Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_110/2025
Urteil vom 10. Juli 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer,
gegen
Einwohnergemeinde Oberhof,
Dorfplatz 345, 5063 Wölflinswil,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau,
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Kaufmann,
Gegenstand
Projekt Windpark Burg, Teiländerung Kulturlandplan und Bau- und Nutzungsordnung, Gestaltungsplan und Baugesuch; Ausstand,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 21. Januar 2025 (WBE.2024.153 / SW / jb).
Sachverhalt:
A.
Die C.________ AG (nachfolgend: C.________) beabsichtigt die Erstellung eines Windparks auf dem Hügelzug "Burg". Vier Windenergieanlagen sollen auf dem Gebiet der Gemeinde Kienberg (Solothurn) und eine in der Gemeinde Oberhof (Aargau) erstellt werden.
Gegen die dafür notwendige Teiländerung des Kulturlandplans und der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Oberhof im Bereich Burgmatte, den Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften Windpark Burg sowie das Baugesuch für den Windpark Burg reichten A.________ und B.________ am 25. Mai 2021 Einwendungen ein. In diesem Zusammenhang beantragten sie, der Gemeinderat Oberhof habe in den Ausstand zu treten.
Am 20. Juni 2023 überwies der Gemeinderat das Ausstandsgesuch dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) zur Beurteilung und beantragte gleichzeitig die Abweisung des Gesuchs.
B.
Die Rechtsabteilung des BVU hiess das Ausstandsgesuch am 22. März 2024 teilweise gut und entschied, dass der Gemeindeammann Roger Fricker und der Vizeammann Heinz Herzog bei Entscheiden des Gemeinderats über die Teiländerung des Kulturlandplans und der BNO im Bereich Burgmatte, den Gestaltungsplan Windpark Burg mit Sondernutzungsvorschriften sowie das Baugesuch Windpark Burg (Standort 2) in den Ausstand müssten (Disp.-Ziff. 1). Im Übrigen wies es das Ausstandsgesuch ab, soweit darauf einzutreten sei (Disp.-Ziff. 2).
C.
Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Oberhof am 30. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Beschwerde am 21. Januar 2025 gut und hob Disp.-Ziff. 1 des Entscheids des BVU auf.
D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A.________ (Beschwerdeführende 1) und B.________ (Beschwerdeführender 2) am 21. Februar 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ausstandsgesuch gegen Gemeindeammann Fricker und Vizeammann Herzog sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
E.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde Oberhof und die C.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die C.________ ersucht um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
In ihrer Replik bestreiten die Beschwerdeführenden den Anspruch der C.________ auf eine Parteientschädigung.
F.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 14. März 2025 im Sinne der Erwägungen stattgegeben.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsgesuch steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 92 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde gegen die Abweisung ihres Ausstandsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 lit. a - c BGG ). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es jedoch nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerdeführenden rügen in erster Linie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV.
2.1. Diese Bestimmung gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit der Behörden bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (BGE 140 I 326 E. 5.2). Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Allerdings können die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit (gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass sie, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen sind, sondern zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben tragen, weshalb ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer, Aufgaben einhergeht (BGE 140 I 326 E. 5.2; 125 I 119 E. 3d und 3f, 209 E. 8a). Gerade in kleineren Gemeinden lassen sich die politischen und administrativen Funktionen kaum trennen: In ihrer Rolle als Politiker und Politikerinnen haben sich die Personen öffentlich zu äussern und werden klare Positionsbezüge erwartet; als Mitglieder der Bewilligungsbehörden sollten sie dagegen jeden Anschein der Befangenheit vermeiden (BENJAMIN SCHINDLER, in: Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2017, N. 14 zu Art. 42). Aussagen, welche sich im üblichen Rahmen der Ausübung von Regierungs- und Verwaltungsfunktionen bewegen, schaffen daher im Allgemeinen keinen Ausstandsgrund (BGE 125 I 119 E. 3f, 209 E. 8a S. 117 f.; Urteil 2P.56/2004 vom 4. November 2004 E. 3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist stets eine Beurteilung im Einzelfall, unter Würdigung der konkreten Umstände.
2.2. So wurde im Urteil 1C_436/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.4 betont, aus der positiven Darstellung eines Baugesuchs an der Gemeindeversammlung mit Hinweis auf dessen Vorteile für die Gemeinde könne nicht geschlossen werden, das Baugesuch würde nicht mehr ordnungsgemäss auf seine Bewilligungsfähigkeit überprüft. Hingegen könne die von der Gemeindepräsidentin einleitend gemachte Aussage, geplante Industrieprojekte sollten forciert und jegliche Verhinderungstaktik aktiv bekämpft werden, nicht einfach als generelle politische Aussage abgetan werden. Diese Äusserung stehe in offensichtlichem Bezug zu dem Bauprojekt und der dagegen erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers. Dieser habe daher objektive Gründe für die Annahme gehabt, das Baugesuch werde nicht unvoreingenommen auf seine Rechtmässigkeit geprüft und die erhobenen Einsprachen würden nicht ernst genommen.
Im Urteil 2A.364/1994 vom 14. Februar 1997 (E. 3c, in: ZBl 99/1998 289 ff.) wurde Befangenheit bejaht, weil das betreffende Behördenmitglied in einem (rund ein Jahr zurückliegendem) Zeitungsartikel seine persönliche Geringschätzung des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht hatte.
2.3. Eine Ausstandspflicht kann sich schliesslich auch ergeben, wenn die Äusserungen oder Handlungen einer Behörde oder ihres Mitglieds vermuten lassen, diese hätten sich vorzeitig, noch vor Kenntnisnahme aller entscheidrelevanter Umstände, ihre Meinung bereits fest gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3; Urteil 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3c). Dies wurde im Fall 2P.56/2004 vom 4. November 2004 E. 3.7 bejaht, weil sich der Staatsrat bereits in einem vorangegangenen Verfahren über die gegen einen Arzt zu verhängende Sanktion ausgesprochen hatte, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein.
3.
Zu prüfen ist zunächst das Ausstandsgesuch gegen Gemeindeammann Fricker.
3.1. Die Beschwerdeführenden stützen ihr Ausstandsgesuch in erster Linie auf das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 3. April 2012. Damals sei diskutiert worden, welches Mitglied des Gemeinderats in die Projektgruppe für den Windpark Burg delegiert werden solle. Gemeinderat Fricker habe sich spontan als Delegierter angeboten. Andere Gemeinderatsmitglieder hätten seiner Delegation kritisch gegenübergestanden, weil er ein Befürworter des Windparks sei und Bedenken bestünden, dass die Informationen nicht ungefiltert an den Gesamtgemeinderat gelangen könnten. Gemeinderat Fricker sei daher zwar delegiert worden, es seien aber mehrere "Sicherungen" eingebaut worden: Gemeinderätin Häfliger sei ihm als Stellvertreterin zur Seite gestellt und er sei verpflichtet worden, den Gemeinderat ungefiltert über den Stand der Dinge zu orientieren und der Gemeindekanzlei jeweils Einladungen, Protokolle etc. der Projektgruppe zuzustellen, damit dieser nachvollziehen könne, was in der Projektgruppe diskutiert worden sei. Aufgrund dieses deutlichen Misstrauensvotums der übrigen Gemeinderatsmitglieder hätten aussenstehende Dritte umso mehr berechtigten Anlass zur Sorge, dass Gemeindeammann Fricker seine Pro-Haltung im Sinne der Voreingenommenheit einsetzen werde.
3.2. Das Verwaltungsgericht betonte, Projekte wie der Windpark Burg lägen grundsätzlich im öffentlichen Interesse und es sei Aufgabe des Gemeinderats, sich frühzeitig und vertieft damit auseinanderzusetzen. Es gehört zur Leitungsfunktion des Gemeinderats, das aktuelle kommunale Geschehen sowie zukünftige Entwicklungen und Herausforderungen zu erkennen und vorausblickend nach Lösungsansätzen zu suchen. Damit der Gemeinderat seine Leitungsfunktion erfüllen könne, müssten sich dessen Mitglieder eine eigene Meinung bilden und dürften diese auch äussern. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich Gemeindeammann Fricker bereits in einem frühen Stadium mit dem Projekt Windpark Burg befasst und - gestützt auf den damaligen Kenntnisstand - dessen Weiterverfolgung befürwortet habe. Dies bedeute keineswegs, dass er sich in Bezug auf die bau- und planungsrechtlichen Verfahren bereits eine verfestigte Meinung gebildet oder diese gar entgegen den gesetzlichen Vorgaben habe durchsetzen wollen. Dafür gebe es in den Akten keine Anhaltspunkte. Daran ändere auch das Protokoll vom 3. April 2012 nichts. Die Vorbehalte hinsichtlich eines vollständigen Informationsflusses aus der Projektgruppe in den Gemeinderat durch Gemeindeammann Fricker seien vor bald 13 Jahren geäussert worden. Es ergebe sich weder aus den Akten noch werde von den Parteien vorgebracht, dass sich der Gemeindeammann seither in Bezug auf das Projekt Windpark Burg je in einer Art und Weise geäussert oder verhalten hätte, welche bei objektiver Betrachtung geeignet gewesen sei, im Hinblick auf die nunmehr anstehenden Entscheide (betreffend Teiländerung Kulturlandplan und BNO; Gestaltungsplan Windpark Burg und Baugesuch Windpark Burg) den objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken.
Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeindeammann Informationen und Dokumente aus der Projektgruppe zurückbehalten oder den Gemeinderat unvollständig oder einseitig informiert hätte.
3.3. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, ergänzend sei das Protokoll vom 12. November 2012 über Vertragsverhandlungen mit der C.________ betreffend der Errichtung eines Windparks auf dem Gebiet der Gemeinde Oberhof zu berücksichtigen.
In diesem Vertrag verpflichtete sich die Gemeinde, alle erforderlichen Schritte bei der Planung des Windparks nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und ohne triftigen Grund keine Massnahmen zu treffen, welche die Planung, die Montage, den Betrieb oder die Instandhaltung des Windparks erschweren oder unmöglich machen würden. Ausdrücklich vorbehalten wurden jedoch zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich die kommunalen raumplanerischen Vorgaben, das kantonale Baugesetz, der kantonale Richtplan, RPG und USG. Wie bereits das BVU festgehalten hat, wurden die Vertragsverhandlungen von allen damaligen Mitgliedern des Gemeinderats geführt und der Vertrag von den Stimmberechtigten in der Abstimmung vom 9. Juni 2013 angenommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mitwirkung an den damaligen Vertragsverhandlungen ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Gemeindeammans in den hängigen bau- und planungsrechtlichen Verfahren begründet.
4.
Zu prüfen ist weiter das Ausstandsgesuch gegen Vizeammann Herzog.
4.1. Dieser war 2013 Sprecher und Kontaktperson des Referendumskomitees zugunsten des (oben E. 3.3 erwähnten) Windpark-Vertrags. In einem Leserbrief vom Mai 2013 rief er zu einem Ja zum Referendum und zum Windpark auf; in diesem Zusammenhang kritisierte er die Gegner des Windparks und warf diesen u.a. vor, in Flugblättern "viele Unwahrheiten gestreut" und die Bevölkerung "mit einem reisserischen Foto und vielen Falschaussagen unter Druck" gesetzt zu haben.
4.1.1. Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass das Engagement in einem Referendumskomitee auf eine starke innere Überzeugung von einer Sache hindeutet, die über eine übliche, mit dem Amt des Gemeinderats verbundene, amtliche Befassung hinausgeht. Das Engagement Heinz Herzogs für das Windparkprojekt im Jahr 2013 erfolgte jedoch als Privatperson, vor seiner Wahl zum Gemeinderat (2017) und geraume Zeit vor der öffentlichen Auflage der Bau- und Planungsunterlagen (2021). Das Referendum betraf den Vertrag mit der C.________ und damit die Grundsatzfrage, ob die Gemeinde sich für das Windparkprojekt engagieren solle. Insofern kann aus den damaligen Äusserungen und Handlungen Heinz Herzogs nicht geschlossen werden, er habe sich schon definitiv eine Meinung in Bezug auf das konkrete Projekt und die dafür erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen gebildet und könne deshalb nicht mehr unbefangen über die dagegen erhobenen Einwendungen entscheiden.
4.1.2. Zwar übte er in seinem Leserbrief 2013 scharfe Kritik an den Windparkgegnern. Diese bezog sich aber auf die damals verteilten Flugblätter und nicht auf die Einwendungen gegen das konkrete Projekt, das damals noch nicht existierte. Insofern unterscheidet sich der Fall vom oben zitierten Urteil 1C_436/2009. Hinzu kommt der Umstand, dass Heinz Herzog damals noch nicht im Amt war sowie der grosse zeitliche Abstand von knapp 10 Jahren zum Ausstandsgesuch (anders als im zitierten Entscheid 2A.364/1994).
4.1.3. Namentlich erwähnt wird der Beschwerdeführende 2 im Leserbrief im Zusammenhang mit der damals geplanten kantonalen Initiative, wonach Windkraftanlagen nicht bewilligt werden dürften, solange Kernkraftwerke in Betrieb seien. Die Kritik Herzogs richtete sich gegen den Inhalt dieser Initiative. Insofern begründet sie nicht den Anschein, er sei dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen und könne deshalb nicht unbefangen über dessen Einwendungen gegen das Windparkprojekt entscheiden.
4.2. Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf einen Artikel zur Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 über das Stromgesetz, in welchem sich folgende Passage findet:
"Die Einsprecher von Wölflinswil und Oberhof machen vor allem den Landschaftsschutz geltend und geisseln das Projekt auf ihrer Webseite als "rücksichtslos" und "masslos". Vize-Ammann Heinz Herzog kann da nur den Kopf schütteln. «Die Projektverantwortlichen haben sehr viel gemacht, um den Einsprechern entgegenzukommen.» Auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Geolog:innen haben grünes Licht gegeben."
Die im Artikel wiedergegebene Aussage von Vizeammann Herzog bezieht sich auf Vorwürfe der Windparkgegner, das Projekt sei "rücksichtslos" und "masslos". Diesen Vorwürfen trat Herzog unter Hinweis auf das Entgegenkommen der Projektverantwortlichen - und damit eine gewisse Rücksichtnahme auf die Anliegen der Einsprechenden - entgegen. Daraus lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht schliessen, dass er sämtliche Einwendungen zum Landschaftsschutz von vornherein als aussichtslos erachte. Analoges gilt, soweit im Artikel auf die positiven Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der geologischen Untersuchungen hingewiesen wird. Es kann daher offenbleiben, ob es sich überhaupt um eine Äusserung von Heinz Herzog handelt oder (wie die C.________ geltend macht) um einen Hinweis des Journalisten bzw. der Journalistin.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung von § 22 Abs. 1 der Aargauer Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV/AG; SR 131.227) und die willkürliche Anwendung von § 16 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG/AG; SAR 271.200]). Sie zeigen aber nicht auf, inwiefern diese Bestimmungen eine über Art. 29 BV hinausgehende Gewährleistung der Unbefangenheit von Behördenmitgliedern statuieren. Dies ist auch nicht ersichtlich, hat sich doch das Verwaltungsgericht für die Auslegung des kantonalen Rechts auf die Rechtsprechung und Literatur zu Art. 29 BV und den diese Bestimmung konkretisierenden Art. 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) gestützt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Die Gemeinde Oberhof prozessiert in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 4 BGG).
6.1. Die C.________ hat die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt; die Beschwerdeführenden widersetzen sich diesem Antrag in ihrer Replik: Die C.________ habe als Bauherrin kein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Ausstandsverfahrens; für sie spiele es keine Rolle, welche Personen über die Nutzungsplanung und das nachfolgende Baugesuch entschieden. Dementsprechend wäre sie auch bei Vorliegen eines Ausstandsgesuchs nicht beschwerdebefugt gewesen.
6.2. Die C.________ wurde mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2024 zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen. Damit erhielt sie Parteistellung im kantonalen Verfahren. Sie hat sich auch vor Bundesgericht aktiv beteiligt und Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist ihr auch ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht abzusprechen: Art. 29 BV beinhaltet nicht nur ein Recht auf Entscheid durch unbefangene Amtsträger, sondern auch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 127 I 128 E. 3c und 4c/d; Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich, Zürich/Basel 2002, S. 222). Dieser Anspruch kann verletzt sein, wenn ein Amtsträger in den Ausstand tritt oder treten muss, obwohl keine objektiven Umstände auf seine Befangenheit hindeuten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der C.________ eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG).
6.3. Diese ist nicht nach Art. 68 Abs. 3 BGG ausgeschlossen: Die C.________ ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit dem Zweck, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie in der Schweiz, insbesondere Windkraftanlagen in der Region Kienberg, zu bauen und zu betreiben und die damit gewonnene Energie zu verkaufen. Es wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass ihr eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen wurde, was eine gesetzliche Grundlage voraussetzen würde (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl., Basel 2018, N. 28 zu Art. 66 BGG). Für die Anwendung von Art. 68 Abs. 3 BGG genügt es nicht, dass ein öffentliches Interesse am Ausbau erneuerbarer Energie besteht (vgl. z.B. Urteile 1C_299/2024 vom 1. Mai 2025 E. 6 und 1C_329/2021 vom 1. November 2023 E. 8; beide betreffend Windenergieanlagen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben die C.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Einwohnergemeinde Oberhof, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, der C.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber