Urteilskopf
151 IV 297
32. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerde in Strafsachen)
6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025
Regeste
Art. 19 Abs. 2, Art. 398 Abs. 2 StPO ; die erstinstanzliche Zuständigkeit eines Einzelgerichts begründet keine Einschränkung des berufungsgerichtlichen Ermessens bei der Strafzumessung.
Das Berufungsgericht kann - unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht als Einzel- oder Kollegialgericht tagte - innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und unter pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens sowie unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius auch auf eine höhere Strafe als die in Art. 19 Abs. 2 StPO genannten zwei Jahre Freiheitsstrafe (oder die gemäss den anwendbaren Gerichtsorganisationsgesetzen geltenden Strafgrenzen für erstinstanzliche Einzelgerichte) erkennen (E. 2).
A. Mit Urteil vom 10. Januar 2023 sprach das Amtsgericht von Solothurn-Lebern A. verschiedener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig. Es widerrief eine frühere Geldstrafe und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer (teilweise als Zusatzstrafe zur widerrufenen Strafe ausgesprochenen) bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-, beide unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.-. In einem Fall stellte es das Verfahren infolge Verjährung ein. A. erhob gegen das Urteil Berufung, wobei er diese auf den Widerruf der Geldstrafe beschränkte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, die sie auf die Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geld- sowie der Freiheitsstrafe eingrenzte.
Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Urteil vom 16. August 2023 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfahrenseinstellung und Schuldsprüche fest. Es verurteilte A. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei es deren Vollzug im Umfang von 11 Monaten aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Weiter sprach es eine Busse von Fr. 100.- aus. Auf den Widerruf der Geldstrafe verzichtete es.
BGE 151 IV 297 S. 299
B. A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 lit. a zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 334 Abs. 1 StPO und Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2.1 Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe Anklage beim Amtsgericht als Einzelgericht eingereicht. Dessen Urteilskompetenz sei im Kanton Solothurn gemäss § 12 Abs. 1 lit. c des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO/SO; BGS 125.12) auf maximal 18 Monate Freiheitsstrafe begrenzt. Da das erstinstanzliche Gericht keine Überweisung an das Amtsgericht (Dreiergericht) vorgenommen habe, sei die Vorinstanz ebenfalls an die Strafobergrenze von 18 Monaten gebunden gewesen. Mit der Erhöhung der Strafe auf 21 Monate habe die Vorinstanz ihre Urteilskompetenz verletzt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein erstinstanzliches Kollegialgericht ausgehebelt, wie ihn die Regelung in Art. 19 StPO vorsehe. Zudem sei sein Anspruch auf ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht schlechthin verletzt worden.
2.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von (a) Übertretungen; (b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 StGB (bzw. nach Art. 59 Abs. 3 StGB, in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
2.2.2 Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe
BGE 151 IV 297 S. 300
oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO).
2.2.3 Gemäss § 12 Abs. 1 lit. c GO/SO beurteilt der Amtsgerichtspräsident als Strafrichter alle Verbrechen und Vergehen sowie die damit zusammenhängenden Übertretungen, soweit der Staatsanwalt in der Anklage eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten [...] beantragt.
2.3 In der Strafprozessordnung findet sich keine ausdrückliche Norm, welche das Ermessen des Berufungsgerichts bezüglich der Strafzumessung bei von Einzelgerichten gefällten erstinstanzlichen Urteilen einschränkt. Ob eine solche Beschränkung implizit aus Art. 19 Abs. 2 StPO fliesst, ist im Rahmen einer Auslegung besagter Norm zu klären.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrundeliegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist sodann der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 150 II 489 E. 3.2; BGE 150 IV 277 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 151 IV 185 E. 2.4; BGE 148 V 385 E. 5.1; siehe zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Formstrenge nach Art. 2 Abs. 2 StPO zudem BGE 148 IV 1 E. 3.5; je mit Hinweisen).
2.4.1 Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 334 Abs. 1 StPO erlaubt den Kantonen die Schaffung erstinstanzlicher Einzelgerichte (unter anderem) zwecks Beurteilung von Verbrechen und Vergehen bis zu einer Strafhöhe von 2 Jahren Freiheitsstrafe.
Der Botschaft zufolge sollte Art. 19 Abs. 2 StPO der Entlastung erstinstanzlicher Gerichte dienen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1139). Im Rahmen der Beratung des Gesetzestextes gab namentlich der Umfang der Strafkompetenz allfälliger Einzelgerichte zu Diskussionen Anlass (vgl. dazu BGE 150 IV 447 E. 2.3.3). Eine irgendwie geartete Bindungswirkung im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren scheint dagegen weder bezweckt noch diskutiert worden zu sein. Auch in der Lehre wird sie soweit ersichtlich weder thematisiert noch vertreten (vgl. z.B. HENZELIN/MAEDER MORVANT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 7 ff. zu Art. 19 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 10 f. zu Art. 19 StPO; KIPFER/LUKÁCS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 ff. zu Art. 19 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 ff. zu Art. 19 StPO).
Vielmehr stattete der Gesetzgeber die Berufungsgerichte in Art. 398 Abs. 2 StPO (vorbehältlich gewisser explizit geregelter Einschränkungen, vgl. namentlich Art. 398 Abs. 4 StPO sowie Art. 391 Abs. 2 StPO) mit voller Kognition aus. Gemäss dem klaren Wortlaut dieser Norm kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (ebenso deutlich der französische wie auch der italienische Gesetzestext: "La juridiction d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement"; "Il tribunale d'appello può esaminare per estenso la sentenza in tutti i punti impugnati"). Die Beurteilung ist grundsätzlich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Von dieser freien Überprüfung sind auch reine Ermessensfragen - wie namentlich die Strafzumessung - erfasst (KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 398 StPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 398 StPO). Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, wonach die erstinstanzliche
BGE 151 IV 297 S. 302
Beurteilung einer Sache durch ein Einzelgericht eine entsprechende Einschränkung des Strafermessens des Berufungsgerichts bewirken müsse, findet mithin weder in den einschlägigen Materialien noch in der Lehre eine Stütze.Weiter zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Ausfällung einer höheren als der einzelgerichtlich zulässigen Strafe durch das Berufungsgericht reflexartig die Rechtmässigkeit eines (vor einem Einzelgericht ordnungsgemäss durchgeführten) erstinstanzlichen Verfahrens beschlagen bzw. einen Anspruch auf ein erstinstanzliches Kollegialgericht vermitteln sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Bei Fehlen eines wesentlichen unheilbaren Mangels stünde einer Rückweisung des Verfahrens an ein erstinstanzliches Kollegialgericht Art. 409 Abs. 1 StPO entgegen (vgl. dazu BGE 143 IV 408 E. 6.1). Während der erstinstanzliche Einzelrichter die Sache also zwecks Ausdehnung der Strafkompetenz dem Kollegialgericht überweisen könnte (resp. müsste, vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO), sähe sich das Berufungsgericht in dieser Hinsicht definitiv gebunden. Im Ergebnis käme den erstinstanzlichen Einzelgerichten damit ein umfassenderes Strafermessen als den übergeordneten Berufungsgerichten zu. Dies erscheint nicht sachgerecht.
Schliesslich haben die Kantone (und der Bund) von der in Art. 19 Abs. 2 StPO gewährten Möglichkeit in sehr unterschiedlichem Mass Gebrauch gemacht. Während einige Kantone die einzelgerichtliche Strafkompetenz auf ein Jahr Freiheitsstrafe beschränken, liegt sie andernorts (wie beispielsweise im Kanton Solothurn) höher. Gewisse Kantone kennen gar keine Einzelgerichte (vgl. dazu BGE 150 IV 447 E. 2.3.3). Daraus fliessende, kaum zu rechtfertigende Unterschiede im Strafermessen der Berufungsgerichte dürften dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 19 Abs. 2 StPO nicht vorgeschwebt haben.
2.4.2 Die vom Beschwerdeführer vertretene Interpretation von Art. 19 Abs. 2 StPO ist abzulehnen. Nach dem Gesagten liegt in casu weder eine Verletzung der sachlichen Zuständigkeit der ersten Instanz noch des gesetzlich und verfassungsmässig vorgesehenen Instanzenzugs vor. Inwiefern sich sein Anspruch auf ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht als verletzt erweist, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Das Berufungsgericht kann somit - unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht als Einzel- oder Kollegialgericht tagte -
BGE 151 IV 297 S. 303
innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und unter pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens, sowie unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius, auch auf eine höhere Strafe als die in Art. 19 Abs. 2 StPO genannten zwei Jahre Freiheitsstrafe (oder die gemäss der anwendbaren Gerichtsorganisationsgesetzen geltenden Strafgrenzen für erstinstanzliche Einzelgerichte) erkennen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.