Urteilskopf

151 V 264


21. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A., B. und C. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_669/2023 vom 1. April 2025

Regeste

Art. 16a Abs. 1 ELG; Art. 27a Abs. 1 ELV; Rz. 4720.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL); Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen; Ermittlung des Nachlasses der verstorbenen EL-Bezügerin bei massgebendem Vermögen am Todestag.
Für die Bestimmung des Nachlasses sind die Nachlassaktiven abzüglich der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers per Todestag massgeblich. Die Todesfall- und Bestattungskosten, die erst nach dem Todestag der EL-beziehenden Person entstanden sind, bleiben unberücksichtigt. Für deren Begleichung hat der Gesetzgeber den in Art. 16a Abs. 1 ELG festgelegten Freibetrag von Fr. 40'000.- vorgesehen. Die Rz. 4720.03 WEL enthält mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV eine zulässige Formulierung (E. 7 und 8).

Sachverhalt ab Seite 265

BGE 151 V 264 S. 265

A. Die 1926 geborene D. sel., die ab 1. Mai 2018 im Seniorenzentrum E. lebte, bezog ab 1. November 2018 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Nachdem sie am 8. Januar 2022 verstorben war, forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 für die von Oktober 2021 bis Januar 2022 ausgerichteten Ergänzungsleistungen einen Betrag von Fr. 13'369.- zurück. Dagegen erhoben die Erbinnen und Erben der D. sel. (A., F., G., B. und C.) Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Februar 2023 abwies.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. September 2023 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A., B. und C. die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie des Einspracheentscheids. Sie machen geltend, der Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse sei auf maximal Fr. 3'701.05 festzulegen.
Die Ausgleichskasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. Im Fokus stehen der Begriff "Nachlass" gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (SR 831.30) sowie die Formulierung von Art. 27a Abs. 1 ELV (SR 831.301) "Vermögen am Todestag". Beides ist für die Frage, ob die Rz. 4720.03 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011 [Stand 1. Januar 2023]) über die genannten Artikel aus dem ELG und der ELV hinausgeht, genauer zu betrachten.

6.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es
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namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 144 V 333 E. 10.1 mit Hinweis).

6.2 Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 104 E. 7.1; BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). Allerdings dürfen auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2; je mit Hinweisen; Urteil 9C_726/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.2.1).

7.

7.1

7.1.1 Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.- übersteigt (Art. 16a Abs. 1 zweiter Satz ELG; La restitution est seulement exigible pour la part de la succession supérieure à 40 000 francs.; La restituzione è esigibile soltanto dalla parte della massa ereditaria che supera l'importo di 40 000 franchi.). Der Wortlaut ist insoweit klar, als dass es um den Nachlass geht. Es sind keine wesentlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen erkennbar. Aus dem ELG
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geht hingegen nicht hervor, wie der Nachlass im Einzelnen zu bestimmen ist. In diesem Zusammenhang steht im vorliegenden Fall insbesondere die Frage im Zentrum, welche Schulden berücksichtigt werden können. Darauf ist auch in den Materialien zum ELG keine Antwort zu finden. Lediglich in einem Bericht der Verwaltung, der im Auftrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates verfasst wurde, wird betreffend die zu berücksichtigenden Passiven darauf hingewiesen, dass sich die Ermittlung der Todesfallkosten im Einzelfall als sehr aufwändig erweisen würde. Dieser Umstand spreche für die Lösung, auf die Berücksichtigung der Todesfallkosten bei der Rückforderung zu verzichten. Im Gegenzug müsste jedoch ein entsprechender Freibetrag von ca. Fr. 50'000.- auf dem Nachlass gewährt werden. Damit könnten die Erben sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Tod der EL-beziehenden Person begleichen (Protokoll der Sitzung [der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit] vom 25. April 2017, S. 5 f.). In der Folge wurde eine Rückerstattungsgrenze von Fr. 40'000.- beschlossen (Votum Graber, AB 2018 S 817).

7.1.2 Die Frage, welche Aktiven und Passiven zu berücksichtigen sind, hat der Bundesrat in der Folge in Art. 27a Abs. 1 ELV dahingehend konkretisiert, dass für die Berechnung der Rückerstattung das Vermögen am Todestag massgebend ist. Dieser Passus war im ursprünglichen Entwurf des Bundesrates noch nicht enthalten. Er wurde eingefügt, nachdem zahlreiche Kantone in ihren Vernehmlassungen darauf hingewiesen hatten, dass es insbesondere noch einer Regelung bedürfe, welcher Wert der Erbschaft zu berücksichtigen sei (vgl. BSV, Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, Vernehmlassungsbericht, 29. Januar 2020, S. 15). Der Bundesrat hat darauf mit dem in allen Sprachfassungen gleichlautenden Art. 27a Abs. 1 ELV eine sprachlich klare Lösung gefunden.

7.1.3 Aus EL-rechtlicher Sicht wird mit Blick auf das soeben Gesagte mit dem verwendeten Begriff "Nachlass" und der Formulierung "Vermögen am Todestag" bereits vorgegeben, dass für die Bestimmung des Nachlasses die Nachlassaktiven abzüglich der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers per Todestag massgeblich sind (so auch: CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 149 f.). Dass die Todesfall- und Bestattungskosten, die erst nach dem Todestag der EL-beziehenden Person entstanden sind, unberücksichtigt bleiben, rechtfertigt sich letztlich vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber für deren Begleichung festgelegten
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Freibetrages von Fr. 40'000.-. Es ist somit entgegen den Beschwerdeführenden nicht ersichtlich, inwiefern Rz. 4720.03 WEL (vgl. nicht publ. E. 4.3), die genau das soeben Dargelegte zum Inhalt hat, in unzulässiger Weise über Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV hinausgehen soll.

7.2 Da sich die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Standpunktes auf erbrechtliche Vorschriften berufen, ist die Rz. 4720.03 WEL auch unter diesem Gesichtspunkt näher zu betrachten.

7.2.1 In der Lehre wird unter dem Begriff "Nachlass" gemeinhin die Erbschaft verstanden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 474 ZGB; PETER WEIMAR, Berner Kommentar, 2009, N. 4 der Einleitung und N. 4 zu Art. 474 ZGB; ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1960, N. 4 der Vorbemerkungen zu Art. 560 ZGB). Diese umfasst die Aktiven und die Passiven (Erbschaftsschulden), die beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers vorhanden sind und nach Art. 560 ZGB in einer Gesamtnachfolge (Universalsukzession) von Rechts wegen im Augenblick des Todes auf die Erben übergehen (BGE 151 III 361 E. 5.4.1; BGE 136 III 461 E. 4; BGE 133 III 664 E. 2.5; IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 560 ZGB; WEIMAR, a.a.O., N. 4 der Einleitung; vgl. auch MATTHIAS HÄUPTLI, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 560 ZGB). Von den Erbschaftsschulden zu unterscheiden sind die sogenannten Erbgangsschulden. Das sind Passiven, die erst mit dem und aus Anlass des Erbganges, somit nach dem Todestag, entstanden sind, während die Erbschaftsschulden ihren Ursprung schon zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers haben (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 11 zu Art. 474 ZGB; ESCHER, a.a.O., N. 15 zu Art. 560 ZGB). Die Erbgangsschulden stellen deshalb keine Schulden der Erblasserin oder des Erblassers dar, sondern solche der Erben, die dafür solidarisch haften (BGE 101 II 218 E. 2; BGE 93 II 11 E. 2a; Urteil 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.3). Sie sind mithin auch nicht Gegenstand der Universalsukzession (HÄUPTLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 560 ZGB).

7.2.2 Mit der Verwendung des Begriffs "Nachlass" im ELG und der Formulierung "Vermögen am Todestag" in der ELV wurde auch vor dem Hintergrund der erbrechtlichen Ausgangslage insofern vorgespurt, dass die Erbgangsschulden unberücksichtigt bleiben. Daran ändert entgegen den Beschwerdeführenden nichts, dass die Erbinnen und Erben für diese solidarisch haften (vgl. Art. 603 Abs. 2 ZGB).
BGE 151 V 264 S. 269

7.2.3 Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf Art. 474 Abs. 2 ZGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn letztlich geht es bei den Art. 470 ff. ZGB um die Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers und in Art. 474 ff. ZGB im Besonderen um die Berechnung des verfügbaren Teils. Dabei sind nach Art. 474 Abs. 2 ZGB unter anderem gewisse Erbgangsschulden abzuziehen (vgl. auch WEIMAR, a.a.O., N. 4 der Vorbemerkungen vor Art. 470 ZGB), wie die Beschwerdeführenden zutreffend darlegen. Die Berechnung des verfügbaren Teils ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der hier relevanten Bemessung des Nachlasses. Es besteht darüber hinaus in keiner Weise ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des Nachlasses im ELG eine Verbindung zu Art. 474 ZGB herstellen wollte.

7.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Rz. 4720.03 WEL mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV eine zulässige Formulierung enthält.

8. Es bleibt zu klären, wie die im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Passiven (Todesfall- und Bestattungskosten sowie die Kosten für Zusatzleistungen des Seniorenzentrums [vgl. nicht publ. E. 3]) im konkreten Fall einzuordnen sind.

8.1 Mit Blick auf das Gesagte (E. 7 hiervor) erübrigen sich weitere Ausführungen zu den gerügten Todesfall- und Bestattungskosten von insgesamt Fr. 9'031.95. Denn dabei handelt es sich unbestrittenermassen um Erbgangsschulden, die von der Vorinstanz beim Nachlass zu Recht nicht berücksichtigt worden sind. Dieser Teil der Beschwerde ist unbegründet.

8.2 Die vom Seniorenzentrum in Rechnung gestellten Dienstleistungen (Miete bis zur Zimmerräumung von Fr. 489.- [Fr. 180.-/Tag], die Pauschale von Fr. 479.- für die Schlussreinigung sowie die Pauschale für Aufwendungen beim Ableben von Fr. 249.-) sind in der Tarifliste des Heimes einsehbar. Es ist mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass D. sel. mit der Unterzeichnung des Heimvertrages - und somit zu Lebzeiten - die entsprechenden Schulden eingegangen ist. Gegenteiliges wird von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht. Es handelt sich bei den Ansprüchen des Seniorenzentrums mithin um Erbschaftsschulden (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Diese sind, anders als die Erbgangsschulden, bei der Bestimmung des Nachlasses nach Art. 16a Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 27a Abs. 1 ELV als Passiven zu berücksichtigen.
BGE 151 V 264 S. 270
Das kantonale Gericht hat im Zusammenhang mit den Rechnungen des Seniorenzentrums erwogen, dass eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag mit dem Eintritt der Bedingung (hier: mit dem Tod der EL-Bezügerin) zur Entstehung komme. Es handle sich folglich um nicht zu berücksichtigende Erbgangsschulden. Selbst wenn die Ansprüche des Heimes als suspensiv bedingte Forderungen zu qualifizieren wären, würde dies hier am Ergebnis, dass diese beim Nachlass im Bereich der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, nichts ändern. Denn die Erfüllung der Bedingung - gemäss Vorinstanz im vorliegenden Fall der Tod - würde ohne weiteres Zutun der Parteien zur Beendigung des Schwebezustands und zur Umwandlung des bedingten Rechtsgeschäfts in ein unbedingtes führen (Entstehung der unbedingten Forderung; WIDMER/CONSTANTINI/EHRAT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 151 OR). Mithin wären die Forderungen im Zeitpunkt des Todes entstanden und könnten somit aufgrund der Formulierung von Art. 27a Abs. 1 ELV beim Vermögen am Todestag so oder anders im Rahmen der Nachlasspassiven berücksichtigt werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.