Urteilskopf
151 V 212
16. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle Basel-Landschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_94/2023 vom 19. Dezember 2024
Regeste
Art. 42 Abs. 1-3 und Art. 42ter Abs. 1 und 2 IVG ; Art. 35ter, Art. 37 Abs. 2 lit. c und Art. 38 IVV ; invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung.
Auch eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gelten, sofern sie von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, die darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot erbringt, das die massgebenden materiellen Merkmale eines Heims aufweist (E. 7.1.2).
A. A., geboren 1962, leidet seit vielen Jahren an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) sprach ihr deshalb mit Verfügung vom 9. Juli 2007 zunächst eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2003 und mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 schliesslich eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2009 zu. Am 8. April 2021 beantragte A. zusätzlich zur Invalidenrente eine Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 ab 1. Februar 2022 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu, wobei sie die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung in Anwendung des Ansatzes für Versicherte in Heimen festsetzte.
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde der A. mit Urteil vom 3. November 2022 ab.
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit auszurichten. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 hält A. an ihrem Standpunkt fest.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin in Bestätigung der Verfügung der
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IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung für eine leichte statt einer mittelschweren Hilflosigkeit zugesprochen und die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung anhand der Ansätze für Versicherte in Heimen festgesetzt hat.(...)
4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in zwei der sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich bei der "Körperpflege" und bei der "Fortbewegung", auf Hilfe angewiesen ist und deshalb Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mindestens leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV (SR 831.201) hat. Nicht umstritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV angewiesen ist.
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ausserhalb eines Heimes lebt. Die Bejahung dieser Frage hätte einerseits zur Folge, dass die lebenspraktische Begleitung bei der Bemessung der Hilflosigkeit zu berücksichtigen wäre (Art. 38 Abs. 1 Ingress IVV) und die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit hätte (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Andererseits würde sich die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung nach den ordentlichen Ansätzen gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG richten und nicht nach den um 75 % gekürzten Ansätzen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung.
5.1 Die Definition des Heims, die früher nur auf Weisungsebene im Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) geregelt war, wurde mit der Einfügung des neuen Art. 35ter in die IVV aufgenommen (Inkrafttreten am 1. Januar 2015 [AS 2014 3177]). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten als Heime im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Den Heimen gleichgestellt sind Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als
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Heim gelten nach Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1 lediglich alternativ erfüllt sein müssen, müssen diejenigen von Abs. 4 kumulativ vorliegen (BGE 146 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird unter einem Heim meist eine unter der Verantwortung einer Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem Personal verstanden. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen können, also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (BGE 146 V 322 E. 4.2).
5.3 Anders als im Bereich der AHV oder der Ergänzungsleistungen, wo der Verordnungsgeber auf rein formale Kriterien im Sinne der kantonalen Anerkennung als Heim oder einer entsprechenden kantonalen Betriebsbewilligung abstellt (vgl. Art. 66bis Abs. 3 AHVV [SR 831.101]; Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301]), definiert der Bundesrat den Heimbegriff im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. E. 5.1 und 5.2 hiervor sowie BGE 151 V 88 E. 5). Die Beantwortung der durch Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen zur Betriebs- und Organisationsstruktur von kollektiven Wohnformen sowie zu deren Betreuungsleistungen und der Art der entsprechenden Entschädigung kann nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantwortet werden. Der Bundesrat trägt mit seiner Definition des Heimbegriffs im Invalidenversicherungsrecht dem Umstand Rechnung, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind. Die
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Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht. Der Bezeichnung der kollektiven Wohnform ("Übergangswohnheim", "Begleitetes Wohnen", "Soziales Wohnen", "Wohnhilfe") kommt dabei keine Bedeutung zu (BGE 151 V 88 E. 6.2.2; BGE 146 V 322 E. 4.3). Zu berücksichtigen sind jedoch der Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung, wobei sich die rechtsanwendenden Behörden diesbezüglich an der leistungsspezifischen Erheblichkeitsschwelle im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung (vgl. nicht publ. E. 3.3.1 am Ende) zu orientieren haben (BGE 146 V 322 E. 6.1 und 6.2).
5.4 Die Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV lebt, stellt eine Rechtsfrage dar, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (BGE 146 V 322 E. 4.4 mit Hinweis).
6.1 Der vom kantonalen Gericht festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. nicht publ. E. 1.2). Demnach wohnt die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2021 in einer vom Verein B. gemieteten und an sie untervermieteten Zweieinhalbzimmerwohnung. In einem separaten Vertrag haben die Beschwerdeführerin und der Verein B. vereinbart, dass sie ab Mietbeginn eine ambulante Wohnbegleitung durch den Verein B. in Anspruch nimmt. Gemäss den Angaben im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 20. Januar 2022 wird die Beschwerdeführerin denn auch dreimal wöchentlich von Betreuungspersonen der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins B. besucht. Dabei erhält sie vor allem Unterstützung in lebenspraktischen Belangen sowie bei der Haushaltsführung und beim Einkaufen, wobei die einzelnen Besuche jeweils eine Stunde und 15 Minuten dauern. Im Untermietvertrag heisst es weiter, dass die Nutzer der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins B. nicht verpflichtet seien, ein Wohnungsangebot des Vereins B. anzunehmen; um den grossen Bedarf an Wohnraum für Menschen in einer Begleitsituation decken zu können, miete der Verein B. Wohnungen an und vermiete diese an die Nutzer weiter. Wenn der Begleitvertrag zwischen der Nutzerin bzw. dem Nutzer und dem Verein B. aufgelöst werde, ziehe dies die Kündigung des Untermietvertrags nach sich, um den Bedarf an Wohnraum für eine andere vom Verein B. begleitete Person zu decken.
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6.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt qualifizierte das kantonale Gericht die Wohnsituation der Beschwerdeführerin rechtlich als Aufenthalt in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV. Die Beschwerdeführerin könne die von ihr benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht selber bestimmen und einkaufen, womit die entsprechende Voraussetzung von Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV nicht erfüllt sei. Mit dem Mietbeginn sei nämlich auch der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein B. über die ambulante Wohnbegleitung in Kraft getreten. Aufgrund dieses Vertrags sei sie in der Wahl und Inanspruchnahme der Wohnbegleitung und der Betreuung nicht mehr frei, sondern an die Dienstleistungen des Vereins B. gebunden. Sie könne daher die von ihr benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und einkaufen. Wollte sie dies ändern und sich von einer anderen Organisation betreuen lassen, hätte dies die Kündigung des Untermietvertrags zur Folge. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Abklärungsbericht in ihrer vom Verein B. gemieteten Wohnung Betreuungsleistungen des Vereins B. im zeitlichen Umfang von dreimal eine Stunde und 15 Minuten pro Woche in Anspruch nehme, sei sodann auch die von der Rechtsprechung für die Beurteilung des Heimcharakters einer Einrichtung formulierte Erheblichkeitsschwelle einer Betreuungsleistung von mindestens zwei Stunden pro Woche erreicht bzw. überschritten. Die Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt im Sinne von Art. 35ter IVV habe zur Folge, dass kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliege, da dieser gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV voraussetze, dass die versicherte Person ausserhalb eines Heimes wohne. Dies wiederum habe zur Folge, dass der Beschwerdeführerin keine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV zugesprochen werden könne. Vielmehr habe ihr die IV-Stelle, ausgehend von der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zu Recht eine Hilflosenentschädigung für eine bloss leichte Hilflosigkeit zugesprochen. Ebenso zutreffend habe sie schliesslich die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung anhand der Ansätze für Versicherte in einem Heim gemäss Art. 42ter Abs. 2 IVG festgesetzt.
7. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, sie lebe nicht in einem Heim. Indem das kantonale Gericht ihre Wohnsituation als solches qualifiziert habe, habe es Art. 35ter IVV
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verletzt. Gleichzeitig habe es damit zu Unrecht den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung verneint und damit gegen Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV verstossen. Die darauf beruhende Zusprechung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten, nicht aber mittleren Grades verletze sodann Art. 42 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 2 lit. c) IVV. Eine letzte Bundesrechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das kantonale Gericht als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Hilflosenentschädigung den tieferen Ansatz für Heimbewohner nach Art. 42ter (Abs. 2) IVG herangezogen hat.
7.1.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass nach der Legaldefinition von Art. 35ter IVV nur "kollektive Wohnformen" als Heim gälten. Sie sei alleinige Untermieterin einer Zweizimmerwohnung in einem gewöhnlichen Wohnblock, in welchem weitere Mieter wohnten, die in keiner Beziehung zu ihrem Vermieter stünden. Die Wohnung sei von ihr unmöbliert angemietet worden und werde mit keiner anderen Person geteilt. Sie lebe daher nicht in einer kollektiven Wohnform, sondern in einer Einzelwohnung, welche sich von einer Kollektivstruktur unterscheide.
7.1.2 Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass Art. 35ter IVV im Zusammenhang mit dem Heimbegriff sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 4 jeweils von "kollektiven Wohnformen" spricht. Der Beschwerdeführerin ist weiter auch darin beizupflichten, dass der Heimbegriff in der Gerichts- und Verwaltungspraxis, wie bereits dargelegt, in der Regel als "Wohngemeinschaft" unter der Verantwortung einer Trägerschaft definiert wird (vgl. vorne E. 5.2). Daraus lässt sich aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie ebenfalls bereits aufgezeigt, hat sich der Verordnungsgeber mit Art. 35ter IVV im Bereich der Invalidenversicherung im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung neuer Formen der Heimbetreuung bzw. heimähnlicher Strukturen für eine Definition des Heimbegriffs anhand materieller Merkmale entschieden. Für die Abgrenzung zur individuellen Wohnform steht dabei im Vordergrund, ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht wird (vgl. vorne E. 5.2 und 5.3). Dass der vom Verordnungsgeber in Art. 35ter IVV verwendete Begriff der "kollektiven Wohnform" nach allgemeinem Sprachverständnis eher auf eine gemeinsame Nutzung von Wohnraum hindeutet, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Denn aufgrund des Gesagten bezieht sich der Begriff nach dem Sinn sowie dem
BGE 151 V 212 S. 219
Willen des Gesetzgebers (zur Auslegung einer Norm vgl. BGE 150 V 281 E. 5.1) nicht zwingend auf räumliche Nähe der Wohneinheiten, wie sie bei Heimen im herkömmlichen Sinne üblich ist. Vielmehr ist er dahingehend auszulegen, dass er generell Wohnsituationen umfasst, in denen mehrere pflege- oder betreuungsbedürftige Personen unter einem "organisatorischen Dach" leben. Auch eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann somit als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gelten, sofern sie von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, die darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot erbringt, das die massgebenden - nachfolgend zu prüfenden - materiellen Merkmale eines Heims aufweist.