 vollzogen (vgl. oben Bst. A sowie BGE 150 III 223 Bst. A). Gemäss dem in den Akten liegenden Pfändungsprotokoll wurde die Pfändung am 25. Januar 2023 auf dem Amt und nicht beim Beschwerdeführer zuhause vollzogen (vgl. zum
BGE 151 III 521 S. 524
Gang auf das Amt vom 25. Januar 2023 bereits Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 4 und wohl auch E. 5, beide nicht publ. in: BGE 150 III 223). Diesbezüglich kann demnach keine Wegentschädigung geschuldet sein. An das Pfändungsprotokoll angehängt findet sich jedoch ein weiteres, handschriftlich vom Vollzugsbeamten ausgefülltes Protokoll über die Pfändung von Möbeln in der Wohnung des Schuldners (bzw. die Ausscheidung derselben aus der Pfändung infolge Minderwerts), das offenbar beim Beschwerdeführer zuhause in U., und zwar am 1. Februar 2023 aufgenommen wurde. Die Wegentschädigung könnte sich demnach auf diese Verrichtung beziehen. In den Betreibungsprotokollen wird die Wegentschädigung allerdings auf den 14. Februar 2023 datiert, was dem Datum der Verlustscheine entspricht. Es liegt am Betreibungsamt, in den Abrechnungen klar anzugeben, für welche Verrichtungen Wegentschädigungen beansprucht werden. Daraus muss nicht nur hervorgehen, welcher Art die Verrichtung war, sondern auch, wann sie vorgenommen wurde, insbesondere, wenn mehrere gleichartige Verrichtungen in Frage stehen. Es liegt nicht am Bundesgericht zu bestimmen, für welche Verrichtung die in Rechnung gestellte Wegentschädigung gemeint sein könnte, insbesondere, ob es tatsächlich um die Verrichtung vom 1. Februar 2023 gehen könnte. Es ist denkbar, dass sich das Betreibungsamt in seiner Auskunft vom 16. Juli 2024 lediglich in der Angabe des Datums geirrt hat, d.h. irrtümlich vom 2. März 2023 gesprochen hat statt vom 1. Februar 2023 (oder einem anderen Datum, an welchem diejenige Verrichtung vorgenommen worden ist, für die es eine Wegentschädigung verlangt). Denkbar ist allerdings auch, dass sich das Betreibungsamt zu Ereignissen geäussert hat, die tatsächlich am 2. März 2023 stattgefunden haben, die jedoch für die vorliegend angefochtenen Verlustscheine nicht von Belang sein können. Diesfalls hätte das Obergericht seiner Rechtsanwendung einen zwar zutreffenden, aber irrelevanten Sachverhalt zugrunde gelegt. Zur Abklärung dieser Fragen ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Für den Fall, dass lediglich ein Irrtum über das Datum vorliegen sollte, ist nachfolgend auf das Verhältnis von Art. 14 und 15 GebV SchKG zu Art. 16 GebV SchKG einzugehen.
3.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Wegentschädigung, inklusive Transportkosten, zwei Franken für jeden Kilometer des Hin- und des Rückweges. Gemäss Art. 15 GebV SchKG sind mehrere Verrichtungen soweit möglich miteinander zu besorgen; die
BGE 151 III 521 S. 525
Wegentschädigung ist auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen (Abs. 1). Werden an mehreren Orten Verrichtungen besorgt, so ist die Entschädigung nach der Entfernung der Orte verhältnismässig auf die einzelnen Verrichtungen umzulegen (Abs. 2). Das Obergericht hat Art. 15 GebV SchKG nicht für anwendbar erachtet, da die zweite Verrichtung des Betreibungsbeamten (erste Zustellung des Zahlungsbefehls an einen anderen Schuldner) bereits durch die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgegolten sei.Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Gebühr "für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls" fest. Was die erwähnte "Zustellung des Zahlungsbefehls" betrifft, geht es dabei nur um die Beanspruchung des Betreibungsamtes selber. Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Handlung - die Zustellung des Zahlungsbefehls - zu erbringen (BGE 150 III 223 E. 3.2.1). Das Obergericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, bei der Wegentschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG handle es sich um einen Auslagenersatz. Träfe dies zu, spräche auf den ersten Blick nichts dagegen, die entsprechenden Auslagen zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG hinzuzuschlagen, so wie dies bei den Auslagen nach Art. 13 GebV SchKG auch der Fall ist (vgl. allerdings die Begrenzung gemäss Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG). Entgegen der Auffassung des Obergerichts handelt es sich bei der Wegentschädigung jedoch nicht um einen reinen Auslagenersatz. Auslagen sind die in der Norm erwähnten Transportkosten. Wie aus dem Wortlaut der Norm hervorgeht, schliesst die Entschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG diese Auslagen zwar mit ein, erschöpft sich jedoch nicht in ihnen. Die Norm beinhaltet vielmehr auch eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Reise bzw. für das damit verbundene Tätigsein. Die Wegentschädigung hat insoweit auch den Charakter einer Gebühr. Damit ist zugleich gesagt, dass die Wegentschädigung auch dann geschuldet ist, wenn gar keine Auslagen entstehen, weil der Beamte den Weg z.B. zu Fuss zurücklegt (zum Ganzen: PHILIPP ADAM, in: Gebühren-Verordnung, Kommentar SchKG, 2008, N. 1 zu Art. 14 GebV SchKG).
Wie bereits gesagt, deckt Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG zwar nicht die Auslagen für die Zustellung, aber die Gebühr für das Tätigwerden im Zusammenhang mit der Zustellung ab. Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG
BGE 151 III 521 S. 526
vermischt hingegen Auslagen- und Gebührenkomponente in untrennbarer Weise. Nicht in Frage stehen vorliegend die gesondert aufgeführten Auslagen gemäss Art. 14 Abs. 2 GebV SchKG für Mahlzeiten, Übernachtungen etc. Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG ermöglicht durch diese Pauschalisierung eine einfache Abrechnung, doch ist die Koordination mit Normen erschwert, die die zu verrechnenden Kosten auf andere Weise festlegen. Da die Gebühren für die Erstzustellung des Zahlungsbefehls mit Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG schon vollständig abgedeckt sind, kommt dabei eine Belastung mit weiteren Gebühren für den Weg nicht in Betracht. Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG sieht auch keinen Mechanismus vor, um Gebühren- und Auslagenkomponente ausnahmsweise zu trennen (z.B. durch Festlegung eines Kilometertarifs für verschiedene Verkehrsmittel). Demnach bleibt nur, bei der Erstzustellung des Zahlungsbefehls auf eine Wegentschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG zu verzichten (ebenso Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich, 6. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 14 GebV SchKG).Werden - wie angeblich geschehen - die Erstzustellung eines Zahlungsbefehls und eine sonstige Verrichtung gleichzeitig vorgenommen, so ist Art. 15 GebV SchKG nicht anwendbar und die Wegentschädigung nicht auf die einzelnen Verrichtungen aufzuteilen, da bei der erstgenannten Verrichtung gar keine Wegentschädigung anfällt. Es ist auch nicht fiktiv eine Wegentschädigung für beide Verrichtungen zu berechnen und diese dann auf beide Verrichtungen umzulegen, fiktiv auf die Erstzustellung des Zahlungsbefehls und tatsächlich auf die andere Verrichtung, für die eine Wegentschädigung geschuldet ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht gesagt werden, das Betreibungsamt kassiere bei Nichtanwendung von Art. 15 GebV SchKG für den Weg doppelt, einerseits über Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG zulasten des anderen Schuldners, andererseits zulasten des Beschwerdeführers über Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG. Es trifft zwar zu, dass Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG auch die Gebühr für die Zustellung und dadurch den damit verbundenen Aufwand abdeckt und folglich im Einzelfall der vom Beschwerdeführer erwähnte Eindruck erweckt werden mag, besonders wenn die nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG erhobene Gebühr aufgrund des in Betreibung gesetzten Forderungsbetrags so hoch ausfällt, dass sie eine nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG berechnete Entschädigung ohne weiteres mit abdecken würde. Allerdings basiert
BGE 151 III 521 S. 527
Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG ebenfalls auf einer Pauschalisierung, indem ganz verschiedene Tätigkeiten unabhängig vom konkret anfallenden Aufwand zusammengefasst und einheitlich gemäss dem in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag tarifiert werden. Sowohl Art. 14 Abs. 1 wie auch Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG sollen mit ihren jeweils eigenen Pauschalisierungen die Abrechnung vereinfachen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn im Einzelfall diese Pauschalisierungen durchbrochen würden, um im Sinne des Beschwerdeführers Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, zumal ein Ausgleich dann nicht nur zugunsten des Beschwerdeführers, sondern auch auf der Seite des anderen Schuldners erfolgen müsste, wofür Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG jedoch keine Handhabe bietet. Die Situation ist vorliegend vielmehr so zu betrachten, als hätte der Gang zum anderen Schuldner gar nicht gleichzeitig mit dem Gang zum Beschwerdeführer stattgefunden. Für die Berechnung der Wegentschädigung ist demnach von einem Weg vom Betreibungsamt zum Beschwerdeführer von 13,7 Kilometern auszugehen, und nicht - wie vom Beschwerdeführer verlangt - von 2,7 Kilometern.Sollte demnach der Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer (oder eine andere Verrichtung bei ihm, für die eine Wegentschädigung geschuldet ist) mit der Erstzustellung eines Zahlungsbefehls bei einem anderen Schuldner kombiniert worden sein, so hat das Obergericht Art. 15 Abs. 2 GebV SchKG zu Recht nicht angewandt.
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wegentschädigung müsse auf beide Verlustscheine aufgeteilt werden. Wenn in den beiden Betreibungen die Verrichtungen, für die die Wegentschädigung verlangt wird, gleichzeitig vorgenommen worden sind, trifft dies zu (Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG). Allerdings ist dabei auf den Weg von 13,7 Kilometern und nicht auf einen solchen von 2,7 Kilometern abzustellen, wie dies vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Vorbringen gewünscht wird. Das Betreibungsamt hat eine solche Aufteilung vorgenommen und das Obergericht hat das Vorgehen bereits im Urteil vom 27. Juni 2023 E. 1.6 als korrekt erachtet (2 x 13,7 km [Hin- und Rückweg] x Fr. 2.- pro km [Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG] = Fr. 54.80; Fr. 54.80 / 2 = Fr. 27.40 pro Betreibung).