Urteilskopf
151 III 586
60. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Volksrepublik China gegen A. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_528/2024 vom 26. Juni 2025
Regeste
Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen.
Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG); Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Dispositiv des zu revidierenden Schiedsentscheids (E. 5.1). Beurteilung der behaupteten Einwirkung im konkreten Fall (E. 5.2 und 5.3).
A. A. (Kläger, Gesuchsgegner) ist Staatsbürger des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland.
Der Kläger macht geltend, die Volksrepublik China (Beklagte, Gesuchstellerin) habe seine Investition im Unternehmen B. Ltd., an dem er beteiligt sei, durch verschiedene Massnahmen beeinträchtigt, so insbesondere indem sie diesem Unternehmen unrechtmässig und ohne Entschädigung Landnutzungsrechte in der Provinz Shaanxi enteignet habe. Damit habe sie das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Volksrepublik China abgeschlossene bilaterale Abkommen vom 15. Mai 1986 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Agreement concerning the Promotion and Reciprocal Protection of Investments, nachfolgend: Investitionsschutzabkommen [ISA] 1986) verletzt und werde daraus entschädigungspflichtig.
B. Der Kläger leitete am 9. Januar 2019 gestützt auf das Investitionsschutzabkommen 1986 ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein.
In der Folge wurde ein Schiedsgericht mit drei Mitgliedern konstituiert, wobei Genf als Sitz bestimmt wurde.
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Mit Zwischenentscheid ("Decision on Jurisdiction") vom 30. Dezember 2021 wies das Schiedsgericht die von der Beklagten erhobenen Einwände ab und erklärte sich für zuständig.
C. Mit Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2024 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Entscheidung über die Zuständigkeit an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
5. Die Gesuchstellerin macht gestützt auf Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG (SR 291) geltend, das Strafurteil des Intermediate People's Court of Yulin City vom 4. Juni 2024 habe ergeben, dass zu ihrem Nachteil auf den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts eingewirkt worden sei.
BGE 151 III 586 S. 588
5.1 Gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG kann die Revision eines Schiedsentscheids beantragt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsentscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Der Wortlaut von Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG entspricht im Wesentlichen demjenigen von Art. 123 Abs. 1 BGG. Daher kann auf die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung verwiesen werden (Urteile 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 148 III 436; 4A_210/2021 vom 28. September 2021 E. 4).
Es ist unerheblich, dass das Strafverfahren im Ausland durchgeführt wurde, sofern die in Art. 6 Ziff. 2 und 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Abs. 2-7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) vorgesehenen Verfahrensgarantien eingehalten wurden. Ebenso ist unerheblich, ob die Straftat von einer Partei oder einem Dritten begangen wurde (zit. Urteil 4A_69/2022 E. 5.1; Urteil 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 4.1). Entscheidend - und von der gesuchstellenden Partei darzulegen - ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Dispositiv des Schiedsentscheids besteht, dessen Revision beantragt wird. Mit anderen Worten: Die Straftat muss, unabhängig von ihrem Zeitpunkt, einen tatsächlichen, direkten oder indirekten Einfluss auf die streitige Entscheidung zum Nachteil der gesuchstellenden Partei ausgeübt haben, die dadurch ein für sie ungünstiges Ergebnis erlitten hat (BGE 81 II 475 E. 2a; zit. Urteile 4A_69/2022 E. 5.1; 4A_596/2008 E. 4.1).
Der Einfluss der Straftat zum Nachteil der gesuchstellenden Partei durch ein Verbrechen oder Vergehen muss durch eine Entscheidung festgestellt worden sein, die ein vom entsprechenden Schiedsverfahren separates Strafverfahren beendet, wie beispielsweise eine Einstellungsverfügung oder ein Strafurteil. Die Entscheidung des Strafgerichts muss zeigen, dass die objektiven Voraussetzungen für ein Verbrechen oder Vergehen erfüllt sind. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Strafverfahren zu einer Verurteilung geführt hat, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG ergibt (zit. Urteile 4A_69/2022 E. 5.1; 4A_596/2008 E. 4.1). Ein
BGE 151 III 586 S. 589
Schiedsgericht ist jedoch nicht an ein Strafurteil gebunden, das im Rahmen desselben Sachverhalts ergangen ist, weshalb es zu einer anderen Lösung als die Strafbehörde gelangen kann (zit. Urteile 4A_69/2022 E. 5.1; 4A_596/2008 E. 4.1).
5.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, das Strafurteil sei primär für die Frage des Vorliegens einer Investition nach dem anwendbaren Investitionsschutzabkommen 1986 relevant, so insbesondere, ob der Gesuchsgegner die Anteile an B. Ltd. auf legale Art und Weise erworben habe und ob die Landnutzungsrechte von B. Ltd. eine Investition im Sinne des Investitionsschutzabkommens darstellten. Das Schiedsgericht habe mit Bezug darauf festgehalten, dass eine Person, die sich Anteile auf illegale Art und Weise verschaffe, diese Anteile nicht halte und demnach auch über keine Investition im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii ISA 1986 verfüge. Das Schiedsgericht habe jedoch vorausgesetzt, dass die Illegalität den Kern des Aktienerwerbs betreffen müsse, z.B. wenn das Eigentum in betrügerischer Weise oder durch Bestechung erlangt wurde. Das Strafurteil zeige nun in verschiedener Hinsicht, dass die Aktienübertragungen an den Gesuchsgegner durch kriminelles Verhalten erwirkt worden seien. Zudem gehe daraus hervor, dass die Herren A. und C. im Schiedsverfahren falsche Aussagen gemacht hätten.
Das Strafurteil belege, dass der Gesuchsgegner seine Anteile an B. Ltd. unrechtmässig erworben habe. Hätte das Schiedsgericht von der Fälschung der Siegel, der Falschaussage der Zeugen des Gesuchsgegners und der festgestellten Illegalität beim Erwerb der Aktien durch den Gesuchsgegner zum Erwerb der (ebenfalls rechtswidrig erworbenen) Landnutzungsrechte gewusst, hätte es alle vier Aktienübertragungen und die Landnutzungsrechte als rechtswidrig bzw. die Ansprüche daraus als unzulässig qualifizieren müssen, so dass sich der vom Schiedsgericht festgestellte Sachverhalt als unrichtig erweise. Aufgrund dieser Tatsache habe sich das Schiedsgericht nicht mehr mit den vom Gesuchsgegner angebotenen Beweisen für seine Aktionärsstellung begnügen können. Ebenso wenig habe es seine Zuständigkeit bejahen können, auch wenn dem Gesuchsgegner der Nachweis gelungen wäre, dass eine der Aktienübertragungen an ihn gültig ist, da die Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Landnutzungsrechte von so schwerwiegender Natur gewesen sei, dass sie die gesamte Klage des Gesuchsgegners unzulässig machen würde.
BGE 151 III 586 S. 590
5.3 Die Gesuchstellerin legt einzig mit Bezug auf eine der erfolgten Aktienübertragungen - genauer die (vierte) Übertragung von 10 % der Aktien an der B. Ltd. von der Gesellschaft F. an den Gesuchsgegner - unter Bezugnahme auf das Strafurteil dar, dass diese durch kriminelles Verhalten erwirkt worden sei. Hinsichtlich der weiteren drei massgebenden Aktienübertragungen an den Gesuchsgegner behauptet sie lediglich in allgemeiner Weise, das Strafurteil bestätige "die Unehrlichkeit von Herrn A.". Auch mit den weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen, wonach das Strafurteil bestätige, dass Herr A. zweier Straftaten schuldig gesprochen werde und das Urteil insbesondere auch festhalte, "dass Herr A. (und Herr C.) nicht 100 % der Anteile an B. [zugestanden hätten]", vermag die Gesuchstellerin nicht konkret aufzuzeigen, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu ihrem Nachteil auf den Zuständigkeitsentscheid eingewirkt wurde. Dies gelingt ihr auch nicht mit der blossen Behauptung, das Strafurteil untermauere die bereits im Rahmen des Schiedsverfahrens aufgezeigten "Warnsignale". Indem sie in der Folge gestützt auf die ins Feld geführten "Warnsignale" die schiedsgerichtliche Beweiswürdigung in Frage stellt, zeigt sie nicht auf, dass die Voraussetzungen nach Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG erfüllt wären, sondern übt appellatorische Kritik am Zuständigkeitsentscheid.
Auch die angeblich im Strafurteil festgestellten Falschaussagen der Herren A. und C. im Rahmen des Schiedsverfahrens beziehen sich einzig auf die vierte Aktienübertragung von der Gesellschaft F. an den Gesuchsgegner. Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner zudem im gleichen Zusammenhang vor, er habe das Schiedsgericht hinsichtlich der Zustimmung der F. zur vierten Anteilsübertragung irregeführt, ohne jedoch einen konkreten Bezug zum Strafurteil, geschweige denn ein von ihm verübtes Verbrechen oder Vergehen aufzuzeigen.
Damit gelingt es der Gesuchstellerin nicht, gestützt auf das eingereichte Strafurteil aufzuzeigen, dass derart durch ein Verbrechen oder Vergehen zu ihrem Nachteil auf den Zuständigkeitsentscheid eingewirkt worden wäre, dass das Schiedsgericht alle vier Aktienübertragungen hätte als unzulässig qualifizieren müssen. Entsprechend bleibt es dabei, dass der Gesuchsgegner im massgebenden Zeitpunkt Anteile an der B. Ltd. hielt und demnach über eine Investition im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii ISA 1986 verfügte. Die Vorbringen im Gesuch vermögen mangels hinreichenden Kausalzusammenhangs nichts am strittigen Zwischenentscheid zu ändern.
BGE 151 III 586 S. 591
Der gegenteilige Einwand der Gesuchstellerin, wonach aufgrund der angeblichen Rechtswidrigkeit der Landnutzungsrechte der B. Ltd. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint werden müsste, verfängt nicht. Das Schiedsgericht hat seinen Zuständigkeitsentscheid ausschliesslich darauf gestützt, dass die Aktien des Gesuchsgegners an der B. Ltd. eine Investition darstellten; die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Landnutzungsrechte hat es für die Beurteilung seiner Zuständigkeit ausdrücklich als nicht rechtserheblich betrachtet.Die Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG sind demnach nicht erfüllt.