Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_125/2024
Urteil vom 12. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. Verein A.________,
2. B.B.________ und C.B.________,
3. D.D.________ und E.D.________,
4. F.________,
alle vertreten durch G.________,
5. G.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Kalisch, c/o Swisscom (Schweiz) AG,
Beschwerdegegnerin,
Baubehörde Pfäffikon,
Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon ZH.
Gegenstand
Baubewilligung Mobilfunkantenne,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 11. Januar 2024 (VB.2021.00627).
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 erteilte die Baubehörde Pfäffikon der Swisscom (Schweiz) AG unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage am auf der Parzelle Nr. 6768 stehenden Gebäude an der Hittnauerstrasse 15 in Pfäffikon. Dagegen erhoben der Verein A.________ und weitere Personen gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess das Rechtsmittel am 14. Juli 2021 teilweise gut und ergänzte den Beschluss der Baubehörde Pfäffikon mit folgenden Auflagen:
"Bei Erhöhung der (tatsächlichen) maximalen Sendeleistung (ERPmax,n) ist der Baubehörde ein neues Baugesuch einzureichen.
Im Falle einer Überschreitung des massgebenden Anlagegrenzwerts an einem der zu überprüfenden OMEN (03, 04, 05 und 06) sowie an den zusätzlichen Messorten gemäss Dispositivziffer 1.2. des Beschlusses ist die Leistung der Mobilfunk-Antennenanlage umgehend zu reduzieren."
Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Eine vom Verein A.________ und weiteren Personen dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat (wobei das Dispositiv im Gegensatz zur Urteilsbegründung fälschlicherweise auf eine vollumfängliche Abweisung lautet).
B.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2024 an das Bundesgericht beantragen der Verein A.________, C.B.________ und B.B.________, D.D.________ und E.D.________, F.________ und G.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Baubewilligung für die Mobilfunkantenne seien aufzuheben. Unter dem Titel "Hilfs- und Verfahrensanträge" verlangen sie zudem die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und die Prüfung der Vereinbarkeit der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) mit dem übergeordneten Recht.
Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zu Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Ergebnis, dass der angefochtene Entscheid mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes konform sei. Die Beschwerdeführenden haben eine Replik eingereicht und weisen darauf hin, dass B.B.________ Kuhn am 7. März 2024 verstorben sei und deshalb nicht mehr als Beschwerdeführer aufgeführt werde. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Folge erneut geäussert.
Auf Aufforderung des lnstruktionsrichters hin legte C.B.________ dem Bundesgericht einen Erbschein vor, wonach sie als alleinige Erbin von B.B.________ Kuhn anerkannt gilt.
Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung im Hinblick auf eine allfällige Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 ff. BGG).
Die beschwerdeführenden natürlichen Personen wohnen gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen innerhalb des praxisgemäss berechneten Einspracheradius oder besitzen in diesem Umkreis Grundeigentum und sind daher vom umstrittenen Vorhaben besonders berührt (BGE 128 II 168 E. 2). Sie sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
Ein Verband kann die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl seiner Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wäre (sog. "egoistische Verbandsbeschwerde"; BGE 150 II 123 E. 4.4; 142 II 80 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das Baurekursgericht hat festgestellt, dass 27 der 33 Mitglieder des Vereins A.________ Eigentümer von innerhalb des praxisgemäss berechneten Einspracheradius befindlichen Liegenschaften sind. Der Vereinszweck ist gemäss den Statuten der vernünftige Umgang mit Mobilfunk in Pfäffikon und die Vorsorge und der Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Somit nimmt der Verein A.________ durch seine Beschwerde an das Bundesgericht Interessen seiner Mitglieder wahr, deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört. Er ist deshalb ebenfalls nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
Unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht - prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die Begründung - entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (in der Replik oder späteren Eingaben) nachgeschoben wurde (Urteil 1C_414/2023 vom 23. April 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht an das Dialogmodell des Kantons Zürich gehalten. Zudem wolle die Gemeinde Pfäffikon ein Kaskadenmodell einführen, weshalb das Baubewilligungsgesuch nicht hätte weiter behandelt werden dürfen. Inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht gegen schweizerisches Recht i.S.v. Art. 95 BGG verstösst, legen sie jedoch nicht dar. Darauf ist nicht einzutreten. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht auf die von ihnen als verletzt gerügten Normen des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) eingegangen, ist unzureichend begründet, da nicht erkennbar ist, welche Normen gemeint sind. Dasselbe gilt für die Rüge, es sei überspitzt formalistisch, dass das Verwaltungsgericht auf die erstmals bei ihm erhobene Rüge betreffend Relexionswirkungen nicht eingegangen sei. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche Norm des kantonalen Verfahrensrechts das Verwaltungsgericht überspitzt formalistisch angewendet haben soll. Abgesehen davon können nach dem Ausgeführten auch im Verfahren vor Bundesgericht neue Tatsachen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Besteht für das kantonale Verfahren eine entsprechende Beschränkung, verstösst dieser Umstand allein nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden erstmals in ihrer Replik, die Distanzangaben im Standortdatenblatt seien falsch. Auch darauf ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Auf den Umstand, dass eine Beschwerdeführerin Trägerin eines Herzschrittmachers sei, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Zudem habe sie nicht dargelegt, inwiefern eine durch die NISV geduldete Verletzung existentieller Grundrechte in Bezug auf den Immissionsschutz und den Schutz des Privateigentums unterhalb der NISV-Grenzwerte nach Art. 10 BV "bzw. 2 und 8" gerechtfertigt sein solle.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht explizit den Herzschrittmacher der betreffenden Beschwerdeführerin und die angeführten Grundrechte erwähnt, es hat jedoch in E. 10 seines Urteils die gesundheitlichen Bedenken der Beschwerdeführenden genannt und sich in der Folge mit dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip und den Grenzwerten der NISV befasst. In diesem Zusammenhang hat es dargelegt, dass die Anlagegrenzwerte eine Sicherheitsmarge in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen schaffen würden. Aus seinen Erwägungen geht hervor, dass und weshalb das Verwaltungsgericht die betreffenden Grenzwerte als mit dem übergeordneten Recht vereinbar erachtet. Sie erlaubten es den Beschwerdeführenden denn auch, das Urteil des Verwaltungsgerichts sachgerecht vor Bundesgericht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Verwaltungsgericht habe Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, weil es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
Von einer mündlichen Verhandlung darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgewichen werden, wenn das Verfahren ausschliesslich rechtliche oder ausgesprochen technische Fragen betrifft oder wenn die Sache aus anderen Gründen gestützt auf die Akten und die schriftlichen Eingaben der Parteien angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen; Urteil des EGMR
Ramos Nunes de Carvalho e Sá gegen Portugal vom 6. November 2018 [Grosse Kammer], Beschwerde-Nrn. 55391/13 u.a., §§ 190 f.). Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie an einer mündlichen Verhandlung ihre "konkrete Opfersituation" hätten darlegen können. Diesbezüglich ist zwar zutreffend, dass es für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung spricht, wenn die persönlichen Umstände eine Rolle spielen (vgl. BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen; Urteil des EGMR
Göç gegen Türkei vom 11. Juli 2002 [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 36590/97, §§ 50-52). Allerdings ist Letzteres hier nicht der Fall. Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 USG sind zwar die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte zu berücksichtigen. Ob die Nachbarinnen und Nachbarn einer geplanten Mobilfunkanlage im konkreten Einzelfall mehr oder weniger empfindlich auf nichtionisierende Strahlung reagieren, ist dann jedoch nicht mehr massgebend (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Entscheid des EGMR
Luginbühl gegen Schweiz vom 17. Januar 2006, Beschwerde-Nr. 42756/02). Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, ohne Art. 6 Abs. 1 EMRK zu verletzen (zum Ganzen: Urteil 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 6.4 mit Hinweisen).
5.
5.1. Ortsfeste Mobilfunkanlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Die Beschwerdeführenden kritisieren die betreffenden Berechnungen in verschiedener Hinsicht. Beim OMEN 2 gebe es einen Durchbruch nach oben, der die Strahlen ungehindert durchlasse, weshalb keine Gebäudedämpfung berücksichtigt werden dürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht vertieft befasst und damit die Begründungspflicht verletzt. Weiter sei für die dortige Betondecke nicht nachgewiesen worden, dass es sich um Eisenbeton handle, was für die Dämpfung jedoch bedeutsam sei. Beim OMEN 31 seien falsche Werte für die vertikalen Richtungsabschwächungen eingesetzt worden. Auch in dieser Hinsicht sei der angefochtene Entscheid unzureichend begründet. Schliesslich hätte das Verwaltungsgericht ihnen die MSI-Pattern-Files bzw. die Originaldiagramme, sei es in analoger oder digitaler Form, herausgeben müssen. Denn die in den Akten befindlichen Antennendiagramme seien falsch, sofern man davon ausgehe, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin korrekt seien.
5.2. Die Frage, ob beim OMEN 2 eine Eisen- bzw. Stahlbetondecke besteht, betrifft den Sachverhalt, dessen Feststellung vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird (vgl. E. 2.2 hiervor). In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein Bericht eines Bauingenieurs, der mittels Augenschein und Kernbohrung das Bestehen einer Betondecke von mindestens 10 cm Stärke über der Wohnung im Obergeschoss festgestellt hatte. Es ist gestützt darauf nicht willkürlich, von einer Stahlbetondecke mit entsprechender Dämpfungswirkung auszugehen.
5.3. Zum von den Beschwerdeführenden erwähnten Durchbruch beim OMEN 2 hält das BAFU in seiner Vernehmlassung fest, vermutlich handle es sich um einen Treppenaufgang zum Estrich. Der Durchbruch befinde sich unterhalb der Antennen. Im Bereich unterhalb einer Antenne überschätze die rechnerische Prognose die tatsächliche Strahlung erfahrungsgemäss wesentlich, weil die Richtungsabschwächung für die Berechnung auf 15 dB begrenzt werde. Im vorliegenden Fall könne deshalb mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Anlagegrenzwert eingehalten werde. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von diesen Feststellungen der Fachbehörde des Bundes abzuweichen. Sie haben im Übrigen in einer mittlerweile erfolgten Änderung der Vollzugsempfehlungen Niederschlag gefunden. Darin wird die erwähnte Begrenzung für die Richtungsabschwächung im Rahmen der rechnerischen Prognose nun nicht mehr mit 15 dB, sondern mit 30 dB angegeben (BAFU, Änderungen vom 22. November 2024 der Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002 betreffend die rechnerische Prognose, online: «https://www.bafu.admin.ch» [besucht am 9. April 2025]).
Die in dieser Hinsicht vorgetragene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich ebenfalls als unbegründet. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht mit dem erwähnten Durchbruch tatsächlich nicht befasst. Allerdings sind die betreffenden Vorbringen in der Beschwerde vom 13. September 2021 (S. 8) auch relativ unspezifisch. Die Beschwerdeführenden erwähnten damals die Notwendigkeit der Abschirmung der Öffnungen, führten aber nicht genauer aus, welche Öffnungen sie meinten. Indem sich das Verwaltungsgericht darauf beschränkte darzulegen, weshalb in Bezug auf die umstrittene Betondecke aus seiner Sicht zweifelsfrei von einer korrekten Dämpfungswirkung ausgegangen worden sei, genügte es vor diesem Hintergrund der Begründungspflicht.
5.4. Hinsichtlich des OMEN 31 hat das BAFU ausführt, es habe die Werte für die vertikale Richtungsabschwächung anhand der ihm in elektronischer Form vorliegenden Antennendiagramme überprüft. Daraus habe sich ergeben, dass die Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt die vertikalen Richtungsabschwächungen richtig eingetragen habe. Tatsächlich sei es aber schwierig, aus den von den Beschwerdeführenden kritisierten Diagrammen in Papierform die exakten Richtungsabschwächungen herauszulesen.
In dieser Hinsicht halten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme zu Recht fest, dass digitale Daten, sofern sich die Behörden im Baubewilligungsverfahren darauf abstützten, zu den Akten gehörten und damit auch dem Akteneinsichtsrecht unterlägen. Allerdings braucht dieser Punkt nicht vertieft zu werden. Das Verwaltungsgericht begründete nämlich den Verzicht auf die Edition der MSI-Pattern-Files mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nicht substanziiert aufgezeigt hätten, weshalb die in den Standortdatenblättern abgebildeten Antennendiagramme unzuverlässig seien. Dass diese Begründung unzutreffend wäre, behaupten die Beschwerdeführenden nicht; sie gehen auf diesen relevanten Umstand in ihrer Beschwerde vielmehr gar nicht ein (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Weshalb das Verwaltungsgericht Anlass für weitere Beweiserhebungen gehabt haben sollte, ist deshalb nicht erkennbar. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die Immissionsgrenzwerte für nichtionisierende Strahlung würden auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit und Herzschrittmacher nicht hinreichend Rücksicht nehmen und vernachlässigten die nichtthermischen Wirkungen. Eine Beschwerdeführerin habe einen etwas älteren Herzschrittmacher, der anfälliger sei für Störungen. Solche Störungen würden wahrscheinlicher, wenn sie ihr Smartphone und ihren Laptop verwende und zusätzlich der Strahlung der Mobilfunkantenne ausgesetzt sei. In dieser Hinsicht weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass gemäss dem Umweltschutzgesetz auch die Erfahrung zu berücksichtigen sei. Weiter führen sie eine grosse Zahl von Studien und anderen Dokumenten an, worin sie den Beleg dafür zu erkennen glauben, dass dem Vorsorgeprinzip in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend Rechnung getragen werde.
6.2. Das Bundesgericht hat sich bereits eingehend mit den von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Fragen und angerufenen Studien auseinandergesetzt, dies auch im Zusammenhang mit dem neuen Mobilfunkstandard 5G. Dabei kam es unter Berücksichtigung des in der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts zum Ergebnis, es müsse angesichts der unzureichenden Datenlage und der methodischen Schwächen eines Teils der bisher durchgeführten Studien durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen Auswirkungen für Menschen bewirken könnten (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.5.1).
6.3. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, dass die zuständigen Fachbehörden oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben sind und es unterlassen haben, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen beziehungsweise vorzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die von ihnen speziell erwähnten elektrosensiblen Personen. Weder gibt es zurzeit allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität, noch konnte ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden. Auch wenn das Leiden elektrosensibler Personen aufgrund ihrer individuellen Erfahrung anerkannt wird, rechtfertigen nach dem Ausgeführten die bestehenden Wissenslücken nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (Urteil 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 8.2 mit Hinweisen). Die kantonalen Behörden haben damit zu Recht die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV angewandt.
6.4. Von den genannten Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit sind Personen mit einem Herzschrittmacher zu unterscheiden. Die NISV soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen (Art. 1 NISV). Die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher regelt sie dagegen nicht (Art. 2 Abs. 3 NISV). Insofern handelt es sich um eine lediglich indirekte Wirkung auf den Menschen. Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann, sind hingegen Gegenstand der Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die elektromagnetische Verträglichkeit von Mobilfunkbasisstationen allerdings nicht im Baubewilligungsverfahren geprüft, sondern erst nach der Inbetriebnahme, insbesondere bei Beschwerden über Störungen in der Umgebung. Eine präventive Prüfung im Baubewilligungsverfahren ist nur ausnahmsweise notwendig, wenn ein Störungspotenzial erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden im Störungsfall besteht (Urteil 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 5.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil aus dem Jahr 2005 mit Störungen von Herzschrittmachern durch Mobilfunkanlagen befasst. Es erwog, moderne Herzschrittmacher seien zwar deutlich störfester als die älteren Modelle. Immerhin könne es auch bei diesen Geräten zu Störungen kommen, wenn ein Handy in der Brusttasche getragen oder in weniger als 10 cm Abstand zum Herzschrittmacher-Aggregat benutzt werde. Trägern eines Herzschrittmachers werde deshalb empfohlen, einen Sicherheitsabstand von 30 cm zwischen dem Mobiltelefon und dem Herzschrittmacher einzuhalten. Dagegen seien die Felder einer Mobilfunk-Basisstation in keiner Alltagssituation imstande, elektronische Implantate zu beeinflussen (Urteil 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3.2.1 mit Hinweis auf eine Literaturstudie und eine Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit [BAG]).
Auch heute noch empfiehlt das BAG einen Sicherheitsabstand von 30 cm zwischen dem Implantat und dem Mobiltelefon (Faktenblatt "Mobiltelefon" vom 27. Februar 2025, online: «https://www.bag.admin.ch» [besucht am 29. April 2025]. Es äussert sich jedoch nicht zu möglichen Störungen durch Mobilfunk-Basisstationen. Das BAFU hat in seiner Vernehmlassung ausgeführt, abweichende neuere Erkenntnisse, die das Urteil 1A.218/2004 vom 29. November 2005 bzw. die darin zitierte Studie aus dem Jahr 2003 in Frage stellen würden, seien ihm nicht bekannt. Die Beschwerdeführenden behaupten nichts Gegenteiliges und führen auch keine konkreten Hinweise dafür an, dass Mobilfunkantennen, welche die Grenzwerte der NISV einhalten, Herzschrittmacher stören könnten. Vor diesem Hintergrund ist keine Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden erkennbar, weshalb der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
7.
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, es gebe für 5G-Mobilfunkanlagen keine taugliche Messmethode. Auch mit dieser Kritik hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach auseinandergesetzt und dargelegt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen zwecktauglich seien (vgl. Urteil 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3 mit Hinweisen). Auf die betreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, bietet keinen Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
8.
8.1. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dies begründete es mit dem Umstand, dass für die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin bezüglich Sachverhalt und Rechtsfragen ein besonderer Aufwand erforderlich gewesen sei. Dabei stützte es sich auf § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Diese Bestimmung sieht vor, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden kann, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a).
8.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Swisscom sei eine halbstaatliche Institution, die durch eine Angestellte vertreten worden sei, weshalb keine zu entschädigenden Rechtsverfolgungskosten entstanden seien. Schwierige Rechtsfragen und komplizierte Sachverhalte habe es nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe zudem unnötigerweise Aufwand verursacht, indem sie den Baugesuchsplan selbst gezeichnet habe, statt einen originalen Plan des Gebäudes zu verwenden. Sie hätte zudem weitere OMEN im Standortdatenblatt ausweisen können. Weiter habe sie während des laufenden Verfahrens umfangreiche zusätzliche Berechnungen zu neuen Orten eingereicht, die nichts zur Klärung der behaupteten Unstimmigkeiten beigetragen hätten. Auch sei sie allein dafür verantwortlich, dass sich alle Beteiligten über viele Seiten zum Thema adaptive Antennen geäussert hätten, obwohl gar keine solchen geplant seien. Schliesslich hätte sie grosse Teile ihrer Eingaben aus anderen Verfahren kopieren können.
8.3. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG nur auf Willkür (vgl. E. 2.1 hiervor). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum BGG ist eine Parteientschädigung der obsiegenden Partei, die nicht durch einen externen Anwalt bzw. eine externe Anwältin vertreten ist, ebenfalls nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zuzusprechen. Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob der objektiv gerechtfertigte Arbeitsaufwand hoch war (vgl. die Übersicht in Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2; siehe auch Urteil 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). Gestützt darauf spricht das Bundesgericht einer durch ihren Rechtsdienst vertretenen Mobilfunkanbieterin in Beschwerdeverfahren betreffend die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne gestützt auf Art. 68 BGG regelmässig keine Parteientschädigung zu (vgl. etwa Urteil 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 10 mit Hinweis). Dies ist hier allerdings nicht entscheidend, da daraus nicht geschlossen werden kann, dass die Auslegung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG durch das Verwaltungsgericht geradezu unhaltbar wäre.
8.5. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren eine Beschwerdeschrift von 38 Seiten eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst zum Sistierungsantrag, später zur Sache selbst Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden reichten nach ihrer Beschwerde zusätzlich noch fünf weitere Stellungnahmen von durchschnittlich ca. 18 Seiten zur Sache ein, wobei sie jeweils mehrere Dokumente beilegten, zu denen die Beschwerdegegnerin sich in der Folge vernehmen lassen konnte. Angesichts dieses ausserordentlich aufwändigen Schriftenwechsels ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht von einem "besonderen Aufwand" im Sinne des Gesetzes ausging. Hinzu kommt, dass die Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- noch nicht als übermässig erscheint, selbst wenn man mit den Beschwerdeführenden annimmt, die Beschwerdegegnerin sei für den entstandenen Aufwand teilweise selbst verantwortlich und habe zudem von ihrer Erfahrung in anderen Verfahren profitieren können.
9.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren nach der oben dargelegten Praxis keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Pfäffikon, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold