Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_129/2024
Urteil vom 8. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Legal Counsel Miriam Hostettler, Legal Counsel, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Politische Gemeinde Münchwilen,
Im Zentrum 4, 9542 Münchwilen TG,
Forstamt des Kantons Thurgau,
Spannerstrasse 29, 8510 Frauenfeld,
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude Promenade,
Postfach, 8510 Frauenfeld,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons
Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Baubewilligung (Neubau Mobilfunkanlage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. November 2023 (VG.2022.96/E).
Sachverhalt:
A.
Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) plant den Bau einer Mobilfunkanlage auf der gemeindeeigenen Liegenschaft Nr. 2612 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) in Münchwilen. Das Bauvorhaben umfasst einen 30 m hohen Metallturm, an welchem neun Antennen angebracht werden sollen, sowie eine ebenerdige Kabine (Grundfläche 3,32 m x 2,27 m). Auf dem Baugrundstück befindet sich ein Schiessstand. Die Mobilfunkanlage soll zwischen dem nordwestlich angrenzenden Wald und dem bestehenden Kugelfang (Erdwall) zu stehen kommen.
Gegen das Baugesuch erhoben u.a. A.________ und B.________ Einsprache. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 überwies die Gemeinde Münchwilen das Baugesuch zuständigkeitshalber dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement) und stimmte dem Baugesuch zu. Das Departement führte am 18. Dezember 2020 einen Augenschein durch. Am 25. August 2022 wies es die Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat, und erteilte gleichentags die Baubewilligung mit Nebenbestimmungen.
B.
Dagegen erhoben A.________ und B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses führte am 15. März 2023 einen Augenschein durch und gab den Beschwerdeführern Gelegenheit, eine (in anderem Zusammenhang verfasste) wasserbauliche Stellungnahme der C.________ AG vom 11. Dezember 2018 einzureichen. Am 29. November 2023 wies es die Beschwerde ab.
C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A.________ und B.________ am 27. Februar 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Swisscom (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 reicht sie ein revidiertes Standortdatenblatt vom 12. Juni 2024 (Rev. 1.12) zu den Akten und ersucht darum, dieses im bundesgerichtlichen Verfahren nebenbestimmungsweise zu sanktionieren.
Das Departement schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Amt für Umwelt äussert sich zur Berechnung der elektrischen Feldstärke im Standortdatenblatt.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das vorinstanzliche Urteil sei mit den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) sowie zum Wald vereinbar. In Bezug auf das Gewässerschutzrecht lasse sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob es sich bei der Röhre oberhalb des eingedolten Bachs (Gewässernummer 08.19.03.02) um ein Gewässer im Sinne des Gewässerschutzrechts des Bundes handle und der strittige Antennenmast in dessen Gewässerraum zu liegen komme.
In ihrer Replik vom 23. Mai 2025 machen die Beschwerdeführer geltend, das neue Standortdatenblatt sei ein unzulässiges Novum und im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich. Im Übrigen halten sie an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Die Beschwerdegegnerin hat am 3. November 2025 dupliziert.
E.
Mit Verfügung vom 22. März 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und wohnen unbestrittenermassen innerhalb des zur Einsprache legitimierenden Perimeters der Mobilfunkanlage. Sie haben daher ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Zunächst sind die Rügen im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz zu behandeln.
3.1. Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) müssen Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anh. 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Mobilfunkanlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einhalten (Ziff. 65 Anh. 1 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den lit. a und b zugelassen sind (lit. c).
Vorliegend ist streitig, ob der massgebliche Anlagegrenzwert vom 5 V/m (Ziff. 64 lit. c Anh. 1 NISV) auf dem unüberbauten Grundstück Nr. 1383 in der angrenzenden Gewerbezone eingehalten wird. Im ursprünglichen Standortdatenblatt vom 27. August 2019 wurde für den am höchsten belasteten Ort (OMEN 2) eine elektrische Feldstärke von 4,93 V/m ausgewiesen, unter Zugrundelegung einer Baute mit einer maximalen Höhe von 9 m. Das Departement und das kantonale Amt für Umwelt gingen dagegen davon aus, dass auch ein Attikageschoss zulässig wäre, das eine höhere Belastung aufweisen würde. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin ein revidiertes Standortdatenblatt (Rev. 1.9 vom 16. November 2022) ein, mit einem neuen OMEN Nr. 20 auf 10,50 m über Boden, bei dem die elektrische Feldstärke 5,0 V/m betrage. Das Amt für Umwelt berechnete für OMEN Nr. 20 einen Wert von 4,98 V/m, die Beschwerdeführer kommen ihrerseits auf 5,0046 V/m.
Das BAFU kommt bei seiner Nachrechnung mit der Software GNU Octave (Version 9.2.0) auf einen Wert von 4,9884 V/m. Die unterschiedlichen Ergebnisse seien auf Rundungsabweichungen zurückzuführen; sie hingen davon ab, mit wie vielen Nachkommastellen gerechnet werde und wie die Zwischenresultate gerundet würden. Ziff. 64 lit. c Anh. 1 NISV gebe den AGW mit 5,0 V/m an, d.h. mit einer Nachkommastelle. Daraus folge, dass für die Beurteilung der Einhaltung des AGW die berechnete elektrische Feldstärke auf eine Nachkommastelle genau gerundet werden dürfe. Das Abstellen auf Ausgangswerte und Zwischenresultate mit mehr Nachkommastellen gewährleiste jedoch eine höhere Genauigkeit und sei daher konform mit der NISV. Selbst wenn man aber vorliegend den Wert der Beschwerdeführer von 5,0046 V/m heranziehen würde, dürfte dieser gemäss vorgegebener Rundungstoleranz auf einen Wert von 5,0 V/m abgerundet werden.
Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, von der inhaltlich überzeugenden Auffassung des BAFU als Umweltfachbehörde des Bundes abzuweichen. Damit durfte die Vorinstanz die Einhaltung des AGW am OMEN Nr. 20 bejahen.
3.2. Die Beschwerdegegnerin hat im bundesgerichtlichen Verfahren ein neues Standortdatenblatt vom 12. Juni 2024 (Rev. 1.12) eingereicht. Dieses unterscheidet sich von dem bewilligten Standortdatenblatt (Rev. 1.9 vom 16. November 2022) nur insofern, als für die Antennen Nrn. 7-9 "Adaptiver Betrieb: ja" mit "Adaptiver Betrieb: nein" und "Anzahl Sub-Arrays: 16" mit "Anzahl Sub-Arrays: - " ersetzt wird. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, sie wolle klarstellen, dass die adaptiven Antennen Nrn. 7-9, die ohne Korrekturfaktor bewilligt worden seien, künftig auch ohne Korrekturfaktor betrieben würden; zu gegebener Zeit werde sie ein neues Baugesuch für die Anwendung des Korrekturfaktors gemäss Ziff. 63 Abs. 2 Anh. 1 NISV stellen.
In der Tat wurde die Mobilfunkanlage im vorinstanzlichen Verfahren nach dem sog. "Worst-Case-Szenario" beurteilt, wonach der AGW bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr und maximaler Sendeleistung einzuhalten ist (Ziff. 63 Abs. 1 Anh. 1 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende, nach dem "Worst-Case-Szenario" bewilligte adaptive Antennen ein neues Baubewilligungsverfahren erforderlich (vgl. BGE 150 II 379). Das bisherige Standortdatenblatt war insofern missverständlich, weshalb das Bundesgericht seine Korrektur hätte verlangen können. Wenn die Beschwerdegegnerin diese Korrektur von sich aus vornimmt, dient dies der Rechtssicherheit, insbesondere auch der Anwohnerschaft, weshalb sie zuzulassen ist.
4.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine unzulässige Änderung des Bauprojekts während des Einspracheverfahrens.
Am 17. Mai 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie wolle die Technikkabine zum Schutz gegen Hoch- und Oberflächenwasser auf Streifenfundamente stellen, sodass die Kabine und die Gerätschaften 50 cm über Boden zu stehen kämen. Sie reichte entsprechende Korrekturpläne ein, zu denen die Beschwerdeführer am 9. September 2021 Stellung nahmen. Die Vorinstanzen verzichteten auf eine öffentliche Auflage dieser Projektänderung; die Beschwerdeführer erachten dies als willkürlich.
Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer erheblichen Projektänderung, welche zwingend die Einreichung eines neuen Baugesuchs erfordern würde. Die Höherlegung der kleinräumigen Technikkabine um rund 0,50 m stelle, gemessen am unverändert bleibenden Antennenmast mit einer Höhe von 30 m, eine optisch kaum in Erscheinung tretende Projektänderung dar. Öffentliche und private Interessen würden nicht tangiert, insbesondere sei die Erhöhung der Technikkabine von den Grundstücken der Beschwerdeführer aus nicht wahrnehmbar.
Dies lässt keine Willkür erkennen. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf andere Urteile des Verwaltungsgerichts, in denen eine Höher- oder Tieferlegung um weniger als 50 cm als erheblich erachtet worden sei (TVR 2011 Nr. 20 E. 2.3 und TVR 2022 Nr. 16 E. 3.3.1), ist unbehelflich, weil es sich jeweils um grosse Wohnüberbauungen handelte, die nicht mit der vorliegenden, kleinflächigen Technikkabine vergleichbar sind.
5.
Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Rügen zum Standort der Mobilfunkantenne: Dieser befinde sich oberhalb eines eingedolten Gewässers, im kantonalen Waldabstand von 25 m, und stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Im Folgenden ist zunächst auf die Rügen betreffend Gewässerschutz und -abstand einzugehen.
5.1. Am Augenschein des Departements vom 18. Dezember 2020 wurde festgestellt, dass sich direkt unter dem Antennenstandort eine eingedolte Rohrleitung befindet. Die Beschwerdeführer machten geltend, es handle sich um die Fortsetzung des im Gewässerkatasters verzeichneten eingedolten Gewässers (Nr. 08.19.03.02), das gemäss Kataster direkt unter dem Erdwall beginne und in den Weierbach fliesse. Auch zu dieser Gewässerfortsetzung müsse ein Gewässerabstand von 15 m gemäss § 76 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 (PBG/TG; 700) eingehalten werden.
5.2. Die Vorinstanzen qualifizierten die Rohrleitung dagegen als Entwässerungsanlage i.S.v. § 5 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren vom 19. April 2017 (WBSNG/TG; RB 721.1), von der kein Abstand eingehalten werden müsse. Das Verwaltungsgericht verwies auf § 44 Abs. 4 der kantonalen Verordnung vom 18. September 2012 zum Planungs- und Baugesetz (PBV/TG; RB 700.1), wonach Bäche eine mittlere Sohlenbreite oder einen Durchmesser von mindestens 0,5 m aufweisen müssten (§ 44 Abs. 4 PBV/TG); das Rohr weise einen Durchmesser von deutlich unter 0,5 m auf. Hinzu komme, dass es nicht im kantonalen Gewässerkataster verzeichnet sei. Es gebe keine genügenden Anhaltspunkte, um die Richtigkeit des Gewässerkatasters infrage zu stellen. Nichts anderes lasse sich der wasserbaulichen Stellungnahme der C.________ AG vom 11. Dezember 2018 entnehmen. Zu dem im Gewässerkataster eingetragenen eingedolten Bach sei der nötige Gewässerabstand wie auch der Abstand von 8 m gemäss Art. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 (ÜbBst GSchV) eingehalten.
5.3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Qualifikation der eingedolten Leitung als Gewässer abgelehnt habe, obwohl der Sachverhalt nie vertieft abgeklärt worden sei und Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit des Katastereintrags bestünden. Die in der wasserbaulichen Stellungnahme der C.________ AG enthaltenen historischen Karten zeigten einen offenen Bach, der sich bis zum Bereich des Walds erstreckt habe, d.h. wesentlich weiter als im Gewässerkataster verzeichnet, und vermutlich aus einer Quelle oder einem anderen Zufluss im Wald gespeist worden sei. Der Durchmesser des Rohrs, das im Bereich der geplanten Mobilfunkantenne an die Oberfläche trete, lasse keinen Rückschluss über den weiteren Verlauf und die Ausgestaltung der Leitung zu.
5.4. Das BAFU weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der bundesrechtliche Gewässerbegriff keine Mindestlänge oder Mindestbreite und auch keine ständige Wasserführung verlange. Die dem Gutachten der C.________ AG vom 11. Dezember 2018 beiliegenden historischen Karten (Siegfriedkarte von 1885, Sulzberger Karte von 1834-37) zeigten ein offenes Gewässer, welches weiter nach oben reiche als der heute im Gewässerkataster verzeichnete Bach. Dieses Gewässer sei auch noch auf einer Karte von 1971 ersichtlich. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Röhre um ein eingedoltes Fliessgewässer handle. Diesfalls dürften auf einem beidseitigen Streifen von 8,5 m (Abs. 2 ÜbBst GSchV) nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen errichtet werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV).
5.5. In der Tat sehen Art. 2 und 4 lit. a GSchG keine Mindestlänge oder -breite für ein Gewässer vor; ausgenommen werden praxisgemäss einzig Gewässer, die nur bei aussergewöhnlichen Witterungslagen auftreten (Urteil 1C_539/2021 vom 15. November 2022 E. 6.2 mit Hinweisen; DANIELA THURNHERR, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 10 zu Art. 2 GSchG und N. 5 zu Art. 4 GSchG). Zwar kann bei sehr kleinen Gewässern auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV); dies setzt indessen eine Interessenabwägung und Beurteilung im Einzelfall voraus (Urteil 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 6.4, nicht publ. in: BGE 146 II 134, aber in URP 2020 110). Werden Gewässer eingedolt, verlieren sie ihre Gewässereigenschaft grundsätzlich nicht, auch wenn sie verschiedene Funktionen oberirdischer Gewässer nicht oder nurmehr beschränkt erfüllen können, solange sie in den natürlichen Wasserkreislauf integriert bleiben (zitiertes Urteil 1C_539/2021 E. 6.3; Urteil 1C_553/2019 vom 17. Mai 2021 E. 3.2; zu diesem Kriterium vgl. HANS W. STUTZ, Anmerkung zum Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 22. August 2019, in: URP 2020, S. 673). Auch für eingedolte Gewässer kann auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV); solange dies nicht erfolgt ist, ist der (übergangsrechtliche) Gewässerraum zu respektieren.
5.6. Vorliegend lassen die historischen Karten darauf schliessen, dass der im Gewässerkataster verzeichnete, heute eingedolte Bach ursprünglich als offenes Fliessgewässer bis zum Waldgebiet reichte. Die Verdolung allein ändert nichts am Gewässercharakter; insbesondere fliesst das Wasser weiterhin in den Weierbach und verbleibt damit im natürlichen Wasserzyklus. Ob und inwiefern die Wasserführung im oberen Bereich durch die 2019 durchgeführten Arbeiten zur Sanierung des Schiessstands verändert wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Katastereintrag unvollständig ist, weil die Behörden von einer Mindestsohlenbreite von 0,5 m nach kantonalem Recht ausgingen (vgl. dazu unten, E. 5.7). Unter diesen Umständen hätte die Frage, ob es sich um ein Gewässer handelt, weiter abgeklärt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hätte daher den Beweisantrag der Beschwerdeführer nicht abweisen dürfen.
Es gibt auch keine Feststellungen zum genauen Verlauf der Rohrleitung, aber es scheint unbestritten zu sein, dass sich diese unter oder zumindest sehr nahe beim geplanten Standort der Mobilfunkantenne befindet. Insofern ist es plausibel, dass der Mast im übergangsrechtlichen Gewässerraum liegt, falls das Rohr als Gewässer zu qualifizieren ist. In diesem dürfen nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten errichtet werden (Abs. 2 ÜbBst GSchV i.V.m. Art. 41c Abs. 1 GSchV). Vorliegend fehlt es schon am Element der Standortgebundenheit (vgl. dazu Urteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 E. 7.7, in: ZBl 124/2023 336 und URP 2023 164), da Mobilfunkanlagen nicht auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen sind.
5.7. Die nach kantonalem Recht verlangte mittlere Sohlenbreite bzw. Durchmesser von 0,5 m (§ 44 Abs. 4 PBV/TG) ist nur insofern relevant, als das kantonale Recht einen grosszügigeren Schutz der Gewässerräume vorsieht als das Bundesrecht (vgl. HANS STUTZ, Spielräume für das kantonale Umweltrecht, URP 2020 245 ff., insbes. S. 277), d.h. für Gewässer einer gewissen Grösse einen grösseren Gewässerabstand vorsieht als das Bundesrecht. § 76 Abs. 1 PBG/TG, der einen Gewässerabstand von 15 m vorsieht, kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn der Gewässerraum noch nicht definitiv (mittels Gewässerraumlinien gemäss § 34 WBSNG/TG) bestimmt worden ist. Diesfalls scheitern die Bewilligung der Mobilfunkanlage jedoch bereits, wie aufgezeigt, am provisorischen Gewässerraum gemäss Abs. 2 ÜbBst GSchV. Sollte die Gemeinde dagegen einen schmaleren (definitiven) Gewässerraum festlegen oder auf einen solchen ganz verzichten (gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV), wäre auch § 76 Abs. 1 PBG/TG nicht anwendbar. Insofern erübrigen sich weitere Erwägungen zum kantonalen Recht.
Die Sache ist daher dem Verwaltungsgericht zur Prüfung der Gewässereigenschaft der eingedolten Rohrleitung zurückzuweisen. Aus Gründen der Prozessökonomie ist noch auf die Rügen zum Waldabstand und zum Landschaftsschutz einzugehen.
6.
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes (Abs. 2). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3). Gemäss § 75 Abs. 1 PBG/TG beträgt der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Wald 25 m. Die Mobilfunkanlage hält einen Abstand von 9,5 m und das Technikgebäude von 10,5 m zum angrenzenden Wald ein und unterschreitet damit den kantonalrechtlichen Waldabstand.
6.1. Das kantonale Forstamt stimmte dieser Unterschreitung zu, weil die streitige Anlage den Wald und seine Funktionen nicht beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht schützte dies. Als wichtige Gründe für eine Unterschreitung des Waldabstands i.S.v. Art. 17 Abs. 3 WaG verwies es auf den Versorgungsauftrag der Beschwerdegegnerin und die Vorzüge des Standorts für den Ortsbild- und Landschaftsschutz.
6.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die 30 m hohe Mobilfunkanlage keine negativen Auswirkungen auf die Nutzung des Waldes habe. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Versorgungsauftrag der Beschwerdegegnerin auf einen Standort im Waldabstand angewiesen sei und nicht in der angrenzenden Gewerbe- und Arbeitszone platziert werden könne. Sie bestreiten auch die angeblich bessere Einordnung der Antennenanlage, da diese den Wald um ein Vielfaches überrage und nur sehr partiell vom Erdwall (Kugelfang) kaschiert werde. Selbst wenn man aber den Kaschierungseffekt als wichtigen Grund anerkennen wolle, sei dafür keine Unterschreitung des Waldabstands nötig, da die Anlage näher zum Kugelfang errichtet werden könnte.
6.3. Das BAFU kann die Argumentation der Vorinstanzen nachvollziehen. Es bestätigt, dass keine negativen Auswirkungen auf den Wald und dessen Bewirtschaftung und Pflege ersichtlich seien. Eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung könne einen wichtigen Grund für eine Waldabstandsunterschreitung darstellen, da Antennenstandorte nicht frei gewählt werden könnten, sondern von verschiedenen Kriterien (wie z.B. topografischen Gegebenheiten) zur Optimierung von Qualität und Kapazität abhingen. Art. 17 WaG verlange keinen Nachweis einer relativen Standortgebundenheit.
6.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, wie die Mobilfunkanlage hinter dem Kugelfang errichtet werden könnte, ohne Abstandsbestimmungen zu verletzen. Denn würde die Anlage so weit in Richtung des Erdwalls verschoben, dass der Waldabstand eingehalten wäre, käme die Anlage in den Gewässerraum des dort beginnenden, im Gewässerkataster eingetragenen eingedolten Bachs zu liegen. Fraglich ist daher allenfalls, ob die Anlage auf einer anderen Parzelle errichtet werden könnte.
Der gewählte Standort am Waldrand ermöglicht unstreitig eine gute Mobilfunkversorgung, unter Abdeckung der Wohn- und Arbeitszonen Münchwilens sowie der Verbindungsstrassen ausserhalb der Bauzonen. Anzuerkennen ist grundsätzlich auch das Interesse der Gemeinde, die Anlage ausserhalb von Wohngebieten zu errichten, um die Strahlenbelastung, vor allem aber die damit verbundenen Ängste der Wohnbevölkerung, zu minimieren (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.4.3 zum Kaskadenmodell; vgl. auch Urteil 1C_41/2023 vom 24. Juli 2023, in: ZBl 126/2025 548, E. 6.3 und E. 6.5).
Dennoch erscheint die Frage der Beschwerdeführer berechtigt, weshalb kein Standort in den angrenzenden Arbeitszonen in Betracht gezogen wurde. Diese Frage lässt sich anhand der Akten nicht beantworten: Während die unmittelbar angrenzende Arbeitszone Gewerbe noch unüberbaut ist und ein freistehender Mobilfunkmast deren bauliche Entwicklung behindern dürfte, drängen sich die Dächer der nahegelegenen hohen Industriebauten geradezu als Antennenstandort auf. Zwar hat die Gemeinde im Rekursverfahren ausgeführt, alle anderen infrage kommenden Gebiete südlich von Münchwilen lägen in der Landwirtschaftszone (vgl. Schreiben der Baukommission Münchwilen vom 17. Juni 2020). Diese Aussage wurde jedoch nicht belegt und auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft.
7.
Analoges gilt, soweit die Beschwerdeführer einen unzulässigen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild i.S.v. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) geltend machen, weil es in der angrenzenden Gewerbe- oder Industriezone zahlreiche alternative Standorte gebe, die bezüglich Ortsbild- und Landschaftsschutz besser geeignet wären.
7.1. Innerhalb der Bauzonen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung für zonenkonforme Bauten und Anlagen und wird keine Prüfung von Alternativstandorten verlangt (Urteile 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.2; 1C_41/2023 vom 24. Juli 2023, ZBl 126/2025 548 E. 6.5; 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen, in: URP 2015 433).
Dieser Grundsatz wird allerdings durch Art. 3 NHG relativiert. Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt (auch innerhalb der Bauzone) eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (vgl. BGE 131 II 545 E. 2.2 S. 547 f. mit Hinweis). Art. 3 NHG gebietet die Schonung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds. Dieses ist ungeschmälert zu erhalten, wo das allgemeine Interesse daran überwiegt (Abs. 1). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Art. 4 NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3). Art. 3 NHG setzt eine Interessenabwägung voraus und kann eine Prüfung von Varianten gebieten (Urteil 1C_567/2020 vom 1. Mai 2023, URP 2023 521, E. 5.2 und 5.3 mit Hinweisen).
7.2. Vorliegend hat die Gemeinde den (in ihrem Eigentum liegenden) Standort am Schiessstand zur Verfügung gestellt, weil dieser eine optimale Abdeckung biete, ausserhalb von Wohnzonen liege und die Anlage zumindest teilweise durch den Erdwall und den Wald kaschiert werde. Dies erscheint grundsätzlich plausibel. Allerdings überragt der 30 m hohe Antennenmast den Wald deutlich, wie die Fotomontage der Beschwerdegegnerin bestätigt. Da er sich in der äussersten Spitze der in die Landwirtschaftszone hineinragenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen befindet, stellt er (trotz des vorbestehenden Schiessstands) eine Beeinträchtigung der durch Wiesen, Äcker und Wald geprägten Landschaftskammer dar. Die Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumentwicklung des Kantons Thurgau sprach sich daher in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2020 aus Gründen des Landschaftsschutzes gegen den gewählten Standort aus. Zwar ist aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts am Augenschein davon auszugehen, dass es sich nicht um einen landschaftlich besonders sensiblen Standort handelt. Könnte jedoch eine gleich gute Mobilfunkversorgung auch an einem Standort in der nahegelegenen Industriezone erbracht werden, ohne Beeinträchtigung der Landschaft und unter Respektierung des Waldabstands, würde die Interessenabwägung gemäss Art. 3 NHG womöglich gegen die Inanspruchnahme des gewählten Standorts am Waldrand ausfallen.
Insofern wird im weiteren Verfahren auch zu prüfen sein, ob gleich geeignete Alternativstandorte in der Industriezone bestehen und verfügbar sind.
7.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Planungspflicht für Mobilfunkanlagen rügen, kann auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden, die eine Gesamtplanungspflicht verneint (vgl. zuletzt Urteil 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.2).
8.
Nach dem Gesagten ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden Prüfung im Sinne der Erwägungen 5-7 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführer im Wesentlichen. Damit wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 29. November 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Münchwilen, dem Forstamt, dem Amt für Umwelt und dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber