Urteilskopf

151 IV 201


21. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und Bürgschaftsgenossenschaft B. (BG B.) (Beschwerde in Strafsachen)
6B_95/2024 vom 6. Februar 2025

Regeste

Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung; Covid-19-Kredit.
Den auf der kaufmännischen Buchhaltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in Ziff. 3 Block 1 des Covid-19-Kreditantragsformulars kommt erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zu (E. 2.4).

Sachverhalt ab Seite 202

BGE 151 IV 201 S. 202

A. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte A. am 1. März 2022 wegen Betrugs und Urkundenfälschung, beides begangen am 29. März 2020, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Es verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 292'251.-, welche es mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnete. Die Ersatzforderung sprach es der Bürgschaftsgenossenschaft B. (nachfolgend: Privatklägerin) zur Deckung der Zivilforderung in der gleichen Höhe zu.
A. erhob gegen dieses Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B.

B.a Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 31. August 2023 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich der Ersatz- und der Zivilforderung der Privatklägerin von je Fr. 292'251.-. Die von A. zu bezahlende Ersatzforderung sprach es der Privatklägerin zur Deckung der Zivilforderung zu. Die Vermögensbeschlagnahme hielt es im Betrag von Fr. 292'251.- bis zur Begleichung der Ersatzforderung aufrecht.

B.b Dem Urteil liegt folgende Sachverhaltsfeststellung zugrunde:
Die C. GmbH wurde am 28. Mai 2019 gegründet und mit A. als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ins Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Die Gesellschaft betrieb ab September 2019 in U. eine Bar D. Am 29. März 2020 unterzeichnete A. für die C. GmbH das Covid-19-Kreditantragsformular über einen Kredit von Fr. 300'000.-. Darin gab er für das Jahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 3'000'000.- an. Weiter bestätigte er u.a., dass die C. GmbH aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, die Gesellschaft den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde und alle im Kreditantrag gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen.
Der Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 300'000.- wurde von der Bank E. per 8. April 2020 auf das Bankkonto der C. GmbH
BGE 151 IV 201 S. 203
überwiesen. Am 9. April 2020 wurde ab diesem Konto ein Bargeldbezug von Fr. 50'000.- getätigt. Am 14. April 2020 und am 26. Mai 2020 erfolgten Überweisungen auf das Privatkonto von A. bei der Bank E. in der Höhe von Fr. 50'000.- bzw. Fr. 60'000.-. Zwischen dem 24. April 2020 und dem 25. Mai 2020 wurden drei Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 36'500.- an F. und mit Datum vom 16. April 2020, 11. Mai 2020 und 8. Juni 2020 Zahlungen im Umfang von total EUR 48'000.- an die G. in V./Kosovo getätigt.
Am 23. Juli 2020 kündigte die Bank E. der C. GmbH den COVID-19-Kredit über Fr. 300'000.- infolge irreführender Angaben und Verletzung des Kreditvertrages per sofort.
Das Obergericht wirft A. vor, er habe im Covid-19-Kreditantragsformular falsche Angaben zum effektiven Umsatzerlös der C. GmbH im Jahr 2019 gemacht. Bei den auf dem Kontokorrentkonto der C. GmbH in der Zeit vom 1. September bis am 31. Dezember 2019 einbezahlten insgesamt rund Fr. 190'000.- habe es sich fast ausschliesslich um Umsätze in bar gehandelt. Selbst aufgerechnet auf zwölf Monate habe der Jahresumsatz 2019 der C. GmbH nicht Fr. 3 Mio. betragen. Weiter habe A. den Covid-19-Kredit im Umfang von Fr. 260'000.- entgegen der Zusicherung in Ziff. 5 der Kreditvereinbarung nicht ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C. GmbH verwendet, was er schon im Zeitpunkt seines Kreditantrags beabsichtigt habe. Die Überweisungen von insgesamt Fr. 36'500.- an F. seien als nachträgliche Lohnerhöhung für die Monate Januar bis März 2020 sowie als vertraglich nicht geschuldeter Bonus erfolgt. Bei der Überweisung der Fr. 48'000.- an die G. für eine angebliche Stuhllieferung habe es sich allenfalls um eine nicht notwendige Ersatzinvestition, bei der Möblierung der Aussenterrasse um eine Investition in eine Erweiterung des Geschäftsbereichs und bei den auf sein Privatkonto überwiesenen Fr. 110'000.- allenfalls um die Refinanzierung seiner privaten Darlehen an die C. GmbH gehandelt. Dass er mit den in bar abgehobenen Fr. 50'000.- laufende Geschäftskosten wie Getränkerechnungen bezahlte, qualifizierte das Obergericht als Schutzbehauptung.

C. A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 31. August 2023 sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und auf die Zivilforderung der Privatklägerin sei nicht einzutreten. Bezüglich der Nebenfolgen sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 151 IV 201 S. 204
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. (...)

2.4

2.4.1 Das Bundesgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024, teilweise publ. in: BGE 151 IV 113, ausführlich mit der Frage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditantragsformular befasst. Gemäss dem erwähnten Entscheid drängt sich bei der Frage, ob dem Covid-19-Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (BGE 151 IV 113 E. 1.9.4). Bezüglich der Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, geniesst das Schriftstück keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung. Ob der Bezifferung des Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular die für eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, konnte in BGE 151 IV 113 offenbleiben, da die diesbezügliche Angabe nicht falsch war (BGE 151 IV 113 E. 1.9.7).
Das erwähnte Bundesgerichtsurteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 enthält eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Unterscheidung zwischen der Urkundenfälschung im engeren Sinne und der Falschbeurkundung sowie mit den Materialien und der Lehre zur Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditantragsformular (zit. Urteil 6B_262/2024 E. 1.7 und E. 1.9, teilweise publ. in: BGE 151 IV 113). Darauf kann verwiesen werden.

2.4.2 Mit der Frage, ob die Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular als Falschbeurkundung zu qualifizieren ist, befasste sich das Bundesgericht im Urteil 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3 (siehe auch Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2), wobei es die Frage bejahte. Das Covid-19-Kreditantragsformular sah unter Ziff. 3 zwei Felder (Block 1 und 2)
BGE 151 IV 201 S. 205
für die Angaben zum Kreditbetrag, der gemäss dem Formular 10 % des Umsatzerlöses oder geschätzten Umsatzerlöses betrug, max. jedoch Fr. 500'000.-, vor. Unter Block 1 mussten die Antragsteller den definitiven Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden, den provisorischen Umsatzerlös 2019; und wenn auch nicht vorhanden, den Umsatzerlös 2018 eingeben. Falls Angaben zu Block 1 nicht möglich waren, mussten die Antragsteller unter Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr und/oder den geschätzten Umsatzerlös angeben. Aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, aCovid-19-SBüV; AS 2020 1077) und den Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular ergibt sich, dass der Umsatzerlös gemäss Ziff. 3 Block 1 auf einem definitiven oder provisorischen Jahresabschluss beruhen musste. Bei jüngeren Unternehmen wurden Hochrechnungen oder Schätzungen des Umsatzerlöses akzeptiert (Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, BBl 2020 8477, 8483), was jedoch unter Ziff. 3 Block 2 offenzulegen war. Unter Ziff. 3 Block 1 des Covid-19-Kreditantragsformulars waren die Kreditantragsteller folglich verpflichtet, den Umsatzerlös aus einem definitiven oder provisorischen Jahresabschluss wiederzugeben. Die Kreditantragsteller mussten im Covid-19-Kreditantragsformular unter Ziff. 4 zudem bestätigen, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung) basieren. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Der kaufmännischen Buchführung kommt hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte daher erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zu (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; BGE 141 IV 369 E. 7.1; BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für Abschlüsse, die von der Kontrollstelle noch nicht geprüft und von der Generalversammlung noch nicht abgenommen wurden, sofern der Geschäftsverkehr üblicherweise darauf abstellt (vgl. Urteile 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 8.4; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 6.4 in fine; 6B_142/2016 vom
BGE 151 IV 201 S. 206
14. Dezember 2016 E. 6.2.1; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5; 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 9.4). Es rechtfertigt sich daher, auch den auf der kaufmännischen Buchhaltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in Ziff. 3 Block 1 des Covid-19-Kreditantragsformulars die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zuzuerkennen (vgl. ZRYD/SMADJA, Abus aux crédits Covid-19:aspects pénaux et pratiques, Plaidoyer 4/2021 S. 22 f.). Hinzu kommt, dass die Covid-19-Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht waren. Bei der Vergabe von Covid-19-Krediten bis zu Fr. 500'000.- gelangte daher ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken beinhaltete, die sich auf die Prüfung beschränkte, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind (siehe dazu: BGE 150 IV 169 E. 3.2.4). Die Banken waren verpflichtet, offensichtlich missbräuchliche Gesuche abzulehnen (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept COVID-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08 vom 23. Juni 2020, S. 6 und 14). Auch war eine Überprüfung der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular trotz des Selbstdeklarationsverfahrens nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 12 aCovid-19-SBüV). Eine systematische Überprüfung des deklarierten Umsatzerlöses anhand der Geschäftsbuchhaltung war jedoch nicht vorgesehen, weshalb die Banken auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular zum Umsatzerlös vertrauen durften (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 3.2.4 und 5.1.4).