Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_11/2026
Urteil vom 9. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 20. November 2025 (VB.2025.00323).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine (erneute) Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 an. Über das weitere administrativmassnahmenrechtliche Vorgehen könne nach Vorliegen des Ergebnisses entschieden werden. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die seinen Rekurs am 24. April 2025 abwies.
2.
Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 20. November 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 1'620.--.
3.
Mit vom 5. Januar 2026 datierter Eingabe erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2025.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Dezember 2025 zugestellt. Die vorliegend massgebliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 6. Dezember 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 5. Januar 2026 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG kommt nicht zur Anwendung, handelt es sich doch beim vorsorglichen Führerausweisentzug und bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (vgl. BGE 150 II 537 E. 2.2-2.5; 147 II 44 E. 1.2) und damit auch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGE 134 III 667 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteile 1C_56/2017 vom 2. Februar 2017 E. 3; 1C_51/2016 vom 5. Februar 2016 E. 3.4), hinsichtlich welcher der Fristenstillstand nicht gilt.
Der Beschwerdeführer übergab seine vom 5. Januar 2026 datierte Beschwerde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und der auf dem Briefumschlag angebrachten Barcode-Etikette erst am 7. Januar 2026 der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesgerichts. Damit ist die Beschwerde verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG) und deshalb offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unverzügliche Wiederaushändigung des Führerausweises ist somit gegenstandslos.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur