Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_150/2025
Urteil vom 21. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motofahrzeuge,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 11. Februar 2025 (300.2024.224).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 19. November 2024 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Dagegen gelangte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Urteil vom 11. Februar 2025 trat die Rekurskommission in Anwendung von Art. 105 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ auch innert der ihm unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall angesetzten Nachfrist bis zum 7. Februar 2025 den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
2.
Mit Eingabe vom 17. März 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission vom 11. Februar 2025. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Rekurskommission anzuweisen, auf die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen den Sicherungsentzug des SVSA einzutreten.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vor, er haben den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlen können, weil er psychisch nicht gesund und arbeitsunfähig gewesen sei. Dieses Vorbringen läuft auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. dem Gehalt nach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch hinaus. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist zunächst bei der letzten kantonalen Instanz gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen (vgl. Urteile 2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2 f.; 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2). Obschon sich die vorliegende Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheid richtet, erweist sie sich damit mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Die Rechtsschrift ist im Weiteren zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Rechtsschrift des Beschwerdeführers wird zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern weitergeleitet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur