Urteilskopf
151 III 529
53. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_624/2024 vom 27. August 2025
Regeste
Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; Eignung als Vorsorgebeauftragter bei Familienkonflikten.
Zur Frage, unter welchen Umständen im Rahmen der Eignungsprüfung gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB aufgrund eines Familienkonflikts von der Einsetzung der beauftragten Person abgesehen werden kann (E. 3).
B.a Mit Vorsorgeauftrag vom 8. Oktober 2017 setzte A. in der Reihenfolge ihrer Aufzählung die folgenden Personen als Vorsorgebeauftragte ein: 1. E., 2. C., 3. B. Am 24. Februar 2018 verstarb E.
B.b Am 19. Januar 2023 ersuchten B. und C. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld (KESB) um Validierung des
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Vorsorgeauftrags. Die KESB verweigerte die Validierung und errichtete für A. eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB.
B.c Dagegen erhoben A., B. und C. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht hob den Entscheid der KESB auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an diese zurück. Auf die dagegen von A. und ihren beiden Söhnen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_606/2023 vom 23. August 2023).
B.d Mit neuem Entscheid validierte die KESB den Vorsorgeauftrag teilweise. Sie setzte C. als Vorsorgebeauftragten im Bereich Personensorge ein und errichtete ergänzend eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB.
B.e Die dagegen von A., B. und C. erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht mit Entscheid vom 9. Juli 2024 abgewiesen.
C.a A. (Betroffene; Beschwerdeführerin 1), B. (Beschwerdeführer 2) und C. (Beschwerdeführer 3) wenden sich an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Obergerichts vom 9. Juli 2024 aufzuheben und den Vorsorgeauftrag vollständig und unverändert zu validieren.
C.b Das Obergericht verlangt die Abweisung der Beschwerde. Die KESB hat sich nicht vernehmen lassen.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
3. Anlass für die Beschwerde bildet, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer 3 die Eignung als Vorsorgebeauftragter im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs abgesprochen hat.
3.1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen (Art. 360 Abs. 3 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB ). Wenn dies (teilweise) nicht zutrifft, sind sonstige Massnahmen des Erwachsenenschutzes ins Auge zu fassen. Erweist sich der Vorsorgeauftrag als gültig und wirksam, hat die Behörde abzuklären, ob er zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person genügt oder der Ergänzung durch weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes bedarf (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; ALEXANDRA JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 26 zu Art. 363 ZGB; PHILIPPE MEIER, Droit de la protection de l'adulte, 2. Aufl. 2022, Rz. 431; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das neue Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.32; THOMAS GEISER, in: Erwachsenenschutz, 2013, N. 15 zu Art. 363 ZGB).
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Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit gegeben sind und die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (Urteile 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1; 5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1; 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4). Zu prüfen sind die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der beauftragten Person sowie deren zeitliche Verfügbarkeit (zit. Urteil 5A_874/2020 E. 4; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, Rz. 871; GEISER, a.a.O., N. 14 zu Art. 363 ZGB). Bereits im Rahmen der Eignungsprüfung ist auch abzuklären, ob keine Interessenkonflikte vorliegen, die der Übernahme des Auftrags entgegenstehen. Treten danach Interessenkollisionen auf, so entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Wegen Interessenkonflikten, deren Tragweite die auftraggebende Person bereits bei der Auftragserteilung gekannt hat, ist die Eignung allerdings nur zurückhaltend zu verneinen (JUNGO, a.a.O., N. 24 zu Art. 363 ZGB; JEAN-DAMIEN MEYER, Le mandat pour cause d'inaptitude, 2021, Rz. 506; MARC WOHLGEMUTH, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 4.76; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, a.a.O.; GEISER, a.a.O.). Eine Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person kann sich sodann auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen (zit. Urteil 5A_874/2020 E. 4). So kann der Einsetzung einer Person entgegenstehen, dass sich dadurch aufgrund eines erheblichen Familienkonflikts und der damit zusammenhängenden starken
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Belastung der auftraggebenden Person deren Krankheitsverlauf verschlimmern würde (vgl. zit. Urteil 5A_874/2020 E. 5.6).Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7027; MEIER, a.a.O., Rz. 423; YVO BIDERBOST, Der Vorsorgeauftrag in der Beratung - ein Dutzend Fragen der Praxis, ZBGR 101/2020 S. 357; ERNST LANGENEGGER, in: Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 363 ZGB; kritisch WALTER BOENTE, Zürcher Kommentar, 2015, N. 116 zu Art. 363 ZGB). Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem anderen Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen. Vorsicht bei der Einsetzung des gewünschten Angehörigen kann zudem angebracht sein, wenn klar absehbar ist, dass der Auftrag aufgrund des Familienkonflikts nicht zweckdienlich umsetzbar sein wird (zum Ganzen: BIDERBOST, a.a.O., S. 358). Solange die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist, darf die Behörde mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person nicht einschreiten, selbst wenn sie andere Personen für besser geeignet hält (JUNGO, a.a.O., N. 25 zu Art. 363 ZGB). Anders zu gewichten kann das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person allerdings dann sein, wenn sich für die Wahl der beauftragten Person massgebliche Umstände nach der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheblich verändert haben. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist in diesem Fall, ob sich die auftraggebende Person dieser Veränderungen noch bewusst geworden ist oder nicht, solange sie urteilsfähig war (vgl. LANGENEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 363 ZGB).
3.2.1 Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid fest, im Ergebnis gelte - wie im Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2023 festgestellt - nach wie vor, dass der Vorsorgeauftrag gültig und zufolge (teilweiser) Urteilsunfähigkeit der Betroffenen als Auftraggeberin wirksam sei. Der Beschwerdeführer 2 sei mangels zeitlicher Verfügbarkeit ungeeignet. Der Beschwerdeführer 3 sei als Vorsorgebeauftragter betreffend die Personensorge geeignet, aufgrund des
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schwelenden Familienkonflikts jedoch nicht betreffend die Vermögenssorge und den diesbezüglichen Rechtsverkehr.
3.2.2 Im Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2023 hat das Obergericht die Eignung des Beschwerdeführers 3 aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Fähigkeiten sowie seiner zeitlichen Verfügbarkeit bejaht.
Das Obergericht hat sodann festgehalten, aufgrund der vom Beschwerdeführer 3 gegen die Betroffene eingeleiteten Klage bestehe kein konkreter Interessenkonflikt. Bei dieser Klage gehe es einerseits darum, den Nachlass von E. sel. festzustellen und zu teilen, soweit er nicht bereits geteilt sei. Andererseits gehe es um die Feststellung, in welchem Umfang und Betrag der Pflichtteil des Beschwerdeführers 3 durch den Verkauf von 850 Namenaktien der G. AG zum Nennwert durch den Erblasser an die H. AG verletzt wurde. Es werde beantragt, D. unter solidarischer Haftung mit der H. AG zu verpflichten, den Betrag zurückzuzahlen. Der Parallelprozess, in welchem die Betroffene gegen D., die H. AG und die G. AG Klage eingereicht habe, betreffe eine güterrechtliche Hinzurechnung im Sinn von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. In diesem Verfahren gehe es darum, den Schenkungsanteil, der D. respektive dessen H. AG beim Verkauf der Aktien der G. AG durch E. sel. an die H. AG vermutlich zugekommen sei, in die Errungenschaft "zurückzuholen" und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Die Interessen der Betroffenen und des Beschwerdeführers 3 seien damit weitestgehend die gleichen. Beide Klagen zielten darauf ab, D. zu verpflichten, den Schenkungsanteil zurückzuzahlen. Das Obergericht erwog weiter, im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags am 8. Oktober 2017 habe der Ehemann der Betroffenen noch gelebt. Er sei als erstgenannter Vorsorgebeauftragter aufgeführt. D. sei als einziges der drei gemeinsamen Kinder nicht als Vorsorgebeauftragter aufgeführt. Offenbleiben könne, ob daraus bereits abzuleiten sei, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags familiäre Konflikte vorhanden gewesen seien, wie dies die Beschwerdeführer behaupteten. Die Betroffene habe zwei ihrer Söhne als Vorsorgebeauftragte eingesetzt. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters ihres Ehemannes habe sie annehmen müssen, dass - im Fall des Vorversterbens des Ehemanns - ihre Söhne als Vorsorgebeauftragte eingesetzt würden. Es könne zudem ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Betroffene gewusst habe, dass alle drei Söhne pflichtteilsgeschützte Erben sind. Damit habe die
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Betroffene bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags und der Einsetzung ihrer Söhne als Vorsorgebeauftragte die latent abstrakte Interessenkollision hinsichtlich der erbrechtlichen Ansprüche ihrer Kinder in Kauf genommen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eigenschaft als Pflichtteilserben die beiden Söhne daran hindern könnte, das Vermögen der Betroffenen sachgerecht zu verwalten, für ihre Personensorge aufzukommen und sie im Rechtsverkehr zu vertreten.Nach den Feststellungen des Obergerichts besteht sodann offenbar ein Spannungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 3 und seinem Bruder D. Die nach dem Tod des Vaters eingeleiteten Gerichtsverfahren würden auf eine Intensivierung des Familienkonfliktes seit der Errichtung des Vorsorgeauftrages hindeuten. Aus den Akten und Ausführungen der Beschwerdeführer und von D. gehe nicht hervor, was letztlich die Ursache der familiären Streitigkeiten und der gerichtlichen Auseinandersetzung sei. Es falle jedoch auf, dass die Klage auf Erbteilung mit Herabsetzung durch den Beschwerdeführer 3 am 11. September 2019 und die Klage der Betroffenen betreffend güterrechtliche Hinzurechnung am 9. September 2019 und damit praktisch gleichzeitig eingereicht worden sind. Es bestehe offenbar ein zeitlicher und inhaltlicher Konnex zwischen den beiden Klagen. Die Gegenseite mache unter Verweis auf die Rechtsschriften von D. seit Jahren geltend, dass die Mutter beeinflusst werde. Diese Akten lägen nicht im Recht. Unter den vorliegenden Gegebenheiten bestünden jedoch keine Zweifel, dass das Thema der Beeinflussung der Mutter durch die beiden Beschwerdeführer zu den familiären Konflikten beigetragen habe. Hinzu komme, dass die gerichtlichen Auseinandersetzungen weitergehen würden, nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bereits erklärt habe, er werde das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld an die nächste Instanz weiterziehen. Es bestehe offensichtlich ein tiefgreifendes Misstrauen unter den drei Brüdern. Dieser familiäre Konflikt betreffe die vermögensrechtlichen Interessen der Betroffenen und des Beschwerdeführers 3. Würde dieser als Vorsorgebeauftragter mit der Wahrung der finanziellen Interessen der Mutter betraut, könnte der familiäre Konflikt sich verschärfen. Zudem bestehe die Gefahr, dass sich der familiäre Konflikt negativ auf die Interessen der Betroffenen auswirke. Eine neutrale und professionelle Bezugsperson wüsste aufgrund der persönlichen Distanz mit allfälligen Einmischungen oder Beeinflussungen durch Familienangehörige umzugehen. Dies
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lasse den Beschwerdeführer 3 als Beauftragten in Bezug auf die Vermögenssorge der Betroffenen und der diesbezüglichen Rechtsvertretung als ungeeignet erscheinen. Denn von der Vermögenssorge seien vorliegend die Ansprüche aus Güterrecht, die Ansprüche aus den Unternehmen wie auch die erbrechtlichen Belange erfasst. Betreffend die Personensorge lägen dagegen keine Gründe vor, die gegen die Eignung des Beschwerdeführers 3 als Vorsorgebeauftragter sprechen würden.
3.3 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, er sei nicht nur als Vorsorgebeauftragter für die Personensorge, sondern auch für die Vermögenssorge und die diesbezügliche Rechtsvertretung geeignet. Die Betroffene habe den Vorsorgeauftrag in Kenntnis der seit Jahren zwischen ihren Söhnen bestehenden Konflikte wegen des Aktienverkaufs errichtet. Sie sei am Tag der Unterzeichnung des Vorsorgeauftrags voll handlungsfähig gewesen. Das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sei zu respektieren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nicht zu erwarten, dass sich der Familienstreit aufgrund seiner Einsetzung als Vorsorgebeauftragter intensivieren würde. Da der güterrechtliche Streit bereits vor Gericht ausgetragen werde, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Familienkonflikt weiter verschärfen könnte. Die Betroffene habe die Beschwerdeführer 2 und 3 als Vorsorgebeauftragte eingesetzt, nicht jedoch D., zu dem sie keinen Kontakt habe. Es sei keine Isolierung oder auf die Familienstreitigkeiten zurückzuführende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen zu befürchten. Die Einsetzung einer anderen Person als des Beschwerdeführers 3 entgegen dem im Vorsorgeauftrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Betroffenen sei nicht erforderlich und rechtswidrig. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, es fehle eine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der KESB und rügt eine Verletzung von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, § 6 Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Thurgau (KV/TG; SR 131.228) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).
3.4 Aus den Ausführungen in der Beschwerde geht hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer 3 beanstandet, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Vorsorgebeauftragten im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs eingesetzt. Diese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Dass der Beschwerdeführer 3 bei seinen Ausführungen statt dieser Vorschrift andere Normen anführt, schadet ihm nicht. Das
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Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer 3 die Eignung als Vorsorgebeauftragter im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs mit der Begründung abgesprochen, der familiäre Konflikt zwischen den Söhnenkönntesich dadurch verschärfen und es bestehe zudem die Gefahr, dass sich dieser Konflikt negativ auf die Interessen der Betroffenen auswirke. Mit der Aussage, der Familienkonflikt zwischen den Söhnen könnte sich verschärfen, wird eine blosse Möglichkeit festgehalten. Die blosse Möglichkeit, dass sich der zwischen den Söhnen bestehende Konflikt verschärfen könnte, reicht mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen jedoch nicht aus, um dem Beschwerdeführer 3 die Eignung als Vorsorgebeauftragter abzusprechen. Die Gefahr, dass sich der Konflikt negativ auf die Interessen der Betroffenen auswirkt, wäre nur relevant, wenn die Einsetzung des Beschwerdeführers 3 tatsächlich zu einer Verschärfung des Konflikts führen würde. Das aber steht nach dem Gesagten nicht fest. Dass es sich nicht rechtfertigt, bereits aufgrund der blossen Möglichkeit einer Verschärfung des Konflikts zwischen den Söhnen in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen einzugreifen, zeigt auch ein Blick auf Art. 368 ZGB. Nach dieser Bestimmung trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind (Abs. 1). Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur persönlichen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen (Abs. 2). Sollte sich als Folge der Einsetzung des Beschwerdeführers 3 der Familienkonflikt tatsächlich verschärfen und sollten deswegen die Interessen der Betroffenen gefährdet werden, kann die Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf diese Bestimmung einschreiten. Der angefochtene Entscheid äussert sich zudem nicht dazu, inwiefern sich der Familienkonflikt negativ auf die Interessen der Betroffenen auswirken könnte. Die Situation unterscheidet sich insofern vom im zit. Urteil 5A_874/2020 beurteilten Fall. Dort (E. 4) hatte die Vorinstanz aus zahlreichen tatsächlichen Umständen geschlossen, dass die Einsetzung der vorsorgebeauftragten Person zu einer Verschlimmerung des Krankheitsverlaufs der Betroffenen führen und damit deren Interessen gefährden würde.
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Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die im Vorsorgeauftrag vom 8. Oktober 2017 vorgesehene Mandatierung des Beschwerdeführers 3 als Vorsorgebeauftragter auch für den Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs nicht dem selbstbestimmten Willen der Betroffenen entsprechen würde. Auch ergeben sich aus dem Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Auftrag aufgrund des Familienkonflikts nicht zweckdienlich umsetzbar wäre. Das Obergericht hatte offengelassen, ob im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags familiäre Konflikte vorhanden waren. Zugleich hat es festgestellt, die hängigen Gerichtsverfahren nach dem Tod des Vaters würden auf eine Intensivierung des Familienkonflikts seit der Erstellung des Vorsorgeauftrags hindeuten. Die Verhältnisse haben sich insofern seit der Erstellung des Vorsorgeauftrags jedenfalls verändert. Indessen wurde eine der beiden Klagen durch die Betroffene selbst eingereicht. Zwischen den Klagen der Betroffenen vom 9. September 2019 auf Hinzurechnung und der Klage des Beschwerdeführers 3 vom 11. September 2019 auf Erbteilung und Herabsetzung besteht zwar ein zeitlicher und inhaltlicher Konnex. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer 3 die Betroffene in diesem Zusammenhang beeinflusst hat. Das Obergericht hielt diesbezüglich lediglich fest, das Thema der Beeinflussung der Mutter durch die beiden Beschwerdeführer habe zu den familiären Konflikten beigetragen. Abgesehen davon, dass das Obergericht keine tatsächliche Gefährdung der Interessen der Betroffenen festgestellt hat, vermögen die seit Errichtung des Vorsorgeauftrags eingetretenen Änderungen daher auch die Bedeutung des damals ausgedrückten Willens nicht zu relativieren.
Dass eine neutrale und professionelle Bezugsperson aufgrund der persönlichen Distanz mit allfälligen Einmischungen oder Beeinflussungen durch Familienangehörige umzugehen weiss, ist irrelevant, solange die beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet ist. Nach dem Gesagten ergeben sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte, die auf die fehlende Eignung des Beschwerdeführers 3 schliessen lassen.
3.5 Das Obergericht hat damit Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB unrichtig angewendet, indem es dem Beschwerdeführer 3 die Eignung als Vorsorgebeauftragter im Bereich der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs abgesprochen hat. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ist daher gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist
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aufzuheben und die Sache ist an die KESB zurückzuweisen, damit diese prüft, ob gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 107 Abs. 2 BGG).