Urteilskopf
151 IV 207
22. Auszug aus dem Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Beschwerde in Strafsachen)
7B_1440/2024 / 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025
Regeste
Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO; qualifizierte Wiederholungsgefahr; Erfordernis einer qualifizierten Anlasstat.
Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ist die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität eingeschränkt. Vorausgesetzt ist zudem, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen solche hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Nicht erheblich ist demgegenüber, ob dieses schwere Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind (E. 4.4).
Aus den Erwägungen:
4.1 Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz hält insbesondere fest, bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Raubdelikten, teils unter Mitführung einer Handklappsäge, handle es sich um ein schweres Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB) oder gar Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft werde (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Dabei sei laut Einschätzung der Polizei die mitgeführte Handklappsäge geeignet, mit wenig Kraftaufwand tiefe und messerscharfe Wunden zu verursachen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer bisher niemanden verletzt habe. Doch habe er beim mutmasslichen Raub vom 17. Januar 2024 zwei Personen massiv mit der Handklappsäge und den Worten "I kill you" bedroht. Bei diesem Vorfall habe er die Handklappsäge gezückt und sei daraufhin mit der geöffneten und über Kopf erhobenen Handklappsäge auf eine Person losgestürmt. Als eine zweite Person dazugestossen sei, habe er sich in ihre Richtung bewegt, sich nach einigen Schritten von ihr abgedreht und sei erneut mit geöffneter Handklappsäge auf die erste Person losgestürmt. Letztere habe daraufhin die Flucht ergriffen, wobei er dieser Person noch einige Meter in den Ladenbereich nachgerannt sei, bevor er wiederum die
BGE 151 IV 207 S. 209
andere anwesende Person mit gezückter Handklappsäge bedroht habe. Der mit diesem Verhalten einhergehende Eingriff in die psychische Integrität der beiden Opfer, die in Angst und Schrecken versetzt worden seien, sei als schwer einzustufen. Auch bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfällen vom 29. März und 17. April 2023 sowie 13. Juni 2024 habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers (mit geöffneter Handklappsäge bzw. mit einem Teppichmesser herumlaufen und teilweise auf Personen losgehen) gegen hochrangige Rechtsgüter (psychische und physische Integrität) gerichtet und bei den Betroffenen nachvollziehbarerweise (teils massive) Angst ausgelöst. Das letzte mutmasslich verübte Raubdelikt zeige zudem, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, seine Opfer auch körperlich anzugehen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es fehle an einer qualifizierten Anlasstat. Die Vorinstanz stelle mit keinem Wort einen Sachverhalt respektive einen entsprechenden Verdacht fest, der eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person darstellen würde. Damit von einer schweren Beeinträchtigung und damit von einer (schweren) Verletzung der psychischen Integrität die Rede sein könne, müsse zumindest eine Belastung der psychischen Integrität über den Moment der Bedrohung hinaus vorliegen. Solches habe die Vorinstanz jedoch nicht festgestellt, geschweige denn eine Verletzung der physischen (körperlichen) Integrität oder einen dahingehenden Vorsatz.
4.4 Die Ausführungen in den Beschwerden verfehlen ihr Ziel: Zwar ist nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis StPO vorausgesetzt, dass die qualifizierte Anlasstat die "physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt" hat. Damit wird die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt (z.B. Leib und Leben oder sexuelle Integrität). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [...],BBl 2019 6743 f.). Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist (NIKLAUS RUCKSTUHL, Neuerungen im Haftrecht,
BGE 151 IV 207 S. 210
Anwaltsrevue 2022 S. 332; WOLFGANG WOHLERS, Präventivhaft nach der StPO-Reform, forumpoenale 1/2023 S. 48 f.). Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind (vgl. Urteile 7B_671/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.4.2; 1B_366/ 2020 vom 12. August 2020 E. 2.4; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15c Fn. 96 zu Art. 221 StPO; anders JOSITSCH/RÖTHLISBERGER, Reform von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Jusletter 5. Juni 2023 Rz. 51 f.).
4.5 Der Beschwerdeführer stellt nicht substanziiert in Abrede, dass angesichts des von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalts der dringende Tatverdacht besteht, er habe mehrere Raubdelikte im Sinne von Art. 140 StGB begangen. Beim Raub handelt es sich bereits in seiner Grundform um ein schweres Verbrechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB). Er richtet sich in erster Linie gegen das Vermögen und die persönliche Freiheit des Opfers (BGE 124 IV 97 E. 2d; Urteil 6B_1095/ 2009 vom 24. September 2010 E. 2.2), setzt aber auch in seinem Grundtatbestand immer eine mehr oder weniger grosse Gefährdung des Opfers voraus (statt vieler: Urteil 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 89). Entsprechend wird in der Lehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich jeder Raub, mindestens aber jener in seinen qualifizierten Formen (Ziff. 2-4), die Anordnung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr zulassen sollte (siehe etwa GFELLER/BIGLER, in: Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, Rz. 460-467; ULRICH WEDER, Die gefährliche beschuldigte Person und die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, ZStrR 132/2014 S. 375-378; vgl. auch FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 221 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 43 zu Art. 221 StPO; jeweils zur Ausführungsgefahr).
Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer anlässlich der mutmasslich durch ihn begangenen Raubüberfälle nicht nur eine Klappsäge mit sich geführt, sondern diese auch zur Bedrohung seiner Opfer benutzt. Damit einher ging die Gefahr, dass er in einer kritischen Situation von dieser Gebrauch
BGE 151 IV 207 S. 211
machen und damit das Opfer erheblich verletzen oder sogar töten könnte (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2d mit Hinweisen). Bei den in Frage stehenden Anlasstaten handelt es sich demnach sowohl abstrakt als auch in ihrer konkreten Tatausführung um gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtete schwere Delikte, und zwar unabhängig davon, ob die mitgeführte Klappsäge als Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist oder nicht.Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO demnach bundesrechtskonform bejaht. Die Beschwerden erweisen sich insoweit als unbegründet.