Urteilskopf
151 IV 113
15. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen)
6B_262/2024 vom 27. November 2024
Regeste
Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung; Covid-19-Kredit.
Den Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular, der Kreditnehmer sei aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zu (E. 1.9).
A. Das Bezirksgericht Kulm sprach A. mit Urteil vom 1. Februar 2022 der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie der Übertretung im Sinne von Art. 23 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, aCovid-19-SBüV; AS 2020 1077; in Kraft bis am 18. Dezember 2020) schuldig und verurteilte ihn teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und
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einer Busse von Fr. 25'000.- (teilweise als Verbindungsbusse). Auf einen Widerruf der am 22. Oktober 2019 und 12. September 2019 bedingt ausgesprochenen Strafen verzichtete es.A. erhob gegen das Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
B.a Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 8. Januar 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht und mehrfachen Pfändungsbetrugs. Zusätzlich sprach es A. des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Bürgschaftsgenossenschaft B. und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es widerrief die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 bedingt ausgesprochenen Strafen, erklärte dementsprechend die Geldstrafen von Fr. 14'400.- (180 Tagessätze zu Fr. 80.-) und Fr. 10'800.- (40 Tagessätze zu Fr. 270.-) für vollziehbar und verurteilte A. in Berücksichtigung der Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.
A. war seit der Gründung der C. AG am 16. September 2009 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Einziger Verwaltungsrat bzw. einzige Verwaltungsrätin war vom Gründungszeitpunkt bis zum 16. Juni 2015 D., vom 16. Juni 2015 bis 30. September 2016 E. und vom 30. September bis 9. November 2016 F. Seit dem 9. November 2016 war A. neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch einziger Verwaltungsrat der C. AG. A. war Alleinaktionär der C. AG und der G. AG, welche im Jahr 2023 mit der C. AG fusionierte. Seit der Fusion ist die C. AG als AG mit A. als Geschäftsführer und Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen.
Das Kontokorrent A. stieg in der Buchhaltung der C. AG von Fr. 260'474.63 am 30. September 2013 bis auf Fr. 541'440.09 am 30. September 2019 an. A. tätigte als Alleinaktionär der C. AG in dieser Höhe über die Kreditkarte der C. AG Bezüge für private Zwecke. Beim Kontokorrent handelte es sich formell um ein verzinsliches Darlehen, das in der Buchhaltung und den
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Steuerunterlagen der C. AG ausgewiesen wurde. Das Obergericht wirft A. vor, er habe seine Pflichten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C. AG verletzt, da das Reinvermögen der C. AG im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven dadurch angegriffen worden und der Gesellschaft ohne adäquate Gegenleistung und ohne adäquate Sicherheiten Liquidität entzogen worden sei.A. war im Zeitraum vom 2. September 2014 bis 11. Mai 2020 mit einer Lohnpfändung belegt, in deren Rahmen er gegenüber dem Betreibungsamt Menziken-Burg nur den monatlichen Nettolohn von Fr. 4'263.30 angab, nicht jedoch die zuvor erwähnten Privatbezüge über das Kontokorrent A., welche er formell als Darlehen verbuchte. In der Tatzeit wurden gegenüber A. Verlustscheine ausgestellt, wobei die Gläubiger nachträglich befriedigt wurden. Das Obergericht wirft A. vor, er habe die Zwangsvollstreckung durch die Nichtdeklaration der Privatbezüge verzögert und erschwert. Er habe gewusst, dass er ein zu tiefes Einkommen auswies. Er habe seine Gläubiger grundsätzlich irgendwann befriedigen wollen, was er in der Folge auch getan habe. Er habe in der Absicht gehandelt, die zusätzlichen Einkünfte vor dem Betreibungsamt zu verstecken. Damit habe er sich besserstellen und mehr Mittel zur Verfügung haben wollen, als er mit der regulären Lohnpfändung gehabt hätte.
Am 26. März 2020 beantragte A. für die C. AG bei deren Hausbank, der Bank H., einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 500'000.-. Der Kredit wurde gewährt und der Betrag von Fr. 500'000.- am 27. März 2020 auf das Konto der C. AG bei der Bank H. ausbezahlt. Am 30. März 2020 überwies A. Fr. 350'000.- auf ein auf seinen Namen lautendes Privatkonto bei der Bank H. Gleichentags eröffnete er ein Depot von Namenaktien der Zürich Insurance Group AG (nachfolgend: Zürich Versicherung) und kaufte 1'000 Namenaktien im Wert von Fr. 328'613.-. Diese verkaufte er (nach der Dividendenausschüttung) am 28. April 2020 für einen Betrag von Fr. 308'721.-. Am 30. April 2020 kaufte er erneut Aktien der Zürich Versicherung für Fr. 322'726.-. Weiter kaufte er am 6. April 2020 für Fr. 14'150.- einen Firmenmantel, den er für eine grössere Überbauung benötigte. Sodann verwendete er den Kredit für die Bezahlung von vorbestehenden Rechnungen. Das Obergericht wirft A. vor, er habe mit der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung wahrheitswidrig bestätigt, die C. AG sei "aufgrund der Covid-19-Pandemie" namentlich hinsichtlich des Umsatzes "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt". Weiter habe er in der Kreditvereinbarung bestätigt, dass
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er den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der "laufenden Liquiditätsbedürfnisse" verwenden werde, dies, obschon er bereits im Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt habe, den Kredit einerseits für die Bezahlung bereits vorbestehender Schulden und andererseits insbesondere für einen geldvermehrenden Aktienkauf sowie allenfalls den Kauf eines Firmenmantels und damit zweckwidrig zu verwenden. Der Kredit wurde schliesslich vollständig zurückbezahlt.
C. A. führt gegen das Urteil vom 8. Januar 2024 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Änderung des angefochtenen Urteils nur wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019, zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zu verurteilen. Von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs und der Urkundenfälschung sei er freizusprechen. Eventuell sei die Strafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren bzw. es seien für die Delikte bedingte Geldstrafen zu verhängen. Die Vorstrafen seien nicht zu widerrufen und es sei stattdessen die Probezeit zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
1.9.1 Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist wie dargelegt relativ (nicht publ. E. 1.7.2). Ein Schriftstück ist daher nicht zwingend in seiner Gesamtheit zum Beweis geeignet. Es kann vielmehr mit Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben (etwa hinsichtlich seiner Zurechnung zu einem Aussteller) und mit Bezug auf andere (etwa hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit) nicht (BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 72 zu Art. 251 StGB). Die im Kontext der Falschbeurkundung relevante Beweisfunktion darf daher nicht mit der Beweiseignung als Merkmal des Urkundenbegriffs im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB vermengt werden (BOOG, a.a.O., N. 83 zu Art. 251 StGB). Beim Covid-19-Kreditantragsformular handelt es sich insofern um eine Urkunde im
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Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück zum Beweis der vom Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit abgegebenen rechtserheblichen Erklärungen bzw. Zusicherungen bestimmt und geeignet ist (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 27 f.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 729 Ziff. II.b.2a). Wer einen unterzeichneten Kreditantrag verfälscht oder darauf die Unterschrift des vermeintlichen Gesuchstellers fälscht, macht sich daher der Urkundenfälschung im engeren Sinne strafbar.Dies hat nicht zwingend auch eine erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Inhalt der Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular zur Folge. Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten, die der Erklärende in eigenem Interesse macht, kommt nach ständiger Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (nicht publ. E. 1.7.6). Daran ändert im Kontext mit dem Covid-19-Kreditantrag nichts, dass das ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular bei Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag wurde (vgl. dazu BGE 150 IV 169 E. 3.2.4; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, S. 547 Rz. 18), da selbst vertragliche Zusicherungen in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen. Auch Verträge sind in der Regel nur insofern Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB , als sie zum Beweis bestimmt und geeignet sind, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Willenserklärungen und insbesondere die zukünftige Erfüllung der vertraglichen Pflichten kommt dem Vertrag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. nicht publ. E. 1.7.4 in fine). Dies gilt auch für die Zusicherung des Kreditnehmers in einem Kreditvertrag, den Kredit zurückzuzahlen und nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten. Wer einen Kredit entgegen einer solchen vertraglichen Zusicherung nicht bestimmungsgemäss verwendet, macht sich unter Umständen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; BGE 124 IV 9 E. 1; BGE 120 IV 117 E. 2; zur Werterhaltungspflicht beim Covid-19-Kredit: CHRIST/ KELLER/SIMIC, a.a.O., S. 561 Rz. 56 f.; ZRYD/SMADJA, Abus aux crédits Covid-19: aspects pénaux et pratiques, Plaidoyer 2021 4 S. 23; die Werterhaltungspflicht verneinend demgegenüber:
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JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, Jusletter 3. August 2020 Rz. 44), nicht jedoch der Falschbeurkundung strafbar. Wer im Kreditvertrag wahrheitswidrig angibt, er sei rückzahlungswillig, begeht allenfalls eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Eine Falschbeurkundung geht damit nicht einher. Die Arglist ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus der mangelnden Überprüfbarkeit des Erfüllungswillens als innere Tatsache und nicht aus der Verwendung einer inhaltlich unwahren Urkunde (vgl. zum Ganzen etwa: BGE 147 IV 73 E. 3.3; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.4; 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 3.3.2 und 3.4.2).
1.9.2 Es besteht kein Anlass, davon im Kontext mit dem Covid-19-Überbrückungskredit abzuweichen. Vielmehr gehen auch die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV davon aus, eine Falschbeurkundung liege bei falschen Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular regelmässig nicht vor, weil den Angaben des Gesuchstellers die Urkundenqualität abgehe (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus [nachfolgend: Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV], 14. April 2020, S. 18 Abs. 1 zu Art. 23). Die EFV stellte das Covid-19-Kreditantragsformular in dieser Hinsicht der Steuererklärung gleich (EFV, Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, a.a.O., S. 18 Abs. 2 und 3 zu Art. 23). Sie verglich den unrechtmässigen Bezug eines Covid-19-Kredits, auf den gemäss Verordnung kein Anspruch bestand, in den Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV mit der Steuerhinterziehung und betonte, dass in beiden Fällen keine qualifizierte Tathandlung, insbesondere keine Fälschung von Urkunden, gegeben sei (EFV, Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, a.a.O., S. 18 Abs. 2 und 3 zu Art. 23). Falsche Angaben in einer Steuererklärung begründen keine Falschbeurkundung, da die Steuererklärung lediglich zum Beweis geeignet ist, was versteuert wird, nicht jedoch zum Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben (Boog, a.a.O., N. 83 zu Art. 251 StGB). Der Verordnungsgeber wollte mit dem Covid-19-Kreditantragsformular in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zur Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB folglich kein Schriftstück mit erhöhter Glaubwürdigkeit schaffen, sondern mit dem Formular und der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV ("Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht") in erster Linie die Schriftlichkeit
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der vertraglichen Zusicherungen zu Beweiszwecken sicherstellen. Eine Überprüfung der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular war trotz des Selbstdeklarationsverfahrens (ausführlich dazu: BGE 150 IV 169 E. 3.2.4) zudem nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 12 aCovid-19-SBüV). Die Gesuchsteller mussten die zuständigen Stellen, darunter die kreditgebende Bank, zwecks Überprüfung der Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft vielmehr vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis befreien (Art. 12 Abs. 1 aCovid-19-SBüV) und in den Datenaustausch einwilligen (Art. 12 Abs. 2 aCovid-19-SBüV).
1.9.3 Die Meinungen in der Lehre zu dieser Frage sind geteilt. Teilweise wird die erhöhte Glaubwürdigkeit verneint (vgl. WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 27 ff.; SMADJA/MICHOD, La répression des fraudes aux crédits COVID, Plaidoyer 2023 2 S. 23; ZRYD/ SMADJA, a.a.O., S. 22 f., ausser für die Angabe zum Umsatzerlös). Andere Autoren bejahen eine Falschbeurkundung bei falschen Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 31 ff.; BRECHBÜHL/CHENAUX/LENGAUER/NÖSBERGER, Covid-19-Kredite - Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung, Eine Standortbestimmung, Jusletter 5. Oktober 2020 Rz. 64 ff.; MICHELI/SPAHNI, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 2023 S. 473 f.; FRANÇOIS MICHELI, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N. 54 f. zu Art. 25 Covid-19-SBüG; CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., S. 560; siehe auch DOMENGHINI/SCHWAB, COVID-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020 S. 208, jedoch ohne vertiefte Auseinandersetzung, wonach die Ausgestaltung im Einzellfall entscheidend sein soll).
Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular wird in der Lehre damit begründet, die Auskunft auf dem Formular ziehe eine erhebliche Rechtsfolge nach sich, nämlich den Abschluss einer Kreditvereinbarung (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 33; ähnlich CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., S. 560). Die Kreditvereinbarung sei dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass die Bank der Kreditnehmerin einen Kredit in der jeweiligen Höhe eingeräumt habe, sowie dass zwischen der Bank und der Kreditnehmerin eine Kreditvereinbarung mit den darin festgehaltenen Klauseln, insbesondere Zi?er 4 betre?end "Zusicherung des Kreditnehmers", bestehe. Dabei handle es sich um rechtserhebliche Tatsachen (BRECHBÜHL/CHENAUX/LENGAUER/NÖSBERGER, a.a.O., Rz. 64). Damit wird die Urkundenfälschung im engeren Sinne
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fälschlicherweise mit der Falschbeurkundung vermengt. Dass das Covid-19-Kreditantragsformular von erheblicher Tragweite, als Vertrag zu qualifizieren, zum Beweis der darin abgegebenen Erklärungen bestimmt und geeignet und insofern eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB ist, steht nicht zur Diskussion. Eine Begründung, weshalb den vertraglichen Erklärungen auch inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. nicht publ. E. 1.7.4 und 1.9.1).Gemäss anderen Autoren ergibt sich die erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular einerseits aus den Besonderheiten des Covid-19-Kredits im Vergleich zu einem normalen Kredit, dem Selbstdeklarationsverfahren und dem Umstand, dass innert kurzer Zeit rasch über eine sehr grosse Anzahl Kreditbegehren befunden werden musste, was eine vertiefte Prüfung verunmöglicht habe, und andererseits aus der mit der durch Ankreuzen explizit abgegebenen Bestätigung, dass alle Angaben vollständig sind sowie der Wahrheit entsprechen, und dem Hinweis auf die möglichen Straffolgen wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben (vgl. MICHELI/SPAHNI, a.a.O., S. 473 f.; siehe auch MICHELI, a.a.O., N. 55 zu Art. 25 COVID-19-SBüG). Dem ist nach der Rechtsprechung bereits bei der Beurteilung Rechnung zu tragen, ob die mit den Falschangaben einhergehende Täuschung als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach sich die Strafbarkeit von mündlichen und schriftlichen Lügen des Vertragspartners beim Abschluss von Verträgen an der Strafbestimmung des Betrugs von Art. 146 StGB bemisst. Die Falschangaben müssen daher mit einer arglistigen Täuschung einhergehen. Erforderlich ist zudem ein Vermögensschaden, da es sich beim Betrug - anders als bei der Urkundenfälschung, die als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.2; Urteil 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.4.2) - um ein Verletzungsdelikt handelt (siehe nicht publ. E. 1.5). Eine generelle Ausdehnung der Falschbeurkundung auf vertragliche Zusicherungen hätte eine nicht anzustrebende Verlagerung von vertragsrechtlichen Streitigkeiten vom Zivilrecht ins Strafrecht zur Folge, da die inhaltlich unwahre Zusicherung bereits per se strafbar wäre, unabhängig davon, ob der Vertragspartner damit arglistig getäuscht und geschädigt wurde. Dem Argument, die Kreditnehmer hätten im Covid-19-Kreditantragsformular die Vollständigkeit und Wahrheit
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ihrer Angaben bestätigt, ist weiter entgegenzuhalten, dass solche Zusicherungen vor allem bei Vertragsabschlüssen über das Internet heute weit verbreitet sind und auch im privaten Geschäftsverkehr beim Abschluss von Verträgen nach Belieben eingesetzt werden können, ohne dass der Erklärung deswegen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dass sich der Erklärende für die Wahrheit seiner Erklärung verbürgt oder ausdrücklich bestätigt, die abgegebene Erklärung entspreche der Wahrheit, schafft daher keine Wahrheitsgarantie, solange die Rechtsordnung nicht eine besondere Wahrheitspflicht statuiert (BOOG, a.a.O., N. 84 und 104 zu Art. 251 StGB). Auch eine allfällige Strafbarkeit wegen Meineids im Ausland verleiht einer Erklärung keine erhöhte Glaubwürdigkeit (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Dasselbe gilt für die Strafdrohung für den Fall, dass die Erklärung unwahr ist (BOOG, a.a.O., N. 84 zu Art. 251 StGB; DANIEL KINZER, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 75 zu Art. 251 StGB).Schliesslich wird als Argument für die erhöhte Glaubwürdigkeit angeführt, die Erklärungen seien gesetzlich (in einer Verordnung) vorgesehen und das Covid-19-Kreditantragsformular daher mit dem gesetzlich vorgesehenen Formular A zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten von Vermögenswerten zu vergleichen; jede gesetzliche Vorschrift, eine schriftliche Tatsachenerklärung abzugeben, statuiere implizit die Pflicht, dies nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäss zu tun (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 32 und Fn. 34). Eine gesetzliche Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung des Covid-19-Kredits war erforderlich, weil es sich dabei um eine staatliche Massnahme in Form der vom Bund verbürgten Kredite handelte. Aus der staatlichen Vergabe von Krediten im Vergleich zu privaten Krediten lässt sich jedoch nicht per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Erklärungen des Kreditnehmers gegenüber dem Kreditgeber ableiten.
1.9.4 Erforderlich ist auf jeden Fall eine differenzierte Betrachtung, da die im Covid-19-Kreditantragsformular enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind. Der Kreditnehmer musste darin einerseits den früheren Umsatzerlös wiedergeben (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Andererseits musste er Angaben zu den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV machen, d.h. zusichern, dass kein anderer Covid-19-Kredit bezogen oder beantragt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV), das Unternehmen vor dem 1. März 2020 gegründet wurde (vgl.
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Art. 3 Abs. 1 lit. a aCovid-19-SBüV), sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befand (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV), aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV) und keine Liquiditätssicherungen gestützt auf andere notrechtliche Regelungen erfolgten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d aCovid-19-SBüV). Schliesslich musste er eine Zusicherung in Bezug auf die künftige Verwendung des Covid-19-Kredits abgeben (vgl. Art. 6 aCovid-19-SBüV). Den Angaben im Formular kommt daher, wenn überhaupt, nicht zwingend in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu.
1.9.5 Eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung ist zumindest hinsichtlich der Zusicherung im Covid-19-Kreditantragsformular "Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden" zu verneinen. Dies ist wie die Zusicherung des Kreditnehmers in einem Kreditvertrag, den Kredit nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, als blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten zu qualifizieren (vgl. oben E. 1.9.1). Zutreffend ist, dass eine Überprüfung dieser Zusicherung faktisch nicht möglich war. Darin liegt jedoch keine Besonderheit des Covid-19-Kredits, da solche Zusicherungen, wie auch der konkludent zum Ausdruck gebrachte Rückzahlungswille, als innere Tatsache auch bei einem normalen Kredit regelmässig keiner Überprüfung zugänglich sind. Auch die Interessenlage präsentiert sich nicht anders als bei einem anderen, zweckgebundenen Darlehen (z.B. einem Baukredit), da es letztlich immer um die Absicherung und Rückzahlung der Gelder geht. Wer einen Covid-19-Kredit trotz der Zusicherung im Covid-19-Kreditantragsformular nicht bestimmungsgemäss verwendet bzw. von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte, macht sich folglich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar.
1.9.6 Gleiches gilt für die Zusicherung des Kreditnehmers, er sei aufgrund der Covid-19-Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", welche ebenfalls nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein kann (anders noch das nicht amtlich publizierte Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4). Dies ergibt sich nebst dem zuvor Gesagten daraus, dass es sich dabei um einen
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auslegungsbedürftigen, weiten Begriff handelt, der verschiedene Interpretationen zulässt. Die aCovid-19-SBüV selbst definierte nicht, was unter einer "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV zu verstehen ist. Der Wortlaut der Bestimmung ("namentlich") und die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV (vgl. S. 6 "zum Beispiel") stellen jedoch klar, dass nebst einer Umsatzeinbusse auch andere Formen der Beeinträchtigung infrage kamen. Die Beeinträchtigungen konnten in Abhängigkeit von der Branche daher unterschiedlichster Natur sein (in diesem Sinne: MÄRKLI/GUT, a.a.O., S. 731 Fn. 77). Weitgehend offen waren auch die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität, d.h. wann die Ursache für eine wirtschaftliche Beeinträchtigung in der Covid-19-Pandemie erblickt werden durfte. Die Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV erwähnen diesbezüglich lediglich zwei Extrembeispiele (Verlust der Produktionsstätte durch Schadenfälle und Schliessung der Unternehmung aus Hygienegründen), die ihre Gründe nicht in der Covid-19-Pandemie haben und folglich nicht zu einer Unterstützung berechtigten (EFV, Erläuterungen zur aCovid-19-SBüV, a.a.O., S. 6). Ein weiter Ermessensspielraum bestand auch in Bezug auf die Frage, wann eine wirtschaftliche Beeinträchtigung als "erheblich" (vgl. französisch "substantiellement" und italienisch "notevole") einzustufen war, da "erheblich" im deutschen Sprachgebrauch auch im Sinne von "nicht unbeträchtlich" bzw. "ins Gewicht fallend" verstanden werden kann. Die vom Kreditnehmer im Covid-19-Kreditantragsformular durch Ankreuzen abzugebende Erklärung, er sei "aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", beweist daher keinen bestimmten, objektiv feststehenden Sachverhalt, sondern es handelt sich dabei um eine Selbsteinschätzung des Kreditnehmers in Bezug auf die Kreditvoraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV, der keine erhöhte Beweiskraft zukommt.
1.9.7 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB verstösst folglich gegen Bundesrecht. Wohl handelt es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück die vom Beschwerdeführer darin abgegebenen Erklärungen von rechtlicher Bedeutung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesst das Schriftstück hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes
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wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung. Der Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.Ausführungen dazu, inwiefern anderen Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular, namentlich der Bezifferung des Umsatzerlöses (vgl. dazu bereits Urteile 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2), die für eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, erübrigen sich, da das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular diesbezüglich nicht falsch war (vgl. dazu auch nicht publ. E. 1.10.3).